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Urteil

2 O 351/18

LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1122.2O351.18.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.633,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.7.2018 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.626,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.633,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.7.2018 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.626,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Klägerin steht nämlich ein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung i. H. v. 18.633,38 € und weiteren 2.626,79 € zu. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Hieraus erwächst für den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 302/15). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder in Rahmen der Kindertagespflege zuweist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 302/15). Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 S. 1 1 SGB VIII (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 302/15). Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 302/15). In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt dabei auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016 –III ZR 302/15; vgl. zum Ganzen auch OLG Braunschweig, NVwZ-RR 2018, 310, 311). Zunächst ist eine Amtspflichtverletzung gegeben, da § 24 Abs. 1 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahrs einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege gewährt und für den Sohn der Klägerin erst verspätet ein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung gestellt wurde. §§ 79 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 80 SGB VIII verpflichten insoweit (nur) den Beklagten der Adressat ist und die Planungsverantwortung trägt. Ferner wird zu Gunsten der Klägerin Drittschutz gewährt (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 302/15). Richtiger Adressat ist nach §§ 24, 70 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 der Satzung für den Fachdienst Jugend, Familie und Soziales des Kreises […] der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Beklagte erfuhr erst am 30.1.2018 von einem Betreuungsbedarf, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Amtspflichtverletzung vorliegen konnte. Unstreitig kam es mit einer Mitarbeiterin des Beklagten – Frau […] - am 30.1.2018 zu einem Telefonat in dem es gerade um den Betreuungsbedarf des Sohnes der Klägerin ging. Im Rahmen dieses Telefonats wurde der Klägerin auch versichert, dass ein entsprechender Vorgang angelegt worden sei. Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen, dass der Beklagte bereits zuvor von dem Betreuungsbedarf gewusst hat. Denn die Aussagen der uneidlich vernommenen und zweifelsfrei glaubwürdigen Zeuginnen […] und […] waren insoweit denkbar unergiebig. Sie konnten zwar glaubhaft bestätigen, dass der Betreuungsbedarf für das Kind der Klägerin in der jeweiligen Einrichtung Thema war und auch im Rahmen entsprechender Sitzungen, z. B. der Leiterinnen der Betreuungseinrichtungen, der Name des Kindes gefallen sei, jedoch konnten die beiden Zeuginnen gerade nicht bestätigen, dass eine Anmeldung des Kindes der Klägerin tatsächlich an den Beklagten als zuständigem Adressaten weitergeleitet worden ist, mithin auch der Beklagte (konkrete) Kenntnis vom Betreuungsbedarf erhalten hat. Dies hält die Kammer zwar nicht für ausgeschlossen, jedoch konnte sie sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme hiervon eben auch nicht überzeugen. Auch die Zeugin […] konnte lediglich bestätigen, dass die Negativmeldung vom 16.1.2018 an den Beklagten mit einfacher Post, die regelmäßig mittwochs abgeholt wird, weitergeleitet worden ist. Sie erklärte im Übrigen nachvollziehbar, dass die Anmeldungen des Sohnes der Klägerin bei den verschiedenen Einrichtungen gerade nicht an den beklagten Kreis weitergeleitet worden seien. In den quartalsweisen Sitzungen sei es ebenfalls nur abstrakt-generell um den Betreuungsbedarf gegangen, der Name des Kindes der Klägerin, mithin der konkrete Einzelfall, sei dort jedoch nicht erörtert worden. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch lediglich, dass der Beklagte frühestens am 30.1.2018 im Rahmen des Telefonats von dem konkreten Betreuungsbedarf erfahren hat, was vor dem Hintergrund des Verfassens der Negativmeldung und dem mutmaßlichen Versenden erst in der darauffolgenden Woche (der 16.1.2018 war ein Mittwoch) sowie Berücksichtigung der Postlaufzeiten auch zwanglos nachvollziehbar ist. Insoweit hilft der Klägerin auch nicht die Behauptung weiter, dass der grundsätzliche Bedarf an Betreuungsplätzen von der Gemeinde bereits im Jahr 2016 abgefragt worden sein soll und die Klägerin hierin bereits einen grundsätzlichen Betreuungsbedarf angemeldet habe und dieser Anmeldung an den Beklagten weitergeleitet worden sei. Denn einerseits konnte die Klägerin diese Behauptung schon nicht beweisen und andererseits darf nicht verkannt werden, dass es sich nur um eine grundsätzliche Abfrage handelte, die sogar nach dem Vortrag der Klägerin schon lange vor der Geburt ihres Kindes stattfand, mithin mangels konkreter Daten (z. B. des genauen Geburtstermins) auch nicht geeignet war, den Beklagten entsprechend zu informieren. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, dass der Beklagte (aufgrund von Statistiken etc.) generell wusste, dass nicht ausreichend Betreuungsplätze für die Kinder des Kreises zur Verfügung standen. Vom Umfang her konnte die Klägerin einen Betreuungsplatz entsprechend einer Vollzeitstelle und nicht, wie die Beklagtenseite meint, nur für die Dauer von 6 Stunden täglich verlangen. Feste zeitliche Mindest- oder Höchstbetreuungszeiten sieht das SGB VIII zwar nicht vor. Einziger Anhaltspunkt ist die Orientierung am „individuellen Bedarf“, § 24 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Anders als in § 24 Abs. 1 SGB VIII bezieht er sich hier aber auf einen subjektiven Anspruch, nicht auf eine objektiv-rechtliche Verpflichtung. Maßgebliches Orientierungskriterium ist daher hier die Einschätzung der Erziehungsberechtigten. Ihr werden von zwei Seiten Grenzen gesetzt: Durch die Sicherstellung des Förderungsauftrags und – ohnehin Voraussetzung für die entwicklungsgerechte Förderung – durch das Kindeswohl. Danach bestimmt sich der Anspruchsumfang in zeitlicher Hinsicht für jeden Einzelfall neu, unterliegt aber Mindest- und Höchstgrenzen. Daraus kann je nach Bedarfslage auch ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung folgen, da sich die Bereitstellung von Ganztagsplätzen, anders als für die Altersgruppe Ü3 (§ 24 Abs. 3 S. 2 SGB VIII), nicht auf eine objektiv-rechtliche Verpflichtung beschränkt (Etzold, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand 1.9.2019, § 24 Rdnr. 45). Entsprechend dem individuellen Bedarf des klägerischen Kindes waren zuvörderst die beruflichen Tätigkeiten der Klägerin und ihres Ehemannes in den Blick zu nehmen. Da beide in Vollzeit tätig waren/sind und darüber hinaus nachvollziehbar darlegten nicht unerhebliche Arbeitswege zu haben, ergibt sich unter weiterer Berücksichtigung der eigenen Einschätzung der Klägerin, dass zweifelsohne eine „Vollzeitplatz“ gefordert werden konnte. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung durch das Anbieten – sofern diese Plätze überhaupt der Klägerin angeboten wurden und nicht nur „frei waren“ (wofür in Ansehung des Schreibens des Beklagten selbst vom 15.5.2018 (Anl. K14, Bl. 133 ff. d. A.) betreffend die Tagesmütter aus […] und […] viel spricht), worauf es jedoch nicht mehr ankam - von Betreuungsplätzen bei den drei Tagesmüttern (Frau […] in […], […] in […] und Frau […] in […]) jedenfalls nicht nachgekommen. Denn diese drei angebotenen Plätze waren unzumutbar und die Klägerin bzw. ihr Sohn war unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, einen Platz bei einer dieser drei Personen anzunehmen. Der Betreuungsort muss auf zumutbare Weise erreichbar sein. Die in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung häufig herangezogene Grenze von 5 km Wegstrecke bzw. 20-30 Minuten Zeitaufwand (vgl. hierzu z. B. OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2019, 946, 947) kann dafür allenfalls Anhaltspunkte bieten. Bis zu dieser Entfernung soll es nach teilweise vertretener Ansicht allein bei den Erziehungsberechtigten liegen, den Transport zu organisieren – unabhängig davon, ob dafür ein privater Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden können oder ob Umwege zur Arbeitsstelle in Kauf zu nehmen sind. Im ländlichen Bereich oder dann, wenn der Gesamtaufwand unter 30 Minuten liegt, sollen noch größere Entfernungen zumutbar sein. Das bloße Abstellen auf feste Größen ist indes nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die durch die Förderungsziele gebotene Orientierung an der spezifischen Lebenssituation des Kindes (§ 22 Abs. 2, Abs. 3 3 S. 3 SGB VIII) kann Unzumutbarkeit auch bei kürzeren Wegstrecken vorliegen. In Betracht kommt dies vor allem bei besonderen familiären oder erwerbsspezifischen Umständen sowie bei besonderen Verkehrslagen. Eine an den Förderungszielen ausgerichtete Abwägung muss auch berücksichtigen, ob die zurückzulegenden Wegstrecken erwerbstätigen Eltern weiterhin echte Familienarbeit ermöglichen, oder ob diese unzulässig auf ein „nötiges Maß“ beschränkt wird. Letztlich maßgeblich ist eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall (OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2019, 946, 947; VGH München, Urt. v. 22.7.2016 – 12 BV 15/719, BeckRS 2016, 49986; Etzold, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand 1.9.2019, § 24 Rdnr. 52). Nach einer Recherche im Internet unter Zuhilfenahme des allgemein zugänglichen und gerichtsbekannt zuverlässigen Routenplanprogramms „Google Maps“ ergibt sich sogar unter Ausklammerung etwaigen Berufsverkehrs, dass die Tagesmütter in […] ca. 16 km entfernt (Fahrzeit ca. 22 Minuten), in […] ca. 26 km entfernt (Fahrzeit ca. 28 Minuten) und in […] ca. 32 km entfernt (Fahrzeit ca. 31 Minuten) vom Wohnort des Kindes entfernt liegen. Zur Überzeugung der Kammer scheiden die Plätze bei den beiden letztgenannten Tagesmüttern schon aufgrund der zu weiten Entfernung und einer zu langen Fahrzeit von vornherein aus, insbesondere, weil die „5 km-Grenze“ im Rhein-Main-Gebiet um ein Vielfaches überschritten wird und gerichtsbekannt ist, dass es sich nicht um eine ländliche Region handelt, die eine längere Fahrzeit von weit über 20 Minuten bzw. sogar über 30 Minuten ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Aber auch ein Platz bei der näher gelegenen Tagesmutter in […] – der der Klägerin ohnehin wohl gar nicht angeboten wurde (s. o.) - war nicht zumutbar. Einerseits wird auch in diesem Fall die Entfernungsgrenze um etwa das dreifache überschritten und andererseits muss insoweit noch berücksichtigt werden, dass es sich wiederum nicht um eine ländliche Region handelt und die Klägerin in […] und der Kindsvater in […] arbeiten, so dass das Zusammenspiel von Entfernung, Reisezeit, erwerbsspezifischen und familiären Umständen zweifelsfrei zu einer Unzumutbarkeit führt. (Weitere) Haftungsausschlüsse sind nicht ersichtlich und das Verschulden des Beklagten wird im Wege des Anscheinsbeweises vermutet, weil der Beklagte als zuständiger Träger seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen ist und der Beklagte