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Urteil

23 O 270/18

LG Darmstadt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0318.23O270.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und diejeniegen des Verfahrens 23 OH 23/18 hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und diejeniegen des Verfahrens 23 OH 23/18 hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Gericht kann in der Sache abschließend entscheiden. Die mündliche Verhandlung wurde entsprechend den Regeln der ZPO und des GVG durchgeführt. 1. Der Beschluss vom 17.11.2020, mit welchem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Video gemäß § 128a Abs. 1 ZPO gestattet wurde, ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten entgegen seiner abweichenden Behauptung im Schriftsatz vom 26.11.2020 zugegangen, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 18.11.2020 ergibt. 2. Soweit die Klägerin rügen lässt, im Rahmen der Anordnung der mündlichen Verhandlung sei auch der Übertragungsort zu bestimmen, vertritt das Gericht eine abweichende Rechtsauffassung. Der Übertragungsort ist dem Betroffenen (soweit dies zeitgleich erfolgt zusammen mit der Ladung) mitzuteilen (Zöller/Greger, § 128a ZPO, Rn. 4). Zweck dieser Überlegung ist es, den Betroffenen vor allem bei Videoübertragungen in Gerichtssäle anderer Gerichte über den Übertragungsort in Kenntnis zu setzen, damit dieser statt des Verhandlungsgerichtssaales aufgesucht werden kann. Vorliegend ergab sich der Ort der Übertragung bereits dadurch, dass der Prozessbevollmächtige sich selbst über den an seine berufliche E-Mailadresse zugesandten Link zu schalten musste. Im Übrigen würde die Klägerin durch eine unterlassene Mitteilung gegenüber den Beklagten nicht beschwert. 3. Wenn die Klägerin weiter vortragen lässt, der Aufenthalt von Beteiligten im privaten Bereich kollidiere mit § 219 ZPO und laufe wegen der Gefahr von Manipulationen dem ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zuwider, scheint er sich auf die Kommentierung von Greger bei Zöller (§ 128a, Rn. 4) zu beziehen, die allerdings sinnentstellt wiedergegeben wird. Der ebenfalls von Greger zitierte Bundesgerichtshof führt in der genannten Entscheidung zu Gebühren bei gerichtlich festgestelltem Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) nach vorheriger telefonischer Erörterung der beteiligten Prozessbevollmächtigten aus: „Eine Ausdehnung des Kostentatbestands in § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auf den Vergleichsschluss ohne Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin widerspricht nicht nur dem auch von den Parteivertretern zu wahrenden Interesse der Parteien, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie ist auch sonst nicht gerechtfertigt. So ist der mit der Erörterung im Gerichtssaal verbundene Arbeitsaufwand der Prozessvertreter nicht vergleichbar mit einem Telefongespräch, das ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem Weg zum Gericht verbundenen Zeitaufwand geführt werden kann (anderer Ansicht Siemon MDR 2003, 61). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass für die in § 128a ZPO vorgesehene Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung eine Verhandlungsgebühr verlangt werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 128a Rdnr. 8), obwohl die Prozessbeteiligten nicht gemeinsam in einem Gerichtssaal körperlich anwesend sind. Durch § 128a ZPO wird zwar das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung gelockert, doch werden dadurch nicht Gerichtsverhandlungen partiell in den Privatbereich oder in Büros verlegt. Vielmehr ist auch im Falle des § 128a ZPO das Erscheinen der Prozessbeteiligten am Übertragungsort zu der zur Verhandlung bestimmten Zeit erforderlich …“ (BGH in NJW 2004, 2311 [2312]; Hervorhebung durch das Gericht.) 