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Urteil

27 O 146/18

LG Darmstadt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0703.27O146.18.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere Euro 26.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 50.000,00 seit 17.11.2018, die Beklagten zu 2 und 3 auch für die Zeit vom 3.11.2018 bis 16.11.2018, bis 24.1.2019 zu zahlen sowie weitere Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 26.000,00 seit 25.1.2019. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von Euro 24.000,00 erledigt ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden und alle weiteren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2015 gegen 4:00 Uhr auf der BAB X zwischen Anschlussstelle … und Anschlussstelle … zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Drittleistungsträger erfolgt ist. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/8 und die Beklagten 5/8. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere Euro 26.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 50.000,00 seit 17.11.2018, die Beklagten zu 2 und 3 auch für die Zeit vom 3.11.2018 bis 16.11.2018, bis 24.1.2019 zu zahlen sowie weitere Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 26.000,00 seit 25.1.2019. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von Euro 24.000,00 erledigt ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden und alle weiteren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2015 gegen 4:00 Uhr auf der BAB X zwischen Anschlussstelle … und Anschlussstelle … zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Drittleistungsträger erfolgt ist. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/8 und die Beklagten 5/8. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt §§ 7, 17, 18 StVG, 249, 253 BGB, gegen die Beklagte Ziffer 3 in Verbindung mit § 115 VVG. Die Beklagten sind unstreitig für den Schaden, den der Kläger am XX.XX.2015 aufgrund des Verkehrsunfalls auf der BAB X erlitten hat umfassend einstandspflichtig. Der Verkehrsunfall wurde allein von dem Beklagten zu 1 mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2 verursacht, welches bei der Beklagten zu 3 versichert war. 1. Dem Kläger ist gemäß § 249 BGB der zur Wiederherstellung des Zustands der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, erforderliche Geldbetrag zu zahlen. Wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, § 253 BGB. Dieser Anspruch wird mit Euro 50.000,00 bewertet. Nach erfolgter Vorschusszahlung verbleiben weitere Euro 26.000,00, die an den Kläger zu zahlen sind. Dieser Anspruch auf Schmerzensgeld soll einen angemessenen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden erbringen. Der Geschädigte soll so einen angemessenen Ausgleich für die durch ihn erlittenen Schmerzen und Leiden erhalten. Hierbei soll ihn das Schmerzensgeld in die Lage versetzen, sich „Erleichterung und Annehmlichkeit“ zu verschaffen, die zumindest einen teilweisen Ausgleich für die ihm zugefügten Beeinträchtigungen ermöglichen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten darüber hinaus aber auch Genugtuung für das verschaffen, was ihm angetan wurde. Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Faktoren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung steht. Von besonderer Relevanz ist der Gedanke, dass unabhängig vom Haftungsgrund für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld festzusetzen ist. Ein wichtiges Hilfsmittel sind hierbei Schmerzensgeldtabellen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sowohl die Umstände aus der Sphäre des Schädigers als auch des Geschädigten zu berücksichtigen, primär allerdings die, die den Verletzten betreffen. Aus dessen Sphäre sind u.a. die durch ihn erlittenen Schmerzen, das Ausmaß und die Schwere der Verletzung, die Dauer der stationären Behandlung, die durch Operation und andere Behandlungsmaßnahmen bedingte Belastung, Alter des Verletzten, das Verbleiben von dauerhaften Behinderungen und Entstellungen zu berücksichtigen. Aus der Sphäre des Schädigers sind u.a. dessen vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhaltensweise aber auch die ungebührliche Verzögerung bei der Schadensabwicklung durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung, insbesondere bei anerkannten Ansprüchen, und die Belastung durch langwierige Rechtsstreite in Kenntnis der Zahlungspflicht zu berücksichtigen (Palandt-Grüneberg, BGB, 