Urteil
23 O 345/16
LG Darmstadt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2017:1130.23O345.16.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungs-haft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zum Zwecke des Wettbewerbs Gepäckstücke und/oder Serien von Gepäckstücken mit dem Hinweis „World's Lightest" zu bewerben, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
[Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen]
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten - auch elektronischen - Verzeichnis Auskunft zu erteilen über sämtliche unter Ziffer I. fallende Handlungen, unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und Verbreitung der Werbemaßnahmen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 241,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2016 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungs-haft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zum Zwecke des Wettbewerbs Gepäckstücke und/oder Serien von Gepäckstücken mit dem Hinweis „World's Lightest" zu bewerben, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: [Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen] 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten - auch elektronischen - Verzeichnis Auskunft zu erteilen über sämtliche unter Ziffer I. fallende Handlungen, unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und Verbreitung der Werbemaßnahmen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 241,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2016 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Dies gilt sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die örtliche Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat or dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch unlautere geschäftliche Handlungen. Bei einer – hier auch im Raum stehenden – unlauteren Handlung im Internet genügt nach der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen die Behauptung einer Interessenverletzung im Inland (vergl. Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 7. Auflage 2016, unter B. Internationale Aspekte, Rdnr. 9 m.w.N.). Dementsprechend ist nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin von einer Zuständigkeit deutscher Gerichte auszugehen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 2 UWG. Vorliegend liegt der Handlungsort der unerlaubten Handlung in Offenbach. Eine Zulässigkeit des Unterlassungsantrages ist auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Beklagten, es handele sich bei dem Antrag Ziff. I um ein Schlechthin-Verbot, weshalb der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei, gegeben. Eine relevante Täuschungshandlung im Sinne des § 3 UWG rechtfertigt grundsätzlich deren einschränkungsloses Verbot. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es nicht Sache des Klägers oder des Gerichts, im Klageantrag bzw. im Urteilsauspruch Einschränkungen zu formulieren, durch die der Verletzer die grundsätzlich täuschende Wirkung seiner Handlung ausschließen kann (BGH, Urteil vom 16.02.1989, Az. I ZR 76/87). Im Übrigen ist für den Verbotstenor entscheidend, dass der erforderliche Bezug der mit dem Unterlassungsantrag beanstandeten Aussage zu den angebotenen Waren tatsächlich gegeben ist. Wie dieser Bezug im konkreten Fall hergestellt wird, lässt der Vortrag der Klägerin ausreichend erkennen, was sich auch in Tatbestand und Entscheidungsgründen der hiesigen Entscheidung wiederspiegelt. Dass es vorliegend nicht um ein „Schlechthinverbot“ geht, welches der Beklagten für den Fall, dass sie ein Alleinstellungsmerkmal in Form des mit Abstand leichtesten Koffers der Welt produziert, verbietet, dieses entsprechend zu bewerben, ist offenkundig und von der Klägerin auch klargestellt worden (vergl. Schriftsatz vom 02.02.2017, Seite 35, Bl. 179 der Akte). Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung gem. § 8 i.V.m. § 3, 5 Abs. 1 UWG zu. Bei der Bezeichnung der Gepäcklinie der Beklagten mit dem Namen „World´s Lightest“ handelt es sich um eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung. Die Klägerin behauptet für sich eine Alleinstellung. Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerben vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, Urteil vom 03.05.2001, I ZR 318/98, Rdnr. 31, zitiert nach juris). Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt. Die Bezeichnung „World´s Lightest“ ist für den Werbeadressaten dahingehend zu verstehen, dass die gesamte so bezeichnete Produktlinie die leichtesten Gepäckstücke der Welt sind. Dass nicht alle Gepäckstücke der Linie leichter sind als die der Konkurrenz, ist unstreitig. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten, die Messe in Offenbach wende sich nicht an den Verbraucher, sondern nur an das Fachpublikum, vermag hieran nichts zu ändern. Die Regelung des § 5 UWG schützt nicht nur den Verbraucher, sondern auch sonstige Marktteilnehmer. Für Unternehmer als Abnehmer gelten die gleichen Grundsätze wie für Verbraucher, da es bei einer Irreführung immer um die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit geht (Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5 Rdrn. 8). Vorliegend kann auch von einem gewerblichen Weiterverkäufer nicht erwartet werden, dass er die Bezeichnung „World´s Lightest“ als reinen Markennahmen versteht. Vielmehr suggeriert diese Bezeichnung auch einem gewerblichen Marktteilnehmer, dass die Gepäckstücke die leichtesten ihrer Art sind. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Unabhängig davon, ob die Beklagte die Rechnung für den Messestand bezahlt hat ober ob diese von einem Tochterunternehmen bezahlt wurde, ist die Beklagte zum einen im Messeverzeichnis als Aussteller genannt worden. Der Vortrag der Beklagten, dies sei ein Fehler gewesen, wird durch nichts belegt. Dass die Rechnungsstellung an eine deutsche Tochter der Beklagten erfolgte, reicht nicht aus, um die inhaltliche Richtigkeit des Ausstellungsverzeichnisses in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen handelt es sich bei der Rechnungsempfängerin um eine deutsche „Tochter“ der Beklagten, die die Waren der Beklagten mit deren Willen präsentierte, so dass sich die Beklagte die Irreführung auch zurechnen lassen muss. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht nur auf der Messe in Offenbach mit der Bezeichnung „World´s Lightest“ wirbt, sondern auch im Internet. Die dort über deutsche Seiten bestellten und nach Deutschland gelieferten Koffer werden unter diesem Namen vermarktet und insbesondere auch von der Beklagten mit einem entsprechenden Aufkleber versehen, so dass auch insoweit eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 5 UWG vorliegt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Vertrieb der Produkte im Internet über die Beklagte oder ihre Tochtergesellschaft […] stattfindet. Die Beklagte verlinkt in ihrem Internetauftritt aktiv auf die Hompage der Firma […], an welcher sie beteiligt ist, und macht sich damit deren Angebote zu Eigen. Im Übrigen ist die Beklagte unstreitig Gesellschafterin der […] Limited, der weitere Gesellschafter ist – von der Klägerin unbestritten vorgetragen und durch die Anlage K 15 (Bl. 192 der Akte) belegt, der Direktor der Beklagten. Auch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass keine irreführende Werbung stattfinde, die sich an den deutschen Markt richte. Wie bereits oben dargestellt, fand die Lederwarenmesse in Deutschland statt, so dass dort auch deutsches Fachpublikum angesprochen wurde. Auch war es der Klägerin möglich, über das Internet (deutsche Seite von Amazon) in deutscher Sprache – wenn auch zugegebenermaßen mehr schlecht als recht übersetzt – die Angaben zu den Trolleys der Beklagten zu lesen. Die Trolleys wurden über die deutsche Internetseite von Amazon (marketplace) und dort über die Firma […] Limited vertrieben, die Vermarktung durch die Firma […] Limited macht sich die Beklagte zu eigen. Nachdem ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG gegeben ist, steht der Klägerin neben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch gem. § 9 UWG auf die Kosten der Rechtsverfolgung zu, zu welchen insbesondere die Kosten für Testkäufe gehören (OLG Karlsruhe vom 25.11.1987, Az. 6 U 129/86), die von der Klägerin unter VI. Nr. 2 geltend gemacht werden. Zwar steht der Klägerin grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (geltend gemacht mit Antrag IV. Nr. 1) zu, nachdem gem. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG regelmäßig eine Abmahnung geboten ist. Allerdings scheidet ein solcher Anspruch vorliegend deshalb aus, weil durch die von der Beklagten im Rahmen der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung ein weitergehenden Anspruch der Klägerin geltend gemacht wurde, als mit dieser Entscheidung zugestanden. Wie sich aus der mit Anlage K 6 (Bl. 74ff. der Akte) vorgelegten Abmahnung nebst beigefügter Unterlassungserklärung ergibt, heißt es dort unter Ziif. 1 (Bl. 79 der Akte) sinngemäß, dass die Beklagte sich verpflichten sollte, eine entsprechende Werbung in Europa zu unterlassen. Vorliegend bezieht sich der streitgegenständliche Unterlassungsantrag, dem entsprochen wurde, nur auf Deutschland. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bezogen auf hiesiges Verfahren gehandelt hat. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB im Zusammenhang mit dem hier im Wege des Feststellungsbegehrens geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Das Feststellungsbegehren setzt lediglich voraus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt ist. Daran werden in der Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 29.06.2000, Az. I ZR 29/98, Rdnr. 49, zitiert nach juris). Vorliegend wird aus dem Vortrag der Klägerin ersichtlich, dass sie befürchtet, was nach der Lebenserfahrung greifbar im Raum steht: Die Kunden (auch Zwischen-händler) könnten durch die irreführende Werbeaussage der Beklagten dazu veran-lasst worden sein, gerade ein Produkt der Beklagten gekauft zu haben und kein Produkt der Klägerin, die eine direkte Mitbewerberin ist. Vor diesem Hintergrund sind sowohl der Auskunftsanspruch (Klageantrag Ziff. II) als auch der Feststellungsanspruch (Klageantrag Ziff. III) gegeben. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin, auf welche sich die Beklagte beruft, ist nicht eingetreten. Vorliegend ist gem. § 11 Abs. 1 UWG bezüglich der Ansprüche der Klägerin von einer sechsmonatigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Klägerin hatte Kenntnis von der Verwendung in Deutschland durch die Messe in Offenbach vom 27.02. bis zum 29.02.2017. Der Vortrag der insoweit beweisbelasteten Beklagten, es habe eine frühere Kenntnis aufgrund ähnlicher Messeauftritte vorgelegen, ist nicht geeignet, eine frühere Kenntnis der Klägerin positiv zu belegen. Die Klage wurde (per Telefax) am 26.08.2016 bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt, so dass durch die Einreichung der Klage die Verjährung gehemmt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen werblicher Äußerungen geltend, die nach Auffassung der Klägerin irreführend sind. Die Klägerin gehört zur […]-Gruppe. Sie fertigt und vertreibt Trolleys und sonstige Gepäckstücke. Der Vertrieb in Deutschland wird durch ihre Tochtergesellschaft, die […] Deutschland GmbH, vorgenommen. Zum Sortiment der Klägerin gehören unter anderem Produkte, die unter den Marken „[…]" und „[…]" vertrieben werden. Die Beklagte fertigt und vertreibt ebenfalls Gepäckstücke, darunter auch Trolleys. Sie hat ihren Sitz in Großbritannien. Die Beklagte verwendet im Zusammenhang mit einer Serie von Gepäckstücken aus besonders leichten, flexiblen und strapazierfähigen Materialien seit 2009 die Bezeichnung „World´s Lightest“. Nicht alle Koffer der genannten Serie stellen die leichtesten Gepäckstücke im Vergleich zu Produkten mit vergleichbarer Abmessung dar. Auf der Messe „I.L.M. Wienterstyles“ vom 27. bis 29.09.2016 – einer Fachmesse - wurde das Sortiment der Beklagten wie auf dem Fotos Seite 7ff. der Klageschrift (Bl. 9ff. der Akte) beworben. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, Testkäufe durchzuführen, dabei erwarb die Klägerin über „Amazon“ zwei Trolleys der Beklagten, die auch nach Deutschland geliefert wurden. Einen weiteren Trolley erwarb die Klägerin über das Unternehmen […] Limited, an dieser Firma ist die Beklagte beteiligt. Wegen der Verwendung der Bezeichnung „World´s Ligthest auf der Messe in Offenbach ließ die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2016, vorgelegt als Anlage K 6, Bl. 74ff. der Akte, abmahnen und unter Fristsetzung zur Abgabe einer vertragsstrafenbewährten Unterlassungserklärung auffordern, wobei sich die Verpflichtungserklärung auf Werbung in ganz Europa bezog. Die Beklagte gab eine solche Unterlassungserklärung nicht ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei Ausstellerin auf der Messe und Betreiberin des Messestandes gewesen, was sich bereits aus dem Ausstellungsverzeichnis ergebe. Sie beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zum Zwecke des Wettbewerbs:Gepäckstücke und/oder Serien von Gepäckstücken mit dem Hinweis „World'sLightest" zu bewerben, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: [Von der Darstellung des Bildes wird abgesehen] II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten - auch elektronischen - Verzeichnis Auskunft zu erteilen über sämtliche unter Ziffer I. fallende Handlungen, unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und Verbreitung der Werbemaßnahmen. Ill. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1. EUR 1.764,50 zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2016 und 2. Weitere 1. EUR 79,14 2. EUR 83,16 3. EUR 78,92 jeweils zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet, nicht sie, sondern die […] GmbH sei Ausstellerin gewesen. Auch seien die von der Klägerin erworbenen Trolleys nicht für den deutschen Markt bestimmt gewesen, sondern für den englischen Markt produziert und bestimmt. Die Firma […] Ltd., welche über Amazon einen der drei „Testkoffer“ verkauft habe, habe weniger als 10 Produkte nach Deutschland verkauft. Die Beklagte ist der Ansicht, das im Unterlassungsantrag enthaltene „Schlechthin-Verbot“ mache den Antrag unzulässig. Weiter rügt sie die internationale Zuständigkeit. Es fehle auch an einer Passivlegitimation der Beklagten. Weiter sei weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr vorhanden, da sich der Messeauftritt nicht an den deutschen Durchschnittsverbraucher richte und gegenüber dem Fachpublikum die Bezeichnung als „World´s Lightest“ nicht irreführend sei. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.