Urteil
2 O 55/20
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1120.2O55.20.00
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 458,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.11.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 147,56 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.04.2020 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92% und die Beklagte zu 8%.
5. Das Urteil ist betreffend Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 458,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.11.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 147,56 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.04.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92% und die Beklagte zu 8%. 5. Das Urteil ist betreffend Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist über das Teilanerkenntnis hinaus nur in Bezug auf Nebenforderungen teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein über den durch die Beklagte anerkannten Betrag i. H. v. 458,76 € hinausgehender Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu. Insbesondere steht ihr kein Anspruch auf Zahlung weiterer 4.992,34 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Zwar liegt eine Leistung der Klägerin an die Beklagte vor, durch die die Beklagte auch etwas erlangt hat, jedoch erfolgte die Zahlung nicht rechtsgrundlos. Die Beklagte konnte eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 4.992,34 € verlangen, da der Anspruch der Beklagten als Darlehensgeberin auf Zahlung der Entschädigung nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Verbraucherdarlehensvertrag nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB i. V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB über die Vertragslaufzeit, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB über sein Kündigungsrecht sowie nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Damit sollen dem Darlehensnehmer einerseits die mit der vorzeitigen Rückführung verbundenen Kosten und andererseits die Möglichkeit einer für ihn ggf. günstigeren Kündigung vor Augen geführt werden. Unterbleibt eine der genannten Angaben insgesamt oder erweist sie sich als unzureichend, so entfällt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Unzureichend sind neben unrichtigen Angaben auch solche, die zwar aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden, aber für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Was die Darstellung der Berechnungsmethode angeht, so kommt der Verständlichkeit Vorrang vor letzter fachlicher Präzision zu (vgl. zum Ganzen Schürnbrand/Weber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 502 Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Unproblematisch wurde die Klägerin über die Vertragslaufzeit und das ihr zustehende Kündigungsrecht belehrt. Der Darlehensvertrag enthält entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch auch alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB erfüllt werden. In Ziff. 8 des Darlehensvertrages (S. 2 f. des Vertrags = Bl. 56 f. d. A., siehe auch oben) sind alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeits-entschädigung und dessen Berechnungsmethode enthalten. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach der Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.9.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.; OLG Bamberg, Beschl. v. 25.4.2018 – 8 U 7/18, BeckRS 2018, 49985; OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118; Rosenkranz, BKR 2020, 142, 146; vgl. auch BGH, NJW 2020, 461, 465 [f. d. Kfz-Darlehensvertrag]). Dem hat die Beklagte genügt, indem sie die maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungs-ströme, den der Bank entgangenen Gewinn („Differenz“ als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. BGH, NJW 2001, 509, 510; NJW 2020, 461, 465 [f. d. Kfz-Darlehensvertrag]; vgl. auch Ring, NJW 2020, 435, 437). Weiter ist gegen die konkrete Höhe der errechneten Vorfälligkeitsentschädigung nach Teil-anerkennung der Forderung i. H. v. 458,76 € aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Kfm. u. Dipl.-Volksw. A (Institut […]) v. 3.6.2020 (Bl. 117 ff. d. A.) nichts zu erinnern. Grundsätzlich ist die Berechnung entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nach der Aktiv-Passiv-Methode zulässig (BGH, NJW 2001, 509, 510; NJW 2020, 461, 465 [f. d. Kfz-Darlehensvertrag]; OLG Bamberg, Beschl. v. 25.4.2018 – 8 U 7/18, BeckRS 2018, 49985; Knops, in: BeckOGK BGB, Stand 1.9.2020, § 502 Rdnrn. 43 u. 43.2 [ausdrücklich f. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge]; Krepold, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 79 Rdnr. 80; Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177). Soweit die Klägerin bemängelt, dass Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner als Referenzwert herangezogen werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies grundsätzlich – zumindest im Einzelfall - zulässig ist (vgl. BGH, NJW 1997, 2875, 2877 f. u. BGH, NJW 2001, 509, 510 f.; Dieckmann, in: Hoffmann-Becking/Gebele, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- u. Wirtschaftsrecht, 13. Aufl. 2019, IV. A. 22 Rdnr. 1) und im Übrigen hat die Beklagte bei der Berechnung der konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ohnehin Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt. Entscheidend ist zudem auch in diesem Zusammenhang, dass der Kunde, wie auch vorliegend, anhand der Angaben zu den unter Beachtung der Vorgaben des § 502 BGB maximal fälligen Beträge eine genaue Abschätzung der ihn treffenden maximalen Kosten vornehmen kann. Die Berechnungen des Privatgutachters in seinem Privatgutachten sind stringent und nachvollziehbar. Auch die Beklagte wandte gegen die Berechnung an sich nichts ein (vgl. S. 4 d. Replik = Bl. 147 d. A.). Letztendlich ist noch unerheblich, ob sich die Beklagte tatsächlich refinanziert hat oder nicht, da ohnehin nur eine fiktive Anlage zugrunde gelegt wird (BGH, NJW 2001, 509, 510). Zudem ist gegen den Ansatz der 0,1% für ersparte Risikokosten durch die Beklagte nichts einzuwenden (OLG Hamm, WM 1998, 1812; OLG Stuttgart, BKR 2015, 237; Krepold, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 79 Rdnr. 114). Gleiches gilt für die mit 35 € p. a. bezifferten Verwaltungskosten, die sich sogar noch im unteren