79.Aufl. 2020, § 253 Rn.4ff.). Der Kläger erlitt infolge des Verkehrsunfalls eine hohe vordere Pfeilerfraktur und hintere Hemi- Querfraktur des OS acetabulus links sowie eine Symphysennahe vordere Beckenringfraktur rechts. Infolge dessen war eine operative Versorgung des Klägers in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklink Frankfurt am Main erforderlich. Der Verlauf im Bereich der linken Hüfte gestaltete sich kompliziert. Der Kläger war nach dem Unfall 1 Jahr nicht arbeitsfähig und konnte danach seine vorherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, weshalb er eine Umschulung vornehmen musste. Dem Kläger ist eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks und eine fixierte Außenrotationsfehlstellung verblieben, die Muskulatur seines linken Beines ist deutlich verschlechtert. Infolge der eingeschränkten Hüftgelenksbeweglichkeit kann auch das linke Knie nicht normal bewegt werden. Das Gangbild und auch das Sitzen des Klägers sind erheblich beeinträchtigt. Es bestehen permanent ausgeprägte Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, der Geschlechtsverkehrs ist aufgrund der Beschwerden der linken Hüfte nicht mehr möglich. Der Kläger ist zudem dauerhaft absolut sportunfähig. Dies wurde durch das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. med. B vom 5.8.2019 bestätigt. Der Sachverständige bestätigte insbesondere, dass dem Kläger eine Implantation einer Prothese links aufgrund des Unfallschadens empfohlen wurde. Ebenso bestätigte er, dass der Kläger bis zu seinem Lebensende vom Unfallgeschehen betroffen bleiben wird. Er hält es für sicher, dass in den nächsten Jahren eine Prothese links implantiert werden wird. Hierbei prognostiziert er im weiteren Verlauf Lockerungen des Implantats, die komplizierte Revisionsoperationen erforderlich machen. Der genaue Verlauf sei jedoch nicht vorhersehbar. Er geht jedoch davon aus, dass es im höheren Lebensalter des Klägers erhebliche Probleme geben wird. Ebenso geht er davon aus, dass auch nach der Implantation einer Prothese das Sexualleben des Klägers beeinträchtigt bleiben wird. Auch eine Frühberentung des Klägers hält er nicht für ausgeschlossen. Die MdE auf unfallchirurgische Fachgebiet schätzt er sogar auf mehr als 30 %. Auch wenn der unfallchirurgische Sachverständige davon ausgeht, dass es aufgrund des Unfalls im Verlauf zum Herzinfarkt gekommen ist, vermag die Einzelrichterin hieraus nicht mit hinreichender Sicherheit eine Kausalität zu dem Unfallgeschehen herzustellen. Dies wurde bereits in der ergänzenden und abschließenden Stellungnahme der BGU vom 6.11.2018 (dort Seite 2/5) festgestellt. Letztendlich wird dies auch vom Kläger nicht behauptet. All dies ist für den Kläger mit Schmerzen und weitreichenden Folgen für sein Leben, ob nun Intimleben, Freizeit oder seinen beruflichen Werdegang verbunden. Den Beeinträchtigungen des Intimlebens steht nicht entgegen, dass der Kläger trotz seiner Beeinträchtigungen Vater einer Tochter wurde. Die Verletzung der Hüfte und die daraus resultierenden Folgen wurden durch den Sachverständigen Professor Dr. med. B nachvollziehbar und einleuchtend geschildert. Zu berücksichtigen ist ebenfalls das Alter des Klägers, der zum Unfallzeitpunkt erst 24 Jahre alt war und durch den Unfall sein gesamtes Leben in allen Bereichen beeinträchtigt sein wird. Schmerzensgelderhöhend ist auch das Verschulden des Beklagte zu 1 zu berücksichtigen. Hier hat der der Beklagte zu 1 grundlegende Sorgfaltsanforderungen missachtet. Er ist in eine mehrfach abgesicherte und als solche zu erkennende Unfallstelle nahezu ungebremst eingefahren. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die psychischen Folgen des Unfalls für den Kläger. Hier wurde durch das psychiatrisch- psychotherapeutische Gutachten des Sachverständigen Prof. C vom 23. 10. 2019 überzeugend festgestellt, dass der Kläger unter einer chronifizierten, posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wobei sich daneben noch ein leichtes, depressives Symptom befindet, welches sich mit der posttraumatischen Belastungsstörung verschränkt und ebenfalls unfallbedingt ist. Nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das depressive Symptom aufgrund der familiären Situation des Klägers entwickelt hat. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die familiäre - erbrechtlich bedingte- Situation nicht die Intensität hat um eine entsprechende psychische Reaktion hervorzurufen. Erbstreitigkeiten zwischen Geschwistern kommen häufiger vor und bedingen kein Leidmoment, das dazu geeignet wäre die Widerstandsfähigkeit zu brechen. Die psychischen Auswirkungen des Unfalls für den Kläger sind schmerzensgeldrelevant. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Ausübung der Tätigkeit einer Rettungskraft verletzt wurde. Auch Körperverletzungen von Rettungskräften werden vom Schutzzweck der Norm erfasst. Von diesem sind nur solche Gefahren nicht erfasst, mit denen der Geschädigte aufgrund seines Berufes typischerweise konfrontiert wird. Gehört es zu Ausbildung und Beruf einer Person im Rahmen von Einsätzen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert zu werden und kann das hierbei erlebte nicht mehr verarbeitet werden und tritt infolge dessen eine psychische Erkrankung ein, etwa in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, realisiert sich gerade eine Gefahr aus dem beruflichen Bereich (LG Duisburg 8 O 361/14, Urteil vom 28. 9. 2015; zitiert nach juris). Die Zurechnung einer psychischen Gesundheitsverletzung im Fall eines Verkehrsunfalles ist davon abhängig, ob der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbar am Unfall Beteiligten aufgezwungen hat und dieser deshalb das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (BGH VI ZR 237/17, Urteil vom 17.4.2018; zitiert nach juris). Der Kläger war als Einsatzkraft am Unfallort selbst Unfallopfer. Hierin hat sich die mit der Ausführung des Berufes verbundene Beeinträchtigung bei dem Kläger gerade nicht verwirklicht. Seine Gesundheitsverletzung beruht nicht darauf, dass er an der Unfallstelle aufgrund seines Berufes mit dem Unfall und dem Schaden anderer Menschen und deren Leid konfrontiert wurde, sondern vielmehr darauf, dass er selbst anlässlich seines beruflichen Einsatzes an der Unfallstelle in einen Unfall verwickelt wurde und zu Schaden kam und unter diesen Folgen leidet. Nicht unbeachtet bleiben kann bei der Schmerzensgeldbemessung das Regulierungsverhalten der Beklagten. Eine Schmerzensgeldzahlung ist zwar erfolgt, war aber nicht auskömmlich und dem Unfallschaden des Klägers und den daraus resultierenden Folgen nicht angemessen. Die Beklagten haben sich dem weitergehenden Anspruch in diesem Verfahren widersetzt, sogar den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich wegen des vermeintlich fehlenden Schutzzwecks negiert und eine überflüssige Auseinandersetzung wegen der Verrechnung der Vorschusszahlungen iniziiert und dem Kläger „dreiste“ Behauptungen unterstellt, obwohl es lediglich einer Tilgungsbestimmung bedurft hätte um eine Klärung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund erschien ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 50.000,00 angemessen und ausreichend. Bei einem Straßenverkehrsunfall in dem der Geschädigte unfallbedingt eine vordere Beckenringfraktur links mit Bruch der Massa lateralis , eine ventrale Acetabulumfraktur links, eine distale Ulnaschaftfraktur links mit Bewegungsminderung, eine Orbitafraktur links mit Contusio bulbi links, eine Nasenbeinfraktur, eine Lungenkontusion und ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades sowie unfallbedingt Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion mit einer merklichen Beeinträchtigung der täglichen Lebensqualität erlitten hat wurde ein Schmerzensgeld von Euro 35.000,00 als angemessen angesehen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4 U 26/14, Urteil vom 26.2.2015). Vorliegend erscheint jedoch der dort ausgeurteilte Betrag nicht ausreichend dem Kläger einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Alters des Klägers, der sein gesamtes weiteres Leben von dem Unfall beeinträchtigt bleiben wird, der wie ein Damoklesschwert über ihm schwebt und den weitreichenden Folgen für alle Bereiche seines Lebens. Vor diesem Hintergrund fügt sich die Höhe des Schmerzensgeldes auch in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur ein. Eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf das vom Kläger beklagte derzeitige niedrige Zinsniveau war nicht vorzunehmen. Auch wenn seit rund einem Jahrzehnt das Zinsniveau insbesondere für Guthabenzinsen rasant gefallen ist (Jaeger, VersR 2019, 577 ff.) vermag die Einzelrichterin diesem Faktor bei der Schmerzensgeldbemessung keine merkliche Bedeutung beizumessen. Denn für die Zeit nach 2012 ist einheitlich davon auszugehen, dass das Schmerzensgeldkapital als fast unverzinst anzusehen ist (Jaeger, ebd.). Vor diesem Hintergrund ergibt sich kein Anlass unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes im Vergleich zu der oben zitierten Entscheidung des saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken vorzunehmen, da die Schmerzensgeldbemessung unter dem gleichen wirtschaftlichen Hintergrund erfolgte. 