Urteil
14 O 53/22
LG Darmstadt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2023:0824.14O53.22.00
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Tenor
I. Das Teil-Versäumnisurteil vom 18.01.2023 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) haftet.
II. Der Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner mit der durch Teil-Versäumnisurteil vom 18.01.2023 verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin € 18.960,59 nebst 5 % Zinsen seit 08.10.2023 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Das Teil-Versäumnisurteil vom 18.01.2023 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) haftet. II. Der Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner mit der durch Teil-Versäumnisurteil vom 18.01.2023 verurteilten Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin € 18.960,59 nebst 5 % Zinsen seit 08.10.2023 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 b) CMR i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach ist das Gericht an dem für die Übernahme vorgesehenen Ort zuständig. Die Übernahme erfolgte in … und damit in dem Landgerichtsbezirk Darmstadt. Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 b CMR ist im Streitfall auch für den Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) eröffnet, (BGH, Urteil vom 29.05.2019, Az.: I ZR 194/18). Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat als das vom Versender beauftragte Transportunternehmen ihrerseits den Beklagten zu 1) als Speditions- /Transportunternehmen beauftragt, damit gilt sie gegenüber dem Beklagten zu 1) als Absender bzw. Frachtführer nach Art. 17 CMR. Auch wenn die Klägerin den Schaden bisher nicht reguliert hat, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation berechtigt, den ihrem Auftraggeber, der Firma A, entstandenen Schaden im eigenen Namen klagweise geltend zu machen (Koller, Transportrecht, 11. Auflage, § 425 HGB Rn. 63). Für den eingetretenen Verlust haftet der Beklagte zu 1) als Frachtführer im Wege der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR in Höhe von € 18.960,59. Auf den zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag über die Beförderung des Gutes ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist die CMR anzuwenden. Nach der genannten Vorschrift gilt die CMR für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Transportgut wurde der vertraglichen Vereinbarung entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland übernommen und in Polen abgeliefert; beide Staaten sind Vertragsstaaten der CMR. Vorliegend hat ein Verlust der transportierten Waren während des Transports stattgefunden. Der Begriff des Verlustes wird im Transportrecht nach allgemeiner Meinung einheitlich gebraucht, deckt sich also mit dem in § 425 HGB und ist vom Ziel des Beförderungsvertrags, der Ablieferung her zu definieren. Verlust liegt vor, wenn das Gut in absehbarer Zeit nicht an den Berechtigten ausgeliefert werden kann. (EBJS/Boesche, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 17 Rn. 3). Da es dem Anspruchsteller obliegt, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, gehört hierzu der Beweis, dass die Ware dem Frachtführer in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übergeben worden ist. Gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR dient der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Nach Art. 9 Abs. 2 CMR wird zudem bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass bei der Übernahme durch den Frachtführer die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmten, sofern der Frachtbrief keine mit Gründen versehenen Vorbehalte des Frachtführers aufweist. Aus dem Frachtbrief (Bl. 44 d. A.) ergibt sich, dass die streitgegenständliche Ware durch den Frachtführer übernommen wurde, nämlich eine Palette mit Kfz-Teile mit einem Gewicht von 92 kg brutto. Die Eintragung unter Ziffer 6 des CMR-Frachtbriefes verweist auf die Nummer des Lieferscheins (Anl. M-E 2, Bl. 11 d.A.) und die Handelsrechnung (Anl. M-E 1, Bl. 9 d.A.). Der Fahrer hat insofern in Spalte 23 die Übernahme vorbehaltlos quittiert. Die pauschale Behauptung des Beklagten zu 1), die streitgegenständliche Ware sei nicht übernommen worden, überzeugt nicht. Zum einen hat der Beklagte zu 1) den Transport unstreitig gegenüber der Klägerin abgerechnet und damit zum Ausdruck gebracht, die Palette transportiert zu haben. Zum anderen bezieht sich der vom Fahrer unterzeichneten Frachtbrief ausschließlich auf die streitgegenständliche Ware. Nach Art. 8 