Urteil
17 O 24/18
LG Darmstadt 17. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2018:1218.17O24.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 38.901,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 38.901,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Das Landgericht Darmstadt ist gem. § 29 ZPO örtlich zuständig, da Gegenstand der Klage ein nicht eigenständiger Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist. Grundlage und Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der in Rede stehende Bauvertrag, der die Bebauung eines Grundstücks in […] im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Darmstadt regelt. 2. Die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung der tatsächlich nicht angefallenen, im Bauvertrag aber vereinbarten Umsatzsteuer in Höhe von 39.636 € (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB), da die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet wurden. a. Die Parteien gehen überreinstimmend und in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt davon aus, dass die Umsätze der Beklagten aus dem Bauvertrag vom 03.06.2015 gem. § 4 Nr. 9 a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die der Grunderwerbssteuer gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG unterliegenden Geschäfte sind gemäß § 4 Nr. 9 Buchts. a UstG umsatzsteuerfrei, da Erwerb des Grundstücks und Verpflichtung des Beklagten zur Errichtung eines Einfamilienhauses gem. § 13 Nr. 4 des Bauvertrages ausdrücklich voneinander abhängen und daher von den Parteien und dem Finanzamt als Einheit gewertet werden. Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH, Urteil vom 25.4.2018 – II R 50/15). Der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang bezieht sich damit auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH,Urteil vom 25.4.2018 – II R 50/15), sodass Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer alle Leistungen der Kläger sind, die diese an den Grundstücksveräußerer und an die Beklagte erbringen, um das Grundstück in bebautem Zustand zu erwerben. Nach Auffassung des Finanzamtes und den Parteien des Rechtsstreits ist es auch unbeachtlich, dass bei dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag unterschiedliche Personen beteiligt waren. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BFH Urteil vom 04.12.2014 – II R 22/13, Urteil vom 07.02.1991 – V R 53/85) im Laufe des Rechtsstreits vorträgt, die als rechtlich selbständig zu bewertenden Leistungen des Bauunternehmers unterlägen in vollem Umfang der Umsatzsteuer, ist dies unbeachtlich, da das für den Sitz der Beklagten zuständige Finanzamt […] die Umsatzsteuerfreiheit des Werklohns festgelegt hat. Die Umsatzsteuerfreiheit war der Beklagten spätestens seit dem 26.10.2017 bekannt, denn von diesem Tag datiert eine korrigierte Rechnung der Beklagten, die einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Leistungen in Abweichung zu den bisher erteilten Rechnungen gemäß § 4 Nr. 9 Buchts. a UstG umsatzsteuerfrei sind. b. Die im Bauvertrag getroffene Regelung, dass der vereinbarte Pauschalpreis die zurzeit geltende Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % enthält, geht somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine „zurzeit geltende Mehrwertsteuer“ gibt und es auch nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (BGH Urteil vom 28.07.2004 – XII ZR 292/02). Die von den Parteien getroffene Preisabsprache eines Pauschalpreises inklusive einer Mehrwertsteuer von 19 % ist nicht nur im Zweifel dahin auszulegen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer von den Klägern nicht zu zahlen ist (BGH Urteil vom 19.06.19990 – XI ZR 280/89), sie ist auch in diesem Einzelfall unter Berücksichtigung des Parteivortrages dahingehend auszulegen. Die Vereinbarung eines Festpreises inklusive Mehrwertsteuer sowie die Regelung, der Erhöhung des Preises bei Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer deuten darauf hin, dass die Parteien Umsatzsteuer in den Werklohn gerechnet haben, weil die Rechnungen für die Abschlagszahlungen jeweils neben dem Gesamtbetrag die anteilige Umsatzsteuer als Betrag ausweisen und die Erklärung enthalten, in dem Gesamtbetrag sei die Umsatzsteuer in genannter Höhe enthalten. Die sich im Vertragstext und in den Rechnungen widerspiegelnde Vorstellung von der Umsatzsteuerpflicht war falsch. Dagegen spricht auch nicht § 1 PAngV, denn auch nach dieser Vorschrift muss eine Umsatzsatzsteuer nur dann angegeben werden, wenn sie auch tatsächlich anfällt. Die Behauptung der Beklagten, die im Bauvertrag erfolgte Bezugnahme auf die Umsatzsteuer resultiere nur daraus, dass die Beklagte gegenüber den von ihm beauftragten Subunternehmern und für etwaige Materialeinkäufe oder Ähnliches Umsatzsteuer abführen muss, es sei ein Gesamtpreis vereinbart, der unabhängig von einer Umsatzsteuerpflicht gezahlt werden sollte, findet in dem Wortlaut von § 12 des Bauvertrages keine Anhaltspunkte und ist unbeachtlich. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass die Kläger sich bei Abschluss des Bauvertrages bereit erklärt hätten, den von ihr verlangten Gesamtpreis zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sie wahrnehmen kann. Evtl. diesbezügliche Vorstellungen der Kläger bei Vertragsabschluss sind weder dargetan noch erkennbar. Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger hätten sich in Kenntnis der fehlenden Umsatzsteuerpflicht mit dem geforderten Gesamtpreis einverstanden erklärt, weil sie ihn für angemessen erachtet haben. Die wirtschaftlichen Überlegungen der Beklagten, dass sie selbst Umsatzsteuer abführen muss und darüber hinaus aufgrund der umsatzsteuerfreien Ausgangsleistung gegenüber den Klägern nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, haben keinen Niederschlag in dem Bauvertrag gefunden und lassen keinen Rückschluss auf den Willen der Kläger zu. Die Beklagte ist eindeutig davon ausgegangen, dass sie die Umsatzsteuer abführen muss und nicht den Gesamtbetrag des Werklohns wirtschaftlich als Vergütung vereinnahmen wird. c. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind nicht dargetan. Weder ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages eine Regelungslücke, noch ist die Vorstellung der Beklagten, Umsatzsteuer zu schulden, gemeinsame Geschäftsgrundlage geworden, ein Aushandeln des Werklohnes unter diesem Gesichtspunkt ist nicht vorgetragen. 3. Von dem zurückzuzahlenden Betrag sind aufgrund der erklärten Aufrechnung der Beklagten mit dem aus der Rechnung vom 26.10.2017 noch offenen restlichen Werklohnanspruch 735,00 € in Abzug zu bringen, so dass 38.901,00 € von der Beklagten zu erstatten sind. 4. Die Kläger haben das Bestehen eines weiteren Anspruchs in Höhe von 920,80 € hinsichtlich der Kosten für den Wasseranschluss des Grundstücks durch die Stadt […] nicht dargetan. Trotz des Bestreitens der Beklagten, dass dieser Betrag bereits an die Stadt […] gezahlt sei, haben die Klägern weder den Klageantrag zu 2) auf einen Freistellungsanspruch umgestellt, noch die Erfüllung der Forderung substantiiert behauptet oder bewiesen. 5. Zinsen in gesetzlicher Höhe schuldet die Beklagte aufgrund am 25.04.2018 eingetretener Rechtshängigkeit, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagten waren die gesamten Kosten aufzuerlegen, da sie überwiegend unterlag und ihr Obsiegen verhältnismäßig geringfügig war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 599 Abs. 3, 708 Nr. 4, 711 ZPO. Die Kläger fordern Rückzahlung von Umsatzsteuer aus einem Werkvertrag und Erstattung der Kosten für den Wasseranschluss ihres Grundstücks. Am 03.06.2015 schlossen die Parteien zum Preis von aufgrund erteilter Gutschriften letztendlich 248.247,70 € einen Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem von den Klägern am 11.6.2015 von einer dritten Person erworbenen Grundstück in [Adresse]. In § 12 des Bauvertrages heißt es weiter: „Dieser Betrag ist ein Festpreis einschließlich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Bei einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen sich alle Bauvertragsraten nach einer Frist von 4 Monaten um den Prozentsatz der Steuererhöhung“. Gemäß § 13 Abs. 4 des Werkvertrages sollte der Werkvertrag mit dem Erwerb des Grundstücks, auf dem das Gebäude zu errichten war, stehen und fallen. Zur Ausführung der Leistungen bediente sich die Beklagte ausschließlich verschiedener Subunternehmer. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf diesen Bezug genommen, Bl. 12 ff. d.A.. Alle in der Zeit von 16.06.2015 bis 12.12.2016 erteilten Abschlagsrechnungen der Beklagten enthielten den Hinweis, dass Umsatzsteuer in Höhe von 19% enthalten sei. Ausgehend von dem Werklohn von 248.247,70 € beträgt diese 39.636,00 €. Inzwischen gehen die Partien übereinstimmend davon aus, der Werklohn sei gegenüber den Klägern gem. § 4 Nr. 9 a UStG umsatzsteuerfrei. Hintergrund ist eine vom Finanzamt […] bei der Beklagten durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die in Abstimmung mit dem Steuerberater der Beklagten zu dem Ergebnis kam, der von den Klägern gezahlte Betrag sei umsatzsteuerfrei. Entsprechend erstellte die Beklagte die Schlussrechnung vom 26.10.2017, die den Hinweis enthielt, alle Leistungen des Bauvertrages seien gemäß § 4 Nr. 9 Buchts. a UstG umsatzsteuerfrei. Die Schlussrechnung, auf die Bezug genommen wird, Bl. 44 f d.A., geht von einem Pauschalwerklohn von 248.247,70 € aus und endet