Bereich der noch angemessenen Verwaltungskosten bewegen (vgl. Krepold, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 79 Rdnr. 120). Zinssatz und Verwaltungskostenbetrag decken sich im Übrigen mit den Ausführungen im vorgenannten Privatgutachten v. 3.6.2020. Der Anspruch auf Zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, weil sich die Beklagte aufgrund der eindeutigen Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung durch die Klägerin mit Schriftsatz v. 18.10.2019 erst seit dem 2.11.2019 in Verzug mit der (Rück)Zahlung der zu Unrecht vereinnahmten 458,76 € befand. Ferner steht Klägerin ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 458,76 € i. H. v. insgesamt 147,56 € gegen die Beklagte nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also dem 11.4.2020, aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288, 291 BGB zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, da es unbillig erschien, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 704, 708 Nr. 1 u. Nr. 11, 711 ZPO und für die Beklagte auf §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nahm bei der Beklagten zum Zwecke der Ablösung eines Darlehens bei der [Kreditinstitut], das seinerseits dem Erwerb einer privat genutzten Eigentumswohnung diente, unter dem 12.9.2016 ein auch als solches bezeichnetes Verbraucherdarlehen über 60.000 € auf. Das Darlehen besaß eine Zinsbindung bis zum 30.9.2026 und eine Laufzeit von (anfänglich) 25 Jahren und 6 Monaten ab dem 31.10.2016 (bzw. ab dann 306 Annuitätsraten), also bis zum 30.5.2041. Es wurde ein Sondertilgungsrecht von jährlich max. 3.000 € vereinbart. Ein Recht, den Tilgungssatz anzupassen, war nicht vereinbart. Über die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung wurde im Vertrag wie folgt informiert: „8 Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung) Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vergleiche Ziffer 7 dieses Vertrags) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vergleiche Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung freigewordenen Mittel laufzeitkongruent in Kapitalmarkttiteln angelegt werden. Danach wird berücksichtigt: - Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteile aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Kapitalmarktrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner zugrunde gelegt. - Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“ Wegen des weiteren Inhalts des vorgenannten Darlehensvertrages wird auf die Anl. zur Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 55 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Jahr 2019 beabsichtigte die Klägerin, die als Sicherheit dienende Immobilie zu veräußern und das Darlehen im Zuge dessen vorzeitig zurückzuzahlen. Dies teilte sie der Beklagten mit, welche daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 14.8.2019 darüber informierte, dass mit der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung verbunden sei, die die Beklagte urspürnglich mit 5.207,53 € berechnete. Mit einer späteren Berechnung erhöhte sich diese Summe auf 5.451,10 €. Insoweit wird ergänzend auf das Schreiben der Beklagten vom 14.8.2019, auszugsweise in Kopie vorgelegt als Anl. zur Klageschrift (Bl. 53 d. A.), sowie die Berechnung, in Kopie vorgelegt als Anl. zur Klageschrift (Bl. 64 ff. d. A.), Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.9.2019 schrieben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte und führten aus, dass der Beklagten ihrer Auffassung nach kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zustehe. In dem Schreiben forderten die Klägervertreter die Beklagte auf, bis 24.9.2019 zu bestätigen, dass im Zuge der vorzeitigen Rückführung keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen werde und begehrten die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass aufgrund von zeitlichen Überschneidungen möglicherweise erfolgende Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Ergänzend wird auf das Schreiben vom 10.9.2019, vorgelegt in Kopie als Anl. zur Klageschrift (Bl. 46 ff. d. A.), Bezug genommen. Mit Wertstellung vom 23.9.2019 erfolgt die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 5.451,10 € durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 9.10.2019 teilte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit, dass sie nicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung verzichten werde. Anschließend forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2019 auf, die inzwischen vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 1.11.2019 an die Klägerin zu erstatten. Mit Schreiben vom 28.11.2019 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Anspruch der Klägerin endgültig zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte von der Klägerin keine Vorfälligkeits-entschädigung verlangen könne. Schließlich stehe ihr ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gegen die Beklagte zu, da die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtsgrundlos erfolgt sei. Denn ein solcher Anspruch der Beklagten sei nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, da das Vertragswerk der Beklagten der vorgenannten Norm nicht gerecht werde. Die Information betreffend die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei mangelhaft, da sie weder die sachliche, noch die zeitliche Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung vollständig wiedergebe und in zeitlicher Hinsicht sogar ein vollkommen falsches Bild erzeuge. Der Rückgriff der Beklagten auf die Aktiv-Passiv-Methode bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht geeignet, den Vorfälligkeitsanspruch zutreffend zu berechnen. Die Klage ist der Beklagten am 11.4.2020 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 5.451,10 € zuzüglich Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.9.2019, hilfsweise seit 2.11.2019, weiter hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung an die Klägerin einen Betrag von 297,62 € zuzüglich Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat die Klageforderung mit Schriftsatz v. 12.6.2020 (teilweise) i. H. v. 458,76 € anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend wird noch auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 23.10.2020 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen.