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Urteil

91 O 6/14

LG Darmstadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2016:0429.91O6.14.00
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Tenor
Die die Antragstellerinnen betreffenden Regelungen des Umlegungsplans der Antragsgegnerin vom 19.12.2013 (Az. 62.41/114-60/09) und die Widerspruchsbescheide vom 24.04.2014 werden aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die die Antragstellerinnen betreffenden Regelungen des Umlegungsplans der Antragsgegnerin vom 19.12.2013 (Az. 62.41/114-60/09) und die Widerspruchsbescheide vom 24.04.2014 werden aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§§ 221 Abs. 1 BauGB, 128 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. Die die Antragstellerinnen betreffenden Regelungen des Umlegungsplans und die Widerspruchsbescheide vom 24.04.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Antragstellerinnen in ihren Rechten. Der Umlegungsplan ist, soweit die den Antragstellerinnen zugeteilten Grundstücke betroffen sind, rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin bei der Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (§ 223 Satz 1 BauGB). Die Antragsgegnerin hat ihr bei der Beschlussfassung über den Umlegungsplan bestehendes Ermessen nicht ausgeübt. Bei der Zuteilung der Grundstücke aus der Verteilungsmasse durch die Umlegungsstelle gemäß § 59 BauGB besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ermessensspielraum (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.1981 - III ZR 48/80 - NJW 1981, 2060). Wenn - wie dies regelmäßig der Fall ist - mehrere Zuteilungsmöglichkeiten bestehen, steht der Umlegungsstelle bei der Zuteilung der Grundstücke ein Ermessensspielraum zu. Die Umlegungsstelle kann unter den Zuteilungsmöglichkeiten in pflichtgemäßer Ermessensausübung frei wählen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.07.2003 - 16 U (Baul) 8/02 - NVwZ-RR 2004, 16 ). Die Antragsgegnerin ist im Umlegungsplan und in den beiden Widerspruchsbescheiden davon ausgegangen, dass zwingend den Antragstellerinnen ein Grundstück innerhalb der in der Plananlage II zur XXX. Vorwegnahme der Entscheidung rot dargestellten Fläche zuzuteilen ist. Die Antragsgegnerin ist somit davon ausgegangen, dass sie nur eine Entscheidung treffen kann und hat damit das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch). Die Annahme der Antragsgegnerin, den Antragstellerinnen zwingend ein Grundstück innerhalb der in der Plananlage II rot dargestellten Fläche zuteilen zu müssen, ist unzutreffend. Den Formulierungen unter "sonstige rechtlichen Auswirkungen" kommen keine bindende Wirkung zu. § 76 Satz 1 BauGB ermöglicht es der Umlegungsstelle, mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber für einzelne Grundstücke die Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie andere Rechte zu regeln, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die Bestimmung enthält aber keine Ermächtigung dafür, für bestimmte Beteiligte über eine Vorwegnahme der Entscheidung für ein bestimmtes einzelnes Grundstück hinaus für andere Grundstücke Regelungen zu treffen, die in künftigen Vorwegnahmen der Entscheidung nach § 76 BauGB oder bei der Aufstellung eines Teilumlegungsplans nach § 66 Abs. 1 Satz 2 BauGB oder eines Umlegungsplans nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauGB für bestimmte Beteiligte bindend sind. Eine solche Regelung könnte in einer Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB nicht getroffen werden. In der XXX. Vorwegnahme wurde eine solche Regelung auch nicht getroffen. Geregelt wird lediglich, welche Grundstücke in die Umlegung eingebracht werden, welche neuen Grundstücke neuen Eigentümern zugeordnet werden, welche Eintragungen im Grundbuch aufrechterhalten bleiben und welche Geldleistungen zu erbringen sind. Der Inhalt der "sonstigen