Urteil
26 O 565/20
LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2022:0420.26O565.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungsleistung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS vor, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass ihr Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen war. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 22. 1. 2020 – IV ZR 125/18 = r+s 2020, 222; st. Rspr.). Der Wortlaut in § 1 Nr. 1a der AVB-BS verlangt, dass „die zuständige Behörde … a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte … schließt“. Den Wortlaut der maßgeblichen Versicherungsbedingungen muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer grundsätzlich so verstehen, dass die vollständige Schließung der Einrichtung angeordnet worden sein muss, damit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. Aus dem Wortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch Betriebseinschränkungen oder eine teilweise Einstellung des Leistungsangebots vom Versicherungsschutz erfasst sind. Im Übrigen legt bereits der Begriff der „Betriebsschließungsversicherung“ nahe, dass es sich nicht um eine Betriebseinschränkungsversicherung, eine Teilschließungsversicherung oder Ähnliches handelt (Notthoff, r+s 2020. 250). Für ein solches Verständnis spricht auch, dass die vereinbarte Tagespauschale am Schaden für den gesamten Betrieb berechnet werden und damit wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch verständlich, dass die Auszahlung der Tagespauschale nach Sinn und Zweck die vollständige Schließung des Betriebes voraussetzt. Unerheblich ist insoweit, ob infolge der Corona-Pandemie weniger Geschäftsreisen durchgeführt wurden, es also überhaupt eine Nachfrage nach Übernachtungen für Geschäftsreisenden gegeben hat. Denn dies spielt für die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, keine Rolle. Denn das Ausbleiben von Kunden als solches ist von der Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst. Die Klägerin hat ausweislich ihrer eigenen, vorgelegten Umsatzzahlen dargetan, dass der Anteil des Umsatzes, der nachweisbar auf Geschäftsreisende zurückzuführen ist, auf 15% festgelegt werden kann. Insoweit ist allerdings auch zu beachten, dass hierbei ein weiterer Umsatzanteil von 55% (entsprechend einem Betrag von € 598.371,96) keinem Bereich zugeordnet werden konnte, also insoweit ggf. auch noch weitere Umsatzanteile auf Geschäftsreisende zurückzuführen sind. Der Klägerin war es nach der jeweils geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) gestattet gewesen, Übernachtungen für Geschäftsreisende anzubieten. Dies war, wenn auch nicht der Hauptgeschäftszweig, so zumindest in der Vergangenheit Teil des Geschäfts der Klägerin gewesen. Ist der Geschäftsbetrieb auf einen speziellen Bereich ausgelegt und stellt ein möglicher anderer Geschäftsbereich ein vollkommen untergeordnetes Geschäft dar, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf keinen Fall fortgeführt werden kann, läge nach § 242 BGB ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor, wenn der Beklagte sich darauf berufen würde, dass dieser Bereich des Geschäftsbetriebs trotz der Verordnungen fortzuführen gewesen wäre (vgl. Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 67; LG München I, NJW 2020, 3461, beck-online). Dass die Beherbergung von Geschäftsleuten ein vollkommen untergeordnetes Geschäft der Klägerin gewesen sei, ist vorliegend von der Klägerin jedoch selbst nicht dargetan worden. Hiergegen sprechen auch die von ihr mit der Anlage K11, Bl. 233 d. Akte vorgelegten Umsatzzahlen. Der Klägerin war es damit nach ihrem eigenen Vortrag auch während der Zeit des Lock-Downs möglich, einen Geschäftszweig weiterzubetreiben (Beherbergung und Bewirtung von Geschäftsreisenden), der bereits vor den Anordnungen der Behörde betrieben wurde. Dass die Aufrechterhaltung dieses Teilbetriebsteils für die Klägerin wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hat und sie deshalb den Hotel- und Restaurantbereich insgesamt geschlossen hat, spielt insoweit keine Rolle. Eine vollständige Schließung des Betriebs der Klägerin hat diese nicht dargetan. Die Klägerin wurde auch auf die Maßgeblichkeit entsprechenden Vortrages hingewiesen. Ein Anspruch der Klägerin kommt daher bereits – mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles – bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund des. sog. Lockdowns in der ersten Jahreshälfte 2020 wegen der Corona-Pandemie. Die Klägerin betreibt ein Hotel in […] und ein Restaurant, welches vorrangig für Hotelgäste genutzt wird. Das Hotel verfügt über 23 Zimmer und ist ganzjährig geöffnet. […] ist ca. 50 Kilometer von Berlin entfernt. Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung unter der Versicherungsschein-Nummer […]. Die Versicherung läuft seit mehreren Jahren und lief ausweislich des Nachtrags vom 02.05.2018 bereits zu diesem Zeitpunkt (Anlage K1, Bl. 11 d. Akte). Der Vertrag wurde über die A GmbH als Versicherungsmaklerin der Klägerin geschlossen. Als Tagesentschädigung ist ein Betrag von 3.000,00 Euro bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen vereinbart. Dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung zum Stand 01.01.2018 (im Folgenden: AVB-BS) sowie die Besonderen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung zum Stand 01.01.2018 (im Folgenden: „BBR-BS“) zugrunde. § 1 AVB-BS unter der Überschrift „Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren“ lautet auszugsweise wie folgt: „1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG [in einer Fußnote heißt es: „Auf Wunsch werde[n] Auszüge zu den genannten Gesetzestexten zur Verfügung gestellt“]) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;“ Wegen der weiteren Einzelheiten der AVB-BS wird auf die Anlage K2 (Bl. 13ff der Akte verwiesen). Mit Schreiben vom 06.03.2020 bestätigte der Beklagte gegenüber der Versicherungsmaklerin, dass die Betriebsschließungsversicherung eingreift, wenn der Betrieb aufgrund des Corona Virus und einer damit verbundenen behördlichen Anordnung geschlossen werden sollte (Anlage K5, Bl. 23 d. Akte). In § 6 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17.03.2020 (Anlage K10, Bl. 204ff d. Akte), die am 18.03.2020 in Kraft trat, heißt es: „Gaststätten […] dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.“ In § 6 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020vom 22.03.2020, in Kraft seit dem 23.03.2020 wurde bestimmt, dass auch Gaststätten insgesamt für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Und in § 6 Abs. 5 SARS-CoV-2-EindV ist geregelt, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen Zwecken und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürfen. Diese Regelung wurde inhaltlich in dem zitierten Umfang auch in den Fassungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (Anlage K6, Bl. 149ff d. Akte) und vom 17.04.2020 (SARS-CoV-2-EindV) beibehalten und galt bis zum 08.05.2020. Die Klägerin macht mit der Klage Entschädigungszahlungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 10.05.2020 (für das Restaurant) und bis 17.05.2020 (für den Hotelbetrieb), begrenzt auf die vereinbarte maximale Versicherungszeit von 30 Tagen, geltend. Die Klägerin meldete am 18.03.2020 ihren Schadensfall dem Beklagten. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 19.05.2020 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Gesamtentschädigung in Höhe von 90.000,00 € innerhalb von 10 Tagen auf. Der Beklagte lehnte seine Eintrittspflicht ab. Die Klägerin hat zunächst behauptet, es sei im Zeitpunkt der Eröffnung des Hotels im Jahre 2018 nicht absehbar gewesen, wie sich das Objekt entwickeln und ob es vorrangig von Touristen oder auch von Geschäftsleuten angenommen wird. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Versicherungsfall vorliege, weil unabhängig von der hier maßgeblichen Verordnung es der Klägerin unmöglich gewesen sei, den Betrieb des Hotels und des Restaurants ohne Schadensmaximierung aufrecht zu erhalten. Sie vertritt die Auffassung, dass es auf die theoretisch verbliebene Option der Beherbergung von Geschäftsreisen nicht ankommen könne. Die Klägerin führt aus, dass sie im Jahr 2019 mit Geschäftsreisenden für Beherbergung und Gastronomie einen Umsatz von € 166.725,30 Euro erzielte. Der Gesamtumsatz belief sich im Jahr 2019 auf € 1.095.496,00. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine bedingungsgemäße Betriebsschließung vor. Von einer Schließung sei auszugehen, da sowohl die Beherbergung touristischer Gäste, als auch die Erbringung von Verpflegungsleistungen in Restaurants oder Hotelbetrieben untersagt gewesen seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 90.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2020 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, die die Klägerin von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten über € 1.863,40 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, eine Schließung des Betriebs habe während dem geltend gemachten Zeitraum nicht vorgelegen. Hierunter sei nur eine vollständige Schließung zu verstehen, wobei es auf eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ankomme, sondern maßgeblich darauf, ob eine Voll-Schließung behördlich angeordnet worden sei. Der Beklagte trägt vor, aus den Zahlen der Klägerin ergäbe sich, dass der Gesamtjahresumsatz im Jahr 2020 sogar – im Vergleich zu dem Umsatz des Jahres 2019 – gestiegen sei. Das Gericht hat Hinweise erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ladungsverfügung vom 29.09.2021 (Bl. 162f d. Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.