4. Die aufgetretenen technischen Störungen waren für den Verlauf der Verhandlung insoweit unerheblich, als dass der wesentliche Prozessstoff mit den anwesenden Personen ggf. durch Wiederholungen vollständig erörtert und übertragen worden ist. 5. Die Verhandlung wurde daher in Anwesenheit der notwendigen Beteiligten ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere unterfällt die Anordnung, im Gerichtssaal einen Mund und Nasenschutz zu tragen unter das richterliche Ermessen der Vorsitzenden i.S.d. § 176 Abs. 2 S. 2 GVG und ist angesichts der Covid-19-Pandemie und den allgemein bekannten wissenschaftlichen Empfehlungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht zu beanstanden (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2020, BVERFG Die Az. 1 BvR 1948/20 in MDR 2020, 1523). Diese Anordnung wurde zum Schutz aller körperlich Anwesenden getroffen, zumal neben dem Vertreter der Klägerin, ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Gericht auch eine Rechtsreferendarin anwesend war. 6. Unerheblich ist auch, ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nun eine Robe getragen hat oder nicht. Denn die Verletzung der Pflicht zum Tragen der Robe gehört dem Dienst- oder Standesrecht an und nicht dem Verfahrensrecht, ihre Erfüllung hat auf die Ordnungsgemäßheit der Verhandlung im originären Sinne keinen unmittelbaren Einfluss. Die Zurückweisung eines Verfahrensbeteiligten wegen pflichtwidrigen Nichttragens der Robe ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen, im Gegensatz zu anderen vergleichbaren Fällen, vgl. zB §§ 137, 138aff. StPO. Die auf § 176 gegründete Zurückweisung führte zur Aberkennung der Postulationsfähigkeit mit nachteiligen Folgen nicht nur für den pflichtwidrig Handelnden (was hinzunehmen wäre), sondern vor allem für die von ihm vertretenen oder zu unterstützenden anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. bis hin zum Versäumnisurteil gegen die Prozesspartei im Zivilprozess, zur Beschränkung der Verteidigung oder zum Fehlen des notwendigen Verteidigers nach § 140 StPO. Die hierin letztlich liegende Beschränkung des rechtlichen Gehörs, auf deren Eintritt die vertretene Partei keinen Einfluss hat, bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Kissel/Mayer, GVG 10. Auflage, 2021; § 176 Rn. 20). 7. Einen Antrag auf den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den in Bild und Ton anwesenden Beklagtenvertreter hat der Klägervertreter nicht gestellt und sich insgesamt rügelos zur Sache eingelassen, sodass in der Sache zu entscheiden ist. II. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Denn die Klägerin trägt einen Anspruch gegen die Beklagten trotz der Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020 nicht schlüssig vor. 1. Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist – ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein oder zwei Verträge geschlossen worden sind – unstreitig Werkvertragsrecht anwendbar. Unklar bleibt weiterhin, welche Leistungen wann seitens der Beklagten konkret beauftragt worden sind. Die Klägerin ist diesbezüglich ihrer darlegungslast nicht nachgekommen. Die Leistung „Jurasteine liefern und versetzen wird von der Klägerin insgesamt dreimal, nämlich in den Abschlagsrechnungen 2. und 3. vom 23.03. und 12.04.2018 sowie in der Abschlussrechnung vom 24.04.2018 (RE-201804/53778) in Rechnung gestellt, ohne dass die Klägerin konkret vorträgt und unter Beweis stellt, aufgrund welchen Angebotes der Auftrag in dem abgerechneten Umfang erteilt worden ist oder ggf. aufgrund welcher Nachtragsaufträge hier weitere Leistungen erbracht worden sind. Soweit die Klägerin vorträgt, das an A adressierte Angebot vom 23.02.2016 sei den Beklagten unterbreitet worden, ist hieraus jedenfalls ersichtlich, dass die Leistung „Fels liefern und versetzen“, die nach dem Vortrag der Klägerin beauftragt worden ist, als Alternativleistung zur Angebotsposition „Betonmauer erstellen“ angeboten wurde. Hieraus folgt, dass Vertragsgegenstand die Errichtung einer Mauer gewesen ist, wobei die Klägerin verschiedene Varianten zu unterschiedlichen Preisen angeboten haben will. Gleiches folgt aus der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.08.2018 (Blatt 45 der Beiakten 23 OH 23/18), wo dieser ausführt, die Klägerin habe nach den Vorgaben der Beklagten eine Stützmauer errichtet. Festzuhalten ist allerdings, dass auf der Grundlage der Angebote vom 23.02. und 08.03.2016 kein Auftrag durch die Beklagten erteilt worden sein kann. Denn in der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.08.2018 (Blatt 45 der Beiakten 23 OH 23/18), führt dieser aus, Grundlage des Angebots der Klägerin seien Unterlagen der Firma B gewesen, wobei die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, dies sei nicht die geotechnische Stellungnahme zu Standsicherheitsnachweisen für Böschungen und Stützbauwerke gewesen. Damit verbleibt nur der Geotechnische Bericht vom 18.05.2016 (Anlage AST 3 im Verfahren 23 OH 23/18). Dies hat denklogisch zur Folge, dass der Auftrag der Beklagten auf einem Angebot der Klägerin basieren muss, welches nach dem 18.05.2016 erstellt worden ist. Die Klägerin trägt zu diesem Zeitpunkt aber lediglich das Angebot vom 09.07.2016 bezüglich Erdarbeiten vor. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die Planungsleistung geschuldet, ist andererseits nur dann sinnvoll, wenn das Setzen der Steine nicht aus rein ästhetischen Gesichtspunkten erfolgte, sondern das so errichtete Mauerwerk einem Zweck diente, namentlich eine Stützfunktion innehatte, wie es auch die Beklagten vortragen. Dies allein führt aber nicht dazu, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgelegten Angebote Einheitspreise enthalten, abgerechnet werden Pauschalpreise. Zudem stimmt der in den Angeboten genannte Quadratmeterpreis mit den abgerechneten nicht überein. Diese Widersprüche hat die Klägerin trotz der Hinweise des Gerichts nicht aufgelöst. In welchem Zusammenhang die Leistungen aus den Rechnungen vom 24.04.2018 (RE-201804/53779) und vom 28.03.2018 zu der Errichtung einer Stützmauer stehen, wird von der Klägerin ebenso wenig vorgetragen, wie eine entsprechende Beauftragung durch die Beklagten. Die Klägerin trägt lediglich vor, am 02.01.2018 sei die Anordnung der Beklagten erfolgt, die jetzt ausgeführte Variante Steinblöcke zu liefern und zu legen. Zudem sei ein Auftrag 1 Erdarbeiten erteilt worden. Einen Auftrag bezüglich der Arbeiten aus der Rechnung vom 24.04.2018 (RE-201804/53779) hat die Klägerin nicht vorgetragen. Unklar bleibt auch, weshalb die Klägerin unter dem 28.03.2018 zwei 2. Abschlagsrechnungen ausgestellt hat, wenn lediglich ein Auftrag im Jahr 2016 erteilt worden sein soll. Die Klage ist daher bereits aufgrund ihrer fehlenden Substantiierung abzuweisen. Ergänzend führt das Gericht aus: 2. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.11.2020 selbst die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, mit der Folge, dass nach eigenem Vortrag keinerlei vertragliche Ansprüche mehr bestehen, auf welche sie ihre Klage aber stützt. Zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, wie sie nach einer Anfechtung bestehen, hat die Klägerin nichts vorgetragen, sondern stützt ihre Klage weiterhin auf Werklohnforderungen, welche mit der Anfechtung nach dem Vortrag der Klägerin nicht bestehen. 3. Auch unabhängig davon bestehen, den Fortbestand des Vertragsverhältnisses vorausgesetzt, keine fälligen Forderungen gegenüber den Beklagten. a) Der Werklohn ist bei Abnahme fällig, § 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Abnahme der streitgegenständlichen Leistungen hat die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die Klägerin einerseits zu einer Abnahme, andererseits zu einer fiktiven Abnahme vorträgt, andererseits ausführt, die Abnahme sei zu keiner Zeit verweigert worden, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung, dass eine Abnahme im Sinne einer Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht erfolgt ist; sei es nun förmlich, konkludent oder fiktiv. Hierzu hätte die Klägerin zudem erst einmal konkret darlegen müssen, welche Leistung überhaupt vertraglich geschuldet war. b) Soweit sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass Vertragsgegenstand die Errichtung einer Stützmauer war, war die von der Klägerin erbrachte Leistung im Übrigen gar nicht abnahmefähig, weil sie so erhebliche Mängel aufweist, dass sie nicht mehr als im Wesentlichen vertragsgerecht angesehen werden kann, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Weiß vom 31.01.2020 in dem Verfahren 23 OH 23/18 ergibt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, die zulässigen Beanspruchbarkeiten der stützenden Mauerkonstruktion hinsichtlich der Nachweise der Tragfähigkeit würden nicht eingehalten. Es habe keiner der erforderlichen Nachweise erfüllt werden können. Die Überschreitungen der zulässigen Ausnutzungsgrade lägen weit über 100%. Zudem sei die Mauer nicht frostfrei gegründet und weise nicht die erforderliche Fundamentierung auf. Die Mauer verstoße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik. Sie sei nicht sanierungsfähig und müsse vollständig zurück gebaut werden. Die Kosten hierfür beliefen sich einschließlich der Neuerrichtung auf vermutlich mehr als 100.000,00 € brutto. Die Feststellungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat als Prüfingenieur für Baustatik eine besondere Fachkompetenz und stütz sein Gutachten auf eine Umfassende Auswertung vorhandener Unterlagen sowie eine Begutachtung der streitgegenständlichen