Urteil
2 O 65/19
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0927.2O65.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet. Zunächst ist auch die Feststellungsklage zulässig, weil insbesondere das notwendige Feststellungsinteresse vorliegt. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017, XI ZR 586/15, zitiert nach juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen vom Kläger fordern zu können. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder die Feststellung zu, er schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen, noch ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung im Jahr 2018 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Der Kläger ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Ihm steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247, §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist im Ende August 2016 bereits abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Die Vertragsunterlagen enthalten entgegen den Ausführungen des Klägers insbesondere auch einen transparenten und inhaltlich zutreffenden Hinweis auf das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren. Da sich die Parteien unstreitig auf einen Leasingvertrag mit einer festen Laufzeit geeinigt haben, stand dem Kläger ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zu. Hingegen finden sich auf S. 6 f. unter Ziffn. 7 u. 9 des Leasingvertrages umfangreicher Angaben zu Kündigung und vorzeitigen Vertragsbeendigung. Hierin ist zunächst ein ordnungsgemäßer Hinweis betreffend das Kündigungsrecht des Leasingnehmers enthalten. Insbesondere wird auf das außerordentliche Kündigungsrecht beider Parteien nach § 314 BGB ausdrücklich hinwiesen. Darüber hinaus finden sich Ausführungen zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich. Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist vielmehr auch in Ansehung der Rügen des Klägers ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beschrieben. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde vielmehr zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rdnr. 22). Ferner enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Ziff. 7 auf S. 6 des Vertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken zu ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u. a., BankR-Hdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Kreditgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zu den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Mangels wirksamen Widerrufs ist der Vertrag nicht rückabzuwickeln, so dass ein Zahlungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht besteht. Dementsprechend befindet sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug. Ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheidet ebenfalls aus. Über die hilfsweise Aufrechnung und die Hilfswiderklage war mangels Bedingungseintritts nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterlegen ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger schloss am 12.8.2016 bei der Autohaus A in […] als Verbraucher mit der Beklagten über das vorgenannte Autohaus zur Finanzierung des Kaufpreises i. H. v. 11.470 € für das gebrauchte Kraftfahrzeug [Fahrzeugtyp] (damalige Laufleistung 164.544 km) einen Finanzierungsleasingvertrag mit einem Gesamtdarlehensbetrag i. H. v. 12.451 € (Nettodarlehnsbetrag 11.000 €) ab. Es wurde vereinbart, dass der Kläger ab dem 12.9.2016 84 gleichbleibende Raten in Höhe von jeweils 148 € (brutto) an die Beklagte zahlt. Als effektiver Jahreszins wurden 3,59% vereinbart. Wegen des konkreten Inhalts des Vertrages vom 12.8.2016 auf die Anl. K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Nettodarlehensbetrag wurde an das Autohaus ausgezahlt. Die weiter vereinbarte Sonderzahlung i. H. v. 470 € (brutto) zahlte der Kläger. Überdies entrichtete er die bislang geschuldeten Raten. Mit Schriftsatz vom 6.7.2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten, bot zugleich die Herausgabe des oben genannten Fahrzeugs an und begehrte die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Wegen des konkreten Inhalts dieses Schriftsatzes wird auf die Anl. K2 zur Klageschrift (Bl. 14 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.7.2018 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Insoweit wird ergänzend auf den Inhalt des vorgenannten Schreibens, vorgelegt als Anl. K3 zur Klageschrift (Bl. 16 f. d. A.), Bezug genommen. Daraufhin schaltete der Kläger ein Rechtsanwaltsbüro mit der Geltendmachung seiner Ansprüche ein; die Beklagte wurde unter Fristsetzung zur Rückzahlung aufgefordert und das streitgegenständliche Fahrzeug angeboten (vgl. Anl. K4 zur Klageschrift, Bl. 18 f. d. A.). Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Der Kläger behauptet, er habe 3.848 € an die Beklagte gezahlt. Der Kläger ist deshalb der Ansicht, dass er von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 3.848 € verlangen könne. Weiter habe er seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Erklärung wirksam widerrufen, so dass der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Raten erloschen sei. Denn eine Widerrufsfrist habe aufgrund fehlender Pflichtangaben nicht zu laufen begonnen habe. Insoweit sei der Hinweis zum Kündigungsrecht nicht ordnungsgemäß und die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht angegeben. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag-Nr. […] vom 12. August 2016 über 11.000 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 6. Juli 2018 erloschen sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.848 € nebst Zinsen aus 3.256 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit dem 24. Juli 2018, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Pkw, [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. knebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 2. genannten Fahrzeugs seit dem 23. Juli 2018 in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorprozessual entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zu prüfende Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unschlüssig sei. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Ohnehin habe der Kläger sein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen auf Leistung von Wertersatz für das Fahrzeug und im Hinblick auf eine Nutzungsentschädigung die Aufrechnung erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisangeboten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.8.2019 (Bl. 126 ff. d. A.) Bezug genommen.