rechtlichen Auswirkungen" nimmt nicht an diesen Regelungen teil. Er gibt lediglich die Auffassung der Umlegungsstelle wieder, dass sich die Antragstellerinnen und die G mit ihrem Einverständnis zur Vorwegnahme der Entscheidung auch dazu verpflichtet hätten, bei einer künftigen Vorwegnahme der Entscheidung oder einem (Teil-) Umlegungsplan das in der Plananlage II bezeichnete Grundstück zugeteilt zu bekommen. Die Formulierungen entsprechen dabei einem (öffentlich-rechtlichen) Vertrag (einschließlich abschließender salvatorischer Klausel). Es wurde zwischen den Beteiligten aber kein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen, sondern die - damals wohl bestehende - Übereinstimmung der Beteiligten über eine künftige Zuteilung von Grundstücken und die dabei zu beachtenden Umstände wurde als "sonstige rechtliche Auswirkungen" in den Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit diesem Inhalt wäre im Übrigen auch formnichtig (§§ 59 Abs. 1 HVwVfG, 125 BGB), weil er eine Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks enthalten würde und deshalb gemäß § 313 BGB a. F. (heute § 311 b Abs. 1 BGB) der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Dem Inhalt der "sonstigen rechtliche Auswirkungen" kommt auch nicht deshalb Bindungswirkung zu, weil der XXX. Vorwegnahmebeschluss bestandskräftig ist. Es handelt sich dabei nämlich - wie schon dargelegt - nicht um den Teil des Vorwegnahmebeschlusses, der die in § 76 Satz 1 BauGB vorgesehene Regelung enthält. Es handelt sich auch nicht um sonstige bindende Regelungen. Der Inhalt der "sonstigen rechtlichen Auswirkungen" kann nicht als Nebenbestimmung (§ 36 HVwVfG) angesehen werden. Es werden nämlich - durch die Behörde - keine Bedingungen für künftige Vorwegnahmen der Entscheidung oder den (Teil-) Umlegungsplan formuliert, sondern ausgeführt, dass die Antragstellerinnen und die G verpflichtet seien, einen Grundstücksanteil zu übernehmen. Den Antragstellerinnen und der G wird - durch den Verwaltungsakt - also nichts aufgeben, sondern diese selbst verpflichten sich zu dem beschriebenen Handeln. Ob, wenn die Anträge auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hätten, der XXX. Vorwegnahmebeschluss gemäß § 49 HVwVfG widerrufen werden müsste, wie dies die Antragsgegnerin annimmt, kann dahinstehen. Ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, richtet sich danach, ob der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder nicht. Die sich daraus ergebenden Folgen spielen für diese Entscheidung keine Rolle. Im Übrigen dürfte aber die Annahme eines Gesamtkonzepts für den Baublock Nord, das es zwingend voraussetzt, den Antragstellerinnen diese Grundstücke (und keine anderen) zuzuteilen, nicht zutreffend sein. Die mit dem XXX. Vorwegnahmebeschluss vorgenommene Grundstückszuteilung dürfte auch aus sich heraus eine angemessene Regelung darstellen, da alle daran Beteiligten Grundstücke eingeworfen und neue Grundstücke erhalten haben (und auch Ausgleichszahlungen vorgesehen waren). Da die Antragsgegnerin (was sich schon aus den Formulierungen des Umlegungsbeschlusses und auch aus den Widerspruchsbescheiden ergibt) fälschlich davon ausgegangen ist, dass sie zwingend den Antragstellerinnen einen Anteil an der in Anlage II zum XXX. Vorwegnahmebeschluss gekennzeichneten Fläche zuteilen muss, insofern also eine strikte Bindung ihres Zuteilungsermessens angenommen hat, sind die die Antragstellerinnen betreffenden Regelungen aus dem Umlegungsplan schon wegen des darin liegenden Ermessensfehlers (vgl. § 223 Satz 1 BauGB) aufzuheben. Dabei ist davon auszugehen, dass zu dem für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über den Umlegungsplan auch noch Flächenalternativen für die Zuteilung an die Antragstellerinnen bestanden hätten, also kein Fall vorlag, in dem keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre (§ 46 HVwVfG). Da die Anträge auf gerichtliche Entscheidung schon aus diesem Grund Erfolg haben, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Argumente der Antragstellerinnen (Vorrang der Fachplanung, mangelnde Ausnutzbarkeit der Grundstücke, fehlende Erschließung). Die Kammer weist aber noch darauf hin, dass dem Erlass des Umlegungsplans die sich aus § 44a EnWG ergebende Veränderungssperre nicht entgegenstand. Nach § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen vorgenommen werden. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Veränderungssperre nach § 44a EnWG nur tatsächlichen, nicht aber rechtlichen Veränderungen entgegensteht (vgl. etwa OLG Naumburg, Urt. v. 26.08.2010 - 2 U 14/10 [Baul] -, juris; Missling in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: 82. Erg.Lfg. Oktober 2014, § 44a, Rdnr. 11 m. w. N.). Da durch eine Umlegung nur die Eigentumsverhältnisse und dingliche Belastungen geändert werden, kann ein Umlegungsplan trotz des Bestehens einer Veränderungssperre nach § 44a EnWG beschlossen werden. Auf die Frage, ob Veränderungen vorliegen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, kommt es daher nicht an. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§§ 221 Abs. 1 BauGB, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 221 Abs. 1 BauGB, 709 ZPO. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung…, Flur 46, Flurstücke 8 und 9 und Miteigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung …, Flur 46, Flurstück 17. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung…, Flur 21, Flurstücke 43/2, 13/3, 50/52, 50/512 , Flur 19, Flurstück 45/2, Flur 46, Flurstück 41 und Flur 22, Flurstück 67 und Miteigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung…, Flur 22, Flurstücke 85 und 18/1. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 341 "Gewerbegebiet…", der am 20.01.1981 ortsüblich bekanntgemacht wurde. Eine Änderung des Bebauungsplans, die lediglich die zulässige Art der baulichen Nutzung betraf, ist am 12.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht worden. Teil der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ist auch eine gepunktete Linie, zu der parallel zwei gestrichelte Linien verlaufen, die nach der Zeichenerklärung die "Führung oberirdischer Anlagen § 9 (1) 13 BBauG (mit Schutzraum gemäß VDE-Vorschrift)" darstellen. In den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans findet sich dazu die weitere Erläuterung: "34 m SCHUTZRAUM gem. VDE Vorschrift. Bauhöhe ≤ 15,0 m Flachdach begehbar". An der gepunkteten Linie befindet sich der Text: "RWE 220 / 110 KV-Leitung". Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 12.05.1977 eine die Umlegung im Geltungsbereich des Bebauungsplans betreffende Vorlage des Magistrats der Antragsgegnerin. Ein Umlegungsbeschluss des Magistrats der Antragsgegnerin vom 30.07.1981 wurde in den Mitteilungen der Stadt … Nr. 34 vom 18.08.1981, Seite 436 ortsüblich bekannt gemacht. Eine Neubekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 01.03.1983 in den Mitteilungen der Stadt … Nr. 9, Seite 127. Die öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses vom 30.07.1981 in dem Mitteilungen der Stadt … vom 18.08.1981 wurde durch Beschluss des Magistrats der Antragsgegnerin vom 29.03.1983 im Hinblick auf die Neubekanntmachung des Beschlusses in Mitteilungen der Stadt … vom 01.03.1983 aufgehoben. Die Umlegungsstelle der Antragsgegnerin beim Magistrat der Antragsgegnerin beschloss am 29.09.1997 die XXX. Vorwegnahme der Entscheidung in dem Baulandumlegungsverfahren Nr. 60 - Gewerbegebiet Westerbachstraße. Wesentlicher Inhalt der Vorwegnahme der Entscheidung war, dass die Antragstellerin zu 1 die neu gebildeten Grundstücke Flurstücke 21/2 und 5/2 erhielt. Die Antragstellerin zu 2 erhielt das neu gebildete Grundstück Flurstück 5/3. Eine weitere Gesellschaft, die G ("G...") erhielt das neu gebildete