diesen Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 303/15). Die Klägerin konnte nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis grundsätzlich einen Verdienstausfallschaden i. H. v. 23.171,11 € für den Zeitraum März 2018 bis 13.11.2018 sowie wegen des geringeren Elterngeldes nach Geburt ihres zweiten Kindes i. H. eines Differenzbetrages von 3.266,49 € unter Berücksichtigung eines Nettoentgelts i. H. v. 3.326,48 € monatlich darlegen und beweisen. Nachdem die Klägerin ihren Antrag von teilweiser Leistungsklage und teilweiser Feststellungsklage auf eine bezifferte Leistungsklage umgestellt, eine substantiierte Berechnung vorgenommen und die Rechnung offengelegt hat (vgl. Bl. 121 ff. d. A.), griff der Beklagte diese Ausführungen nicht mehr an. Zunächst erklärte die Klägerin in Bezug auf den eingeklagten Verdienstausfall i. H. v. 23.171,11 €, dass von dem nachgewiesenen Nettoentgelt i. H. v. 3.326,48 € auszugehen und der Zuschuss zur Krankenversicherung i. H. v. 31 € in Abzug zu bringen sei, da dieser nur während der Elternzeit ohne Bezüge gezahlt werde. Weiterhin wurden von der Klägerin 280 € für die Kosten der Kindertagesstätte inklusive der Verpflegung (Kosten Kindertagesstätte 206 € + 74 € für die Verpflegungskosten, ausgehend von 3,70 € pro Essen und 5 Tagen Betreuung pro Woche) abgezogen. Hingegen wurde ein Betrag i. H. v. 33,35 € monatlich hinsichtlich der Vermögensbildung wieder hinzuaddiert, da diese bei Nichtbeschäftigung nicht gezahlt wird. Folgerichtig kam die Klägerin sodann zu einem monatlichen Betrag i. H. v. 3.048,83 €. Davon brachte sie letztendlich noch 5% berufsbedingte Aufwendungen in Abzug, woraus sich ein nicht zu beanstandender Betrag i. H. v. 2.896,38 € monatlich ergibt (vgl. auch die tabellarische Aufstellung der Klägerin Anl. K13, Bl. 132 d. A.). Die Klägerin legte weiter nachvollziehbar dar, dass wenn der Klägerin ein Betreuungsplatz planmäßig zur Verfügung gestellt worden wäre, sie ihre Vollzeittätigkeit hätte wiederaufnehmen können und damit einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von insgesamt 19.103,14 € gehabt hätte. Aktuell erhält sie aber insgesamt nur 15.886,65 €. Damit ergibt sich zwanglos die eingeklagte Differenz i. H. v. 3.266,49 € (vgl. zum Ganzen den Bescheid der Elterngeldstelle v. 3.4.2019, Anl. K12, Bl. 125 ff. d. A.). Jedoch war der Schadenersatzanspruch aufgrund eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) der Klägerin zu kürzen. Denn die Klägerin konnte eine rechtzeitige Antragstellung nicht nachweisen, mithin war das Telefonat am 30.1.2018 zugrunde zu legen, so dass dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten zuzubilligen war. Denn von Erziehungsberechtigten ist zumutbar abzuverlangen, dass sie den Bedarf ihres Kindes so früh wie möglich anmelden. Eine zu kurzfristige Mitteilung des Bedarfs kann den Amtshaftungsanspruch (teilweise) entfallen lassen, da sie ihrer Schadenersatzminderungspflicht nicht nachgekommen sind. Welche Frist im Einzelfall zumutbar ist, ist je nach persönlichen und regionalen Umständen unterschiedlich. In der Regel wird eine Frist von wenigen Monaten als ausreichend anzunehmen sein, da die Jugendhilfeträger grundsätzlich verpflichtet sind, auch unvorhergesehenen Bedarf zu decken und entsprechenden Spielraum einzuplanen und vorzuhalten. Kürzere Fristen sind in Fällen denkbar, in denen auch für die Erziehungsberechtigten selbst, z. B. aufgrund eines Arbeitsstellenwechsels, der Bedarf an einem (neuen) Ort nur kurzfristig erkennbar war (Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, 1. Aufl. 2013, Rdnr. 547). § 24 Absatz 5 S. 2 SGB VIII enthält eine Rechtsgrundlage für die Landesgesetzgeber. Danach können diese im Landesrecht vorsehen, dass die in § 24 Abs. 1, Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Ansprüche nicht schon mit