2. Auf den Antrag des Klägers war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von Euro 24.000 erledigt ist. Die einseitige Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung. Es handelt sich hierbei um einen Feststellungsantrag. Infolge des Antrages ist zu prüfen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, also die zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der des Eintritts des erledigenden Ereignisses. (Zöller – Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91 a Rn. 35,43 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier die Tilgungsbestimmung der Beklagten vom 21.1.2019 dergestalt, dass die Zahlungen auf den behaupteten Schmerzensgeldanspruch des Klägers geleistet wurden. Nach § 366 Absatz 1 BGB wird bei der Leistung auf mehrere Forderungen diejenige Schuld getilgt, welche bei der Leistung bestimmt ist. Die Tilgungsbestimmung muss „bei Leistung“ erfolgen. Allerderdings können die Parteien auch eine nachträgliche Leistungsbestimmung des Schuldners zulassen. Ebenso ist ein einseitiger durch den Schuldner bei der Leistung erklärter Verrechnungsvorbehalt wirksam. Wird hiervon nicht in angemessener Zeit Gebrauch gemacht, bleibt die Erfüllung aus, mangels Zuordnung der Leistung zur Schuld. Dem Schuldner ist jedoch gestattet, die Tilgungsbestimmung mit Wirkung ex nunc nachzuholen (Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB, 9.Aufl., § 366 BGB (Stand: 1.2.2020) Die Leistung erfolgte hier gerade ohne Bestimmung der Beklagten. Es wurde im Gegenteil explizit darauf hingewiesen, dass lediglich ein für die Beklagte zu 3 frei verrechenbarer Vorschuss zur Verfügung gestellt wird. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger lediglich ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht hat und gegebenenfalls die Zahlungen auch auf diesen verrechnet hat. Auf seine Verrechnung kommt es nicht entscheidend an. Lediglich die Beklagten können eine Tilgungsbestimmung vornehmen. Die Beklagten haben hier ausdrücklich klargestellt, dass gerade keine Zahlung auf Schmerzensgeld erfolgt, sondern sie sich die Verrechnung offenhalten wollen. Eine Tilgungsbestimmung erfolgte erst nach Rechtshängigkeit mit Erklärung am 21.1.2019. II. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Nach § 256 Absatz 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder Feststellung ihrer Unechtheit erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ist unter anderem das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung. Ein solches bedarf einer strikten Prüfung und liegt nur dann vor, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernsthaft bestreitet. Ebenso ist erforderlich, dass das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist diese Gefahr zu beseitigen. Eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist unzulässig, wenn dem Kläger Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess fehlt dann regelmäßig das abstrakte Feststellungsinteresse. Dem Kläger ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage aber nicht zuzumuten, wenn sein Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden kann. Dasselbe gilt, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet. Ist dem so, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig ungeachtet dessen, dass ein Teil des Anspruchs bereits beziffert werden könnte (Zöller – Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3a, 7 ff.). Dies bedingt auch die Feststellung der Verpflichtung ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung desselben gebietet, muss die künftige Entwicklung des Schadensbildes für die Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Lässt sich aber eine Aussage darüber nicht treffen, ob noch mit Spätfolgen der Unfallverletzung zu rechnen ist, kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall darf ein Feststellungsinteresse nur ausgeschlossen werden, wenn mit dem Eintritt eines späteren Schadens keinesfalls zu rechnen ist (BGH VI ZR 325/99, Urteil vom 20.3.2001; zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellungsklage zulässig. Der Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2015 