Grundstück 5/4. Die beiden Antragstellerinnen und die G verloren jeweils im Gegenzug das Eigentum an anderen Grundstücken, die zuvor in ihrem Eigentum standen. Bestandteil des "Verzeichnisses zur Vorwegnahme der Entscheidung" waren bei beiden Antragstellerinnen auch noch "Sonstige rechtliche Auswirkungen". Nach diesen verpflichteten sich die Antragstellerinnen, "einen Anteil der rot umrandeten Fläche (siehe Plananlage II) im Rahmen eines künftigen Vorwegnahmebeschlusses bzw. (Teil-) Umlegungsplans unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausgleichszahlungen nach den jeweils anzuhaltenden Verkehrswerten" zu übernehmen. Wegen des weiteren Inhalts der "Sonstigen rechtlichen Auswirkungen" wird auf die Behördenakte Bezug genommen. Der Inhalt der Vorwegnahmen der Entscheidung beruhte auf Verhandlungen der Antragstellerinnen und der G mit der Antragsgegnerin. Nachdem der Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung am 11.02.1998 unanfechtbar geworden war, wurde die Unanfechtbarkeit am 24.02.1998 ortsüblich bekanntgemacht. In den auf den XXX. Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung folgenden Jahren wurden zwischen den Beteiligten Gespräche über die künftige Zuteilung von Grundstücken geführt, die zu keinem Ergebnis führten. Im Jahr 2013 wurde beim Regierungspräsidium Darmstadt ein Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz eingeleitet, das es der A… GmbH ermöglichen soll, die im Gebiet des Bebauungsplans "Gewerbegebiet …" verlaufende 110 kV-Hochspannungsleitung auf 380 kV "umzubeseilen". Das Anhörungsverfahren zu diesem Planfeststellungsverfahren wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.01.2013, Seite 66 öffentlich bekanntgemacht. Zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin fanden zwischen August und November 2013 mehrere Besprechungen über den Inhalt eines Umlegungsplanes statt. Einem Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 2 wurde der Umlegungsplanentwurf in einem Gespräch am 28.09.2013 vorgestellt. Der Umlegungsplan für das Baulandumlegungsverfahren Nr. 60 - Gewerbegebiet Westerbachstraße wurde von der Umlegungstelle der Antragsgegnerin am 19.12.2013 beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 1/2 der Antragsgegnerin vom 07.01.2014, Seite 23 bekanntgemacht. Den Bevollmächtigen der Antragstellerinnen wurde jeweils am 14.01.2014 ein Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt. Der Antragstellerin zu 1 wurde in dem Umlegungsplan das Eigentum an den neu geschaffenen Grundstücken Flur 21, Flurstücke 67, 68 und 75 (Ordnungsnummer 216) sowie Miteigentum an dem Grundstück Flurstück 76 zugewiesen. Im Grundbuch blieb u. a. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für die M AG, … und R … AG, … als Gesamtberechtigte aufrechterhalten. Unter sonstige Rechte und Lasten heißt es im Umlegungsverzeichnis zu Ordnungsnummer 216 u. a.: "Grundlage für die Zuteilung ist die Verpflichtung zur Übernahme eines Anteils der rotumrandeten Fläche in Plananlage II der XXX. Vorwegnahme der Entscheidung (Az. 62.41-114/60/06/XXX Ga) vom 29.09.1997 sowie die darin getroffenen Vereinbarungen. Diese betreffen auch eventuelle Rechtsnachfolger/innen.". Der Antragstellerin zu 2 wurde in dem Umlegungsplan das Eigentum an den neu geschaffenen Grundstücken Flur 21, Flurstücke 71, 72 und 74 (Ordnungsnummer 214) sowie Miteigentum an dem Grundstück Flurstück 76 zugewiesen. Im Grundbuch blieb u. a. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Hochspannungsfreileitungsrecht) für die M … AG in … und die R … AG in … als Gesamtberechtigte aufrechterhalten. Unter sonstige Rechte und Lasten heißt es im Umlegungsverzeichnis zu Ordnungsnummer 214 u. a.: "Grundlage für die Zuteilung ist die Verpflichtung zur Übernahme eines Anteils der rotumrandeten Fläche in Plananlage II der XXX. Vorwegnahme der Entscheidung (Az. 62.41-114/60/XXX Ga) vom 29.09.1997 sowie die darin getroffenen Vereinbarungen. Diese betreffen auch eventuelle Rechtsnachfolger/innen.". Die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen legten mit Schreiben vom 13.02.2014, bei der Antragsgegnerin jeweils am 14.02.2014 eingegangen, jeweils Widerspruch gegen den Umlegungsplan ein, den sie damit begründeten, dass der Umlegungsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG geltenden Veränderungssperre nicht hätte ergehen dürfen. Außerdem seien die den Antragstellerinnen zugeteilten Grundstücke nicht zweckmäßig gestaltet. Wegen der Beeinträchtigung der Nutzung durch die Freileitung (Höchstspannungsleitung mit 380 000 Volt) seien Sicherheitsabstände erforderlich, die eine Ausnutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche nicht ermöglichten. Den Antragstellerinnen hätten andere Grundstücke, insbesondere südlich der Autobahn zugeteilt werden können. Alternativ komme auch ein Ausgleich in Geld in Betracht. Außerdem bestehe keine Bindung durch die Vorwegnahme aus dem Jahr 1997, die zwingend zu der nunmehr geplanten Zuteilung führen müsse. Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheiden vom 24.04.2014 die Widersprüche der Antragstellerinnen zurück. Zur Begründung der Zurückweisung führte die Antragsgegnerin an, dass der Umlegungsplan formell rechtmäßig sei. Die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens sei durch die Planfeststellung für die geplante 110-/380 kV-Gemeinschafts-Hochspannungsfreileitung (Umbeseilung der bestehenden Hochspannungsfreileitung im Teilbereich des Umlegungsgebiets) nicht berührt. Der Umlegungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Zuteilung der Grundstücke in dem Baublock östlich der Wilhelm-Fay-Straße/nördlich der A 66 nach Lage, Form und Größe basiere auf den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Beschlusses über die Vorwegnahme der Entscheidung vom 29.09.1997. Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaberinnen, den Antragstellerinnen und der G, seien die nördlichen Baugrundstücke der Baublocks vorab zugeteilt und eine Verpflichtung zur Übernahme der südlichen Flächen begründet worden. Die nutzungsbedingten Änderungen der Umringsgrenzen des Baublocks hätten keinen negativen Einfluss auf die Ausnutzung der Baugrundstücke. Die vorhandene Hochspannungsfreileitung sei entsprechend den Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 341 im Umlegungsplan berücksichtigt. Die im Grundbuch eingetragenen Rechte würden auf die neuen Eigentümer übertragen. Die betroffenen Grundstückseigentümer erhielten hierfür eine entsprechende Entschädigung. Die Widerspruchsbescheide wurden den Bevollmächtigen der Antragstellerinnen am 29.04.2014 zugestellt. Die Antragstellerinnen haben am 30.05.2015 (Eingang bei der Antragsgegnerin) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Antragstellerinnen weisen darauf hin, dass sie unabhängige, nicht miteinander verbundene Gesellschaften seien. Sie sind der Ansicht, dass der Umlegungsplan schon wegen eines Verstoßes gegen die fachplanungsrechtliche Veränderungssperre des § 44a EnWG rechtswidrig sei. Wegen des Planfeststellungsverfahrens für die Freileitung bestehe eine Veränderungssperre, bei der wertsteigende Veränderungen nicht zulässig seien. Die Umlegung führe im vorliegenden Fall zu Wertsteigerungen; dies ergebe sich schon aus den festgesetzten Geldleistungen. Im Übrigen sei der Vorrang der Fachplanung nicht berücksichtigt worden. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Gemeinde auf eine konkurrierende Fachplanung Rücksicht nehmen müsse, wenn diese hinreichend konkretisiert und verfestigt sei. Hiergegen verstoße der Umlegungsplan, da auf den zugeteilten Grundstücken entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans viergeschossige Gebäude nicht verwirklicht werden könnten. Die Antragsgegnerin habe zudem ihr Zuteilungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Die den Antragstellerinnen zugeteilten Grundstücke seien nicht entsprechend dem Bebauungsplan baulich nutzbar. Aufgrund der nach der EN 50341 erforderlichen Sicherheitsabstände sei es nicht möglich, einen Baukörper mit den Festsetzungen nach dem Bebauungsplan (Gewerbegebiet, Grundflächenzahl 0,5, Geschossflächenzahl 1,6, vier Vollgeschosse) zu verwirklichen. Die Zuteilung sei auch deshalb unzweckmäßig, weil die Erschließung der künftigen Grundstücke 67, 68, 69 und 70 nicht gesichert sei. Es fehle an einer Straßenanbindung. Die zweckwidrige Zuteilung rechtfertige sich auch nicht durch die Vorwegnahme vom 29.09.1997. Die Zuteilung der Grundstücke im Bereich der Hochspannungsleitung sei nicht Inhalt dieser Vorwegnahme. Zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin auf die damals abgegebenen Erklärungen der Antragstellerinnen. Es sei schon fraglich, ob diese überhaupt hinreichend bestimmt gewesen seien. Jedenfalls seien die Erklärungen aber nichtig, weil sie nicht notariell beurkundet worden seien. Nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Vorschrift des § 313 BGB a.F./311b BGB n.F. bedürfte eine Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übernehmen, der notariellen Beurkundung. Die Antragsgegnerinnen hätten zudem im Jahr 1997 noch nicht damit rechnen können, dass eine Höchstspannungsleitung mit 380 000 Volt entstehe. Die Antragsstellerinnen seien deshalb auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht an die Erklärungen gebunden. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben. Letztlich sei auch der angesetzte Zuteilungswert fehlerhaft. Der für die Hochspannungsfreileitung angesetzte pauschale Abzug sei zu gering. Die Antragstellerinnen beantragen, den Umlegungsplan der Antragsgegnerin vom 19.02.2013 (Aktenzeichen 62.41/114-60/09) und die Widerspruchsbescheide vom 14.04.2014 (Aktenzeichen 62.41/114-60/09/216 und 62.41/114-60/214) aufzuheben, soweit die Antragstellerinnen von dem Umlegungsplan betroffen sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält den Umlegungsplan für rechtmäßig. Die Veränderungssperre nach § 44a EnWG habe keine Auswirkungen auf das Umlegungsverfahren gehabt. Von einer Veränderungssperre würden solche Veränderungen nicht erfasst, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden seien. Der Umlegungsbeschluss sei bereits am 01.03.1983 neu bekannt gemacht worden. Damit sei zugleich die umlegungsbedingte Veränderungssperre nach § 51 BauGB in Kraft getreten. Die Veränderungssperre nach § 44a EnWG sei erst am 05.02.2013 (erster Tag der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren) in Kraft getreten. Selbst wenn man jedoch nicht davon ausginge, dass die Umlegung in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sei, wirke sich die Veränderungssperre nach § 44a EnWG nicht aus, weil von dieser Veränderungen tatsächlicher Art, nicht jedoch rechtliche Veränderungen wie z. B. Eigentumsübertragungen und dingliche Belastungen erfasst würden. Veränderungen im Sinne der fachplanungsrechtlichen Veränderungssperren seien alle menschlichen oder durch Menschen veranlassten tatsächlichen Handlungen, die eine Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand herbeiführten. Gemeint seien Veränderungen von Grundstücken und ihren Bestandteilen, insbesondere den darauf befindlichen baulichen Anlagen und Anpflanzungen. Bei einer Umlegung handele es sich aber nicht um Veränderungen tatsächlicher Art, sondern um eine Maßnahme mit lediglich rechtlichen Auswirkungen. Die in den Fachplanungsgesetzen enthaltenen Veränderungssperren hätten keine Auswirkungen auf die kommunale Bauleitplanung. Sie habe ihr Zuteilungsermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt. Das Zuteilungsermessen sei vielmehr gemäß dem XXX. Vorwegnahmebeschluss vom 29.09.1997 auszuüben gewesen. Es sei damit