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Urteil

2 O 342/20

LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0521.2O342.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen gegen bzw. nach Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Herstellers […] mit der FIN […] zu, da ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers – an dessen Bestehen die Kammer auch in Ansehung der erhobenen Rügen ohnehin erhebliche Zweifel hat - jedenfalls verwirkt (§ 242 BGB) ist. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (BGH, WM 2017, 2247 = NJW-RR 2018, 47; WM 2018, 614 = NJW 2018, 1390). Zu dem Zeitablauf müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGHZ 211, 105 = BKR 2016, 504; 211, 123 = BKR 2016, 463; 212, 207 = BKR 2017, 285; 214, 94 = BKR 2017, 237; WM 2017, 849 = BKR 2017, 368; WM 2018, 614 = NJW 2018, 1390). Zeit- und Umstandsmoment sind zur Überzeugung der Kammer erfüllt und auch im Übrigen kann die Kammer keine Umstände erkennen, die gegen eine Verwirkung sprechen könnten. Unerheblich für die Frage der Verwirkung ist zunächst, ob die Widerrufsbelehrung, wie der Kläger meint, unrichtig war oder nicht. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2018 - XI ZR 462/17, BeckRS 2018, 31663; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.4.2019 - 6 U 114/18, BeckRS 2019, 15238). Der Zeitmoment ist erfüllt. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag bereits am 27.1.2015 geschlossen und der Widerruf erst am 2.9.2020 erklärt wurde, wobei es im Hinblick auf den Zeitmoment maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (BGH, NJW 2017, 243; KG, Urt. v. 29.11.2018 – 8 U 31/17, BeckRS 2018, 35853). Mithin lagen zwischen Vertragsschluss und Widerrufserklärung mehr als fünfeinhalb Jahre, was grundsätzlich zur Erfüllung des Zeitmoments ausreichend ist (vgl. z. B. OLG Bremen, VuR 2018, 438 u. HansOLG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2018 – 1 U 8/18, juris), da eine allgemeingültige Grenze nicht existiert (vgl. z. B: BGH, NJW 2012, 211). Dieser in Ansehung des Gesamtzeitraums des Vertragsverhältnisses von nur 37 Monaten fast doppelt überschreitender Zeitraum ist zur Erfüllung des Zeitmoments geeignet. Auch der Umstandsmoment ist erfüllt. Denn der zwischen den Parteien geschlossen Vertrag wurde ordnungsgemäß vom Kläger bedient, die letzte Rate vom Kläger bereits im Frühjahr 2018 bezahlt und anschließend wurden die Sicherheiten durch die Beklagte freigegeben. Erst etwa zweieinhalb Jahre später, nämlich am 2.9.2020, erklärte der Kläger den Widerruf. Gerade der relativ lange mehr als zweijährige Zeitraum, der immerhin wiederum etwa dreiviertel der Gesamtvertragslaufzeit darstellt, zwischen Beendigung des Darlehensvertrages und dem Widerruf, ist bei der Prüfung des Umstandsmomentes zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2018, XI ZR 298/18, juris). Dass die Beklagte die Sicherheiten freigegeben hat, ist ein Aspekt, der bei der Prüfung des Umstandsmoments ebenfalls zu berücksichtigen ist (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2018 – 1 U 8/18, juris) und dem ebenfalls maßgebliche Bedeutung betreffend die Erfüllung des Umstandsmoments zukommt. Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, liegt hierin die Ausübung beachtlichen Vertrauens i. S. d. § 242 BGB (BGH, Urt. v. 11.9.2018 - XI ZR 125/17; Urt. v. 11.9.2018 - XI ZR 125/17, BeckRS 2018, 27086; WM 2018, 614 = NJW 2018, 1390; Beschl. v. 7.3.2018 - XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3221). Das gilt vor allem auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des EuGH und steht mit dieser Rechtsprechung in völligem Einklang. Denn ein „ewiges“ Widerrufsrecht steht dem Kläger regelmäßig nach vollständiger Vertragserfüllung ohnehin nicht zu (vgl. EuGH, NJW 2019, 3290). Wenn der Kläger als Verbraucher seinen vertraglichen Willen durch vollständige Erfüllung des Vertrags bereits bestätigt hat, soll nämlich vermieden werden, dass er „einen ungerechtfertigten Vorteil aus dem verspäteten Überdenken ziehen kann, das darauf abzielt, die Stornierung einer Dienstleistung zu erlangen, die ihm bereits zugutegekommen ist“ (Pitruzella, BKR 2019, 185). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger schloss am 27.1.2015 als Verbraucher zur Finanzierung des [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] und einem Kaufpreis i. H. v. 31.498 € einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag i. H. v. 31.930,96 € mit der Beklagten ab. Es wurden ein nominaler Festzins i. H. v. 0,0% p. a., 36 monatliche Raten i. H. v. jeweils 297,74 €, eine Anzahlung i. H. v. 149 € und eine (erhöhte) Schlussrate i. H. v. 21.212,32 € vereinbart. Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß aus. Der Kläger leistete eine Anzahlung i. H. v. 149 €. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages nebst der enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 34 ff. d. A., Bezug genommen. Am 15.3.2018 zahlte der Kläger das Darlehen vollständig zurück. Die Beklagte gab alle Sicherheiten endgültig frei. Mit Schreiben vom 2.9.2020 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf; ergänzend wird insoweit inhaltlich auf das Schreiben des Klägers vom 2.9.2020, Anl. K2 zur Klageschrift (Bl. 42 d. A.), Bezug genommen. Die Beklagte erkannte den Widerruf nicht an. Mit weiterem Schreiben vom 16.10.2020 begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers den erklärten Widerruf und forderte die Beklagte nochmals auf, das Widerrufsrecht des Klägers anzuerkennen und den Vertrag rückabzuwickeln (vgl. das Schreiben Anl. K3 zur Klageschrift, Bl. 43 ff. d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt Erklärung des Widerrufs mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und unzureichender Pflichtangaben noch nicht erloschen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte in Ansehung der neuesten Rechtsprechung des EuGHs und BGHs einen unzulässigen Kaskadenverweis. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung berufen, da sie diese in maßgeblichen Punkten verändert habe. Die Widerrufsbelehrung enthalte ein unzulässiges Aufrechnungsverbot. Darüber hinaus werde der Lauf der Widerrufsfrist einschließlich der Bindungsfrist verunklart. Die allgemeine Deutlichkeit der Widerrufsinformation sei unzureichend. Ferner könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da diese inhaltlich gegen höherrangiges Recht verstoße. Es fehlten zudem Informationen zur Art des Darlehensvertrages. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers sei nur in den AGB erwähnt, was unzureichend sei. Rechtsfehlerhaft habe die Beklagte über die bei der Kündigung zu beachtende Form belehrt. Unzureichend sei zudem die Belehrung über den Verzugszinssatz und wiederum fehlerhaft die Belehrung über die Sollzinszahlung nach Widerruf. Die Klage ist der Beklagten am 2.2.2021 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 32.079,96 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer […]; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer […] in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 1.809,95 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger hat die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 7 BGB mit Schriftsatz v. 12.4.2021 (vgl. Bl. 157 d. A.) dem Grunde nach bis zum Eintritt des Annahmeverzugs anerkannt und beantragt, die Hilfswiderklage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei, da der Kläger mit Erhalt des Darlehensvertrages am 27.1.2015 alle Pflichtangaben erhalten habe. Ohnehin sei ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers verwirkt, nachdem der finanzierte Betrag bereits im Frühjahr 2018 vollständig zurückgeführt worden sei. Die Beklagte tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Der Feststellungsantrag wegen behauptetem Annahmeverzug sei bereits unzulässig. Sollte der Kläger doch wirksam den Widerruf erklärt haben, so könne die Beklagte jedenfalls Wertersatz verlangen. In Bezug auf die Hilfswiderklage ist der Kläger wiederum der Ansicht, dass diese wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Ergänzend wird noch auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.