bedarf der Feststellung, da die Beklagten den Anspruch des Klägers bestreiten. Nachdem außergerichtlich eine Zahlung in Höhe von Euro 24.000,00 an den Kläger erfolgte, wurde im Prozess neben den durch den Kläger erlittenen Unfallfolgen auch der Schmerzensgeldanspruch dadurch negiert, dass die Beklagten dem Kläger entgegenhalten, bei diesem habe sich ein Risiko verwirklicht, dass dieser bewusst eingegangen sei, indem er sich für den Beruf als Rettungskraft entschieden habe. Der Kläger ist wegen der bereits entstandenen Schäden nicht auf die Leistungsklage zu verweisen. Der anspruchsbegründende Sachverhalt befindet sich nach wie vor in der Fortentwicklung. Nach dem insoweit entscheidenden Vortrag des Klägers sind die Unfallfolgen nicht ausgeheilt. Es steht insbesondere eine Hüftoperation an. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es mit fortschreitenden Alter des Klägers zu einer weiteren Operation kommen wird und gegebenenfalls auch zur Notwendigkeit in späteren Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein. In diesem Fall ist die Feststellungsklage zulässig, auch wenn ein Teil des Schadens bereits beziffert werden kann. Wegen des Schmerzensgeldanspruchs kann aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung nicht erkannt werden, dass mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen ist. Nach seinen Angaben sind die Unfallfolgen nicht ausgeheilt und werden es auch nie sein. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da die sachlich rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bestehen. Es ist zu befürchten, dass in der Zukunft durch die durch den Unfall des Klägers verursachten Körperverletzung und deren psychischen Folgen weitere Schäden eintreten. Denn der Unfallschaden des Klägers wird nach den Angaben des Sachverständigen nicht ausheilen, weswegen in der Zukunft mit weiteren Behandlungen und hiermit verbundenen Aufwendungen zu rechnen ist. Auch eine Frühberentung ist nach Angaben des Sachverständigen nicht auszuschließen. Ebenfalls ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft beim Eintritt nicht vorhersehbarer Spätschäden zu einer Schmerzensgeldnachforderung kommen kann. III. Der Zinsanspruch folgt §§ 291, 288 BGB. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen […] samt Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die Beklagte zu 2 war Halterin des Zugfahrzeuges samt Sattelauflieger, die Beklagte zu 3 deren Haftpflichtversicherer. Vorgerichtlich wurde die Beklagte durch die Firma A aus … vertreten. Am XX.XX.2015 befand sich der Kläger in seiner Eigenschaft als Rettungsassistent gegen 3:40 Uhr mit seinen Arbeitskollegen über den Eigenbetrieb des Kreises Offenbach am Main aufgrund eines Verkehrsunfalles auf der BAB X. Zur Absicherung der Einsatzstelle wurde die Freiwillige Feuerwehr der Stadt … angefordert. Nach Erreichen der Einsatzstelle sicherte das Team der Rettungsassistenten diese mit Blaulicht sowie dem Einschalten der Warnblinkanlage ab. Die später eintreffenden Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr nahmen eine weitere Absicherung durch ein speziell konzipiertes Fahrzeug vor, welches über zusätzliche beleuchtete Warneinrichtungen verfügte. Dieses Fahrzeug wurde als letztes Fahrzeug in der Kolonne der Rettungsfahrzeuge abgestellt und die Verkehrswarneinrichtung sowie Blaulicht eingeschaltet. Über die Verkehrsüberwachungszentrale wurde die rechte der 3 Fahrbahnen über das Verkehrsleitsystem durch ein rotes X gesperrt. Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem von ihm geführten Fahrzeug nahezu ungebremst in die Einsatzstelle ein und auf das Feuerwehrfahrzeug auf, welches der Absicherung der Einsatzstelle diente und schleuderte dies in den rechts neben der Autobahn liegenden Wald. Der Lkw kollidierte zudem mit dem Rettungswagen, in dem sich der Kläger und ein weiterer Mensch befanden. Auch dieses Rettungsfahrzeug wurde in das rechts neben der Autobahn gelegene Gelände geschleudert, teilweise aufgerissen und begrub den Kläger auf der linken Seite des Fahrzeugs unter sich. Nach seiner Rettung wurde der Kläger in die berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main verbracht und dort operativ behandelt. Der Kläger erlitt durch den Unfall folgende Verletzungen: - hohe vordere Pfeilerfraktur und hintere Hemi- Querfraktur des OS acetabulus links - Symphysennahe vordere Beckenringfraktur rechts Neben dem Kläger gab es noch weitere Geschädigte