mit einer offenen Forderung der Beklagten von 735,00 €, mit der die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Am 15.09.2017 erklärten die Kläger die vorbehaltlose Abnahme des Hauses. Bislang zahlten sie an den Beklagten inkl. der erteilten Gutschriften von 4.817,30 € Beträge in Höhe von insgesamt 253.065,00 €. Mit Bescheid vom 18.01.2018 setzte die Stadt […] gegen die Kläger Kosten für die am 17.5.2016 erfolgte Erstellung des Wasseranschlusses von 920,80 € fest und forderte sie zur Zahlung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen, Bl. 46 ff.d.A.. Die Kosten für den Wasseranschluss sind ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 18.01.2016 in dem Bauvertrag enthalten. Daher begehren die Kläger mit dem Klageantrag zu 2. Erstattung dieses Betrages. Die Kläger behaupten, die Parteien seien bei Abschluss des Bauvertrages irrig von einer Umsatzsteuerpflicht der Bauleistungen ausgegangen. Sie sind der Ansicht, der aus dem Bauvertrag zu zahlende Betrag unterliege gem. § 4 Nr. 9 a UStG nicht der Umsatzsteuer, sondern der von ihnen auf den Kaufpreis zuzüglich des Herstellungspreises errichteten Grunderwerbssteuer. Die Beklagte sei daher als Generalunternehmer anzusehen und seine Leistungen fielen damit unter das Grunderwerbssteuergesetz. § 12 des Bauvertrages sei daher gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die tatsächlich nicht angefallene Umsatzsteuer nicht geschuldet sei. Auch eine Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB führe zu diesem Ergebnis. Die Kläger beantragen mit der am 24.04.2018 zugestellten Klage im Urkundsverfahren, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner 39.636,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner 920,80 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine Regelung zur Höhe der Umsatzsteuer sei in dem Bauvertrag nur enthalten, da sich eine Änderung dieser auf die Kosten der Beklagten im Verhältnis zu ihren Subunternehmern auswirke und daher die Gefahr bestanden habe, dass die Kosten aufgrund der höheren Steuerlast nicht mehr von der Pauschalvergütung zu decken seien. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Leistungen seien aufgrund der Einheitlichkeit der Leistungen zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG gelte aber nur für solche Leistungen, die ein Unternehmen selbst und unmittelbar erbringe. Für Leistungen, die er durch Subunternehmer ausführen habe lassen, sei der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 9 Buchst. a UstG nicht eröffnet. Folglich seien nur die von der Beklagten selbst erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei, alle Leistungen seien aber durch Subunternehmer erbracht. Sie sei unangemessen belastet, da sie für Leistungen der Subunternehmer und für Materialeinkäufe Umsatzsteuer abführen müsse. Ferner sei die Beklagte aufgrund der umsatzsteuerfreien Leistung gegenüber den Klägern nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher sei sie berechtigt, ihre steuerlichen Aufwendungen zum Bestandteil des Entgelts zu machen. Da das Finanzamt […] den vollen Pauschalbetrag zur Berechnung der Grunderwerbssteuer herangezogen habe, gehe dieses davon aus, der Betrag enthalte keine Umsatzsteuer, anderenfalls läge eine doppelte Besteuerung vor. Schließlich ist sie der Ansicht, dass – sofern eine Auslegung des Bauvertrages nötig sei – die Parteien wussten, dass die Umsatzsteuer nur im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Subunternehmern anfalle und sich die Klausel in dem Bauvertrag zur Höhe der Umsatzsteuer allein darauf beziehe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte selbst von vornherein keine Bauleistungen habe erbringen wollen, sondern sich dafür ausschließlich Subunternehmern bedient habe. Eine Auslegung ergebe demzufolge, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 19% von den Klägern zu zahlen sei. Es habe sich um einen Bruttopreis gehandelt; eine Aufspaltung in Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer sei unzulässig, da die Umsatzsteuer rechtlich unselbständiger Bestandteil der Rechnung sei. Sie verweist darauf, dass sie auf die von den Subunternehmern erbrachten Leistungen gem. § 13 b Abs. 2 Ziffer 3, Abs. v UStG Umsatzsteuer i.H.v. 31.893,09 € gezahlt habe. Zudem läge eine lückenhafte Vertragsgestaltung in § 13 Ziffer 2 des Bauvertrages vor, die dahingehend zu schließen sei, dass er einen Zahlungsanspruch in Höhe der Mehrwertsteuer habe, denn die Kläger hätten nicht von einer Rückerstattung ausgehen dürfen. In Bezug auf die Wasseranschlusskosten ist die Beklagte der Ansicht, diese seien zwar in dem Pauschalpreis aus dem Bauvertrag enthalten, es bestehe aber lediglich ein Freistellungsanspruch der Kläger.