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Beschluss

17 O 191/18

LG Darmstadt 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0920.17O191.18.00
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Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Parteien im Hinblick auf die Frage, ob der Auskunftsanspruch durch das vorgelegte Nachlassverzeichnis erfüllt ist, auf Folgendes hin: I: Grundsätzlich ist ein Auskunftsanspruch nicht erfüllt, soweit zwar eine Auskunft erteilt wurde, diese aber bereits formell offensichtlich unvollständig ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft (BGH, Urteil vom 16.09.1982 - X ZR 54/81, GRUR 1982, 723, 726 zu geschätzten Angaben statt eines konkreten Zahlenwerks; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2003 - 3 U 72/01, NJW-RR 2002, 1292). Das gilt etwa, wenn zu einem abgrenzbaren Gegenstand keinerlei Angaben gemacht wurden (RG, Urteil vom 12.01.1914 - IV 492/13, RGZ 84, 41, 44). Sind dagegen hinsichtlich eines einheitlichen Teils Angaben gemacht worden, berechtigt dies nicht zur Ergänzung der Auskunft wegen inhaltlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, sondern allenfalls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (RG, Urteil vom 12.01.1914 - IV 492/13, RGZ 84, 41, 44; BAG, Urteil vom 26.11.1971 - 3 AZR 220/71, AP Nr. 26 zu § 611 BGB; BGH, Urteil vom 29.10.1957 - I ZR 192/56, LM Nr. 3 und 6 zu § 254 ZPO; a.M. OLG Kassel, Urteil vom 07.03.1921, I ZS, OLGE 41, 131). Die Abgrenzung zwischen einer den Ergänzungsanspruch auslösenden offensichtlichen Unrichtigkeit und einer ggf. den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auslösenden Unrichtigkeit, die - weil die richtigen Angaben fehlen - auch immer eine Unvollständigkeit ist, ist unter Abwägung der Interessen der Parteien zu treffen (BGH, Urteil vom 16.09.1982 - X ZR 54/81, MDR 1983, 128, 129). Dabei ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung als milderes Mittel genügt, um das Interesse des Gläubigers zu wahren, oder ob es des schärferen Mittels der Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO bedarf (OLG Hamm, Beschluss vom 16. März 2020 – I-5 W 19/20 –, Rn. 6 - 8, juris). Für ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB genügt es nicht, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, sondern ein solches setzt vielmehr voraus, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Celle, OLGR 2003, 370; OLG Koblenz, OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.8.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573, beck-online; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2314 Rz. 7). Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Sie ist schon begrifflich eigene Bestandsaufnahme, nicht nur Aufnahme von Erklärungen einer anderen Person (BGHZ 33, 373; OLG Koblenz, NJW 2014, 1972). Dabei entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt. Zu Nachforschungen ins Blaue hinein ist er nicht verpflichtet. Das Ergebnis dieser Ermittlungen muss er in der Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 16. März 2020 – I-5 W 19/20 –, Rn. 12 - 13, juris). Ein Nachlassverzeichnis ist auch dann zu berichtigen bzw. zu ergänzen, wenn eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (BGH, Urteil vom 20.05.2020 VI ZR 193/19, Rn. 8, 10 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 09. März 2021 – I-10 U 90/20 –, Rn. 7, juris). II: Nach diesen Maßstäben erscheint es geboten, zur Feststellung des Nachlasses Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen des Erblassers für den Zeitraum von 10 Jahren zu nehmen und daraus ggf. die Verfügungen zusammenzustellen, die einen bestimmten Betrag übersteigen und möglicherweise Schenkungen darstellen können sowie an den Wohnorten des Erblassers bei den dortigen Kreditinstituten, dem Grundbuchamt Nachforschungen zu betreiben. Ebenso hat der Notar den Erben anzuhalten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und ihm vollständige Auskünfte zu erteilen sowie die zur Überprüfung benötigten Urkunden (z.B. Grundbuchauszüge, Kontostände zum entscheidenden Stichtag) und sonstige Belege lückenlos vorzulegen und eine Aufstellung der einzelnen Vermögensgegenstände vorzunehmen.