des Unfallgeschehens. Mit Anwaltsschreiben vom 5.8.2015 machte der Kläger seine Ansprüche dem Grunde nach gegenüber der Beklagten zu 3 geltend. Mit E-Mail vom 11.11.2015 übersandte der Kläger sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Arztberichte. Die Beklagte zu 3 zahlte am 21.12.2015 einen frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von Euro 4.000,00 und am 26.10.2016 als auch am 4.6.2017 einen weiteren frei verrechenbaren Vorschuss von jeweils Euro 10.000,00. Am XX.XX.2017 heiratete der Kläger, seine Tochter wurde im … 2017 geboren. Mit Anwaltsschreiben vom 6.7.2017 wurde die Beklagte zu 3 zur Vorlage eines Regulierungsangebotes aufgefordert. Mit Anwaltsschreiben vom 4.9.2017 wurde der Beklagten zu 3 eine vorläufige, vergleichende Vereinbarung angeboten, die eine Entschädigung „bis heute“ enthalten sollte. Mit Anwaltsschreiben vom 30.1.2018 wurde die Beklagte erneut aufgefordert in eine angemessene Regulierung einzutreten. Diese ließ mit Schreiben vom 5.2.2018 um die Hereingabe weiterer Unterlagen zur aktuellen gesundheitlichen Situation des Klägers bitten. Unter dem 5.11.2018 wurde durch die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main der Unfallkasse Hessen eine „ergänzende und abschließende Stellungnahme zur Rentenbegutachtung- Nachprüfung MdE vom 2.11.2017“ aufgrund einer Untersuchung am 16.11.2017 und einer abschließenden neurologisch- psychiatrischen und psychologischen Einschätzung zum Versicherungsfall erstellt (Bl. 95 ff. der Akte). Die Gesamt MdE wurde mit 50 % in Bezug auf die Rente auf unbestimmte Zeit bestimmt. Hierbei wurde auf unfallchirurgischen Fachgebiet von einer MdE von 30 % und auf neurologisch- psychiatrischen- psychologischen Fachgebiet von einer MdE von 40 % ausgegangen. Mit Schriftsatz vom 21.1.2019 (Bl. 118 ff. der Akte) erklärten die Beklagten, dass die Zahlungen von insgesamt Euro 24.000,00 auf den behaupteten Schmerzensgeldanspruch des Klägers geleistet wurden. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger Schmerzensgeld, welches er zuletzt mit Euro 80.000,00 bewertet wissen will sowie Feststellung der materiellen und weiteren immateriellen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Der Kläger behauptet: Er leide unfallbedingt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung bei gleichzeitiger Anpassungsstörung. Im linken Hüftgelenk sei er in allen Bewegungsrichtungen in seiner Beweglichkeit eingeschränkt, es bestehe eine durchgehende Muskelminderung am linken Bein sowie eine Verformung des linken Hüftkopfes. Zudem liege Osteosynthesematerial nach operativer Versorgung einer Beckenfraktur ein. Er sei durch das Unfallgeschehen bis zu seinem Lebensende beeinträchtigt. Er leide aufgrund der körperlichen Unfallverletzungen unter permanenten Schmerzen, in der Intensität abhängig vom Ausmaß der Bewegung. Sport und Freizeitaktivitäten könne er aufgrund der Schmerzsituation nicht mehr ausüben. Eine prothetische Versorgung des Hüftgelenkes sei nur 3x technisch- medizinisch möglich. Im Rentenalter sei mit erheblichen Laufschwierigkeiten zu rechnen. In der Ausübung seiner Sexualität sei er erheblich eingeschränkt. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden und alle weiteren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2015 gegen 4:00 Uhr auf der BAB X zwischen Anschlussstelle … und Anschlussstelle … zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Drittleistungsträger erfolgt ist. In Höhe von Euro 24.000,00 wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten: Die Zahlungen in Höhe von Euro 24.000,00 seien auf den behaupteten Schmerzensgeldanspruch des Klägers geleistet worden. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 9.7.2018 (Bl. 1 ff. der Akte), 28.8.2018 (Bl. 47 ff. der Akte), 27.11.2018 (Bl. 63 ff.), 12.12.2018 (Bl. 86 ff. der Akte), 12.12.2018 (Bl. 94 der Akte), 21.1.2019 (Bl. 118 ff. der Akte), 31. 1. 2019 (Bl. 125 ff. der Akte), 26.2.2019 (Bl. 134 ff. der Akte), 19.9.2019 (Bl. 180 ff. der Akte) und 9.1.2020 (Bl. 212 f. der Akte) nebst den jeweils dazugehörenden Anlagen. Es wurde Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das unfallchirurgische Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. B vom 5.8.2019 (Bl. 156 ff. der Akte) und das psychiatrisch- psychotherapeutische Sachverständigengutachten des Prof. C vom 23.10.2019 (Bl. 188 ff. der Akte) sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2020 (Bl. 304 ff. der Akte).