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Urteil

18 O 97/20

LG Darmstadt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0502.18O97.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 375.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 375.000 € aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 1 a) der einschlägigen Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – AVB-BS – Stand: 01.01.2019 (Bl. 24 ff. d.A.) vor, da das Coronavirus nicht von § 1 Nr. 2 AVB-BS erfasst ist. Nach dieser Regelung besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 1 Nr. 2 AVB-BS, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21; OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 6.5.2021 - 3 U 34/21; LG Darmstadt, Urteil vom 25.03.2022 - 26 O 325/20). Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung, dass es sich bei dem Coronavirus um einen Erreger handele, der vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst sei, nicht erfolgreich auf den Inhalt des Produktinformationsblatts zur Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr (Bl. 40 f. d.A.) berufen. Insbesondere steht der Inhalt des Produktionsformationsblatt im Hinblick auf den Gegenstand der Versicherung/die versicherten Gefahren nicht im Widerspruch zu den diesbezüglichen Bestimmungen der AVB-BS. Dass es in dem Produktinformationsblatt ausdrücklich heißt „Nicht versichert sind insbesondere (…) Prionenerkrankungen oder bei bestehendem Verdacht hierauf“, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sämtliche sonstigen Erkrankungen bzw. alle sonstigen behördlichen Schließungen des versicherten Betriebs aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz umfasst sind. Angesichts des das Produktinformationsblatt einleitenden Absatzes „Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihrer Vertragsunterlagen (…)“ und der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Zusammenhang mit der Darstellung von nicht versicherten Risiken ist jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass in dem Produktinformationsblatt - aus dem sich zwar auch gegenseitige Rechte und Pflichte ergeben, vgl. Bl. 21 d.A. „Vertragsbestimmungen“ - zu der in Rede stehenden Frage nur einige wesentliche Informationen enthalten sind und keinesfalls der detaillierte Katalog des § 1 Nr. 2 AVB-BS erweitert werden soll. Die Kammer teilt die AGB-rechtlichen Bedenken, die die Klägerin vorgetragen hat, nicht. Die in Rede stehenden Regelungen sind hinreichend transparent und benachteiligen die Klägerin nicht unangemessen (so zutreffend BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21, in einem vergleichbaren Sachverhalt). Soweit die Klägerin behauptet, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien hätten nach Vertragsschluss hinzukommende Krankheiten oder Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen, hält die Kammer dies bereits aufgrund der detaillierten Regelungen in § 1 AVB-BS für abwegig und widerlegt. Hätten die Parteien tatsächlich nach Vertragsschluss hinzukommende Krankheiten oder Krankheitserreger als vom Versicherungsschutz umfasst ansehen wollen, hätte es der ausdrücklichen Benennung von Krankheiten und Krankheitserregern in § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht bedurft. Auch ist kein Grund dafür ersichtlich, der die Beklagte hätte veranlasst haben können, für sie unüberschaubare und unkalkulierbare zusätzliche Risiken ohne weitere Gegenleistung zu übernehmen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Beklagte durch die Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite im März und Juni 2020 den ursprünglich vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes erweitern wollte. Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist zunächst allein die rechtliche Einschätzung der Parteien bei Vertragsschluss maßgebend (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.11.2021 - 1 U 118/21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.3.2022 - 1 U 152/21). Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 2019 ergibt, dass weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst war. Dass mit den Veröffentlichungen auf der Internetseite im März und Juni 2020 eine rechtlich bindende Vertragserweiterung vereinbart werden sollte und auch wurde, hält die Kammer mangels entsprechender Anhaltspunkte für ausgeschlossen (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.11.2021 - 1 U 118/21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.3.2022 - 1 U 152/21. Ferner: Schreier, r+s 2022, 130, 131). Für die Beklagte bestand gar keine Veranlassung, den bereits bestehenden Versicherungsschutz für die Klägerin ohne Gegenleistung zu erweitern. Die Korrespondenz zwischen dem Versicherungsmakler der Klägerin und der Beklagten im März 2020 führt nicht dazu, dass der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes dahingehend erweitert wurde, dass Betriebsschließungen aufgrund der Krankheit COVID-19 oder dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 als versicherter Schaden geltend sollen. Die allgemein formulierte und nicht auf das konkrete Versicherungsverhältnis bezogene Anfrage des Versicherungsmaklers lässt nicht erkennen, dass beabsichtigt war, über den Umfang des Versicherungsschutzes der Klägerin zu verhandeln. Vielmehr wird lediglich um eine Bestätigung gebeten, dass im Rahmen bestehender Betriebsschließungsversicherungsverträgen das Coronavirus mitversichert ist. Hierauf gab die Beklagte eine im Ergebnis falsche Rechtsauskunft und zwar ersichtlich ohne hierdurch neue Rechte oder Ansprüche begründen zu wollen. Ein anderes Verständnis der Antwort der Beklagten wäre lebensfremd (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.3.2022 - 1 U 152/21). Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf den Einwand rechtsmissbräuchlichen bzw. widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) berufen. Grundsätzlich ist die Änderung einer Rechtsansicht nicht per se treuwidrig; nur dann, wenn hinsichtlich der zunächst vertretenen Rechtsansicht für den anderen Teil ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen, kann etwas Anderes gelten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.11.2021 - 1 U 118/21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.3.2022 - 1 U 152/21). Indes sind in diesem Sinne „besondere Umstände“ weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2019 waren weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 bekannt, so dass ausgeschlossen ist, dass die Beklagte seinerzeit die Rechtsansicht vertreten hat, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst ist. Auch ist ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einer zutreffenden Auskunft der Beklagten im März 2020 einen anderen Versicherer gefunden hätte, der Risiken von Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie noch versichert hätte (vgl. zum Ganzen OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.11.2021 - 1 U 118/21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.3.2022 - 1 U 152/21). Schließlich wurde durch die Begründung im Schreiben vom 9.4.2020, mit der die Beklagte den Schadenfall als nicht versichert erachtet hat, kein besonderer Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen, zumal die Beklagte in diesem Schreiben nicht explizit ausführt, dass an sich COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 von dem in Rede stehenden Versicherungsvertrag erfasst sind (a.A. in einem vergleichbaren Sachverhalt wohl LG Memmingen, Endurteil vom 5.1.2021 - 25 O 598/20). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 375.000 € aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 3 VVG im Hinblick auf die Äußerungen der Beklagten vom März und Juni 2020. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die unzutreffende Rechtsauskunft der Beklagten ein kausaler Schaden in Höhe von 375.000 € entstanden ist. Die Klägerin hat insbesondere nicht konkret vorgetragen, dass sie sich im März oder im Juni 2020 bei einer zutreffenden Auskunft der Beklagten bei einem anderen Versicherer um den in Rede stehenden Versicherungsschutz gekümmert und diesen auch tatsächlich erhalten hätte. Schließlich kann die Klägerin nicht unter Anwendung der Grundsätze der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung einen Betrag in Höhe von 375.000 € beanspruchen. Nach der VVG-Reform kann sich auf das gewohnheitsrechtliche Institut der Erfüllungshaftung nicht mehr berufen werden. Das Institut der Erfüllungshaftung wurde nicht in das „neue“ VVG aufgenommen (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 7.12.2020 - 18 O 270/20; Armbrüster, in: Langheid/Wandt, MünchKomm-VVG, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 334; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 6 Rn. 78; Schreier, r+s 2022, 130, 134). Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen und Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Durch die unzutreffende Rechtsauskunft der Beklagten ist der Klägerin kein Schaden im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Versicherungsansprüchen entstanden. Die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 16.12.2020 zeigen, dass der Klägerin bereits seinerzeit bewusst war, dass zwischen den Parteien nicht bloß die Frage streitig ist, ob der Versicherungsschutz auf intrinsische Gefahren begrenzt ist, sondern auch, ob COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 überhaupt von der streitgegenständlichen Versicherung erfasst sind. Denn ansonsten hätte die Klägerin nicht auf rund sieben Seiten (Bl. 12-18 d.A.) ihrer 16-seitigen Klageschrift ausgeführt, warum sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 per se nicht von der Betriebsschließungsversicherung erfasst ist. Mithin waren die Äußerungen der Beklagten aus dem März und dem Juni 2020 nicht kausal für Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Versicherungsansprüchen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin auch dann, wenn die Beklagte ihr vorgerichtlich ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht von der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung erfasst ist, ihre vermeintlichen Ansprüche in Höhe von 375.000 € gerichtlich geltend gemacht hätte. Soweit die Beklagte am 29.4.2022 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht hat, war der Klägerin hierzu kein rechtliches Gehör zu gewähren, da die Kammer keinen neuen Vortrag oder neue Rechtsansichten, die in diesem Schriftsatz enthalten sind, bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagte „den letzten Klägerschriftsatz“ als verspätet rügt. Der letzte Schriftsatz der Klägerin ist am 14.4.2022 bei Gericht eingegangen und damit rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten; dies war nämlich der 18.4.2022. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin betreibt unter der Firma „A“ einen gehobenen Hotel- und Gastronomiebetrieb in Dinkelsbühl. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand für den Hotel- und Gastronomiebetrieb der Klägerin seit dem 15.7.2019 eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr unter der Versicherungsscheinnummer …. Es bestand Versicherungsschutz für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt. Es war eine Tagesentschädigung in Höhe von 12.500 € bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen vertraglich vereinbart. Für Schäden an Vorräten und Waren bestand zusätzlich Versicherungsschutz bis zu einem Warenwert in Höhe von 10.000 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 18.6.2019 (Bl. 21-39 d.A.) und das Produktinformationsblatt zur Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr (Bl. 40-41 d.A.) verwiesen. Wegen der epidemischen Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus erließ das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ab Mitte März 2020 verschiedene Anordnungen über infektionsschützende Maßnahmen, die weitreichende Beschränkungen für den Hotel- und Gastronomiebetrieb mit sich brachten. Im März 2020 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite eine Mitteilung, die wie folgt lautete: „Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unsere Bedingungen als mitversichert“. Der Versicherungsmakler der Klägerin bat die Beklagte um schriftliche Bestätigung, dass im Rahmen der gegenständlichen Betriebsschließungsversicherung das Coronavirus mitversichert ist. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 13.3.2020, in der es hieß: „Sehr geehrter Herr B, am 01.02.20 wurde der Corona Virus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir Krankheiten nach § 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Corona Virus im Rahmen unserer Bedingungen mitversichert (…)“. Auf Bl. 189 d.A. wird verwiesen. Die Klägerin zeigte am 26.3.2020 der Beklagten den Eintritt des Versicherungsfalls durch ihren Versicherungsmakler an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9.4.2020 Versicherungsschutz ab (Bl. 57-59 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.4.2020 wandte sich die Klägerin nochmals an die Beklagte; diese erwiderte mit Schreiben vom 29.4.2020 und vom 4.5.2020. Auf Bl. 60f., 62 ff. und 65 d.A. wird Bezug genommen. Im Juni 2020 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite in der Rubrik „FAQs zur Betriebsschließungs-Versicherung in der aktuellen Corona-Pandemie - Stand 17.06.2020“ folgende Erklärung: „Die A erkennt Covid-19 als versicherten Erreger an und beruft sich nicht auf eine,abschließende Aufzählung‘. Voraussetzung für einen Versicherungsfall in der BSV ist die Tatsache, dass ein versicherter Erreger im Betrieb aufgetreten ist, hiervon eine Gefahr ausging und deshalb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde. Es muss also eine,intrinsische Betroffenheit‘ vorliegen.“ Auf Bl. 66-69 d.A. wird verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie sei infolge behördlicher Anordnungen gezwungen gewesen, ihren Hotel- und Gastronomiebetrieb zu schließen. In der Zeit vom 21.3.2020 bis zum 27.4.2020 habe der Betrieb der Klägerin keinen einzigen Gast beherbergt. Im „geltend gemachten“ Schließungszeitraum habe keine Gastronomie stattgefunden. Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien hätten nach Vertragsschluss hinzukommende Krankheiten oder Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Veröffentlichungen vom März und Juni 2020 eine Auslegung ihrer eigenen Versicherungsbedingungen dahingehend vorgenommen, dass das Coronavirus mitversichert sei. Das Produktinformationsblatt erwecke den Eindruck, dass vorbehaltlich von Prionenerkrankungen sämtliche auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Betriebsschließungen dem Versicherungsvertrag unterfallen würden. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für 30 Schließtage gemäß § 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 1 Nr. 1 lit. a) i.V.m. § 2 Nr. 3 lit. a) AVB-BS zu. Die Anordnung der Schließung des klägerischen Betriebs durch die zuständige Behörde - i.e. das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege - habe vorgelegen mit Wirkung zum 18.3.2020. Es komme nicht darauf an, ob eine abstrakt-generelle oder eine konkret-individuelle Anordnung vorliege. Es sei unerheblich, dass die Beherbergung von Geschäftsreisenden und ein Außer-Haus-Verkauf nicht untersagt gewesen seien; eine Betriebsschließung setze nicht voraus, dass der versicherte Geschäftsbetrieb vollständig zum Erliegen komme. Präventive Schließungen des Betriebs ohne Verwirklichung einer intrinsischen Gefahr seien vom Versicherungsschutz umfasst. Bei dem Coronavirus handele es sich um einen nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Erreger, der vom Versicherungsschutz der hier maßgeblichen AVB-BS umfasst sei. Die Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB-BS habe keinen abschließenden Charakter; sofern die Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB-BS als abschließend zugrundegelegt werde, entspreche die Klausel nicht den Erfordernissen des Transparenzgebots und sei unwirksam. Der Beklagten sei es wegen ihrer Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen abschließenden Charakter des § 1 Nr. 2 AVB-BS zu berufen. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe gegenüber dem Versicherungsmakler der Klägerin eine vertragsbezogene Willenserklärung abgegeben. Die Erklärungen der Beklagten aus dem März und dem Juni 2020 würden ein Angebot zur Vertragsänderung darstellen, das von der Klägerin angenommen worden sei. Jedenfalls verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie sich im Deckungsprozess darauf berufe, dass das Coronavirus nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten in Höhe von 3.572,90 €. Die Beklagte befindet sich seit spätestens 30.4.2020 in Verzug. Die Klägerin habe jedenfalls Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die verschiedenen Erklärungen der Beklagten zur Mitversicherung des Coronavirus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 375.000 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.4.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.572,90 € zu zahlen; hilfsweise, für den Fall, dass der Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen wird, dass Covid-19 bzw. SARS-CoV2 nicht unter den Versicherungsschutz fallen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten der Klägerin, zu ersetzen, die ihr im Vertrauen auf die Erklärungen der Beklagten zur Mitversicherung des Coronavirus in Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Versicherungsansprüchen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung, Versicherungsscheinnummer … bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, der Betrieb wäre auch ohne eine behördliche Anordnung geschlossen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, der Betrieb der Klägerin sei nicht von einer Behörde öffentlich-rechtlich vollständig geschlossen worden. Es seien nur betriebsinterne Gefahren gedeckt, was sich aus dem Produktinformationsblatt ergebe. Für die Auslegung von AVB sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Die AVB seien nicht intransparent; überhaupt sei eine Kontrollfähigkeit von § 1 Nr. 2 AVB nicht gegeben, da es sich um eine Klausel handelt, die das Hauptleistungsversprechen des Versicherers regele. Die Klägerin könne aus einer womöglich unzutreffenden Rechtsauskunft nichts herleiten. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt (Bl. 271 d.A.). Die Kammer hat den Geschäftsführer der Klägerin C informatorisch angehört. Wegen seiner Bekundungen wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 21.3.2022 verwiesen (Bl. 270-273 d.A.). Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet (Bl. 272 d.A.). Am 29.4.2022 ist ein Schriftsatz der Beklagten eingegangen.