Urteil
24 S 53/14
LG Darmstadt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2014:1121.24S53.14.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 16. 07.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 16. 07.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 433, 280 Abs. 1, 281 Satz 1 BGB einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.000,- €. a) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag über den vom Beklagten auf eBay angebotenen Motor zu einem Preis von 151,- € zustande gekommen. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer eBay-Auktion durch Willenserklärungen der Parteien, nämlich Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB, zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB bei eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643). Dadurch dass der Beklagte auf der Website von eBay eine Auktion in Bezug auf den streitgegenständlichen Motor mit einem Starpreis von 1,- € startete, gab er ein Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der auf dieses Angebot innerhalb der Versteigerungsfrist das höchste Gebot abgab. Das war hier der Kläger, der verbindlich noch vor Abbruch der Auktion ein Gebot abgab, das bei Abbruch der Auktion das höchste war. bb) Die Bindungswirkung der Willenserklärung einer Partei im Rahmen einer eBay-Auktion wird nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643, BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, Az.: VIII ZR 63/13, zitiert nach juris) allerdings durch die AGB von eBay (hier § 6 Abs. 6 und die daran anknüpfenden weiteren Informationen) dahingehend eingeschränkt, dass der Verkäufer sein Verkaufsangebot nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den Bedingungen von eBay widerrufen kann. Das Angebot des Verkäufers steht von vornherein unter diesem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme, womit die Bindungswirkung des Verkaufsangebotes im Sinne des § 145 BGB zulässig eingeschränkt wird. Allerdings war hier der Beklagte nicht gemäß § 6 Abs. 6 AGB eBay berechtigt, die Auktion vorzeitig abzubrechen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte tatsächlich am 18.08.2013 feststellte, dass der Motor, den er versteigern wollte, einen Riss aufwies. Nach seinem eigenen Vortrag verfügte er zu diesem Zeitpunkt noch über mindestens einen identischen Motor, was sich auch daran zeigt, dass er unstreitig am 20.08.2013 per E-mail gegenüber dem Kläger angab, dass der Motor noch zu haben sei und am 26.08.2013 einen identischen Motor im Rahmen einer eBay-Auktion anbot. In diesem Fall aber muss der zu versteigernde Motor als Gattungsschuld angesehen werden und dem Beklagten war es nicht unverschuldet unmöglich geworden, dem Käufer den Artikel zu übereignen. Einen Irrtum bei der Angabe bzw. eine Anfechtung seiner Willenserklärung in Bezug auf das Angebot des Motors hat der Beklagte nicht geltend gemacht. cc) Die Regelung des § 6 Abs. 6 AGB eBay verstößt nicht gegen § 308 Nr. 5 BGB und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Verkäufers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (ebenso LG Darmstadt, 25 Zivilkammer; anders LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014, Az.: 2 O 565/13, zitiert nach juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend, nicht um die Versteigerungs-bedingungen geht, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (z.B. Vorleistungspflicht des Ersteigerers), sondern um den Vertragsabschluss selbst. Der Vertragsabschluss hat aber grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1982, Az.: VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388; BGH, Urteil vom 07.11.2011, Az.: VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129-139, zitiert nach juris). Hier kann auch nicht gesagt werden, dass eine Willenserklärung fingiert wurde, denn die Parteien haben jeweils eigene Willenserklärungen abgegeben und zwar der Beklagte bei Einstellung des Versteigerungsobjekts