Urteil
200 Js 26357/18
LG Darmstadt 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0430.200JS26357.18.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten
verurteilt. Hinsichtlich der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 23. Januar 2019 unter den Ziffern 8., 12. und 15. dargestellten Taten wird er freigesprochen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Soweit der Angeklagte freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, soweit er verurteilt wurde.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 176 Abs. 1 sowie Abs. 4 Nr. 1 und 4 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003, gültig ab 01. April 2004 bis 4. November 2008, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 23. Januar 2019 unter den Ziffern 8., 12. und 15. dargestellten Taten wird er freigesprochen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Soweit der Angeklagte freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, soweit er verurteilt wurde. Angewendete Strafvorschriften: § 176 Abs. 1 sowie Abs. 4 Nr. 1 und 4 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003, gültig ab 01. April 2004 bis 4. November 2008, 52, 53 StGB I. Der Angeklagte wurde am ... in ... geboren und wuchs im ... auf. 1970 zog er mit seiner Familie nach Südhessen, wo er 1977 das Abitur erlangte. Im Anschluss an den Zivildienst begann er 1979 in ... mit dem Studium von Deutsch und Latein auf Lehramt. Das Studium schloss er in ... ab. Nach dem 2. Staatsexamen 1985 war er zunächst arbeitslos und hatte nur kurzzeitige Nebenjobs. In dieser Zeit lebte er noch bei seinen Eltern. Seit 1990 ist er festangestellter Außendienstmitarbeiter beim ... in ... . Er ist für den Vertrieb der Bücher der Erwachsenenbildung zuständig. Seine Arbeitsstelle hat er auch durch die Inhaftierung in dieser Sache nicht verloren. Seit 1990 lebt er in einer festen Beziehung mit seinem Lebensgefährten ... mit dem er auch verlobt ist. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. In dieser Sache wurde der Angeklagte am ...2018 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Darmstadt seit dem ...2018 in Untersuchungshaft. Mit Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl von der Kammer aufgehoben. II. Der Angeklagte ist sexuell neben erwachsenen Männern auch an jungen Knaben im pubertären Alter interessiert. Daher kam es ihm gerade Recht, als im Jahre ... in ... ein evangelischer „Jungbläserchor" eingerichtet wurde, dessen Leitung er gemeinsam mit ... übernahm. So konnte er den Objekten seiner sexuellen Begierde nicht nur nah sein, sondern sich in dieser Position den Jungen, die ihn sexuell besonders reizten, auch ungezwungen körperlich nähern, um auszutesten, wie weit er bei ihnen gehen konnte. Letztlich hegte er dabei die Hoffnung, auf einen oder mehrere Jungen zu treffen, die auf seine Annäherungsversuche eingingen und mit denen er eine sexuelle Beziehung aufbauen konnte. Im Rahmen der Gründung des „Jungbläserchores“ wurde unter anderem eine Werbeaktion in der Grundschule in ... durchgeführt. Hierdurch wurde der am ...1993 geborene ... das spätere Tatopfer, im Jahr ... Mitglied des Orchesters. Auch die weiteren Mitglieder waren zu Beginn zwischen neun und zwölf Jahren alt. Außer in den Schulferien fanden wöchentliche Proben unter der Leitung des Angeklagten statt. Ferner fuhren die Orchestermitglieder mit dem Angeklagten und ... mehrfach zu mehrtägigen Probefahrten in andere Städte, teilweise auch ins benachbarte Ausland, so unter anderem nach Tschechien. Der Angeklagte empfand ... als besonders hübsch und sexuell anregend und war daher von Beginn an bemüht, ein besonders enges Verhältnis zu ... aufzubauen. So weitete sich der Kontakt des Angeklagten zu dem Kind im Laufe der Zeit auch in den privaten Bereich aus. Er holte ihn häufig vor den Chorproben ab und brachte ihn danach wieder nach Hause. Der Angeklagte wurde zu Familienfeiern bei den ... – beispielsweise zu Geburtstagen von ... und dessen Firmung – eingeladen. Schließlich vertrauten die Eltern von ... dem Angeklagten dermaßen, dass ihr Sohn nicht nur nachmittags stundenlang beim Angeklagten verbringen, sondern auch gelegentlich bei diesem übernachten durfte. An Weihnachten buk die Großmutter von ... auch immer einen Kuchen für den Angeklagten. ... hatte sogar überlegt, den Angeklagten als seinen Firmpaten auszuwählen; dazu kam es letztlich jedoch nicht, weil der Angeklagte nicht katholisch ist. Ab und zu gab der Angeklagte ... auch Nachhilfeunterricht. So lernten sie beispielsweise gemeinsam spanische Vokabeln oder der Angeklagte half ... bei einer Buchpräsentation für die Schule. Erziehungsaufgaben nahmen jedoch alleine die Eltern von ... wahr. Der Angeklagte und ... machten gelegentlich gemeinsame Ausflüge, so beispielsweise Fahrradtouren oder sie gingen schwimmen. Im Anschluss an solche Unternehmungen aßen sie häufig noch beim Angeklagten, wobei sie auch gemeinsam kochten. Auch gab es gemeinsame Filmabende. Häufig waren hierbei auch noch andere Mitglieder des „Jungbläserchores“ dabei, wie etwa ... bis dieser Ende 2006 in die Schweiz verzog, und ... . Teilweise gab es auch größere Partys im Hause des Angeklagten, an denen dann eine größere Anzahl an „Jungbläsern“ und teilweise auch noch deren Freunde teilnahmen. Hierbei gab es für alle Alkohol zu trinken, unabhängig vom Alter der Jungen. Auch Zigaretten durften beim Angeklagten nach Belieben geraucht werden. Der Angeklagte achtete sehr darauf, dass er den Jungen keine Regeln vorgab und sie bei ihm „tun und lassen konnten“, was sie wollten, da es ihm sehr darauf ankam, dass sie gerne zu ihm kamen und sich bei ihm wohlfühlten. ... empfand den Angeklagten daher auch als „erwachsenen besten Kumpel“ und keinesfalls als Vaterfigur, vielmehr eher wie einen gutmütigen „Onkel“, der einem alles erlaubte und mit dem man „allerlei Spaß“ haben konnte. Der Angeklagte, der den Umgang mit den Knaben – nicht nur in sexueller Hinsicht – in vollen Zügen genoss, versuchte auch immer, sich wie ein gleichaltriger Junge zu gerieren und nicht wie ein Erwachsener. Im Hinterkopf hatte er dabei stets, dass er sich dann einfacher seine sexuellen Wünsche mit den Knaben erfüllen konnte. In besonderem Maße galt dies für ... Spätestens als ... zwölf Jahre alt war, begann der Angeklagte bei diesem mit eindeutigen sexuellen Andeutungen und Übergriffen. So begann er damit, ihn beim spielerischen Raufen ganz bewusst über der Kleidung an seinem Geschlechtsteil zu streicheln und anzufassen. Auch redete er häufig mit ... und den anderen Knaben über Themen wie Selbstbefriedigung (im Jargon des Angeklagten als „wichsen“ bezeichnet) und sonstige sexuelle Handlungen. Der Angeklagte schaffte dabei ganz bewusst eine sexualisierte Atmosphäre und nutzte es aus, dass die nunmehr in die Pubertät kommenden Knaben langsam ihre Sexualität entdeckten und dieses Thema sehr spannend und interessant fanden, gleichzeitig ihre Sexualität aber noch nicht richtig erfassen und nach ihren Wünschen steuern konnten. Diese Unerfahrenheit nutzte der Angeklagte aus, indem er ihnen – und insbesondere ... – beispielsweise Pornovideos zeigte, auf denen sexuelle Handlungen zwischen jungen Männern zu sehen waren. Hierbei wollte er vor allem bei ... den für den er eine Vorliebe hatte, Interesse für homosexuelle Handlungen erwecken und ihn gleichzeitig auf die Vornahme derselben vorbereiten. In seinem stetigen Bemühen, eine sexuelle Beziehung mit ... zu etablieren, begann der Angeklagte dann auch ganz offen vor dem Kind bis zum Samenerguss zu onanieren und forderte diesen schließlich auf, ihm hierbei „zu helfen“. Dabei verlangte er zunächst von ihm, dass er ihm als zusätzlichen „Lustgewinn“ die Brustwarzen und/oder die Hoden stimulierte, während er sich selbst bis zum Samenerguss befriedigte. Schließlich zeigte der Angeklagte ... wie er seinen Penis anfassen und massieren sollte, damit er – der Angeklagte – zum Samenerguss kam. Andersherum befriedigte auch der Angeklagte ... bis zum Samenerguss. Häufig kam es dazu, dass sich beide gegenseitig befriedigten. Im Laufe der Zeit und über die Jahre hinweg musste ... auch mehrfach den Penis des Angeklagten in den Mund nehmen, was er aber jeweils nur für kurze Zeit tat, da er dies als eklig empfand. Anschließend befriedigte er den Angeklagten manuell bis zum Samenerguss. Häufiger kam es vor, dass der Angeklagte an ... den Oralverkehr bis zum Samenerguss ausführte. Aufgrund seiner sexuellen Unerfahrenheit zum Beginn der sexuellen Übergriffe des Angeklagten gegenüber ... als dieser wie bereits ausgeführt höchstens zwölf Jahre alt war und noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, war