Urteil
19 O 10/14
LG Darmstadt 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0304.19O10.14.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 56.840,53 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 56.840,53 festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus den hier streitgegenständlichen Regenereignissen zu. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerseite begehrten Zahlungen kommen nur § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB i.V.m. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog in Betracht. Es bestand aber weder eine Verpflichtung des Beklagten, aktive Schutzmaßnahmen vorzunehmen (dazu sogleich unter 1.), noch hätte er die Umgestaltung des Weinbergs unterlassen müssen (dazu unter 2.). Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten hätte sich nur dann ergeben können, wenn der Beklagte bei der Umgestaltung des Weinbergs den Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung überschritten hätte, das aber ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Das dem Beklagten entsprechend vorgeworfene Verhalten bzw. Unterlassen ist jedenfalls nicht rechtswidrig. Darauf hatte das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2014 (Bl. 131 d. A.) und zuletzt mit Schreiben vom 03.05.2018 (Bl. 713 f. d. A.) hingewiesen. Auch die Beklagtenseite hatte sich hierzu in mehreren Schriftsätzen geäußert. Das Gericht schließt sich den Wertungen des Urteils des BGH vom 18.04.1991 – III ZR 1/90 (zuletzt bestätigt bei BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14 und BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – V ZR 15/13) in einer vergleichbaren Konstellation an. Dort heißt es (soweit für den vorliegenden Fall von Interesse): „Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserablauf verändert.“ weiter „nicht ersichtlich, daß der Bekl. bei der Bewirtschaftung des von seinem Vater übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs hinsichtlich der hier streitigen Grundflächen den Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung überschritten hätte. Allein die Tatsache, daß der Bekl. von der Wiesen- zur Ackernutzung mit Maisanbau übergegangen ist, bedeutet keinen Eingriff des Bekl. in den Zustand seines Grundstücks, der eine unzulässige Veränderung darstellt […]. Die bei landwirtschaftlichen Grundstücken notwendige Art der Bodenbearbeitung sowie die mit einem Wechsel der Fruchtfolge zwangsläufig verbundenen Änderungen der Oberfläche gehören zur natürlichen Eigenart des Grundstücks; hierauf beruhende Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück begründen keinen Abwehranspruch nach § 1004 BGB […].“ weiter „Schon das Gemeine Recht ging vom sog. besseren Recht des Oberliegers aus. Nach den Grundsätzen der römisch-rechtlichen actio aquae pluviae arcendae mußte der Eigentümer eines Grundstücks den durch die natürlichen Geländeverhältnisse bedingten Wasserzufluß unbedingt hinnehmen; er konnte nicht verlangen, daß der Oberlieger auf seinem Grundstück Vorkehrungen zur Zurückhaltung des Wassers traf, und durfte es auch nicht abwehren […]“ Aus diesen Grundsätzen ergibt sich auf den vorliegenden Fall das Folgende: 1. Den Beklagten trifft keine Pflicht, aktive Abwehrmaßnahmen gegen das von dem von ihm gepachteten Grundstück abfließende Wasser zu treffen. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, Maßnahme unterlassen zu haben, die den Abfluss des wild abfließenden Wassers von dem Weinberg auf das klägerische Grundstück vermieden hätten. Eine solche Pflicht des „Oberliegers“, den Zufluss von Niederschlagswasser auf die tiefergelegenen Grundstücke zu verhindern besteht aber nicht. Sie folgt ebensowenig aus §§21 ff. des hessischen Nachbarrechtsgesetzes („NachbRG“) wie aus der BGH-Entscheidung vom 18.04.1991. Nach den Regelungen im NachbRG muss der Oberlieger nur im Falle eines verstärkten Abflusses nach § 22 Abs. 1 NachbRG dulden, dass der „Unterlieger“ auf seinem Grundstück den „ursprünglichen Zustand“ wiederherstellt – dies aber nach § 22 Abs. 2 NachbRG nur binnen drei Jahren ab dem Vorfall (hier also bis spätestens 2016). Verboten ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 NachbRG nur die Verstärkung des Abflusses von wild abfließendem Wasser. Mit Wirkung zum 01.03.2010 ist dies zudem bundeseinheitlich und abschließend in § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WHG geregelt, wobei bei der Auslegung auf die landesrechtlichen Vorschriften Rückgriff genommen werden kann, da sich der Bundesgesetzgeber an den landesrechtlichen Vorschriften orientierte (Faßbender in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, § 37 WHG, Rn. 41). Unerheblich ist es daher, dass der Sachverständige auf Seite 30 seines Gutachtens vom 14.03.2016 zu dem Ergebnis kommt, dass der Beklagte mehr hätte unternehmen müssen um Schadensbegrenzung zu betreiben: das mag die Auffassung des Sachverständigen sein, sie steht aber im Widerspruch zur ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es kann daher auch dahinstehen, ob eine solche Handlungspflicht sich überhaupt gegen den Pächter richten könnte oder (und dafür sprechen die besseren Argumente sowie die Wertung des § 903 BGB) nur gegen den Eigentümer, hier also A. 2. Auch aus dem Umstand, dass und wie der Beklagte den Weinberg umgestaltet hat, kann der Kläger gegen den Beklagten keinen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch herleiten. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG in der Auslegung anhand der oben zitierten Rechtsprechung des BGH, dass der Beklagten den „natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert“ werden, indem er sich außerhalb des „Rahmens normaler landwirtschaftlicher Nutzung“ bewegte. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG erlaubt tatsächlich die Änderung der wirtschaftlichen Nutzung in weitem Umfang, selbst wenn diese mittelbar den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil des Unterliegers verändert (vgl. Faßbender in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, § 37 WHG, Rn. 42). Daher kann sich der Unterlieger beispielsweise nicht unter Berufung auf § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG dagegen wehren, dass das Grundstück des Oberliegers nicht mehr als Grünland, sondern zum Anbau von Mais genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.1991 – III Z 1/90) oder dass der Oberlieger beim Anbau von Spargel während der Wintermonate Plastikplanen verwendet, um die Spargeldämme vor Frost zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2007 – III ZR 316/06). Auf diesem Wege werden auch die Errichtung von baulichen Anlagen einschließlich Wällen, Dämmen oder Mauern vom Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 WHG ausgeschlossen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2006 – 9 U 76/06; KG Berlin, Urteil vom 22.04.2004 – 25 U 49/04; OLG Köln, Urteil vom 01.07.1994 – 6 U 181/93). Dabei kann der Unterlieger bei der Errichtung einer Mauer durch den Oberlieger nicht verlangen, dass dieser eine Drainage anlegt, weil der Oberlieger nicht verpflichtet ist, das im Hang auftretende Wasser vom Grundstück der Unterlieger fernzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 03.05.1989 – 13 U 299/88; ähnlich: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.1991 – 9 U 259/90; OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 – 19 U 87/02). Im Lichte dieser Regelungen und unter Ansehung des Ergebnisses des Gutachtens Z (einschließlich der Ergänzungen) bestehen bei dem Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger die Umgestaltung des Weinbergs durch den Beklagten weder abwehren durfte, noch nunmehr wegen der Umgestaltung Schadensersatz oder Entschädigung verlangen kann, da sich die Umgestaltung um Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung bewegte. Denn dann ist auch die möglicherweise hierdurch erzeugte für den Kläger nachteilige Veränderung des Wasserabflusses zulässig. Das Gutachten Z kommt (teils unter der deckungsgleichen Fragestellung der „guten fachlichen Praxis“) zu dem Ergebnis, dass die Rodung/das Rigolen, etc. der Beklagten „(noch) der „Guten fachlichen Praxis“ entspreche (Gutachten vom 14.03.2016, Seite 29 und erneut auf Seite 14 des Ergänzungsgutachtens vom 12.05.2017). Das Gericht kann dabei dem im entscheidenden Teil gut strukturiert und nachvollziehbar begründeten Gutachten folgen und sieht keinen Grund von den dortigen Wertungen abzuweichen. Der Sachverständige setzt sich auch in den beiden Ergänzungsgutachten umfassend mit den von beiden Seiten vorgebrachten Einwänden auseinander und bleibt in den entscheidenden Punkten bei der ursprünglich geäußerten Auffassung, die er noch weiter argumentativ zu untermauern vermochte. Das Gutachten kommt zwar im Ausgangspunkt zu dem