Erreichen der Altersgrenzen, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Frist entstehen. Sie beginnt zu laufen, wenn die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung von den Erziehungsberechtigten in Kenntnis gesetzt worden sind. Die Frist muss geeignet sein, den zuständigen Trägern Gelegenheit zur Erfüllung ihrer aus den Ansprüchen resultierenden Pflichten zu geben. Vielfach werden dazu sechs Monate vorgesehen (vgl. z. B. § 3 Abs. 2a S. 1 BWKGAG; § 4 S. 2 SächsKiTaG; § 3b Abs. 1 NRWKiBiz). Bayern verlangt hingegen nur drei Monate, Art. 45a BayAGSG. Die Regelungen dürfen jedenfalls nicht dazu führen, dass unverschuldet unvorhergesehenem Bedarf keine Rechnung mehr getragen werden kann. Der Bedarf ist gegenüber dem Träger oder einer beauftragten Stelle anzumelden, die durch Landesrecht konkretisiert werden kann. Die bloße Anmeldung bei einer „Wunscheinrichtung“ genügt regelmäßig nicht, sofern der Leistungsberechtigte nicht deutlich macht, dass der Bedarf nicht nur für diese Einrichtung, sondern allgemein angemeldet wird. Da die für den Wohnort des Kindes und die Einrichtung jeweils örtlich zuständigen Träger auseinanderfallen können, darf Landesrecht auch verlangen, dass der Bedarf gegenüber beiden Stellen angemeldet wird (vgl. zum Ganzen Etzold, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand 1.9.2019, § 24 Rdnrn. 90 ff.). Die Klägerin konnte lediglich nachweisen, dass sie den Bedarf erstmals am 30.1.2018 (gegenüber dem Beklagten) anmeldete und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt erstmals Kenntnis erlangte (vgl. oben). Da das Land Hessen keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Festlegung einer Anmeldefrist machte, erachtet die Kammer – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Frist von „wenigen Monaten“ regelmäßig ausreichend sein soll und unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten - eine solche Frist von 3 Monaten, entsprechend der landesgesetzlichen Regelung im Nachbarbundesland Bayern, für zweifelsohne angemessen, um dem Beklagten eine ausreichende Planung zu ermöglichen und andererseits die Interessen der Klägerin bzw. ihres Kindes ausreichend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Anmeldfrist war daher der Schadensersatzanspruch entsprechend zu kürzen und stand der Klägerin nur noch ab 1.5.2018, mithin für 6 Monate und 13 Tage zu, also in Höhe von 18.633,38 € (Antrag zu 1) sowie weiterer 2.626,79 € als Differenzbetrag (Antrag zu 2). Letzteren Betrag hat die Kammer in Anwendung des § 287 ZPO geschätzt und im Wege der Schätzung den ursprünglichen Betrag um die Verlustquote des ersten Betrages (20%) gekürzt. Ein weiteres Mitverschulden aufgrund einer Schadensvertiefung durch die Klägerin bzw. ein Entfall der Haftung des Beklagten mangels Kausalität (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz v. 17.4.2019, Bl. 105 ff. d. A.) konnte die Kammer nicht erkennen. Denn schließlich war die Klägerin gegenüber ihrem (ebenfalls öffentlich-rechtlichen) Arbeitgeber gehalten, ihre Planungen betreffend Umfang der Elternzeit, Inanspruchnahme von Lebensarbeitszeitkonto, Urlaub usw. offen zu legen, damit auch dieser Dienstherrin eine belastbare Personalplanung ermöglicht wird. Nachdem die Klägerin aber von der Gemeinde über einen langen Zeitraum keine zumutbare und belastbare Aussage erhielt, ob, ab wann und in welchem Umfang sie einen Betreuungsplatz für ihren Sohn erhält, der ihr die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Amtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft erlaubt, musste sie sich einen Alternativplan in Abstimmung mit ihrer Dienstherrin überlegen. Warum diese Planungen bei sachgerechter Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes nicht hätten rückgängig gemacht werden können, erschließt sich der Kammer nicht. Ferner