Urteil
2 O 189/21
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2022:0204.2O189.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Bei Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 12.2.2018 gerichteten Willenserklärung am 8.12.2020 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Ihr steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 355, 358 zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anl. 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Die Beklagte kann sich auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen. Zunächst ist die Klägerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages = Bl. 16 d. A.) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin wurde durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich. Sie hält den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab. Weiter sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Die Beklagte kann sich zudem auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB berufen, da diese das gesetzliche Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) verwendet hat. Einen unzulässigen Kaskadenverweis kann die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin im Ergebnis nicht erkennen. Insbesondere die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten haben“, ist klar und verständlich (BGH, BKR 2020, 253; Beschl. v. 23.6.2020 – XI ZR 491/19, der sich auch [zutreffend] mit der Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 – C-66/17 dezidiert auseinandersetzt; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.2.2019 - 17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830 und auch OLG München, Beschl. v. 3.4.2020 – 19 U 367/20). Dem steht im Übrigen auch nicht die in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 – C-66/17 ergangene neuere Entscheidung des BGH v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 (BeckRS 2020, 32488) entgegen, weil im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall in der vorliegenden Konstellation im Rahmen der Widerrufsinformation bei den „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ gerade nicht auf eine (nicht) abgeschlossene Restschuldversicherung o. ä. verwiesen wird, so dass es bei der Gesetzlichkeitsfiktion verbleibt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch rügt, der ebenfalls abgeschlossene Wartungsvertrag („[…]“, Anl. K1.2, Bl. 22 ff. d. A.) werde nicht in der Widerrufsbelehrung genannt und hieraus einen Fehler in der Widerrufsbelehrung ableitet, ist dem entgegenzuhalten, dass der Wartungsvertrag nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten gar nicht Bestandteil des Darlehensvertrages war und die monatlichen Raten für den Wartungsvertrag gerade nicht von der Beklagten finanziert wurden (vgl. S. 9 d. Klageerwiderung = Bl. 76 d. A.; im Übrigen ergibt sich das auch unzweifelhaft aus der Vertragsurkunde selbst u. die Klägerin trägt selbst auch nur vor, dass der Vertrag „in Verbindung mit dem finanzierten Kfz-Kauf abgeschlossen“ (S. 7 d. Klageschrift = Bl. 9 d. A.) worden sei), so dass schon gar kein verbundener Vertrag vorliegt, auf den sich die Widerrufsbelehrung beziehen könnte. Zentrale Voraussetzung für den verbundenen Vertrag i. S. d. § 358 BGB ist nämlich, dass das finanzierte Geschäft und der Darlehensvertrag miteinander verbunden sind. Ein solcher Verbund ist nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB gegeben, wenn der Kredit der Finanzierung des Bargeschäfts dient und beide Verträge als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (vgl. zum Ganzen auch Habersack, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 358 Rdnr. 2). Dementsprechend ist es nicht zu bemängeln, wenn in der Widerrufsbelehrung zutreffend nur auf den Kaufvertrag rekurriert wird. Auch die notwendigen Pflichtangaben i. S. d. Art. 247 EGBGB sind, wie die Beklagte zutreffend ausführt, sämtlich enthalten, was von der Klägerin auch nicht konkret angegriffen wird. Da die Klägerin ihre Willenserklärung nicht mehr widerrufen kann, steht ihr ein Anspruch auf Zahlung der unter Vorbehalt geleisteten Darlehensraten i. H. v. 1.507,03 € weder aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB noch aus anderen Gründen zu. Denn die Leistung erfolgte nicht rechtsgrundlos i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Darlehensvertrag bestand. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach, befindet sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug. Weiter ist die Beklagte dementsprechend auch nicht zur Rückabtretung der Sicherheiten verpflichtet. Deshalb hat sie auch weder Zinsen an die Klägerin zu zahlen noch diese von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mangels Bedingungseintritts war über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden. Da die Klägerin vollumfänglich unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Klägerin schloss am 12.2.2018 mit der Beklagten über die Autohaus A ([Ort]) einen „Auto-Darlehens-Vertrag (privat)“ zur Finanzierung eines neuen Kraftfahrzeugs [Fahrzeugtyp] . Der Anschaffungspreis sollte 34.000 € betragen und es wurden 47 monatliche Raten in Höhe von jeweils 215,29 € sowie eine Anzahlung i. H. v. 9.000 € und eine erhöhte Schlussrate i. H. v. 17.387,89 € vereinbart. Der effektive Jahreszins wurde mit 2,99% vereinbart. Die Klägerin trat zur Sicherung des Darlehens u. a. ihre Lohn- und Gehaltsansprüche an die Beklagte ab. Das Darlehen wurde vollständig an die Verkäuferin ausgekehrt und die Klägerin nahm im März 2018 die Ratenzahlungen auf. Bis zum 8.12.2020 zahlte sie insgesamt 16.104,57 € an die Beklagte. Wegen des (weiteren) konkreten Inhalts des vorgenannten Vertrages und die enthaltene Widerrufsbelehrung wird auf die Anl. K1.1 zur Klageschrift, Bl. 14 ff. d. A., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8.12.2020 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung; wegen des konkreten Inhalts dieser Nachricht wird auf die Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 26 d. A., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.2.2021 wies die Beklagte den Widerruf zurück, vgl. Anl. K3 zur Klageschrift, Bl. 27 ff. d. A.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.3.2021 (Anl. K4 zur Klageschrift, Bl. 34 ff. d. A.) begehrte die Klägerin erneut die Rückabwicklung. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am 28.12.2020 setzte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug außer Betrieb (vgl. auch Anl. K5, Bl. 65 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den Vertrag widerrufen können, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Schließlich sei die sog. Kaskadenverweisung in der Widerrufsbelehrung gemäß der EuGH-Rechtsprechung, der sich der BGH angeschlossen habe, fehlerhaft. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der abgeschlossene Wartungsvertrag nicht in der Widerrufsbelehrung genannt werde. Sie ist weiter der Ansicht, sie müsse sich einen Wertersatzanspruch i. H. v. 1.285,72 € anrechnen lassen. Die Klage ist der Beklagten am 12.8.2021 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.995,57 EUR nebst Zinsen in Höhe v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 08.12.2020 innerhalb von 7 Tagen nach Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], mit der Fahrgestellnummer […], zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], mit der Fahrgestellnummer […], gegenüber der Klägerin die Rückabtretung der zur Sicherheit zu Gunsten der Beklagten an diese abgetretenen pfändbaren und übertragbaren Teile der Ansprüche aus dem Arbeitseinkommen der Klägerin, aus laufenden Geldleistungen gem. § 53 Abs. 3 SGB I der Klägerin, aus Leistungen aus privaten und ausländischen Kranken- und Unfall- und Rentenversicherungen einschließlich eventueller Abfindungen und Beitragsrückerstattungen gegen den jeweiligen Arbeitgeber/Dienstherren oder Leistungsverpflichteten, zu erklären; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.507,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.626,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin ein Widerrufsrecht nicht mehr zustehe, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Die Belehrung sei ebenso zutreffend wie die erteilten Pflichtangaben. Insbesondere könne sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Anl. 7 zum EGBGB berufen. Hilfsweise – für den Fall des wirksamen Widerrufs - macht die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage einen Wertersatzanspruch gegen die Klägerin geltend. Ergänzend wird noch auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 7.12.2021 (Bl. 97 d. A.) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und Schriftsatzschlussfrist durch weiteren Beschluss vom 10.1.2022 (Bl. 104 d. A.) für den 28.1.2022 bestimmt.