es für ... normal, sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten durchzuführen, wenn er mit diesem zusammen war. Dies gehörte regelmäßig dazu, wenn er sich mit dem Angeklagten traf, und ... nahm dies so hin, da der Angeklagte als deutlich älterer Erwachsener ihm gegenüber wie selbstverständlich die sexuellen Handlungen vornahm oder an sich von ihm vornehmen ließ. Weil dies so selbstverständlich für ihn wurde, gingen die sexuellen Handlungen schließlich teilweise auch von ..., aus, schon alleine deswegen, weil er wusste, dass es sowieso dazu kommen würde. Er wollte sie schnell hinter sich bringen, um andere Dinge mit dem Angeklagten machen zu können, die ihm mehr Spaß machten. Neben den sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten hatte ... keine sexuellen Kontakte mit Jungen oder Männern, da er sich sexuell nur für Frauen interessierte. Ab einem Alter von 14 Jahren hatte ... auch immer wieder weibliche Freundinnen, mit denen er auch sexuelle Kontakte hatte. Dennoch hatte er auch ab einem Alter von 14 Jahren weiterhin sexuelle Kontakte zum Angeklagten, weil dies bei gemeinsamen Unternehmungen einfach „dazu gehörte“ und für ... „normal“ war. Er war diesem gegenüber aufgrund der jahrelang etablierten, schon zur Gewohnheit gewordenen sexuellen Handlungen nicht in der Lage, seine Veranlagung und sexuelle Ausrichtung zu erkennen, zu äußern und dementsprechend die sexuellen Handlungen abzulehnen. Dies war dem Angeklagten nicht nur stets bewusst, sondern er nutzte diese sexuelle Unerfahrenheit ... über Jahre hinweg bewusst zur Aufrechterhaltung ihrer sexuellen Beziehung aus. Erst einige Jahre nach dem letzten Sexualkontakt mit dem Angeklagten wurde ..., der mittlerweile schon über 20 Jahre alt war, langsam bewusst, dass seine im Kindesalter begonnene sexuelle Beziehung mit dem Angeklagten doch nicht „normal“ waren und er sie eigentlich gar nicht gewollt hätte, wenn er damals bereits in der Lage gewesen wäre, seine eigenen sexuellen Wünsche und Interessen zu erfassen und zu äußern. Diese hätten nicht in sexuellen Handlungen mit Männern im Allgemeinen und dem über 30 Jahre älteren Angeklagten im Besonderen bestanden. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten folgende Taten konkretisiert werden, bei denen es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und ... kam: 1. (Tat Ziffer 1 der Anklageschrift) An einem nicht mehr näher konkretisierbaren Tag zwischen dem 02.04.2006 und dem 02.08.2006 hielt sich der Angeklagte zusammen mit ... im Wohnzimmer seiner Wohnung auf. Er setzte sich mit entblößtem Unterkörper auf das Sofa, zog sich seine Oberbekleidung hoch, legte sich ein Taschentuch auf den Bauch und begann vor den Augen des 13jährigen Kindes bis zum Samenerguss zu masturbieren. Hierbei kam es ihm gerade darauf an, dass ... ihm dabei zusah, da dies einerseits sein persönliches Lustempfinden steigerte und er andererseits ... für sexuelle Handlungen interessieren wollte. (Tat Ziffer 4 der Anklageschrift) Am 03.08.2006 unternahm der Angeklagte nachmittags zunächst mit ... eine Fahrradtour. Als sie wieder in der Wohnung des Angeklagten in ... angekommen waren, kam auch der am ...1989 geborene ... dazu. Zunächst badeten alle drei zusammen in der Badewanne, danach gab es Abendessen, unter anderem selbst zubereiteten Kochkäse. Anschließend tranken alle Bier und sie kamen dann auf die Idee, mit den leeren Flaschen Flaschendrehen zu spielen. Hierbei kam es bald dazu, dass die zu erfüllenden Aufgaben in sexuellen Handlungen bestanden, beispielsweise in Zungenküssen. Schließlich führte dies dazu, dass der Angeklagte an ... den Oralverkehr bis zum Samenerguss ausführte, wobei es für ihn einen besonderen Genuss darstellte, dass ... ihm dabei zusah. Er hoffte, dass er ihn dadurch soweit bringen konnte, dass er demnächst auch an ihm den Oralverkehr durchführen durfte oder sogar – was für ihn das höchste der Gefühle dargestellt hätte – dass ... an ihm den Oralverkehr durchführte. ... filmte das Geschehen mit einer Videokamera. Als der Angeklagte dies nach dem Samenerguss von ... bemerkte, forderte er ... sofort auf, das Video zu löschen, was dieser auch tat. Im Anschluss an den Oralverkehr mit ... masturbierte der Angeklagte bis zum Samenerguss und ließ sich dabei von ... „helfen“, schneller zum Samenerguss zu kommen, indem dieser ihn an den Brustwarzen stimulieren und an den Hoden streicheln musste. 3. (Tat Ziffer 5 der Anklageschrift) Am 18.10.2006 besuchte ... den Angeklagten zu Hause. Er nahm bei ihm eine Intimrasur am Geschlechtsteil vor, was diesen absichtsgemäß sexuell stimulierte. Im Zusammenhang mit der Intimrasur führten der Angeklagte und ... Gespräche über homosexuelle Themen. 4. (Tat Ziffer 2 der Anklageschrift) Am 21.10.2006 fand nach einem erfolgreichen Auftritt des Chors in der Wohnung des Angeklagten eine Party mit allen „Jungbläsern“ und weiteren Gästen statt. Neben ... nahmen unter anderem auch ... und die Brüder ... und ... an der Party teil. Im Laufe des Abends, an dem von allen Anwesenden auch wieder Bier getrunken wurde, wurde auch wieder – ganz im Sinne des Angeklagten – über sexuelle Themen gesprochen. Schließlich zeigte der Angeklagte den anwesenden Kindern und Jugendlichen auf seinem Laptop pornographische Filme, in denen Jugendliche oder junge Männer mit überdurchschnittlich großen Geschlechtsteilen sexuelle Handlungen bis hin zum Analverkehr ausübten. Dies tat der Angeklagte in der Hoffnung, bei ihnen, und insbesondere bei ..., sexuelles Interesse auszulösen, damit sie auch mit ihm sexuelle Handlungen durchführen würden. Zunächst saß der Angeklagte neben ... und streichelte diesem über der Hose in Genitalbereich. In diesem Moment kam jedoch sein Bruder ... in den Raum und rief „..., das habe ich gesehen!“ Daraufhin ließ der Angeklagte von ... ab. Im weiteren Verlauf des Abends saßen der Angeklagte und ... gemeinsam auf einer Couch unter einer Decke. Dort kam es zu intimen Berührungen zwischen beiden. Schließlich zog sich der Angeklagte mit dem Kind in sein Schlafzimmer zurück, wo er sich von diesem zumindest durch Stimulation an den Brustwarzen und Hoden beim Masturbieren „helfen“ ließ, bis er wieder in das auf seinem Bauch ausgebreitete Taschentuch ejakulierte. Anschließend verließ ... das Schlafzimmer mit dem Taschentuch und zeigte ... die aus seiner Sicht außergewöhnlich große Menge an Sperma des Angeklagten. 5. (verjährte Taten Ziffern 7, 9 - 11, 13, 14, 16 - 21 der Anklageschrift) Auch nach dem 14. Geburtstag von ... am ... 2007 bis zu seinem 16. Geburtstag kam es noch in einer Vielzahl von Fällen zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und dem Angeklagten. Der Angeklagte nutzte dabei bewusst aus, dass ... ihm gegenüber aufgrund der jahrelang etablierten sexuellen Handlungen nicht in der Lage war, seine Veranlagung und sexuelle Ausrichtung zu erkennen, dies entsprechend zu äußern und die sexuellen Handlungen abzulehnen. Dies tat der Angeklagte, um seine eigenen sexuellen Interessen mit ... zu befriedigen. a) (Ziffer 9 der Anklageschrift) Am 16.05.2007 kam der Angeklagte zu ... in dessen Zimmer in der elterlichen Wohnung um ihm Nachhilfe zu geben. Er traf diesen schlafend im Bett liegend an und legte sich zu ihm. Der hierdurch wach gewordene ... entkleidete sich und den Angeklagten und im Anschluss kam es zu wechselseitigen sexuellen Handlungen. Hierbei nahm ... auch erstmals den erigierten Penis des Angeklagten in den Mund, was für diesen das höchste Glücksgefühl bedeutete. Da ... den Oralverkehr am Angeklagten jedoch als eklig empfand, hörte er hiermit nach kurzer Zeit wieder auf und beide befriedigten sich gegenseitig manuell. b) (Ziffer 10 der Anklageschrift) Am 23.05.2007 im Rahmen eines Nachhilfeunterrichts in der Wohnung des Angeklagten gelang es diesem erneut ..., dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen. Wiederum nahm ... den erigierten Penis des Angeklagten nur kurz in den Mund, da er es weiterhin als eklig empfand und nur dem Angeklagten zuliebe machte. Im Anschluss befriedigten sich beide erneut gegenseitig manuell bis zum Samenerguss. c) (Ziffer 11 der Anklageschrift) Am 30.05.2007 besuchte der Angeklagte den ... wiederum in dessen elterlicher Wohnung, um ihm Nachhilfe zu geben. Erneut befriedigten sich beide wechselseitig manuell, während sie in ... Bett lagen. d) (Ziffer 13 der Anklageschrift) Am 30.06.2007 besuchte ... den Angeklagten in seiner Wohnung. Beide legten sich ins Bett des Angeklagten und befriedigten sich gegenseitig manuell. Anschließend nahmen sie noch ein gemeinsames Bad. e) (Ziffer 7 der Anklageschrift) Am 07.09.2007 berichtete der Angeklagten dem ... von seiner Krebsvorsorgeuntersuchung, bei der auch seine Prostata durch entsprechendes Einführen eines Fingers durch den Arzt abgetastet wurde. Der durch das jahrelange Betrachten entsprechender pornografischer Filme insbesondere mit der Ausübung von Analverkehr insofern völlig sexualisierte und enthemmte ... äußerte spontan, dass er „das“ auch beim Angeklagten „ausprobieren“ wolle. Der Angeklagte, der erneut erkannte, dass seine jahrelange „Vorarbeit“ im Hinblick auf sexualisiertes Verhalten „Früchte trug“, freute sich und ließ sich hierauf nur zu gerne ein, auch wenn Analverkehr, im Gegensatz zum Oralverkehr, nicht zu seinen bevorzugten sexuellen Spielarten gehörte. Beide gingen ins Bad, wo sich ... Vaseline auf einen Finger schmierte und diesen sodann in den Anus des Angeklagten einführte. Im Anschluss daran versuchte ... hinter dem Angeklagten stehend, seinen Penis bei diesem anal einzuführen, was ihm aber nicht gelang, weil der gerade 14jährige ... körperlich noch zu klein war. Anschließend tauschten sie die Positionen und nunmehr versuchte der Angeklagte anal bei ... einzudringen. Da diesem die Versuche des analen Eindringens jedoch erhebliche Schmerzen bereiteten, ließ der Angeklagte letztlich davon ab. f) (Ziffer 14 der Anklageschrift) Im Rahmen einer am 04.10.2007 in der Wohnung des Angeklagten stattfindenden Nachhilfestunde kam es wieder zwischen ihm und ... dazu, dass sie sich wechselseitig manuell befriedigten. g) (Ziffer 16 der Anklageschrift) Am 19.12.2007 besuchte ... erneut den Angeklagten. ... dunkelte das Schlafzimmer des Angeklagten ab, anschließend befriedigte er diesen manuell. h) (Ziffer 17 der Anklageschrift) Am 15.04.2008 holte der Angeklagte ... ab und nahm ihn mit zu sich nach Hause. Dort zogen sich beide ihre Hosen aus und im Anschluss führte der Angeklagte an ... den Oralverkehr aus. i) (Ziffer 18 der Anklageschrift) Am 15.06.2008 fand der Vorstellungsgottesdienst vor der Firmung von ... statt. Als Freund der Familie war auch der Angeklagte hierzu eingeladen. Im Anschluss nahm der Angeklagte ... mit zu sich nach Hause. Dort sahen sie sich einen Film auf einer DVD an, während sie sich gegenseitig unter einer Decke manuell befriedigten. j) (Ziffer 19 der Anklageschrift) Am 23.08.2008 war ... wieder beim Angeklagten zu Besuch. Im Laufe des Nachmittags befriedigte der Angeklagte sich selbst und ließ sich dabei von ..., „helfen", indem dieser seine Brustwarzen und Hoden massierte. k) (Ziffer 20 der Anklageschrift) Am 29.09.2008 befanden sich der Angeklagte und ... alleine in der Wohnung des Angeklagten. Es kam zu sexuellen Handlungen zwischen beiden, in deren Rahmen ... auch kurzzeitig den Penis des Angeklagten in den Mund nahm und ihn oral befriedigte. l) (Ziffer 21 der Anklageschrift) Am 30.10.2008 holte der Angeklagte ... ab und nahm ihn mit zu sich nach Hause. Sie hielten sich dann zunächst in getrennten Zimmern auf, der Angeklagte arbeitete an seinem Laptop und ... machte Hausaufgaben. Als der Angeklagte nach ... sah, war dieser gerade am Onanieren. Der Angeklagte setzte sich daraufhin in die Küche und wartete, bis ... fertig war und zu ihm kam. Dann masturbierte er selbst und ließ sich dabei von ..., „helfen“, indem dieser seine Brustwarzen und Hoden massierte. Folgen für den Geschädigten: Erst mit Mitte Zwanzig wurde ... vollends bewusst, dass die sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten nicht normal gewesen waren und dass er diese eigentlich gar nicht gewollt hatte. Über Jahre hinweg hatte er bereits gespürt, dass es ihm seelisch nicht gut ging. Dies zeigte sich vor allem darin, dass ... unter einer starken Gefühlsarmut litt. Alles war ihm gleichgültig. Oft träumte er auch sehr schlecht. So träumte er regelmäßig, dass der Angeklagte neben seinem Bett stand, ihn beobachtete und ihn anfasste. Regelmäßig wachte er nach diesen Träumen schweißgebadet auf. Zur Verbesserung seines schlechten Gemütszustands und um den wiederkehrenden Albträumen vorzubeugen, rauchte er regelmäßig vor dem Einschlafen einen Joint. Der Ursache seiner seelischen Probleme ging er erst dann auf den Grund, als er seine neue Freundin, eine Psychologiestudentin, kennenlernte. Schon bald kam es zu Problemen in ihrer Beziehung, weil ... seiner Freundin nicht so vertrauen konnte, wie diese es von ihm erwartete, und er ihr das auch zu spüren gab. Schließlich offenbarte er sich ihr und berichtete ihr von den Vorfällen mit dem Angeklagten. Schließlich entschloss er sich im Sommer 2018 dazu, über einen Anwalt Strafanzeige gegen den Angeklagten zu stellen. Auch heute empfindet er den mehrjährigen sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten als eine seelische Belastung, mit der er zwar gelernt hat, umzugehen, aber unter der er noch immer leidet. Als Folge der Taten durch den Angeklagten kann ... nämlich bis heute anderen Personen nicht vollständig vertrauen, weil er die Taten aus seiner heutigen Sicht als enormen Vertrauensbruch durch den Angeklagten empfindet. Dies führt immer wieder zu Schwierigkeiten in seiner Beziehung. Eine therapeutische Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten hält er dennoch für nicht mehr erforderlich. Früher bemühte er sich zwar um eine Therapie; allerdings war es hierzu nicht gekommen, weil er aus seiner Sicht nicht den „richtigen“ Therapeuten gefunden hatte, dem er vertraute und mit dem er das Geschehene hätte aufarbeiten wollen. Letztlich waren ihm die Gespräche mit seiner Lebensgefährtin eine große Hilfe. Nach der Strafanzeige wurde am ... 2018 aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde auch ein aus diversen Bänden bestehendes handschriftliches Tagebuch des Angeklagten aufgefunden und sichergestellt, das bis zu den Tatzeiten zurückreichte. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte bei ... für seine Taten entschuldigt. Die Kammer hat die Ziffern 3 und 6 der Anklageschrift auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten sowie zu seinen (nicht vorhandenen) strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges. 2. Der Angeklagte hat sich (durch eine Erklärung seines Verteidigers, die von ihm anerkannt wurde) wie folgt zur Sache eingelassen: Es sei richtig, dass es zwischen ihm und ... zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Im Einzelnen hat er zu den Ziffern 1 bis 6 der Anklageschrift (betreffend den Zeitraum bis zum 14. Geburtstag des Zeugen ...) folgende Angaben gemacht: Ziffer 1 (bei der ihm vorgeworfen werde, sich im Zeitraum zwischen dem 06.12.2005 und dem 28.04.2006 zunächst selbst befriedigt zu haben, um sich dann von ... manuell habe befriedigen zu lassen) sei zeitlich später gewesen, zudem habe er nur vor ... onaniert, dieser habe ihm dabei aber nicht „geholfen“. Ziffer 2 (bei der ihm vorgeworfen werde, ... und anderen Kindern/Jugendlichen Pornofilme mit schwulem Inhalt gezeigt und sich anschließend von ... manuell bis zum Samenerguss befriedigt lassen) sei insofern falsch, dass er Pornofilme gezeigt hätte, es könne aber durchaus sein, dass die „Jungs“ sich diese von sich aus auf seinem Laptop angeschaut hätten. Auch habe er sich nicht von ... befriedigen lassen, sondern wiederum nur vor diesem onaniert. An Ziffer 3 (bei der ihm vorgeworfen werde, sich von ... auf einer Busfahrt am 17.07.2006 oder 24.09.2006 über der Hose am Penis streicheln gelassen zu haben, bis er eine Erektion bekommen habe) habe er keine Erinnerung, das könne so gewesen sein. Ziffer 4 (bei der ihm vorgeworfen werde, ... oral bis zum Samenerguss befriedigt zu haben, was von ... gefilmt worden sei) stimme soweit, allerdings habe ... von sich aus das Geschehen gefilmt und er habe ihn danach sofort aufgefordert, diesen Film wieder zu löschen. An Ziffer 5 sei richtig, dass ... ihm eine Intimrasur verpasst habe. Allerdings sei die Idee von ... gekommen und es habe sich nicht um eine sexuelle Handlung gehandelt, er habe dabei keine Erektion bekommen. Ziffer 6 (bei der ihm vorgeworfen werde, dass ... ihn vor seinem 14. Geburtstag oral befriedigt habe) treffe nicht zu. Vor dem 14. Geburtstag von ... sei es nicht zu Oralverkehr gekommen, erst danach. Zu den Vorwürfen zu Ziffern 7 bis 21 der Anklageschrift hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. 