Mauer. Eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass die Standsicherheit der Mauer nicht geschuldet ist, haben die Parteien nicht geschlossen. Damit verbleibt es bei der Regelung des § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach eine funktionsfähige, standfeste Stützmauer geschuldete ist. Demnach umfasst die Erfolgshaftung der Klägerin auch diejenigen Mängel seiner Leistung, die teilweise oder ausschließlich auf Vorgaben des Auftraggebers (diese unterstellt) oder auf Vorleistungen anderer Unternehmer zurückgehen. Zu den Vertragspflichten des Werkunternehmers gehört auch die Klärung, inwiefern die vorgesehene Art der Ausführung (dazu gehören nicht nur planerische Vorgaben, sondern auch die konkrete Vorgabe der Verwendung eines ganz bestimmten Produkts), vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Leistungen anderer Unternehmer oder Eigenleistungen des Auftraggebers negative Auswirkungen auf seine Leistung haben können. Tut er dies nicht im gebotenen Umfang, und resultieren daraus Mängel seiner Leistung, trifft ihn für diese Mängel die werkvertragliche Erfolgshaftung – und zwar auch dann, wenn er sein eigenes Gewerk korrekt ausgeführt hat (z.B. Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen, 3. Aufl. 2018, § 5 B, Rn. 365 m.w.N.). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer auf Bedenken hinsichtlich der Ausführung hinweist, was vorliegend unstreitig nicht der Fall war. Die Abnahmefähigkeit ergibt sich, anders als die Klägerin meint, auch nicht daraus, dass sie keine Planungsleistung geschuldet habe. Denn zum einen haben die Beklagten keine Planungsleistungen übernommen. Eine solche ist insbesondere nicht in den mit Schriftsatz vom 20.11.2020 vorgelegten Plänen der Firma C oder im Geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben der Firma B vom 18.05.2016 und in der Geotechnischen Stellungnahme Nr. 2 zu Standsicherheitsnachweisen (Anlagen AST 3 und 6 im Verfahren 23 O 23/18) enthalten. In der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.08.2018 (Blatt 45 der Beiakten 23 OH 23/18), führt dieser aus, Grundlage des Angebots der Klägerin seien Unterlagen der Firma B gewesen, wobei die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, dies sei nicht die geotechnische Stellungnahme zu Standsicherheitsnachweisen für Böschungen und Stützbauwerke gewesen. Damit verbleibt nur der Geotechnische Bericht vom 18.05.2016 (Anlage AST 3 im Verfahren 23 OH 23/18, wo auf Seite 15 ausgeführt wird, es sei davon auszugehen, „dass hangseits dauerhaft bauliche Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung des Geländes notwendig werden.“ Dies sei im Rahmen der notwendigen Standsicherheitsberechnungen zu prüfen und festzulegen. Zum anderen traf die Klägerin eine umfassende Prüf- und Hinweispflicht, welcher sie nicht nachgekommen ist. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich u. a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft (BGH in NJW 1987,643ff). Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte die Klägerin die seitens der beklagten überlassenen Unterlagen der Firma B prüfen und die sich daraus ergebenden Vorgaben für die Errichtung der Stützmauer berücksichtigen müssen. Sie hätte die Jurasteine nicht einfach ohne Fundament setzen dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass die so gesetzten Steine dir Funktion einer Stützmauer unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Standfestigkeit erfüllen. 4. Nach alledem kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vertragsschluss nach dem 31.12.2017 erfolgt ist, mit der Folge, dass den Beklagten ein Widerrufsrecht zustünde, welches Sie mit der Erklärung vom 20.12.2018 ausgeübt haben. III. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Werklohnansprüche von den Beklagten, für Arbeiten welche auf dem Grundstück der Beklagten ausgeführt worden sind. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Erbringung von Leistungen, welche zumindest das Liefern und Setzen von Kalksandsteinblöcken zum Inhalt hatte. Eine Bedenksanzeige hinsichtlich der Werkausführung ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten folgende Leistungen abgerechnet RE-201803/53519 vom 28.03.2018 Erde laden und Abfahren 15.113,00 € RE-201803/53520 vom 28.03.2018 Jurasteine liefern und Versetzen 18.300,30 € RE-201804/53685 vom 12.04.2018 Jurasteine liefern und Versetzen 19.958,68 € RE-201804/53778 vom 24.04.2018 Jurasteine liefern und Versetzen 13.547,91 € RE-201804/53779 vom 24.04.2018 Rohre liefern und verlegen etc. 10.022,18 € Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.12.2018 (Anlage B1) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Widerruf „der auf den Abschluss des Bauvertrages … der die Errichtung einer Stützmauer im rückwärtigen Teil des Grundstücks unserer Mandanten zum Gegenstand hat, gerichteten Willenserklärung“ erklärt. Diesem Widerruf hat die Klägerin widersprochen. Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 hat die Klägerin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, weil die Beklagten der Klägerin bei Vertragsschluss nicht mitgeteilt hätten, dass Zahlunsgunwilligkeit bestehe. Die Klägerin trägt vor, sie habe im Jahr 2016 „Fels liefern und versetzen“ angeboten und dies hätten die Beklagten im Jahr 2016, spätestens im Jahr 2017 bei Lieferung der Steine auch (konkludent) beauftragt. Es sei vertraglich vereinbart worden, Jura-Steine zu liefern und einzubauen. Die ausgeführte Variante gehe zurück auf eine Anordnung der Beklagten vom 02.01.2018. Geschuldet sei das Liefern und das Legen der Steinblöcke nach den Vorgaben und Planungen der Beklagten gewesen, nicht – wie diese behaupten – das Erstellen einer Wand. Die Leistungen seien vertragsgemäß erbracht worden, wobei die Ausführung durch die Beklagten erweitert und geändert worden sei. Zudem hätten sie auf eine angedachte Fundamentierung aus Kostengründen verzichtet. Nicht geschuldet sei die Erstellung einer Wand aus Fels gewesen. Die Planungsleistung hätte bei den Beklagten gelegen, da in diesem Terminus in Verkehrskreisen das Verständnis enthalten sei, dass die Steine nach den (planerischen) Vorgaben des Bauherren versetzt würden. Entsprechende planerische Vorgaben seitens der Beklagten hätten jedoch lediglich bezogen auf eine Betonmauer existiert. Die gelieferten Steine seien vorgabengerecht gesetzt worden. Die Beklagten hätten die Abnahme erklärt bzw. fiktiv abgenommen Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 15.113,00 Euro plus 10.022,18 Euro plus 18.300,30 Euro plus 19.958,68 Euro plus 13.547,91 Euro • zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.04.2018 zu zahlen, • zzgl. höhere Zinsen aus der Inanspruchnahme eines Darlehens seit dem 27.04.2018 zu zahlen, • neben dem Verzugszins auch noch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu zahlen, • zzgl. Kosten der jetzigen Prozessbevollmächtigten, die nach Verzugseintritt zur Wahrung der Rechte angefallen sind, in Höhe von € 2.085,95 zu erstatten, • zzgl. den durch den Zahlungsverzug entstandenen entgangenen Gewinn zu erstatten. Auf einen Hinweis des Gerichts hat sie die Klage teilweise hinsichtlich einzelner Nebenforderungen zurückgenommen. Nunmehr beantragt sie, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 15.113,00 Euro plus 10.022,18 Euro plus 18.300,30 Euro plus 19.958,68 Euro plus 13.547,91 Euro • zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.04.2018 zu zahlen, • neben dem Verzugszins auch noch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu zahlen, • zzgl. Kosten der jetzigen Prozessbevollmächtigten, die nach Verzugseintritt zur Wahrung der Rechte angefallen sind, in Höhe von € 2.085,95 zu erstatten. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Teilklagerücknahme haben sie Kostenantrag gestellt. Sie meinen, die Klägerin habe nicht ausreichend substantiiert zu den Einzelheiten und Umständen des Vertragsschlusses sowie zur Höhe der Klageforderung vorgetragen. Tatsächlich sei ein Vertrag am 02.01.2018 über die Lieferung von Jurasteinen inklusive Fundament liefern und Einbau im rückwärtigen Teil des Grundstücks (Stützmauer) geschlossen worden mit der Folge, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zustünde. Seitens der Beklagten sei keine konkrete Ausführungsplanung vorgelegt worden. Die Planungsleistung habe der Klägerin oblegen. Die Werkleistung sei insgesamt grob mangelhaft, wie sich aus den im Verfahren 23 OH 23/18 getroffenen Feststellungen ergebe. Deshalb sei die Abnahme des Werkes verweigert worden. Zudem fehle es an einer prüffähigen Schlussrechnung der Beklagten. Bezüglich des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 23 OH 23/18 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Klägerin wurden in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2020 Hinweise erteilt und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmefrist bis zum 27.12.2020 gewährt.