Beschluss
26 O 143/21
LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:1025.26O143.21.00
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Tenor
Der Rechtsstreit wird dem nach der Geschäftsverteilung der Kammer zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wird dem nach der Geschäftsverteilung der Kammer zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Entscheidung beruht auf § 348a Abs. 1 ZPO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist. Insbesondere hat die Rechtssache – anders als die Beklagte offenbar meint – keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 348a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH, NJW-RR 2016 Rn. 16). Dabei ist aber zu beachten, dass der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Gesetz einerseits für die Frage der Rechtsmittelzulassung, wie insbesondere im Fall von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO und andererseits zur funktionellen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzelrichter und Kollegium verwendet wird, wie im Fall von §§ 348, 348a ZPO und § 568 ZPO. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des erkennenden Einzelrichters auf den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Bezug genommen, wie er durch die Rechtsprechung für die Frage der Revisionszulassung konkretisiert worden war (siehe BT-Drs. 7/2769, S. 12). Maßgeblich zu beachten ist aber, dass dem Begriff bei der funktionellen Abgrenzung von Einzelrichter und Kammer im Rahmen der §§ 348, 348 ZPO ein eigener Zweck zukommt, nämlich der, zu entscheiden, ob eine Entscheidung durch die Kammer in voller Besetzung statt des Einzelrichters geboten ist, nicht aber – wie bei der Frage der Rechtsmittelzulassung –, ob eine Überprüfung der Entscheidung in der höheren Instanz geboten ist; der Bezugspunkt ist also ein anderer. Entscheidend ist dieser unterschiedliche Bezugspunkt insbesondere bei der Prüfung, ob die in Rede stehende Frage klärungsbedürftig ist. Dabei ist nach Sinn und Zweck der §§ 348, 348a ZPO, also der Abgrenzung zwischen Einzelrichter und Kammer, nicht darauf abzustellen, ob eine Klärung der Frage durch den Bundesgerichthof geboten ist, sondern ob eine Klärung der Frage durch die Kammer in voller Besetzung geboten ist. Danach muss eine Frage, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Sinn von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat, nicht notwendig auch grundsätzliche Bedeutung im Sinn von §§ 348, 348a ZPO haben. Zwar wird dann, wenn die Zivilkammer erstmals mit einer Frage befasst ist, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof geboten ist und der deshalb grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt, auch eine Klärung durch die Kammer geboten sein und ihr grundsätzliche Bedeutung i.S.v. der §§ 348, 348a ZPO zukommen. In Fällen, in denen die in Rede stehende Frage durch die Kammer jedoch bereits geklärt ist und sie nicht entscheidungserheblich von ihrer bisherigen Rechtsauffassung abzuweichen gedenkt, kommt der Frage dann, wenn die Frage zum wiederholten Mal an die Zivilkammer herangetragen wird, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn der §§ 348, 348a ZPO mehr zu, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt noch grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zukommen mag, weil der Bundesgerichtshof sie bislang nicht entschieden hat (vgl. dagegen BGH, NJW 2003, 1254, wo solche Konstellationen offenbar nicht bedacht sind). Die so nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsabgrenzungsnormen von §§ 348, 348a ZPO gebotene Auslegung wird ohne weiteres in Fällen – wie dem vorliegenden – von sog. Klagewellen deutlich. Es ist – auch zum Zweck der Ressourcenschonung der Justiz, der das Institut des erkennenden Einzelrichters in den §§ 348, 348a ZPO insbesondere auch dient – nicht sinnvoll, dass die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, bei denen eine Frage zwar ursprünglich einmal grundsätzliche Bedeutung im Sinn der §§ 348, 348a ZPO hatte, die die Kammer aber bereits geklärt hat, immer wieder in voller Besetzung entscheidet, solange sie nicht beabsichtigt, von ihrer Rechtsauffassung in entscheidungserheblicher Weise abzuweichen. Die hier in Rede stehenden Fragen der Betriebsschließungsversicherung, denen zunächst grundsätzliche Bedeutung nach den §§ 348, 348a ZPO zukam und denen immer noch grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommen mag, hat die Kammer bereits geklärt; insoweit wird insbesondere auf die veröffentlichten Urteile der Kammer verwiesen, die die in der Klageerwiderung nicht berücksichtigt werden: LG Darmstadt Urt. v. 9.6.2021 – 26 O 460/20, BeckRS 2021, 17791; LG Darmstadt Urt. v. 10.2.2021 – 26 O 296/20, BeckRS 2021, 1773; LG Darmstadt Urt. v. 10.3.2021 – 26 O 145/20, BeckRS 2021, 5139. Die Kammer beabsichtigt nicht, in entscheidungserheblicher Weise von ihrer in diesen Entscheidungen niedergelegten Rechtsauffassung zu den hier in Rede stehenden Rechtsfragen abzuweichen.