dahingehend, dass er ein verbindliches Angebot abgibt, den Motor zu dem bei Ende der Versteigerung geltenden Höchstgebot zu verkaufen und der Kläger dahingehend, dass er dieses Angebot zu einem Maximalpreis von 1.991,- € annimmt. Diese individuellen Willenserklärungen unterliegen keine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.11.2011, Az.: VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129-139, zitiert nach juris). Darüber hinaus liegt auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Es ist dem Gesetz nicht fremd, eine Partei an ihrem Angebot über einen gewissen Zeitraum festzuhalten. Der vom LG Aurich (Urteil vom 03.02.2014, Az.: 2 O 565/13, zitiert nach juris) gesehenen Gefahr, dass ein vorzeitiger Auktionsabbruch krass unverhältnismäßig sanktioniert wird, kann von dem Verkäufer dadurch begegnet werden, dass er für den zu versteigernden Gegenstand ein Mindestgebot angibt. Im Übrigen gehört es zum Risiko einer Auktion, dass der Gegenstand deutlich unter seinem Marktwert versteigert wird. dd) Aus dem hier unstreitigen Verhalten des Klägers kann auch nicht geschlossen werden, dass der Kläger bei Abgabe seines Gebotes keinen Rechtsbindungswillen hatte. Der Kläger gibt lediglich derart geringe Gebote ab, dass er in den Fällen, in denen er die Gegenstände zu dem von ihm gebotenen Preis ersteigert hätte, ein Schnäppchen gemacht hätte. Das ist aber nicht vorwerfbar, sondern liegt in der Natur von Ebay begründet. Die Hochrechnung, die das Amtsgericht vorgenommen hat und aufgrund derer es annimmt, der Kläger biete regelmäßig in Höhe von mehreren Millionen und sei auch in dieser Höhe stetig zur Zahlung verpflichtet, ist nicht überzeugend. Zunächst hat der Kläger schon gar nicht angegeben, dass er pro Woche 300-350 Gebote abgibt und es wird auch die Annahme, dass es sich dabei stets um Gebote in Höhe von 6.000,- € handelt, durch die vom Beklagten mitgeteilten Gebote nicht ausreichend gestützt. Entscheidend ist aber, dass es dem Prinzip vom eBay immanent ist, dass ein Käufer auf mehrere, möglicherweise auch gleichartige Artikel bietet, weil er davon ausgeht, dass er nicht bei allen Auktionen der Höchstbietende sein wird. Das gilt umso mehr, wenn Gebote abgegeben werden, die deutlich unter dem Marktpreis liegen. In diesem Fall kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer die Gegenstände gar nicht erwerben will, sondern lediglich darauf, dass er nur dann daran ein Interesse hat, wenn er sie möglichst billig bekommt. Diese Vorgehensweise liegt in der Natur einer Auktion wie eBay begründet und lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger die Gegenstände, auf die er bietet, gar nicht erwerben will. Dass der Kläger regelmäßig Gegenstände, die er ersteigert hat, nicht abnimmt, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Er hat lediglich ein Beispiel erwähnt, bei dem aber auch nicht feststeht, dass der Kläger zur Abnahme verpflichtet war. Ebenso liegt es in der Funktionsweise von eBay begründet, dass üblicherweise auf mehrere ähnliche Gegenstände geboten wird. Gerade, da man nicht sicher davon ausgehen kann, dass man den Artikel, auf den man bietet, zu einem für einen akzeptablen Preis erhalten wird, wird regelmäßig auf mehrere Gegenstände geboten, in der Hoffnung, einen davon zu einem guten Preis zu ersteigern. Dass der Bieter davon ausgeht, er werde nicht alles ersteigern, ändert nichts daran, dass ernsthaft geboten wird. Wenn man tatsächlich alle Artikel ersteigert, auf die man geboten hat, müsste man eben diejenigen, die man doch nicht gebrauchen kann, weiter verkaufen. Auch der Umstand, dass der Kläger noch keine konkrete Vorstellung hatte, was er mit den Sachen, auf die er bietet, machen will, bedeutet nicht, dass er die Gegenstände nicht tatsächlich ersteigern will. Gerade wenn er davon ausgeht, dass er, wenn die Artikel zu seinen niedrigen Geboten ersteigert, ein Schnäppchen gemacht hat, hat er stets die Möglichkeit, den Artikel weiter zu