Ergebnis, dass die Umgestaltung des Weinbergs für den bei dem Kläger eingetretenen (streitigen) Schaden kausal geworden sei. Das aber ist rechtlich ohne Belang, da eine mittelbare nachteilige Veränderung des Abflusses eben durchaus eine erlaubte Folge einer wirtschaftlichen Nutzungsänderung sein kann. Dies ist Ausdruck des „besseren Rechts“ des Oberliegers gegenüber dem Unterlieger wie sie oben ausgeführt wurde. Schließlich kommt das Gutachten zwar in seiner Begründung auch zu dem Ergebnis, dass der Beklagten in manchen Aspekten „besser“ bzw. „bodenschonender“ hätte handeln können, so etwa im Hinblick auf das frühe Befahren des Weinbergs mit schwerem Gerät. Aber der Beklagte war nicht dazu verpflichtet, die wirtschaftliche Änderung bestmöglich zu vollbringen, sondern nur sich im Rahmen der normalen landwirtschaftlichen Nutzung zu bewegen. Dies spiegelt sich auch bereits in dem Gutachten vom 14.03.2016, Seite 4 und vertieft auf Seite 4 f. des Ergänzungsgutachtens vom 12.05.2017 wider: dort führt der Sachverständige aus, was Bestandteil der guten fachlichen Praxis ist. Auf Seite 6 und 23 f. führt der Sachverständige dann deutlich aus, dass er zwar der Auffassung ist, dass manches Vorgehen wünschenswert wäre, sich aber in der Praxis nicht etabliert hat. Es kommt aber allein auf letzteres an, der Beklagte muss nicht über das hinausgehen, was sich als allgemein üblich etabliert hat. Auf die Frage, ob der Beklagte wegen der nach seinem Vortrag unerwartet starken Unwetter/Regenereignisse mit einem verstärkten Abfluss des Wassers von dem Weinberg auf das Grundstück des Klägers nicht rechnen musste, kam es danach nicht mehr an, sodass das ursprünglich beauftragte Gutachten nicht mehr einzuholen war. 3. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerseite angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung. Hier insbesondere: In dem Urteil des OLG Koblenz (Urteil vom 01.06.2011 – 1 U 1299/10) kam es für die dort bejahte Handlungspflicht der dortigen Beklagten entscheidend darauf an, dass die dortige Beklagte (bzw. deren Streithelferin) durch bauliche Maßnahmen (Anlage eines längsgerichteten Grabens mit mehreren darin mündenden Drainagen) den Abfluss von Wasser von dem Beklagtengrundstück auf das dortige Klägergrundstück gezielt verstärkte. Unter Zitierung der BGH-Entscheidung vom 18.04.1991 gelangt das OLG Koblenz dann zu dem Ergebnis, dass im dortigen Fall gerade keine Duldungspflicht des Unterliegers bestehe (a.a.O., Rn. 21 a.E.) In dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.04.2007 – 6 U 141/05 geht es einerseits (anders als im vorliegenden Fall) um die aktive Bewässerung einer Bepflanzung im Grenzgebiet zwischen den beiden Grundstücken, nicht also um wild abfließendes Wasser. Andererseits aber betont auch das OLG Karlsruhe, dass es „allein Sache des beeinträchtigten Nachbarn – hier also des Kl.“ sei, „durch entsprechende Maßnahmen ein auf seinem Grundstück errichtetes Gebäude gegen die Wirkungen von Durchfeuchtungen des Erdreichs zu schützen.“ 4. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 30.01.2019 (Bl. 772 ff. d. A.) war erst am 04.02.2019 – einen Tag vor der mündlichen Verhandlung – bei Gericht eingegangen. Soweit in dem Schriftsatz neuer tatsächlicher Vortrag gehalten wurde, war er verspätet, der Schriftsatz wurde denn auch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, was von Klägerseite auch nicht beanstandet wurde. Die Einreichung eines Schriftsatzes so kurz vor dem Termin, nachdem bereits ein dreiviertel Jahr vor dem Termin auf die wesentlichen Aspekte hingewiesen worden war und der Rechtsstreit bereits seit 5 Jahren läuft, ist in besonderem Maße nachlässig. Allein werden in dem Schriftsatz keine neuen tatsächlichen Aspekte vorgebracht, sondern nur rechtliche Ausführungen gemacht, die Berücksichtigung finden konnten. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, die sich daraus ergeben, dass der Beklagte für eine Überschwemmung des Grundstücks des Klägers im Zeitraum vom 19.05.2013 bis 27.06.2013 verantwortlich sei. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je ½ Eigentümer des Grundstücks […] (Grundbuchauszug als Anlage K6 bei Bl. 71 ff. d. A.). Der Beklagte ist seit 04.01.1988 Pächter (Pachtvertrag als Anlage B13 bei Bl. 292 ff. d. A.) des unmittelbar nördlich davon und deutlich höher gelegenen, 8.501m² großen Grundstücks […] der Gemarkung […] (im Folgenden auch der „Weinberg“, vgl. auch den Auszug aus dem Liegenschaftskataster bei Bl. 416 d. A.), auf dem er einen Weinberg unterhält (Anmeldeschein als Anlage B15 bei Bl. 342 d. A.). Im Spätsommer 2012 (so der Kläger) bzw. Frühjahr 2013 (so der Beklagte) entfernte der Beklagte die Weinreben auf dem Weinberg und rodete diesen, die Einzelheiten dazu sind zwischen den Parteien streitig. Im Frühjahr 2013 schüttete der Beklagte auf dem Weinberg neue Erde auf (wo genau ist zwischen den Parteien streitig) und bepflanzte am 20.04.2013 den Weinberg neu. Am 18.05.2013 war die Neuanlage fertiggestellt. Aufgrund eines Starkregenereignisses vom 19. auf den 20.05.2013 kam es zu einer Abtragung eines Teils der auf dem Weinberg liegenden Erde unter anderem auf das Grundstück des Klägers. Dies hatte zur Folge, dass der dortige Kanal verstopft wurde und Schlamm auf das Garagendach des Klägers floss. Dies wiederum führte zu einer Verstopfung auch der dort gelegenen Kanäle, sodass der Schlamm in den Hof des Klägers lief und auch auf einen dort stehenden Anhänger. Der Schlamm lief dann weiter in das Haus des Klägers bis in den Flur und verschmutzte auch die Hauswand. Am 25.05.2013 hatte ein weiterer starker Regen erneut das Übertreten von Schlamm von dem Weinberg auf das Garagendach des Klägers zur Folge. Daraufhin hatte A – der Sohn des Beklagten und Eigentümer des Weinbergs – mittels Betonplatten den Kanalabfluss des Nachbarn des Klägers C erhöht, um ein Übertreten des Schlamms auf das Grundstück des Klägers zu verhindern. Am 13.06.2013 war es zu einem weiteren Schlammabgang gekommen. Am 20.06.2013 war es zu einem weiteren Unwetter gekommen. Der vom Weinberg abgespülte Schlamm war erneut in den Hof sowie auf die Terrasse des Klägers geflossen. Zudem waren die vorderen 2 Kellerschächte überspült worden. Weiter hatten die Kellerfenster nachgegeben, wodurch alle Räume im Untergeschoss (Keller, Flur, Büro, Heizungskeller, Eingangsbereich und Garagen) beschädigt wurden – die Einzelheiten sind streitig. Am 27.06.2013 schließlich kam es zu weiteren Regenfällen, die wiederum zu einer Überschwemmung auch des Grundstücks des Klägers führten. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 legt der Kläger eine Abtretungserklärung seiner Ehefrau vom 07.08.2014 vor (Anlage K8, Bl. 168 d. A., bei Bl. 232 d. A. im Original), auf die inhaltlich verwiesen wird. Der Kläger behauptet, er habe sich nach dem Regenereignis vom 20.05.2013 mit A über eine Schadensregulierung unterhalten und A mehrfach darauf hingewiesen, an dem Weinberg Schutzmaßnahmen zu ergreifen um eine Weiderholung der Schadenseintritte beim Kläger zu verhindern. Am 21.05.2013 habe dann A die Fassade, die Treppe, die Garage und den Hof des Klägers gereinigt. Die Ehefrau des Klägers, B, habe auf das Regenereignis vom 13.06.2013 hin A dazu aufgefordert, auf dem Weinberg einen Graben zu ziehen um so den Zufluss abzuleiten. Das sei allerdings abgelehnt worden. A habe stattdessen zugesagt, die Außenanlage des Klägers und die Straße zu reinigen, was dann aber nicht erfolgt sei. Noch in der Nacht des 20.06.2013 hätten dann der Beklagte zusammen mit A und D dem Kläger und seiner Ehefrau bei den Aufräumarbeiten geholfen. Danach habe sich der Beklagte dann nicht mehr in erheblichem Maße hilfsbereit gezeigt. Durch die Überschwemmungen am 20.06.2013 sei es zu dem Hauptschaden am Eigentum des Klägers gekommen. Am 22.06.2013 habe der Kläger A die Rechnungen für den Kondenstrockner sowie Stromrechnung übergeben worauf A zugesagt habe, dies zu zahlen. Am 27.06.2013 sei dann durch A ein Brett und ein Rohr montiert worden sowie ein Strohballen so hingelegt worden, dass dies den Wasserabfluss ablenken sollte. Der Kläger bestreitet die Einzelheiten der Neuanlage des Weinbergs durch den Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte ihm wegen pflichtwidriger Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen. Mit der Rodung und dem Entfernen der alten Weinreben habe der Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen. Hierbei nämlich sei der Boden gelockert worden, was einen Abgang bei Regen ermögliche. Durch die Neuanlage des Weinbergs sei der Wasserabfluss massiv gefördert worden. Dies insbesondere deshalb, weil vor der Umgestaltung des Weinbergs durch den Kläger die Weinreben quer zum Hang verlaufen seien und danach dann senkrecht. Aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 NachbGHessen ergebe sich eine Handlungspflicht des Beklagten, da dieser eine Gefahrenquelle geschaffen habe. Hinsichtlich des Umfangs des vom Kläger behaupteten Schadens wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze. Der Kläger beantragt (nachdem mit Klage vom 07.01.2014, die dem Beklagten am 30.01.2014 zugestellt wurde zunächst ein Betrag von EUR 18.570 begehrt wurde) nunmehr (nach einer Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 27.10.2014 (Bl. 214 d. A.), einer weiteren Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20.07.2015 (Bl. 354 d. A.), und einer letzten Klageerweiterung vom 19.12.2016 (Bl. 534 d. A.)), 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.751,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz errechnet aus EUR 18.570,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 24.732,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2014 aus EUR 18.615,42 und aus EUR 297,99 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 19.357,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da dieser als Miteigentümer nicht alleine klagen könne. Der Beklagte bestreitet die Echtheit der Unterschrift der Ehefrau des Klägers auf der Abtretungserklärung mit Nichtwissen. Der Beklagte behauptet, der Weinberg habe erneuert werden müssen, da er eine Standzeit von 25 Jahren erreicht hatte und infolge fehlender Rebstöcke nicht mehr rentabel zu bewirtschaften gewesen sei. Der Beklagte behauptet, er habe bei der Neubepflanzung des Weinbergs auch Getreide zwischen den Reihen angebracht und auf der unteren Hälfte des Weinbergs auf ca. 20m Länge Stroh. Der Beklagte behauptet, dies habe der Erosionsvermeidung dienen sollen. Zudem sei die Rodung des Weinbergs quer zum Hang vorgenommen worden, wodurch der Wasserablauf erschwert worden sei. Es sei dabei auch am oberen Rand des Grundstücks ein kleiner Hügel entstanden, der den Zufluss von Wasser aus dem angrenzenden Wald auf den Weinberg eindämmen sollte. Schließlich seien die Rebreihen auch schon vor der Neuanlage durch den Kläger längs zum Hang verlaufen. Die Bearbeitung des Weinbergs durch den Beklagten sei nach guter fachlicher Praxis erfolgt, der Beklagte verweist dazu insbesondere auf das Privatgutachten X vom 22.08.2013 (Bl. 33 ff. d. A.). Den Beklagten treffe keine Handlungspflicht. Der Abfluss vom Weinberg auf das Grundstück des Klägers stelle nur den natürlichen Abfluss dar, der nicht verhindert werden müsse. Es sei auch nicht nur die neu aufgebrachte Erde abgespült worden sondern auch Erde allgemein. Der Beklagte habe auch mit einem Wegspülen der Schlammmassen aufgrund der Dauer- bzw. Starkregenereignisse nicht rechnen müssen. Auch ohne die Arbeiten im Weinberg des Beklagten wäre es nach dessen Auffassung zu den Abspülungen gekommen. Diese seien nicht zu verhindern gewesen. Etwaige Schutzmaßnahmen hätten nur zur Folge haben können, dass das Wasser an anderen Stellen Schäden verursacht hätte. Zudem hätten Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers „Einfluss auf Art und Umfang der Einwirkungen von Oberflächenwasser“ gehabt. Die Kanalisation auf dem Nachbargrundstück C sei zu klein dimensioniert. Der Beklagte bestreitet etwaige Vereinbarungen mit dem Kläger. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zur Schadenshöhe wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B in Rechtshilfe vor dem Amtsgericht […] im Beweisaufnahmetermin vom 12.08.2015. Zum Ergebnis wird verwiesen auf das Protokoll bei Bl. 366 f. d. A. Es wurde weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. (FH) Z vom 14.03.2016 (im Aktendeckel bei Band II der Gerichtsakten) sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 26.09.2016 (Bl. 490 ff. d. A.) und einer „Erläuterung/Klarstellung“ vom 12.05.2017 (Bl. 590 ff. d. A.), auf die jeweils zum Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen wird. Weiter wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. Z im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017 angehört. Zum Ergebnis wird verwiesen auf das Protokoll bei Bl. 614 ff. d. A. Mit Beweisbeschluss vom 27.11.2017 (Bl. 671 f. d. A.) war zunächst ein meteorologisches und geologisches Zusammenhangsgutachten beauftragt worden. Die Akten sind dann aber, nachdem der Sachverständige Dr. habil. Y zunächst beauftragt worden war, ohne Erstattung eines Gutachtens vom Gericht zurückverlangt worden.