3. Der Angeklagte ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme im Sinne der Feststellungen überführt und seine Einlassung ist, soweit sie nicht den Feststellungen entspricht, widerlegt. a) (Ziffern 1 bis 4 der Feststellungen) aa) (Verhältnis des Angeklagten zu ...) Die Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und ... beruhen auf den Angaben des Zeugen ... Dieser hat geschildert, dass er den Angeklagten mit neun Jahren über den Jungbläserchor kennengelernt habe. Der Kontakt sei dann immer enger geworden, es habe sich ein „harter Kern" ausgebildet, der neben dem Angeklagten und ihm noch aus ... und ... bestanden habe. Sie seien irgendwann wie eine Familie gewesen, hätten gemeinsame Ausflüge und andere private Unternehmungen gemacht. Er hätte aber auch mit dem Angeklagten alleine viel Zeit verbracht, dieser sei wie ein „erwachsener bester Kumpel" für ihn gewesen, keinesfalls wie ein Vater, eher wie ein Onkel. Er hätte viel Spaß mit dem Angeklagten gehabt, es sei immer sehr witzig bei ihm gewesen. Wenn man die sexuellen Handlungen außen vor lassen würde, sei es schon eine sehr schöne Zeit gewesen. In Einzelfällen hätte der Angeklagte ihm auch Nachhilfe gegeben, er habe ihm da sehr geholfen. Erziehungsaufgaben hätten alleine seine Eltern bei ihm wahrgenommen, nicht der Angeklagte. Tiefsinnige Gespräche habe er mit diesem eigentlich nie geführt. Zu den einzelnen sexuellen Handlungen hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung angegeben, dass alles mit spielerischen Kontakten im Intimbereich angefangen habe. Irgendwann seien diese Kontakte eindeutig gewesen und der Angeklagte habe ihn bewusst dort gestreichelt. Wann dies genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich nur an einen Urlaub in Holland im Sommer 2005, da sei er gerade 12 Jahre alt gewesen, da habe er überlegt, ob er seinen „Kumpels" etwas davon erzählen solle, was der Angeklagte mit ihm mache. Es müsse also schon vor diesem Urlaub angefangen haben. Nach dem Streicheln im Intimbereich sei es damit weitergegangen, so der Zeuge, dass der Angeklagte angefangen habe, vor ihm zu onanieren. Irgendwann habe der Angeklagte ihn dann aufgefordert, ihm zu „helfen" und habe ihm gezeigt, wie er ihm die Brustwarzen und die Hoden massieren sollte, um ihn sexuell zu stimulieren, während der Angeklagte sich „einen runter geholt“ habe. Schließlich habe er ihm auch gezeigt, wie er seinen Penis anfassen und massieren sollte, um ihn bis zum Samenerguss manuell zu befriedigen. Auch der Angeklagte habe ihn dann manuell bis zum Samenerguss befriedigt, später habe der Angeklagte ihn auch oral bis zum Samenerguss befriedigt, in ganz wenigen Fällen habe er auch den Penis des Angeklagten in den Mund genommen, aber immer nur kurz, weil er dies als eklig empfunden habe. In einem Fall habe es auch den Versuch des wechselseitigen Analverkehrs gegeben. Es falle ihm sehr schwer, einzelne sexuelle Handlungen zeitlich einzuordnen, insbesondere, ob diese vor oder nach seinem 14. Geburtstag stattgefunden hätten. Auch die Anzahl der Fälle, in denen es zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen sei, könne er nur schwer einschätzen. Es seien aber selbst bei einer vorsichtigen Schätzung mindestens 50 Fälle gewesen. In der überwiegenden Anzahl habe ihn der Angeklagte aufgefordert mit den Worten „Hilf mir mal“; er habe dann schon gewusst, was dies bedeutete, nämlich dass er ihn an den Brustwarzen und Hoden stimulieren und manuell befriedigen sollte. Auch an die erste bzw. letzte sexuelle Handlung könne er sich nicht mehr erinnern, es sei ein schleichender Anfang mit sich langsam steigernder Intensität der Handlungen gewesen und ebenso ein schleichendes Ende. Einen klaren Schlusspunkt habe es nicht gegeben. Die Angaben des Zeugen ... in der Hauptverhandlung sind insgesamt glaubhaft. So hat er keinen Belastungseifer, andererseits aber auch keine Entlastungstendenzen gezeigt, sondern die Vorfälle ruhig, sachlich und widerspruchsfrei geschildert. Hinsichtlich des Versuchs des Analverkehrs hat er zum Beispiel eingeräumt, dass es durchaus sein könne, dass die Idee von ihm gekommen sei, er habe es halt so oft in den Filmen gesehen, die der Angeklagte ihm immer wieder gezeigt habe, dass er es auch habe ausprobieren wollen. Andererseits hat er aber auch angegeben, dass er durchaus eine Bestrafung des Angeklagten wolle. Er wolle Gerechtigkeit für das, was der Angeklagte ihm angetan habe und vor allem habe er Angst, dass dieser auch anderen Jungen so etwas antun könne. Im Übrigen werden die Angaben des Zeugen bestätigt durch das Geständnis des Angeklagten (insbesondere, dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen bis hin zum Oralverkehr mit ... gekommen ist) und den Tagebucheintragungen des Angeklagten, die im Folgenden bei den einzelnen Taten noch näher dargestellt werden. bb) (Ziffer 1 der Feststellungen) Die Feststellungen zu Ziffer 1 beruhen auf den Angaben des Zeugen ..., dass der Angeklagte zu Beginn nur vor ihm onaniert habe, ohne dass er dies oder einzelne solcher Taten zeitlich genau datieren konnte. Dies hat der Angeklagte wie dargestellt auch so eingeräumt, allerdings mit der Einschränkung, dass dies „später" als in der Anklageschrift angegeben (zwischen dem 06.12.2005 und dem 28.04.2006) gewesen sei. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es jedenfalls vor dem 03.08.2006 (Ziffer 2 der Feststellungen) gewesen sein muss, da der Zeuge ... an diesem Tag zur Überzeugung der Kammer (wie sogleich noch ausgeführt wird) dem Angeklagten bereits bei der Selbstbefriedigung „half". Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen wurde der Begriff des „Helfens" immer in einem bestimmten sexuellen Kontext verwendet, nämlich dass er dem Angeklagten zumindest die Brustwarzen und die Hoden stimulieren sollte, damit dieser aufgrund des „Lustgewinns" beim Onanieren schneller zum Samenerguss kommen konnte. Nach den weiteren glaubhaften Angaben des Zeugen fand dies als weitere Steigerung der Intensität der sexuellen Handlungen erst dann statt, als der Angeklagte zuvor mehrfach vor ihm onaniert hatte. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte jedenfalls zeitlich einmal vor der Begehung der unter Ziffer 2 dargestellten Tat am 3. August 2006 vor ... onaniert hat, ohne dass das Kind ihm hierbei „behilflich" sein musste. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass es zu diesem „ersten" Onanieren vor dem Kind erst nach dessen 13. Geburtstag am ... gekommen ist. cc) (Ziffer 2 der Feststellungen) Auch die Feststellungen zu Ziffer 2 beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen ..., der sich allerdings nur noch daran erinnerte, dass er gemeinsam mit ... ein Bad genommen hatte und nicht, dass auch der Angeklagte an dem Bad teilnahm. Auch daran, dass er zum Schluss noch dem Angeklagten beim Masturbieren „helfen“ musste, hatte der Zeuge keine Erinnerung mehr. Er konnte sich aber noch daran erinnern, dass der Angeklagte das Ejakulat des ... mit der Bemerkung „Bäh ist das salzig!“ ausspuckte und dass es seine eigene Idee gewesen war, den Oralverkehr zwischen dem Angeklagten und ... mit der Kamera aufzunehmen. Die Angaben des Zeugen ... werden auch insoweit zunächst durch das Geständnis des Angeklagten bestätigt, dass er ... oral befriedigt und ... dies gefilmt habe. Soweit die Feststellungen der Kammer über die Angaben des Zeugen ... hinausgehen, folgt ihre Überzeugung aus den Ausführungen des Angeklagten in seinem Tagebuch, die für den 03.08.2006 wie folgt lauten: „(...) Zu Hause Abendsessen: heiße Würstchen und Laugengebäck. ... kam später dazu. Früh schon begannen Anzüglichkeiten. Versteckspielen und Flaschendrehen. (Vorher noch ein Bad zu dritt (!) In der Wanne. ... genierte sich bald nicht mehr.) Es gab immer fassbare Aufgaben: „Züngeln", jeder kam mal dran. Später. ... war angerunken, legte er es darauf an, angemacht zu werden. So besorgte ich es ihm, die anderen sahen zu. Er übernachtete in meinem Bett. Vorher war ich auch dran, half mir. Bedenkliches, aber sehr ungenügendes Tun.