wurde ja auch nicht vom Beklagten vorgetragen, dass dieser bei sofortiger Anmeldung des Kindes bei ihm und nicht nur bei den Betreuungseinrichtungen vor Ort ein (zumutbarer) Platz hätte zugewiesen werden können. Der Anspruch auf Zinsen bzgl. der ursprünglichen Klageforderung (Antrag zu 1) folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte spätestens mit Schreiben vom 10.7.2018 das Schadensersatzbegehren der Klägerin endgültig abgelehnt hat und sich spätestens seit diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. Im Übrigen folgt der Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit (Antrag zu 2), der aufgrund eines offenkundigen Schreibversehens entsprechend auszulegen war) aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ersatz von Verdienstausfall für den Zeitraum März 2018 bis 13.11.2018 wegen Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren ersten Sohn A. Die Klägerin ist als Amtsanwältin (BesG A12) bei der Staatsanwaltschaft […] beschäftigt. Ihr Nettoentgelt beträgt 3.326,48 €. Davon in Abzug zu bringen sind 31 € als Zuschuss zur Krankenversicherung, der nur bei Bezügen gezahlt wird (vgl. den als Anl. K9 vorgelegten Bezügenachweis der Hessischen Bezügestelle [Anlagenband]). Bei Nichtbeschäftigung ergibt sich für die Klägerin eine Einbuße i. H. v. 33,35 € hinsichtlich der Vermögensbildung. Gemäß der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde X über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde X beträgt die monatliche Betreuungsgebühr für eine Betreuungszeit von 7:00 bis 17:00 Uhr für das erste Kind 206 €. Weiter sind 3,70 € pro Essen zu zahlen. Mit Schreiben vom 16.3.2017 teilte die Klägerin ihrer Beschäftigungsbehörde die Geburt ihres Sohnes A am XX.XX.2017 mit und beantragte Elternzeit zunächst befristet bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres ihres Sohnes. Wegen des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anl. K1 im Anlagenband Bezug genommen. Am 23.3.2017 meldete die Klägerin für ihren Sohn bei der katholischen Kindertagesstätte B in X Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab März 2018, täglich von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr, inkl. Mittagessen, an. Am 25.3.2017 erfolgte die Anmeldung des Bedarfs für einen Kinderbetreuungsplatz, ebenfalls ab März 2018 und zu gleichen Betreuungszeiten, bei der Gemeinde X für die Kindertagesstätten C in […] und D in […]. Wegen des konkreten Inhalts der Anmeldungen wird auf die Anl. K2 im Anlagenband Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.3.2017 bewilligte die Staatsanwaltschaft […] der Klägerin Elternzeit ohne Dienstbezüge bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres ihres Sohnes, also bis zum XX.XX.2018. Gleichzeitig wurde die Klägerin zur Gewährung einer nahtlosen Personalplanung gebeten, spätestens bis zum 1.12.2017 mitzuteilen, ob und ggf. in welchem Umfang sie ihren Dienst im Anschluss an die Elternzeit ohne Dienstbezüge wiederaufnehmen könne. Wegen des Inhalts dieses Schreibens der Staatsanwaltschaft wird auf die Anlage K3 im Anlagenband Bezug genommen. Die Koordination der Vergabe der Betreuungsplätze erfolgt über die Gemeinde. Das gilt für die gemeindlichen Einrichtungen wie auch für die katholischen Einrichtungen. Die Klägerin bekam für ihren Sohn keinen Krippenplatz zugeteilt. Da die Klägerin im Schreiben vom 27.3.2017 von der Staatsanwaltschaft […] darum gebeten wurde bis spätestens 1.12.2017 mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie ihren Dienst im Anschluss an die Elternzeit wiederaufnehmen könne, teilte sie ihrer Beschäftigungsbehörde mit Schreiben vom 15.11.2017 mit, dass die Gemeinde X ihr derzeit keinen konkreten Zeitpunkt nennen könne, ab wann ein Krippenplatz für ihren Sohn zur Verfügung stünde. Ebenfalls im Schreiben vom 15.11.2017 an die Staatsanwaltschaft […] beantragte die Klägerin zur Überbrückung Erholungsurlaub vom 15.3.2018 bis 16.4.2018, die Abgeltung ihres Lebensarbeitszeitkontos vom 17.4.2018 bis 17.7.2018 sowie eine anschließende Verlängerung der Elternzeit ab dem 18.7.2018 für weitere 6 Monate. Wegen des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anl. K3a im Anlagenband Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.11.2017 bewilligte die Beschäftigungsbehörde der Klägerin den beantragten Erholungsurlaub sowie Freistellung durch die Inanspruchnahme des Zeitguthabens auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto; insoweit wird auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft […] vom 24.11.2017, Anl. K3b (Anlagenband), Bezug genommen. Mit einem weiteren Schreiben vom 24.11.2017 bewilligte die Beschäftigungsbehörde der Klägerin zudem weitere Elternzeit für die Zeit vom 18.7.2017 bis einschließlich 17.1.2019; insoweit wird wiederum inhaltlich auf die Anl. K3c (Anlagenband) Bezug genommen. Auf mehrmalige Nachfrage hin bei der Gemeinde und den Hinweis, dass sie beabsichtige, gegen die Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren Sohn gerichtlich vorgehen zu wollen, erhielt die Klägerin erst mit Datum vom 16.1.2018 eine schriftliche Negativmeldung hinsichtlich der beantragten Krippenplätze. Insoweit wird auf das Schreiben der Gemeinde X vom 16.1.2018, Anl. K4 im Anlagenband, Bezug genommen. Aufgrund der Tatsache, dass das Schreiben der Gemeinde X vom 16.1.2018 auch Informationen zur Tagespflege enthielt, meldete sich die Klägerin umgehend bei den beiden in der Gemeinde X registrierten Tagesmüttern Frau […] und Frau […]. Diese konnten jedoch auf absehbare Zeit keinen Betreuungsplatz für ihren Sohn anbieten. Auch eine Nachfrage bei der privaten Kindertagesstätte E in […] ergab, dass auch dort auf absehbare Zeit keine freien Plätze zur Verfügung standen. Obwohl die private Einrichtung E Kinder erst ab dem 2. Lebensjahr betreut, fragte die Klägerin dennoch nach einem Betreuungsplatz an, da nicht abzusehen war, wann ein Betreuungsplatz ihren Sohn in einer der vier Kindertagesstätten in der Gemeinde X oder bei einer der beiden dort registrierten Tagesmütter zur Verfügung stehen wird. Am 30.1.2018 teilte die Klägerin der Mitarbeiterin beim Jugendamt des Kreises […] – Frau […] - telefonisch den Sachverhalt mit. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass ein entsprechender Vorgang dort angelegt worden sei. Mit Schreiben vom 28.3.2018 an die Gemeinde X teilte die Klägerin mit, dass sie Widerspruch gegen die Negativmeldung bezüglich der beantragten Krippenplätze vom 16.1.2018 einlege. Weiter teilte sie mit, dass sie mit den Mitarbeitern beim Jugendamt gesprochen, bis heute aber keinerlei Rückmeldung erhalten habe. Die Klägerin beantragte in diesem Schreiben erneut, ihr sofort einen Krippenplatz zuzuweisen. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde X vom 28.3.2018 wird auf die Anl. K5 (Anlagenband) Bezug genommen. Im März 2018 stand ein Betreuungsplatz bei der Tagesmutter Frau […] in […] und ein Platz bei der Tagesmutter Frau […] in […] für den Sohn der Klägerin zur Verfügung. Weiter war ab April 2018 ein Platz bei der Tagesmutter […] in […] für den Sohn der Klägerin frei. Jedenfalls den letztgenannten Platz lehnte die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 5.4.2018 teilte die Gemeinde X der Klägerin mit, dass sich die gemeindliche Einrichtung D noch in der Bauphase befände. Die Eröffnung der Krippe solle voraussichtlich Anfang 2019 erfolgen. Sobald die Einrichtung eröffnet sei, sei dort ein Betreuungsplatz für ihren Sohn vorgesehen. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anl. K6 im Anlagenband Bezug genommen. Mit Schreiben vom 6.4.2018 an den Beklagten forderte die Klägerin unter Fristsetzung Schadensersatz seit dem 15.3.2018. Eine aktuelle Gehaltsabrechnung fügte sie bei. Der Beklagte lehnte eine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach ab. Insoweit wird ergänzend auf das Schreiben des Beklagten vom 10.7.2018, Anl. K8 im Anlagenband, Bezug genommen. Die Klägerin gebar am 6.12.2018 ihr zweites Kind. Sie beanspruchte wiederum ein Jahr Elternzeit. Die Klägerin behauptet, mit Schreiben vom 7.9.2016 habe die Gemeinde u. a. an die Klägerin einen Kinderbetreuungsbedarfsplanungsfragebogen geschickt, den die Klägerin in der Weise ausgefüllt habe, dass sie dort bereits einen Betreuungsbedarf ab März 2018 angemeldet und den Fragebogen anschließend an die Gemeinde zurückgeschickt habe. Diese Bedarfsplanung sei von der Gemeinde an den Beklagten weitergeleitet worden. Der Beklagte habe bereits vor dem Telefonat am 30.1.2018 Kenntnis von dem Bedürfnis nach Betreuung ab März 2018 betreffend den Sohn A der Klägerin gehabt. Die Anmeldungen für den Sohn der Klägerin bei den Kindertagesstätten F, B, C und D seien nämlich ebenfalls an den Beklagten weitergeleitet worden. Sie habe einen Vollzeitplatz für ihr Kind ab März 2018 beantragt, jedoch überhaupt keinen Betreuungsplatz zugewiesen bekommen. Sie habe deshalb Erholungsurlaub vom 15.3.2018 bis 16.4.2018 und die Abgeltung ihres Lebensarbeitszeitkontos vom 17.4.2018 bis 17.7.2018 in Anspruch nehmen müssen. Ihr sei ein bezifferbarer ersatzfähiger Schaden i. H. v. 23.171,11 € und weiterer 3.266,49 € entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen den Beklagten ergäbe. Dass sich die Klägerin ursprünglich an die Gemeinde und nicht an den Kreis mit ihrem Betreuungsbegehren gewandt habe sei unschädlich, weil dann jedenfalls wegen der Regelung der §§ 79, 80 SGB VIII ein Organisationsverschulden seitens des Beklagten gegeben sei. Der ihr zwischenzeitlich angebotene Betreuungsplatz bei der Tagesmutter […] in […] sei ihr nicht zumutbar gewesen, auch die beiden weiteren Plätze, die ihr ohnehin nicht angeboten worden seien, seien im Hinblick auf Reisezeit und Entfernung nicht zumutbar. Die Klägerin beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 26.4.2019, dem Beklagten am 6.5.2019 zugestellt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.171,11 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über den dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.7.2018 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.266,49 € nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, erstmals im Rahmen des Telefonats am 30.1.2018 grundsätzlich von einem Betreuungsbedarf erfahren zu haben, der als Vollzeitplatz ab März 2018 bis spätestens Herbst 2018 zur Verfügung gestellt werden sollte. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Beklagte schon nach eigenem Vortrag mit ihrem Begehren an den falschen Adressaten gewandt habe, nämlich an die Gemeinde X anstelle an den Beklagten; deshalb habe sie sich nicht rechtzeitig angemeldet. Der Anruf am 30.1.2018 sei zu spät gewesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch, einen Betreuungsplatz in der Wohngemeinde oder in einer konkreten Einrichtungsform zugewiesen zu bekommen. Ohnehin bestünde allenfalls ein Anspruch auf eine sechsstündige Betreuung täglich, so dass Schadensersatz für eine Vollzeittätigkeit nicht verlangt werden könne. Dass sich die Klägerin nur in ihrer Wohnortgemeinde für einen Betreuungsplatz bemüht habe, stelle einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2019 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 24.5.2019 (Bl. 148 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen […], […] und […]; wegen des konkreten Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Protokoll der Beweisaufnahmen vom 27.9.2019 (Bl. 171 ff. d. A.) und vom 22.11.2019 (Bl. 183 ff. d. A.) Bezug genommen.