verkaufen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Interesse reicht aber als ernste Kaufabsicht aus. b) Es liegt auch kein sittenwidriges oder vertragswidriges Verhalten des Klägers vor. aa) Dass der Kläger in einer Weise Gebote abgegeben hat, dass er dabei billigend in Kauf genommen hat, dass er die Verträge nicht würde erfüllen können, ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts nicht. Wie bereits ausgeführt, ist bereits die Hochrechnung, dass der Kläger regelmäßig in Höhe von mehreren Millionen zur Zahlung verpflichtet sei, nicht zutreffend, da der Kläger weder pro Woche 300-350 Gebote abgibt noch feststeht, dass er dabei durchschnittlich in Höhe von 6.000,- € bietet. Im übrigen hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass nichts dafür spricht, dass der Kläger bei seinen 300-350 Geboten monatlich nicht häufig relativ schnell überboten wird, zumal seine Gebote immer deutlich unter dem Marktpreis liegen. Da er diesen Fällen nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, geht es nicht an, davon auszugehen, dass er alle 300 im Monat abgegebenen Gebote auch tatsächlich erfüllen können müsste. Der Stand seiner noch aktiven Gebote verändert sich vielmehr fortlaufend und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ihn nicht berücksichtigt, bevor er neue Angebote abgibt. bb) Allein der Umstand, dass der Kläger auf eine Vielzahl von Internetangeboten reagiert und auf Gewinne aus vorzeitig beendeten Auktionen spekuliert, reicht für eine Sittenwidrigkeit nicht aus, zumal es die Anbieter in der Hand haben, ihr Angebot mit einem höheren Startpreis einer Spekulation zu entziehen oder die Auktion rechtmäßig zu beenden (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.2012, Az.: 14 U 76/12; vgl. auch OLG Jena, Urteil vom 15.01.2014, Az.: 7 U 399/13, zitiert nach juris Rdnr. 28, bestätigt von BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14). cc) Auch ein vertragswidriges Verhalten des Klägers ist nicht festgestellt. Da nicht feststeht, dass der Kläger ohne Rechtsbindungswillen handelt (s.o.), ist es vielmehr so, dass der Kläger die AGB von eBay und den Umstand ausnutzt, dass die meisten Anbieter ihre Artikel zu einem Startpreis von 1,- € einstellen statt einen Mindestpreis anzugeben. Dieses Verhalten entspricht aber den eBay-Regeln, die gerade vorsehen, dass ein Verkäufer an ein eingestelltes Angebot gebunden sein soll und die Auktion nicht vorzeitig beenden können soll, nur weil er den Artikel jetzt doch nicht mehr (für den unerwartet niedrigen) Preis verkaufen will (vgl. auch hierzu OLG Jena, Urteil vom 15.01.2014, Az.: 7 U 399/13, zitiert nach juris, Rdnr. 33 f., bestätigt von BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14). Statt dem Kläger verhält sich in diesen Situationen, in denen der Verkäufer die Auktion unberechtigt abbricht, vielmehr der Verkäufer nicht vertragskonform und ist deswegen auch nicht besonders schutzwürdig (vgl. auch AG Offenbach am Main, Urteil vom 16.12.2013, Az.: 38 C 329/13, zitiert nach juris). c) Nachdem der Kläger mit E-mail vom 19.09.2013 dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages gesetzt hatte, war er nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. d) Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist auf das positive Interesse gerichtet, d. h., der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Maßgeblich ist damit die Differenz zwischen dem Wert des streitgegenständlichen Motors und dem geschuldeten Kaufpreis in Höhe von 151,- € zuzüglich der Versandkosten in Höhe von 110,- €. Da der Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten hat, dass der Motor einen Wert von mindestens 5.500,- € hatte, ist die Schadenersatzforderung des Klägers in Höhe von 3.000,- € jedenfalls begründet. 2. Der Anspruch auf Zinsen folgt als angesichts der Fristsetzung in dem Schreiben vom 06.10.2013 bis zum 20.10.2013 als Verzugsschaden aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO.