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Urteil

17 O 23/22

LG Darmstadt 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0707.17O23.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung aus §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB, weil ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB aufgrund des abgeschlossenen Werklieferungsvertrags ausgeschlossen ist. In persönlicher und sachlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts erfüllt, da ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verbrauchervertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB vorliegt, sodass nach § 312g Abs. 1 BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht. Voraussetzung dafür ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wurde, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Nach § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem Unternehmer auch Personen gleich, die in seinem Namen oder in seinem Auftrag handeln. Eine solche Situation des Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen liegt hier vor, weil der Vertrag über die Bestellung des Wintergartens im Wohnhaus der Kläger geschlossen wurde, wobei die Beklagte vertreten wurde. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag nach § 650 Abs. 1 BGB, der die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllt. Auf Werklieferungsverträge sind gemäß § 650 Abs. 1 BGB die kaufrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag erfolgt nach dem Schwerpunkt der Leistung. Demnach liegt ein Werkvertrag vor, wenn der Vertrag inhaltlich seinem Schwerpunkt nach auf der Herstellung eines Werkes gerichtet ist. Ein Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag liegt hingegen vor, wenn der Schwerpunkt auf der Besitz- und Eigentumsverschaffung des nach bestimmten Vorgaben herzustellenden Gegenstandes liegt (BGH Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17). Hier liegt der Schwerpunkt auf der Lieferung der individuell herzustellenden Bauteile, dem Warenumsatz. Vorliegend ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auf die „Bestellung“ eines Wintergartens gerichtet. Diese unklare Formulierung wird allerdings dahingehend konkretisiert, dass Bauteile zur Montage eines Wintergartens nach Vorgaben des Kunden hergestellt werden und als Hauptleistung die „Bauteile inkl. Montageanleitung und Lieferung zur Baustelle“ geschuldet sind. Zudem ist keine Montage vereinbart worden. Ein Montagevertrag wurde mit einem Dritten geschlossen. Dies ergibt sich aus dem Montagevertrag vom 17.10.2018 mit der Montageservice […] als Vertragspartner. Es liegt auch eine Kundenspezifikation im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Maßgeblich dafür ist, dass der Vertrag auf die Lieferung einer Ware gerichtet ist, die nach Kundenwünschen in Einzelanfertigung gefertigt werden soll. Es genügt nicht, dass der Verbraucher bestimmte Eigenschaften der Ware aus vom Unternehmer bereitgestellten Listen auswählen kann, sondern die Ware muss speziell auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sein. Die individuellen Maße des Wintergartens und die Größen der Fenster und Türen sowie deren Positionierung sind individuell nach Kundenwunsch herzustellen, darin liegt eine Kundenspezifikation im Sinne des Ausschlussgrundes. Unerheblich ist, ob alle zur Individualisierung nötigen Daten bereits bei Vertragsschluss vorlagen oder diese erst später erhoben werden. Vielmehr genügt die Absprache über eine Individualisierung des bestellten Produkts. An der Absprache über die Individualisierung ändert sich auch nichts, dass im Vertrag die Grundmaße mit 5000 mm mal 5000 mm angegeben werden und diese Maße nicht zu den tatsächlichen Gegebenheiten des Grundstücks der Kläger passen. Denn es sollte unstreitig später noch Aufmaß genommen werden und die Türen und Fenster vor der Fertigung mit dem Kunden abgesprochen werden, sodass schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Individualisierung erfolgen soll. Dafür spricht auch die Schutzbedürftigkeit beider Parteien. Der Unternehmer ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits schutzbedürftig, da er ab dann meist mit den Planungen und Vorbereitungen für die Individualisierung beginnt, sodass ihm an einem Ausschluss des Widerrufsrechts gelegen ist. Zudem liegt es auch im Interesse des Verbrauchers, in seinem Widerrufsrecht nicht von den internen Prozessen und Abläufen des Unternehmers abhängig zu sein. Es ist unerheblich, dass mit der Fertigung der Teile bis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht begonnen wurde. Der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Ware tatsächlich bereits hergestellt ist oder der Herstellungsprozess auch nur begonnen wurde. Selbst im Falle einer wirksamen Kündigung der Verträge durch die Kläger (was offenbleiben kann) steht den Klägern kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 8.000,00 EUR zu, da die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Vergütung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen (§ 648 S. 2 BGB) i.H.v. 18.036,24 € wirksam aufgerechnet hat und die Forderung der Kläger insoweit erloschen ist (§§ 389, 387 BGB). Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 16.03.2023 substantiiert ihre ersparten Aufwendungen i.H.v. 32.147,80 € dargelegt, diese Höhe ist von den Klägern unbestritten geblieben. Die ersparten Aufwendungen hat die Beklagte von der vereinbarten Vergütung von 50.184,03 € in Abzug gebracht. Mangels Anspruchsgrundlage steht den Klägern kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Kläger unterlagen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2 ZPO. Die Kläger begehrten Rückzahlung einer für die Lieferung und Herstellung von Fertigelementen für einen Wintergarten geleisteten Anzahlung. Die Beklagte handelt mit zur Selbstmontage geeigneten Bauelementen für Wintergärten, die in Bausatzform hergestellt werden. Bei einem Beratungstermin mit einem die Beklagte vertretenden selbständigen Handelsvertreter schlossen die Parteien am 17.10.2018 einen Vertrag über die Lieferung eines Wintergartens zu einem Gesamtpreis von 59.719,00 EUR. Die Kläger leisteten vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 8.000,00 EUR. Der Vertrag beinhaltet folgende Regelungen: „Der Besteller bestellt unwiderruflich nach seinen Vorgaben und Auswahl nach Anlagen (Skizzen und Fotos) individuell herzustellende Bauteile zur Montage eines kompletten Glasanbaus/Wintergartens, inkl. Statik, nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Leistungsbeschreibung (LB) mit den Grundmaßen: (…)“. Als Anmerkung ist folgendes hinzugefügt: „Bitte Türen und Fenster mit Kunde vor Fertigung absprechen“ und am Ende des Vertrages heißt es: „(…) Das Widerrufsrecht besteht laut § 312g Abs. 2 Ziffer 1 BGB bei diesem, mit der Auftragsnummer bestehenden Vertrag nicht, da es sich bei den bestellten Bauteilen um eine nach den individuellen Wünschen/Maßen des Kunden herzustellenden Bauteile handelt und insofern der Ausschluss des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Anwendung findet. (…)“ Ebenfalls am 17.10.2018 schlossen die die Kläger mit der Firma Montageservice […] einen Montageauftrag zum Preis von 450,00 € und mit der Beklagten einen sogenannten Stützpunkt-Partner-Vertrag und einen sogenannten Akquisitions-Aktivitäten-Vertrag, mit dem den Klägern für erfolgreiche Werbemaßnahmen eine Provision versprochen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge (Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen. Eine konkrete Vermessung zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse der Kläger fand noch nicht statt. Die im Vertrag angegebenen Maße stimmen nicht mit den tatsächlichen Maßen der Terrasse der Kläger überein. Zudem hätte ein über der Terrasse befindlichen Balkon in der Planung noch berücksichtigt werden müssen. Mit Schreiben vom 26.10.2018 widerriefen und kündigten die Kläger gegenüber der Beklagten die Verträge, forderten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 8.000,00 EUR und widerriefen gegenüber dem Montageservice […] den Montagevertrag. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2018 auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hingewiesen hatte, forderten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2018 nochmals die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Die bestellten Elemente für den Wintergarten waren von der Beklagten zum Zeitpunkt des Widerrufs unstreitig noch nicht hergestellt. Die Kläger meinen deswegen, sie seien noch zum Widerruf berechtigt gewesen, zudem könnten die Servicebauteile mit geringem Aufwand wieder getrennt und weiterverwendet werden. ES handele sich nicht um einen Auftrag mit kundenspezifischen Vorgaben. Sie behaupten, die Bestellung sei noch nicht individualisiert und die für die Maßanfertigung nötige Absprache und Vermessung nicht erfolgt. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 8.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2018 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und rechnet auf mit ihrem Vergütungsanspruch nach § 648 S. 2 BGB in Höhe von 18.036,42 € als Differenz zwischen Kaufpreis und ersparten Aufwendungen, deren Höhe sie mit 32.147,80 € vorträgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 16.03.2022, S. 3, Bl. 79 f.d.A., verwiesen. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung von 2.985,95 EUR aus § 648 Satz 3 BGB.