“ Aus der Tatsache, dass der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten hat „Vorher war ich auch dran, ... half mir“, schließt die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen ... zu dem Sprachgebrauch des Angeklagten, dass das Kind den Angeklagten vor dem Zubettgehen zumindest an den Brustwarzen und den Hoden stimulierte, während dieser sich selbst befriedigte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Zeuge ... angegeben, dass der Angeklagte den Begriff des „Helfens“ ihm gegenüber stets in einem bestimmten sexuellen Kontext verwendete, nämlich dass er ihn bei der Selbstbefriedigung durch die bereits beschriebenen Handlungen (Stimulieren der Brustwarzen und/oder der Hoden) unterstützen sollte, um ihm einen zusätzlichen „Lustgewinn“ zu bereiten. Dass es sich bei dem Tagebucheintrag in Bezug auf ... um die Beschreibung einer Sexualhandlung handelte, die angesprochene „Hilfe“ also in einem sexuellen Kontext gemeint war, wird zum einen dadurch deutlich, dass der Angeklagte zwei Sätze davor beschrieb, dass er es „...besorgte“, während „die anderen“ zusahen, und zum anderen dadurch, dass der Angeklagte seine Handlungen selbst als „Bedenkliches, aber sehr anregendes Tun“ bewertete. Aufgrund der dargelegten Umstände ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die von der Kammer festgestellte Sexualhandlung (Selbstbefriedigung unter Beteiligung des Kindes, das ihm dabei die Brustwarzen und/oder die Hoden stimulierte) in seinem Tagebucheintrag vom 03.08.2006 mit den Worten „...half mir“ umschrieb. Dass es ihm gerade darauf ankam, dass ... zusah, während er ... Oral befriedigte, schließt die Kammer daraus, dass er schon zuvor versucht hatte, diesen langsam auf sich von der Intensität her immer weiter steigernde sexuelle Handlungen vorzubereiten, wie dies oben bereits beschrieben worden ist. Außerdem stellte für den Angeklagten der Oralverkehr – egal ob an sich oder anderen ausgeführt – den höchsten sexuellen Genuss darstellte. Dies hat der Zeuge ... – der im Tatzeitraum auch eine Affäre mit dem Angeklagten hatte und sich mit diesem häufig über sexuelle Themen und Vorlieben unterhielt – in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte das Ziel verfolgte, über die sich in ihrer Intensität steigernden Sexualhandlungen den Zeugen ... für die Durchführung des Oralverkehrs zu gewinnen. Ebenso spricht ein weiterer Tagebucheintrag des Angeklagten vom 31.05.2007, aus dem hervorgeht, dass er den Zeugen ... sexuell besonders anregend findet, dafür, dass es ihm gerade darauf ankam, dass dieser die Durchführung des Oralverkehrs wahrnahm, um ihn selbst dafür zu „begeistern“. Am 31.05.2007 führte der Angeklagte aus: „Das gestern Erlebte ging mir natürlich im Kopf rum. Meine Güte, ich habe ein „Verhältnis“ mit einem bildhübschen vierzehnjährigen Jungen. Mein Traum hat sich erfüllt.“ Wie im Folgenden noch auszuführen ist, kam es in der Zeit vor diesem Tagebucheintrag erstmals dazu, dass ... im Rahmen sexueller Handlungen erstmals den Penis des Angeklagten in den Mund genommen und diesen oral befriedigt hat, wenn auch nicht bis zum Samenerguss. dd) (Ziffer 3 der Feststellungen) Auch die Feststellungen zu Ziffer 3 beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen ..., der hierzu angegeben hat, dass es tatsächlich zu einem solchen Vorfall gekommen sei, er könne sich aber nicht mehr an die genauen Umstände erinnern. Auch insoweit wird die Aussage des Zeugen ... durch die Tagebucheintragungen des Angeklagten bestätigt, der am 18.10.2006 festgehalten hat: „Dann mit ... nach Hause. Das Übliche: Internet, Laugengebäck, etwas Fernsehen. Er verpasste mir eine Kompletturrasur und es gab die üblichen schwulen Gespräche.“ Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Intimrasur den Angeklagten sexuell erregte. Hierfür spricht schon die Tatsache, dass sich der Angeklagte, um sich sexuell zu stimulieren, gerne von ... die Hoden massieren ließ. Daher liegt es nahe, dass ihn auch eine Rasur, die die Hoden einschließt, sexuell erregte. Ferner spricht hierfür die Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Intimrasur „schwule Gespräche“ geführt wurden, was ebenfalls einen sexuellen Bezug dieser Rasur belegt. ee) (Ziffer 4 der Feststellungen) Insoweit hat der Zeuge ... angegeben, dass es sich um die größte Party im Hause des Angeklagten gehandelt habe, bei der auch viele Gäste gewesen seien, die sonst nicht dabei gewesen wären, unter anderem ... An diesem Abend hätten sie auch Pornofilme geschaut, bei denen es um schwule Handlungen gegangen sei. Der Angeklagte habe immer die Seite ... aufgerufen, dort seien sehr junge Männer bei sexuellen Handlungen zu sehen gewesen. So sei es auch an diesem Abend gewesen, wobei er nicht mehr wisse, von wem die Idee gekommen sei, sich Pornos anzugucken. Dies könne auch von den anwesenden Kindern oder Jugendlichen ausgegangen sein. Er wisse noch, dass er später an dem Abend mit dem Angeklagten auf einer Couch gemeinsam unter einer Decke gesessen habe. Dort sei es auch zu gegenseitigen Berührungen im Intimbereich gekommen. Dies sei ihm schon peinlich gewesen, da dabei erstmals andere etwas mitbekommen hätten. An weitere sexuelle Handlungen an diesem Abend könne er sich nicht erinnern. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung anschaulich beschrieben, wie der Angeklagte sich neben ihn gesetzt und ihm über der Hose den Penis gestreichelt habe. Er habe darauf zunächst weder zustimmend noch ablehnend reagiert, er sei ja zum damaligen Zeitpunkt in einem Alter gewesen – er meine 14 Jahre alt – in dem er alles sexuelle erst einmal interessant gefunden habe. Sein Bruder sei jedoch dann in das Zimmer gekommen und habe gerufen ..., das habe ich gesehen!“ Daraufhin habe der Angeklagte von ihm abgelassen. Später an dem Abend sei ... mit dem Angeklagten in dessen Schlafzimmer verschwunden. Kurze Zeit später sei ... wieder erschienen und habe ihm ein Taschentuch mit einer erheblichen Menge Sperma gezeigt und ihm erklärt, dass dies von ... sei. ... sei von der Menge des Ejakulats fasziniert gewesen. Hieraus schließt die Kammer, dass sich der Angeklagte in dem Schlafzimmer, während er dort alleine mit ... war, zumindest selbst befriedigte. Auch wenn ... sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob und was an diesem Abend in dem Schlafzimmer vorgefallen ist, so geht die Kammer dennoch davon aus, dass er dem Angeklagten jedenfalls die Brustwarzen und die Hoden stimuliert hat, da dies Ende Oktober bereits zu den üblichen sexuellen Handlungen gehörte, die ... am Angeklagten vornehmen musste, wenn dieser sich selbst befriedigte. Wie oben bereits ausgeführt, beschrieb der Angeklagte selbst die „Hilfe“ des Zeugen ... beim Onanieren erstmals in seinem Tagebucheintrag vom 3. August. b) (Ziffern 5 a) bis 5 i) der Feststellungen) aa) Dafür, dass der Zeuge ... gegenüber dem Angeklagten im Alter von 14 und 15 Jahren nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig war, sprechen zunächst ebenfalls die glaubhaften Angaben des Zeugen ... in der Hauptverhandlung. Insoweit hat er angegeben, dass er immer das Gefühl habe, dass alles, was sie in sexueller Hinsicht machen würden, in Ordnung sei, weil der Angeklagte es ja wie selbstverständlich mit ihm gemacht habe, dem er zudem wie einem Onkel vertraut habe und der ja auch ein deutlich älterer Erwachsener gewesen sei. Erst mit zunehmendem Alter, so mit 16, 17 Jahren, nachdem er seine ersten Freundinnen gehabt und mit diesen sexuelle Erfahrungen gemacht habe, sei ihm langsam klar geworden, dass ihm die sexuellen Handlungen mit einem Mann gar keinen Spaß machen würden und er diese nicht wollte. Daher habe er dann die sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten abgelehnt. Den versuchten Analverkehr mit dem Angeklagten habe er zwar zum Beispiel vorgeschlagen, aber nur, weil er dies so oft in den Filmen gesehen habe, dass er es auch einmal habe ausprobieren wollen. Heute könne er dies nicht mehr nachvollziehen. Dass das Verhalten des Angeklagten in sexueller Hinsicht ihm gegenüber „völlig unter der Gürtellinie“ gewesen sei, sei ihm so richtig erst mit Mitte Zwanzig klar geworden. Damals habe er Probleme in der Beziehung mit seiner Freundin gehabt. In gemeinsamen Gesprächen mit ihr sei ihm dann langsam das ganze Ausmaß des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten klar geworden. Deswegen habe er dann Anzeige erstattet. Diese – wie bereits ausgeführt – glaubhaften Angaben des Zeugen führen schon für sich alleine genommen zur Überzeugung der Kammer, dass ... mit 14 und 15 Jahren noch nicht die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung hatte. ... ging alleine deswegen davon aus, dass die oben in den Feststellung beschriebenen sexuellen Handlungen in Ordnung gewesen seien, weil der Angeklagte diese wie selbstverständlich mit ihm vorgenommen habe. In Zweifel habe er die Vorgehensweise des Angeklagten gerade auch deshalb nicht, weil er diesem wie einem Onkel vertraut habe und weil dieser ein deutlich älterer Erwachsener gewesen sei. Diese Äußerung zeigt, dass ihm zur Tatzeit die geistige und sittliche Reife fehlten, um die Bedeutung und Reichweite der sexuellen Handlungen für seine Person einzusehen und nach dieser Einsicht selbstbestimmt zu handeln. Wie seine weiteren Angaben belegen, erlangte er die entsprechende Reife frühestens erst mit ungefähr 16 oder 17 Jahren, woraufhin er weitere sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten auch ablehnte. Für die Richtigkeit der Angaben von ... sprechen die objektiven Umstände: Als der Angeklagte damit begann, bei ... ein Interesse für homosexuelle Handlungen zu erwecken und ihn gleichzeitig auf die Vornahme derselben vorzubereiten (etwa durch Gespräche, durch das Zeigen von Pornofilmen, durch das Besuchen von homoerotischen Seiten im Internet oder durch Berührungen im Genitalbereich), war dieser gerade einmal 12 Jahre alt und somit noch ein Kind. Sexuelle Erfahrungen hatte er vorher noch nicht. Zu Beginn der sexuellen Übergriffe konnte er somit nach Überzeugung der Kammer noch nicht die Bedeutung und Reichweite der sexuellen Handlungen für seine Person einsehen und nach dieser Einsicht handeln. Er war somit nicht zur sexuellen Selbstbestimmung gegenüber dem Angeklagten in der Lage. Die sexuellen Übergriffe des Angeklagten setzten sich nahtlos auch nach dem 14. Geburtstag von ... fort, so dass es naheliegt, dass er auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage war, gegenüber dem Angeklagten selbstbestimmt über die Vornahme der sexuellen Handlungen zu entscheiden. Anhaltspunktsdafür, dass sich der geistige und sittliche Entwicklungsstand von ... alleine durch die Tatsache, dass er am ... seinen 14. Geburtstag feierte, schlagartig änderte, gibt es nicht. Es fehlte ... nach wie vor gegenüber dem Angeklagten die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung. Diese erlangte er erst mit zunehmendem Alter, wie seine langsame Emanzipation in sexueller Hinsicht gegenüber dem Angeklagten zeigt, die frühestens mit 16 Jahren einsetzte. Auch der tatsächliche Altersunterschied von mehr 30 Jahren zwischen dem Angeklagten und ... spricht dafür, dass dieser gegenüber dem Angeklagten nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig war. bb) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die fehlende Fähigkeit des ... zur sexuellen Selbstbestimmung ihm gegenüber auch mit einem Alter von 14 und 15 Jahren erkannte und bewusst ausnutzte, um seine eigenen sexuellen Wünsche zu befriedigen. Hierfür spricht zunächst, dass dem Angeklagten die vorgenannten Umstände (wie insbesondere der erhebliche Altersunterschied und seine Vertrauensstellung, die er gegenüber ... als Erwachsener und „Freund der Familie“ besaß) bekannt waren. Auch wusste der Angeklagte, dass ... zu Beginn der sexuellen Handlungen noch ein zwölfjähriges Kind war, das allenfalls gerade erst anfing, seine eigene Sexualität zu entdecken und noch keinesfalls in der Lage war, seine eigenen sexuellen Neigungen und Wünsche zu erkennen und zu artikulieren. Dies hat sich der Angeklagte zu Nutze gemacht und ... durch das langsame Heranführen an homosexuelle Handlungen, etwa durch das Zeigen pornographischer Filme, derart manipuliert, dass dieser die durchgeführten sexuellen Handlungen schließlich nahezu für selbstverständlich hielt. Der Angeklagte hat sich ... quasi zu einem „Sexobjekt“ herangezogen, auf das er auch nach dessen 14. Geburtstag zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse noch gerne zurückgegriffen hat. Gerade aus der geschickten Art und Weise, wie der Angeklagte bereits den kindlichen ... langsam an die sexuellen Handlungen herangeführt hat, schließt die Kammer, dass er insoweit dessen sexuelle Unreife und die damit einhergehende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung erkannt und bewusst genutzt hat, um mit diesem sowohl als Kind, als auch nach seinem 14. Geburtstag sexuelle Handlungen durchführen zu können. cc) (Ziffer 5 a) der Feststellungen) Insoweit beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen ... und insbesondere den Tagebucheintragungen des Angeklagten. ... konnte sich konkret nicht mehr an die sämtlichen Tatzeiten erinnern, was im Übrigen – bis auf eine Ausnahme (Ziffer 5e) – für sämtliche Taten gilt, die die Kammer nach seinem 14. Geburtstag festgestellt hat. Er konnte nur bestätigen, dass es, als er 14 oder 15 Jahre alt war, immer wieder zu den festgestellten Handlungen gekommen ist, ohne diese zeitlich oder örtlich genau einordnen zu können. Wenn es zum Oralverkehr durch ihn am Angeklagten gekommen sei, habe er dessen Penis jedoch immer nur kurz in den Mund genommen, weil er dies als ekelig empfunden habe. Er habe dann anschließend den Angeklagten immer manuell weiter befriedigt. Die Kammer hat daher ihre konkreten Feststellungen insbesondere aufgrund der jeweiligen Tagebucheintragungen des Angeklagten getroffen. Der Angeklagte hat am 16.05.2007 in seinem Tagebuch festgehalten: „Erfüllung, Glück, Hochgefühl, Verwirrtheit: es hat geklappt mit .... Es ist passiert. Als ich zur Nachhilfestunde eintraf, lag er schlafend im Bett und packte, nachdem wir angefangen hatten, gleich aus. Ich wollte mich zu ihm legen und er packte bei mir gleich zu. Eine derartige Initiative habe ich nicht erwartet, ja, ich wehre mich sogar etwas – aber nicht lange. Großes-ke Situation. Wir wiederholten spanische Verben und machten aneinander rum. Schließlich kam es zum Äußersten. Das Schöne: es war nicht nur „Geschäft“, sondern er umarmte mich sehr lieb.“ Aus den Ausführungen „packte er bei mir gleich zu“ und „machten aneinander rum“ schließt die Kammer, dass sich der Angeklagte und ... gegenseitig manuell befriedigt haben. Wie bereits ausgeführt, steht aufgrund der Aussage des Zeugen ... zur Überzeugung der Kammer fest, dass für den Angeklagten der Oralverkehr den höchsten sexuellen Genuss darstellte. Insofern schließt sie aus den Ausführungen, dass es „mit ... geklappt“ habe, es „passiert“ und „zum Äußersten“ gekommen sei, dass dieser den Penis des Angeklagten in den Mund genommen hat, was beim Angeklagten „Erfüllung, Glück“ und „Hochgefühl“ ausgelöst hat. dd) (Ziffer 5 b) der Feststellungen) Am 23.05.2007 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „Der Rollladen im Schlafzimmer war plötzlich unten und im Bett liegend wartete er auf mich. So wiederholten wir eher schlecht als recht spanische Grammatik. Später Laugengebäck; wir machten dann lieber im Wohnzimmer weiter. Wo es dann wieder zum Äußersten kam. ...,Die zweite einmalige Angelegenheit“. Später rasierte er sich noch, ich sah zu.“ Wiederum schließt die Kammer aus den Ausführungen, dass es „zum Äußersten kam“, dass ... den Penis des Angeklagten – wenn auch nur kurzzeitig – in den Mund genommen und den Angeklagten oral befriedigt hat. ee) (Ziffer 5 c) der Feststellungen) Am 30.05.2007 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „So: die dritte „einmalige Angelegenheit“. Zur Nachhilfestunde kommend, fand ich ... halbnackt schlafend im Bett vor. Er zog sich nicht an, sondern drängelte, ich solle mich zu ihm legen. Zunächst hatte ich Angst vor Störungen, dann gab ich nach. Das übliche (z.T. sehr handfeste) Kuscheln – wieder war ich erstaunt über seine Initiative.“ Aus den Ausführungen „handfestes Kuscheln“ schließt die Kammer, dass es wieder zur gegenseitigen manuellen Befriedigung gekommen ist. Auch wenn die Formulierung „die dritte einmalige Angelegenheit“ nahelegt, dass es wieder zum Oralverkehr durch ... am Angeklagten gekommen ist, ist die Kammer letztlich nicht mit ausreichender Sicherheit hiervon überzeugt, weil der Angeklagte diesmal nicht festgehalten hat, dass es „zum Äußersten“ gekommen ist. ff) (Ziffer 5 d) der Feststellungen) Am 30.06.2007 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „… und ... kam noch mit zu mir. Es kam zu einem handfesten Kuscheln mit ... im Bett und einem gemeinsamen Bad. Er schlief dann aber doch im Wohnzimmer.“ Auch hier schließt die Kammer aus der Formulierung „handfestes Kuscheln“ darauf, dass es zur gegenseitigen manuellen Befriedigung gekommen ist. gg) (Ziffer 5 e) der Feststellungen) Am 07.09.2007 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „Ich erzählte ... von meiner Krebsvorsorgeuntersuchung. Das musste er bei mir probieren (!). „Ich bin der Onkel Doktor.“ Bedenkliche Spielchen.“ Der Zeuge ... hat insofern den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. An eine Vorsorgeuntersuchung des Angeklagten konnte er sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht erinnern. Da er sich aber sicher war, dass es nur einmal dazu gekommen ist, dass er dem Angeklagten einen Finger anal einführte, geht die Kammer davon aus, dass es sich insoweit um den 07.09.2007 und bei dem, was ... beim Angeklagten „probieren musste“, um das anale Einführen eines Fingers handelt, was insofern zu einer Vorsorgeuntersuchung passen würde, bei dem die Prostata von einem Arzt abgetastet wird. hh) (Ziffer 5 f) der Feststellungen) Am 04.10.2007 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „Die Stunde war im Grunde wie die letzte: eine einzige Anmache, ein (z.T. handfestes) Herumschmusen. Ich konnte es kaum fassen und war wie im Rausch. Wenn keiner sonst da ist, ist ... noch zugänglicher.“ Auch hier schließt die Kammer aus der Formulierung „handfestes Herumschmusen“ darauf, dass es zur gegenseitigen manuellen Befriedigung gekommen ist. ii) (Ziffer 5 g) der Feststellungen) Am 19.12.2007 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „Später natürlich Tändeleien, die von ... ausgingen. Schließlich machte er alles dunkel, wir kuschelten und so weiter.“ Aus der Tatsachen, dass vorher „alles dunkel“ gemacht und dann „gekusschelt“ wurde schließt die Kammer aus der Formulierung „und so weiter“, dass es sich hierbei auch wiederum um die gegenseitige manuelle Befriedigung gehandelt hat. Im Übrigen ist die letztgenannte Formulierung ein Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ..., wonach die sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und ihm in der Regel nach einem gleichförmigen Muster abliefen. Dass dieser der Angeklagte ebenfalls so empfunden hat, wird durch seine Bemerkung „wir kuschelten und so weiter“ deutlich, da er sich hier nicht einmal mehr die Mühe macht, die einzelnen sexuellen Handlung differenzierter zu beschreiben. jj) (Ziffer 5 h) der Feststellungen) Am 15.04.2008 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „Wie vermutet meldete sich ... früh. Was wir denn machen. Ich holte ihn nach der Lateinstunde bei ... ab. (...) Dann zu mir, wo gleich die Hosen ausgezogen wurden; unglaublich dieser Junge. Also das übliche, er aber nicht. Aber ich durfte ihn genießen.“ Aus der Formulierung, dass der Angeklagte ... „genießen durfte“ schließt die Kammer, dass er dessen Penis in den Mund nehmen, also an ihm den Oralverkehr ausüben durfte. Dies stellt für den Angeklagten – wie bereits ausgeführt – den größten sexuellen „Genuss“ dar. Durch die weiterhin verwendete Formulierung „das Übliche“ macht der Angeklagte auch hier deutlich, dass die sexuellen Handlungen, wie von dem ... geschildert, nach einem gleichförmigen Muster abliefen, das auch für den Angeklagten über den Tatzeitraum hinweg zur Gewohnheit geworden war. kk) (Ziffer 5 i) der Feststellungen) Am 15.06.2008 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „Gestern eine Nachricht von ... auf dem Anrufbeantworter. Er habe Vorstellungsgottesdienst für die Firmung, ob ich nicht kommen wolle, er freute sich sehr. Da stand ich doch gerne früh auf und saß als Freund der Familie bei ... und unserer Oma. Sie meinte, ich sei so sehr wichtig für .... Danach Kaffeetrinken im Schloßcafé (ohne die biestige Freundin). Er wollte dann gleich mit zu mir. Wie lieb er mit den Katzen ist, keiner seiner Freunde mag sie so wie er. ... kam vorbei. Bei einer DVD bedenkliches Tun unter der Decke. ... ging so weit wie lange nicht mehr, ich war wie im Rausch.“ Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem „bedenklichen Tun“ unter der Decke, bei dem „... so weit wie lange nicht mehr“ ging und durch das der Angeklagte „wie im Rausch“ war, um gegenseitige manuelle Befriedigung handelte. ll) (Ziffer 5 j) der Feststellungen) Am 23.08.2008 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „Naja und dann – Herumgeschäkere und Rummachen. Er war zugänglicher denn je. Ich war wieder mal selig.“ Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem „Rummachen“, durch das der Angeklagte „wieder mal selig“ war, um gegenseitige manuelle Befriedigung handelte. mm) (Ziffer 5 k) der Feststellungen) Am 29.09.2008 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „… rief an und fragte, wie der Ausflug war. (...) Ob ich Zeit hätte. Natürlich, ich holte ihn ab. Er sah sich die Katzen an, dann machte er seine geliebten Toasts (die er zu Hause nie macht!). Später – ... schlief in der anderen Wohnung – wieder heftiges Kokettieren, das sich bis ins Äußerste steigerte. Ich war irritiert und beglückt zugleich. Wie unbekümmert er ist. Am Ende fast noch das Undenkbare, es ging von ihm aus. „Das nächste Mal bist du dran.“ Meine Güte. Muss sehr aufpassen.“ Wiederum ist die Kammer durch die Formulierung „das Äußerste“ davon überzeugt, dass ... den Penis des Angeklagten in den Mund genommen und diesen oral befriedigt hat. Die Formulierungen „fast noch das Undenkbare“ und „Beim nächsten Mal bist du dran“ interpretiert die Kammer dahingehend, dass ... den Angeklagten fast bis zum Samenerguss oral befriedigt hätte und ihm dies für das nächste Treffen in Aussicht stellte. nn) (Ziffer 5 l) der Feststellungen) Am 30.10.2008 hat der Angeklagte in seinem Tagebuch festgehalten: „... hatte schon bei mir zu Hause angerufen (wie schön!) und kam gleich mit zu mir. Er machte oben Hausaufgaben, ich arbeitete unten am Laptop. Als ich hochging „störte“ ich ihn. Ich wartete in der Küche, bis er fertig war, genoss das Ergebnis und war dann mit seiner Unterstützung selbst dran. Unglaublich.“ Aus diesen Formulierungen folgt zur Überzeugung der Kammer, dass ... den Angeklagten bei der Selbstbefriedigung dergestalt „unterstützte“, dass er ihn zumindest an den Brustwarzen und den Hoden stimulierte, wie er dies auch früher schon oft und regelmäßig getan hatte. c) Die Feststellungen zu den Folgen der sexuellen Handlungen für ... beruhen ebenfalls auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. IV. Der Angeklagte ist durch die festgestellten Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig (Ziffern 1 bis 4 der Feststellungen). Vergehen strafbar gem. § 176 Abs. 1 (Ziffern 2 bis 4 der Feststellungen) sowie Abs. 4 Nr. 1 (Ziffern 1 und 2 der Feststellungen) und Nr. 4 (Ziffer 4 der Feststellungen) StGB in der Fassung vom 27.12.2003. Bei der Tat Ziffer 3 der Feststellungen („Intimrasur“) ist die Erheblichkeitsschwelle des § 184f StGB in der Fassung vom 27.12.2003 überschritten. Als erheblich im Sinne dieser Vorschrift sind solche sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts darstellen. Bei Tatbeständen, die dem Schutz von Kindern dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener (st. Rspr., vgl. BGH Beschl. v. 29.1.2019 – 2 StR 490/18, BeckRS 2019, 4612, beck-online mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Eine Intimrasur, die ein 13-Jahre altes Kind bei einem rund 30 Jahre älteren Erwachsenen vornimmt, ist kein Geschehen, das mit einer kurzen, flüchtigen oder gar unbedeutenden Berührung gleichgesetzt oder als belanglose Handlung qualifiziert werden kann. Vielmehr erfordert eine solche Handlung am entblößten Intimbereich regelmäßig eine gewisse Dauer und Sorgfalt. Der Sexualbezug wird im vorliegenden Fall zudem dadurch deutlich, wie dies oben bereits ausgeführt worden ist, dass es im Zusammenhang mit der Intimrasur zu „schwulen Gesprächen“ zwischen dem Angeklagten und ... gekommen ist. Im Übrigen lässt die Handlung nicht nur schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug erkennen, schließlich fand die Rasur nicht im Gesicht, sondern im Intimbereich des Angeklagten statt, sondern sie ist auch von der sexuellen Motivation des Angeklagten getragen, der eine sexuelle Vorliebe für Knaben im pubertierenden Alter im Allgemeinen und für den damals noch 13 Jahre alten ... im Besonderen hatte, worüber er auch gegenüber anderen – wie etwa dem Zeugen ... – keinen Hehl machte. Insgesamt handelt es sich daher vorliegend um eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung eines Kindes. Ferner ist der Angeklagte durch die festgestellten Taten des sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in 12 Fällen (Ziffern 5 a) bis 5 j)) gem. § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 schuldig. Hinsichtlich dieser Taten ist jedoch bereits Verfolgsverjährung eingetreten, so dass das Verfahren insoweit gem. § 260 Abs. 3 StPO im Urteil einzustellen war. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, zwischen dem Angeklagten und ... habe ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestanden, so ist ein solches nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Es fehlt insoweit zwischen dem Angeklagten und ... an einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst (vgl. insoweit BGH, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2016, 201). Der Angeklagte war nicht befugt, gegenüber ... Verbote und Erlaubnisse zu erteilen und Strafen zu verhängen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 05.07.2017, 4 StR 228/17). Wie bereits dargelegt, hat der Zeuge ... ausgeführt, dass er den Angeklagten als einen „erwachsenen besten Kumpel“ und keinesfalls als Vaterfigur angesehen habe, allenfalls als einen „Onkel“, mit dem man viel Spaß haben konnte. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass Erziehungsaufgaben alleine durch seine Eltern wahrgenommen wurden. Die Umstände, dass der Angeklagte Leiter des Chors war, dem auch ... angehörte, dass der Angeklagte „Familienanschluss“ hatte und ein potentieller, wenn auch (wegen der „falschen“ Religionszugehörigkeit) untauglicher Firmpate von ... war, dass er diesem gelegentlich Nachhilfeunterricht gab und dass ... häufiger bei diesem übernachtete, führen weder für sich alleine, noch in einer Gesamtbetrachtung – wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer ausgeführt hat – per se dazu, dass ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und ... bestanden hätte, da es im konkreten Verhältnis zwischen dem Angeklagten und ... an den oben genannten Voraussetzungen fehlte. Soweit die Staatsanwaltschaft als einen „wesentlichen Aspekt für ein Obhutsverhältnis“ anführt, dass der Angeklagte die Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen übernahm, wenn der Chor mit Übernachtungen in andere Städte zu Auftritten und Proben fuhr, so mag durchaus zutreffend sein, dass in diesen Zeiträumen tatsächlich formal ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis in Form einer Über- und Unterordnung bestanden haben könnte und der Angeklagten gegenüber den mitreisenden Chormitgliedern auch Erlaubnisse und Verbote hätte erteilen können. Jedoch konnten in diesen Zeiträumen keine Taten in Form von sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und ... festgestellt werden. Die Stellung des Angeklagten, die diese während Chorfahrten eingenommen haben mag, bestand jedoch vor und nach den Chorfahrten, und somit in den Zeiträumen der einzelnen festgestellten Taten, nicht fort. V. Bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten war bei allen Taten zu werten, dass er nicht vorbestraft ist. Ferner hat die Kammer jeweils strafmildernd berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung überwiegend geständig war. So hat er die Tat Ziffer 1 vollumfänglich eingeräumt. Soweit er in diesem Zusammenhang meinte, dass die Tat seiner Erinnerung nach später gewesen sei, führt die Kammer dies auf den Zeitablauf und nicht auf ein Bemühen des Angeklagten zurück, seine Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Bei der Tat Ziffer 2 hat er zugegeben, dass er vor dem 13 Jahre alten ... den Oralverkehr an einem Jugendlichen ausgeführt hat. Im Fall Ziffer 3 hat er eingeräumt, dass das Kind bei ihm eine Intimrasur durchführte, auch wenn er eine sexuelle Motivation hierbei in Abrede gestellt hat. Im Fall Ziffer 4 hat er eingeräumt, dass er vor dem 13-jährigen ... onanierte. Mit seinem geständigen Einlassungsverhalten hat er zugleich Reue und Einsicht gezeigt, die auch in seiner Entschuldigung gegenüber ... zum Ausdruck kamen. Ebenso war bei den Taten zu Ziffern 2 bis 4, die sich alle gegen das gleiche Opfer richteten, die sinkende Hemmschwelle zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten bereits länger zurückliegen und sich der Angeklagte seitdem nicht mehr strafbar gemacht hat. Auch wertete die Kammer strafmildernd, dass sich ... mit 13 Jahren schon nah an der Schutzgrenze des § 176 StGB befunden hat. Bei Ziffer 3 der Feststellungen („Intimrasur“) hat die Kammer zudem die geringe Intensität der sexuellen Handlung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, auch wenn die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, wie oben dargelegt, überschritten war. Außerdem hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung das Alter des Angeklagten jeweils nicht außer Acht gelassen, der mit nunmehr 60 Jahren erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Zu Lasten des Angeklagten wertete die Kammer bei allen Taten, dass er das Vertrauen der Eltern von ... missbraucht hat, das diese ihm dadurch entgegenbrachten, dass sie ihren Sohn nicht nur Ausflüge und andere Unternehmungen mit ihm machen ließen, sondern ... sogar bei ihm übernachten durfte. Ferner wertete die Kammer zu seinen Lasten, dass der Angeklagte bei den Ziffern 2 und 4 jeweils zwei Straftatbestände verwirklicht hat, neben § 176 Abs. 1 StGB hat er auch § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Ziffer 2) bzw. § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (Ziffer 4) verwirklicht. Ausgehend vom Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer bei der Tat unter Ziffer 1 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Ausgehend vom Strafrahmen § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 und unter Berücksichtigung der oben dargelegten Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer bei der Tat unter Ziffer 2 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten," bei der Tat unter Ziffer 3 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und bei der Tat unter Ziffer 4 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer zunächst nochmals die oben dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Ferner hat sie zu Gunsten des Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung den engen situativen Zusammenhang aller Taten, die sich gegen das gleiche Opfer richteten, berücksichtigt. Weiterhin hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung nicht außer Acht gelassen, dass ... den mehrjährigen sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten auch heute noch als seelische Belastung empfindet, wenngleich die seelischen Folgen bei ihm vergleichsweise gering ausgefallen sind. Zudem hat die Kammer die bereits verjährten Taten mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hat die Kammer daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten erkannt. VI. 1. Dem Angeklagten war mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 23.01.2019 ferner folgendes vorgeworfen worden: a) (Ziffer 8 der Anklageschrift) Am 09.05.2007 onanierte der Angeklagte auf dem Sofa des hinteren Wohnzimmers im Hause des Angeklagten, nachdem der Zeuge zuvor die Tür abgeschlossen hatte. b) (Ziffer 12 der Anklageschrift) Am 06.06.2007 kam es in der Wohnung des Angeklagten erneut dazu, dass der Geschädigte ... dem Angeklagten beim Onanieren zur Hand ging. c) (Ziffer 15 der Anklageschrift) Am 10.12.2007 kam der Angeklagte mit dem Geschädigten in seine Wohnung. Im Keller ließ der Angeklagte sich erneut vom von dem Geschädigten sexuell befriedigen. Er führte diesmal auch selbst sexuelle Handlungen an dem Zeugen aus. 2. Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte selbst hat sich insoweit nicht zur Sache eingelassen. Der Zeuge ... hatte keine konkrete Erinnerung mehr an diese Taten. Er konnte – wie bereits ausgeführt – nur noch bestätigen, dass es, als er 14 oder 15 Jahre alt war, immer wieder zu sexuellen Handlungen (insbesondere dem gegenseitigen manuellen Befriedigen und dem Oralverkehr, überwiegend durch den Angeklagten an ihm ausgeführt) zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen ist, ohne diese zeitlich oder örtlich genau einordnen zu können. Auch aus den Tagebucheinträgen des Angeklagten ergeben sich zur Überzeugung der Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es an den genannten Tagen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ... gekommen ist: Am 09.05.2007 (Ziffer 8 der Anklageschrift) hat der Angeklagte in seinem Tagebuch Folgendes festgehalten: „Wir saßen im hinteren Wohnzimmer auf dem Sofa, ... schloss die Tür ab. Klar, warum. Völlig ungeniert packte er ab und zu aus ...“ Am 06.06.2007 (Ziffer 8 der Anklageschrift) hat der Angeklagte in seinem Tagebuch Folgendes festgehalten: „Besuch von ... und ... Ich hätte ... lieber alleine bei mir gehabt, aber bei handfesten Anzüglichkeiten stört er nicht, macht zum Teil mit und sieht alles locker. Heftige Attacken wieder von ... dabei werden die liebevolle Actionen zahlreicher.“ Am 10.12.2007 (Ziffer 8 der Anklageschrift) hat der Angeklagte in seinem Tagebuch Folgendes festgehalten: „Hatte schon damit gerechnet, dass ... anrief. Ob wir was zusammen machen. (...) Beim Laufen Richtung ... wieder heftige Anzüglichkeiten und Exhibitionismus. Er will gerne mal länger bei mir wohnen, fragte, ob ... mal ins Ausland geht (!). Beim Nachhausekommen mussten wir durch den dunklen Keller, wo er mir Möglichkeiten bot. Er war aufgeregt und kicherte vor sich hin. So weit war ich lange nicht. Den ganzen Abend war ich beglückt, aber auch nachdenklich.“ Diese Ausführungen lassen jeweils zur Überzeugung der Kammer nicht den Schluss zu, dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und ... gekommen ist. Auch die Formulierung „handfeste Anzüglichkeiten“ lässt diesen Schluss nach Überzeugung der Kammer im Gegensatz zu „handfestem Kuscheln“ oder „handfestem Herumschmusen“ nicht zu, weil es bei „Anzüglichkeiten“ an der Komponente des Körperkontaktes fehlt, der bei Kuscheln und Schmusen eindeutig gegeben ist. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467, 472 StPO.