gebunden gewesen. Der Vorwegnahmebeschluss sei ein Verwaltungsakt, der formell und materiell bestandskräftig geworden sei. Sowohl die Behörde als auch die Beteiligten im Verfahren seien deshalb an die im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen gebunden. Der Vorwegnahmebeschluss sei auch hinreichend bestimmt. Art und Umfang der Restzuteilung würden im Einzelnen festgelegt. Ein Formverstoß liege nicht vor. Ein Vorwegnahmebeschluss bedürfe lediglich der Schriftform, nicht etwa einer notariellen Beurkundung. Auch die Einverständniserklärungen seien nicht beurkundungspflichtig. Dies gelte auch dann, wenn der Vorwegnahmebeschluss eine Verpflichtung des Rechtsinhabers zum Erwerb von Grundstücken enthalte. Der Regelungsgehalt dieses Verwaltungsakts umfasse auf der Grundlage des im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen entwickelten Gesamtkonzepts den gesamten Baublock Nord. Hinsichtlich des nördlichen Teils des Baublocks Nord sei die Zuteilung sogleich vollzogen worden, hinsichtlich des südlichen Teils sei sie bis zum Beschluss des Umlegungsplans zeitlich hinausgeschoben worden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Verpflichtung der Antragstellerinnen gemäß dem XXX. Vorwegnahmebeschluss. Diese Verpflichtung stelle keine eigenständige vertragliche Regelung dar, sondern es werde lediglich festgestellt, dass der Vollzug später stattfinde. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des Vorwegnahmebeschlusses. Es habe im Rahmen eines Gesamtkonzepts eine angemessene Zuteilung geregelt werden sollen. Würde man die Zuteilung der Grundstücke des Baublocks Nord aus dem XXX. Vorwegnahmebeschluss nicht vollziehen, bestünde keine angemessene Wertzuteilung mehr. Der Vorwegnahmebeschluss müsste dann nach § 49 HVwVfG aufgehoben und damit auch die Zuteilung der von den Antragstellerinnen bereits bebauten und wirtschaftlich genutzten Grundstücke rückgängig gemacht werden. Es nicht möglich, die "unerwünschte" Zuteilung anzugreifen, ohne dass die den Antragstellern "angenehme" Zuteilung auch betroffen sei. Die den Antragstellerinnen zugeteilten Grundstücke seien angemessen bebaubar. Der Schutzstreifen sei mit Gebäuden bis zu einer Höhe von 15 m mit begehbarem Flachdach bebaubar. Sollte im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses eine geringere Gebäudehöhe festgesetzt werden, hätten die Antragstellerinnen u. U. Entschädigungsansprüche. Die Erschließung der Grundstücke sei über die Grundstücke 76 und 69 gemäß den auf diesen Grundstücken lastenden Baulasten gesichert. Die Geschäftsgrundlage sei nicht weggefallen. Ein Vorwegnahmebeschluss könne nur nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Änderungsbestimmungen geändert werden. Daneben könnten die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keine Anwendung finden. Selbst wenn man dies aber tun würde, habe sich die Geschäftsgrundlage nicht geändert. Im Bebauungsplan sei bereits jetzt ein 68 m breiter Schutzstreifen dargestellt. Nach der Angabe des Vorhabenträgers werde sich daran durch die Erhöhung der Spannung der Leitung nichts ändern. Der Einrede der Verjährung komme keine Bedeutung zu. Die Verjährung beginne nämlich nicht im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Vorwegnahme der Entscheidung, sondern erst ab Beendigung des Umlegungsverfahrens zu laufen. Die Zuteilungswerte seien auch unter Berücksichtigung der Nutzungseinschränkungen durch die Hochspannungsleitung zutreffend ermittelt worden. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Kammer am 07.08.2015 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nach dem Wiederaufruf des Verfahrens durch die Antragsgegnerin haben die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Behördenakte der Antragsgegnerin und eine Planpause des Bebauungsplanes Nr. 341 "Gewerbegebiet …" ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.