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer verpflichtet, bei der Übernahme des Gutes die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen und Nummern und den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen. Sofern ihm keine angemessenen Mittel zur Verfügung stehen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, hat er nach Art. 8 Abs. 2 CMR im Frachtbrief die Vorbehalte einzutragen und zu begründen. Entsprechend ist die Überprüfung und, sofern eine Möglichkeit hierzu nicht bestand, die Eintragung dessen in den Frachtbrief seinem Pflichtenkreis zuzuordnen. Selbst wenn, der Fahrer dem Beladungsvorgang nicht habe beiwohnen dürfen, wie der Beklagte behauptet, führt dies nicht zu einer Entkräftung der Beweiswirkung des Frachtbriefs (MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 9 Rn. 11), denn der Fahrer hat weder während der Beladung noch danach bei der Unterzeichnung des Frachtbriefs deswegen Vorbehalte gemacht. Verhindern Umstände eine Überprüfung, muss dies in einem begründeten Vorbehalt festgehalten werden. Die Beweiskraft der in diesem Fall wider besseres Wissen erteilten Quittung – denn das ist der Frachtbrief hinsichtlich der Anzahl der Frachtstücke – folgt aus dem allgemeinen Schuldrecht und ist Konsequenz aus Art. 8 Abs. 2 CMR, der formalisierte Vorbehalte vorschreibt. Dies kann auch nicht über § 242 BGB korrigiert werden, da das Einheitsrecht des Übereinkommens vorgeht (OLG Köln, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 3 U 108/14). Im Übrigen hatte der Fahrer den Auflieger im Anschluss an die Beladung zu verschließen. Dabei kann er die Ladung kontrollieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ladefläche an der ersten Beladestelle nicht voll beladen wurde, überzeugt das Argument des Beklagten zu 1), der Fahrer habe die geladenen Waren nicht kontrollieren können nicht. Gleiches gilt auch für die Zuladung weiterer Waren im Umschlaglager der Klägerin. Auch hier bestand die Möglichkeit der Kontrolle nach der Beladung des Lkw. Mithin hatte der Fahrer zumindest nach Beendigung der jeweiligen Beladung die Möglichkeit der Kontrolle. Zudem sieht auch der zugrundeliegende Transportauftrag in Ziffer 12 vor, dass der Fahrer das Ladegut bei der Übernahme auf Vollständigkeit zu kontrollieren hat und entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen muss. Der Beklagte zu 1) muss zur Entkräftigung der Beweisvermutung des Art. 9 Abs. 2 CMR vielmehr den vollen Gegenbeweis führen (EBJS/Boesche, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 8 Rn. 10; MüKoHGB/Jesser-Huß, 5. Aufl. 2023, CMR Art. 9 Rn. 11). Er müsste also nachweisen, dass die streitgegenständliche Palette, so wie er behauptet, überhaupt nicht geladen bzw. bei Zwischenstopp abgeladen wurde. Ein entsprechendes Beweisangebot hat der Beklagte zu 1) nicht unterbreitet. Auch der von ihm als Zeuge angebotene Fahrer war, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten – mangels Beobachtung des Be- bzw. Entladevorgangs und fehlender Kontrolle der Ladung – keine konkrete Aussage zum Verbleib der Ware treffen kann, nicht zu vernehmen. Auch die Argumentation des Beklagten zu 1), die Klägerin arbeite nicht genau, so dass es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Fehlbeladungen gekommen sei, führt zu keinem anderem Ergebnis. Der Beklagte muss sich mangels Eintragung eines entsprechenden Vorbehalts an der Beweiswirkung des Frachtbriefes festhalten lassen. Der Umstand, dass es in der Vergangenheit bzw. Zwischenzeit zu Fehlern gekommen ist, hat keine Auswirkung auf die Beweisfunktion des Frachtbriefes. Der Verlust ist zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eingetreten. Unbestritten konnte die streitgegenständliche Palette nicht an den Empfänger ausgeliefert werden. Ausweislich Spalte 24 des Frachtbriefes hat der Empfänger vermerkt, dass die Palette fehlt. Damit wird der routinemäßig aufgebrachte Stempelaufdruck „angenommen ohne Mengen- und Qualitätskontrolle“ widerlegt. Durch den Verlust der Waren ist ein Schaden in Höhe des Warenwertes von € 18.96059 eingetreten. Auch in diesem Zusammenhang ist das pauschale Bestreiten des Warenwertes nicht erheblich, da Art. 23 Abs. 2 CMR auf den Handelswert des Gutes abstellt und die Klägerin die entsprechende Rechnung (Bl. 9 d.A.) zur Akte gereicht hat. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR ist der Wert des Transportgutes am Übernahmeort und zum Zeitpunkt der Übernahme relevant. Dabei ist nach Art. 23 Abs. 2 CMR auf den Handelswert des Gutes abzustellen. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin den Wert des zu ersetzende Transportgutes zutreffend mit der Handelsrechnung ermittelt und zur Grundlage der Klageforderung gemacht. Zudem spricht auch die ergänzend anzuwendende Vermutung des § 429 Abs. 3 HGB für den im ausgewiesenen Rechnungswert enthaltenen Marktpreis. Substantiierte Einwendungen gegen die Rechnungspositionen oder die dort ausgewiesenen Wertansätze sind von dem Beklagten zu 1) nicht erhoben worden. Vor dem Hintergrund, dass substantiierter Vortag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zum Transportwegeverlauf fehlt sowie dazu, dass der Verlust nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht (Art. 29 i.V.m. § 435 HGB), greift vorliegend auch nicht die Haftungsbegrenzung des Art. 23 Abs. 3 CMR. Der Frachtführer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2020, Az.: I-3 U 191/19). Erstmals mit Schriftsatz vom 29.06.2023 hat der Beklagte zu 1) – ohne Vorlage geeigneter Nachweise zur Route und Pausen – pauschal vorgetragen, dass ein Ladungsdiebstahl nicht habe festgestellt werden können. Weiteren Vortrag, insbesondere welche Maßnahmen er gegen eine unberechtigte Entladung der Ware an einer der zuvor angefahrenen Entladestellen getroffen hat, hat der Beklagte zu 1) nicht gehalten. Vielmehr legt sein Vortrag nahe, dass der Fahrer keinerlei Kontrollmaßnahmen betreffend die Entladung getroffen hat, so dass an den angefahrenen Entladestellen unkontrolliert entladen werden konnte. Ein qualifiziertes Verschulden im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens kann sich aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt. Der Umschlag von Transportgütern ist besonders verlustanfällig und muss deshalb so organisiert werden, dass in der Regel der Eingang und der Ausgang der Güter kontrolliert werden. Schließlich vermag sich der Beklagte zu 1) auch nicht auf den Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 4c) CMR zu berufen. Der Ausschlusstatbestand des Abs. 4 ist nur erfüllt, wenn der eingetretene Schaden eine direkte Folge der fehlerhaften Beladung oder mangelhaften Verstauung ist. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1) nicht der Fall. Vielmehr stützt sich der Beklagte zu 1) auf eine „Nichtbeladung“, die allerdings bereits dem Wortlaut nach nicht dem Art. 17 Abs. 4c) unterfällt. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist der Klägerin auch kein Mitverschulden an der Schadensentstehung zuzurechnen. Selbst wenn der Klägerin obliegen hätte, auf einen ungewöhnlich hohen Schaden (Überschreiten des zehnfachen Betrages der Haftungsbegrenzung nach Art. 23 Abs. 3 CMR) hinzuweisen, hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) konkretes Vorbringen dazu, welche (zusätzlichen) Maßnahmen zur Sicherung er ergriffen hätte, unterlassen. Soweit er vorträgt, er hätte bei Kenntnis die Ware nicht ohne weitere Prüfung und ohne Prüfung der Palette und des Ladevorgangs übernommen und darauf bestanden, dass dem Fahrer bei der Beladung ausnahmsweise Zugang gewährt wird sowie bei der Entladung darauf bestanden, dass der Fahrer die Entladung beaufsichtigt, handelt es sich um vertragliche Pflichten, die der Beklagte zu 1) gemäß Ziffern 12 und 15 ohnehin schuldet und vorliegend nicht beachtet hat. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR zu. Die Klägerin als Frachtführer ist zudem berechtigt im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Beklagten zu 2) als Versicherer des Beklagten zu 1) den dem Absender entstandenen Schaden gelten zu machen. Die Beklagte zu 2) hat form- und fristgerecht gegen das ergangene Teil-Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Unstreitig hatte der Beklagte zu 1) bei der Beklagten zu 2) eine sog. Güterschadenhaftpflichtversicherung für nationale und internationale Transporte mit einer Deckungssumme von bis zu € 200.000,00 abgeschlossen, die auch Schäden nach der CMR deckt. Der Vertragsabschluss erfolgte in Polen und untersteht polnischem Recht. Nach Artikel 822 § 4 des polnischen Zivilgesetzbuches kann der Geschädigte seinen Schaden gegen den Haftpflichtversicherer direkt geltend machen. Wie dargelegt, haftet der Beklagte zu 1) für den eingetretenen Schaden, so dass auch die Beklagte zu 2) eintrittspflichtig ist. Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, der in Streit stehende Schaden sei von der grundsätzlich bestehenden Deckung ausgeschlossen, da die AVB einen Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit enthalten würden, hat sie damit keinen Erfolg. Die vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anl. B2.2) weisen weder eine Policen-Nummer noch den Namen des Versicherungsunternehmens aus. Auch lassen sie sich nicht dem Versicherungsvertrag des Beklagten zu 1) zuordnen. Schließlich schließt die vorgelegte Haftpflichtversicherungspolice (Anl. B2-1) unter Ordnungs-Nummer 9 und insoweit der Ziffer 3.1) den Versicherungsschutz nur für Vorsatz aus (Bl. 252 d.A.). Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, der Beklagte zu 1) habe, indem er ihr den Schaden nicht gemeldet habe, gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, fehlt es trotz des Bestreitens der Klägerin an einem diesbezüglich substantiierten Sachvortrag bzw. eines entsprechenden Beweisangebots. Zudem können die Einwendungen des Versicherungsvertrages nicht auf Obliegenheitsverletzungen gestützt werden, die nach dem Schadenereignis relevant geworden sind. Die Beklagten haften für den streitgegenständlichen Schaden vollumfänglich als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO. Die Klägerin, ein Speditions- und Transportunternehmen mit Sitz in […], macht gegenüber dem Beklagten zu 1), dem Frachtführer, und der Beklagten zu 2), einem polnischen Versicherungsunternehmen, bei dem der Beklagte zu 1) eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, Ersatzansprüche wegen des Verlustes von Frachtgut aus der Obhut des Beklagten zu 1) geltend. Die Klägerin war als Subunternehmerin für die Firma A GmbH mit dem Transport mehrerer Sendungen, u.a. einer Sendung B mit einem Warenwert von € 18.960,59 netto (Anlage M-E1, Bl. 9 d.A.) zur Auslieferung an die Firma C in Polen beauftragt. Die Klägerin ihrerseits beauftragte den Beklagten zu 1) mit dem Transport dieser Palette sowie weiterer Sendungen (Transportauftrag u.a. Nr. […], Bl. 13 d.A.), die von ihm bei der Spedition D in […] übernommen wurden. Ausweislich des Frachtbriefs vom 03.12.2021 (Bl. 44 d.A.) quittierte der Fahrer des von der Beklagten zu 1) beauftragten Subunternehmens die Übernahme der streitgegenständlichen Palette in […] in Spalte 23 vorbehaltlos. Anschließend wurde die bei der Firma D übernommene Fracht von dem Beklagten zu 1) in das Umschlaglager der Klägerin gebracht, um die aufgeladenen Paletten auf verschiedene Touren zu verteilen bzw. weitere Ladung zuzuladen. Aus der vom Lagerpersonal der Klägerin erstellten Ladeliste (Bl. 58 d.A.) ergibt sich, dass die streitgegenständliche Sendung (Position Nr. 4) abgehakt und mit dem Vermerk „drauf“ versehen wurde, d.h. die Sendung verblieb auf dem Lkw. Anschließend sollte der Lkw der Beklagten nach Polen fahren und die eingeladenen Paletten entsprechend der Tourplanung an die verschiedenen Empfänger verteilen. Bei der Ablieferung der streitgegenständlichen Sendung im Rahmen des zweiten Halts in Polen vermerkte der Empfänger in Spalte 24: „brak paleti“ (= „Palette fehlt“), wobei sich in der Ziffer 24 bzw. leicht darüber eine Eintragung mittels Stempel in polnischer Sprache befindet: „Angenommen ohne Mengen- und Qualitätskontrolle (= Przyjeto bez kontroli ilosciowo-jakosciowej)“. Unstreitig rechnete der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Transport gegenüber der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 03.01.2022 (Bl. 62 d.A.) hat die Firma A die Firma E ermächtigt, ihren Schaden geltend zu machen. Mit Schreiben vom 27.01.2022 (Bl. 17 d.A.) forderte die Firma E im Auftrag der Firma A die Klägerin im Hinblick auf den eingetretenen Totalverlust der streitgegenständlichen Sendung zur Zahlung eines Betrages von 18.960,59 € auf binnen 30 Tagen auf. Nachdem die Beklagte zu 2) ihre Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigt hatte, ist am 18.01.2023 ein gegen sie gerichtetes Versäumnisurteil ergangen, wonach die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 18.960,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 07.10.2022 verurteilt wurde. Gegen das am 13.02.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.02.2023 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt in Bezug auf die Beklagte zu 1), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 18.960,59 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an die Firma A GmbH € 18.960,59 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Äußerst hilfsweise: Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Verlust einer Palette CR Injector VW Index S gemäß Handelsrechnung … auf dem Transport von … nach Chorzow am 03. Dezember 2021 entstehen werden. Ferner beantragt die Klägerin im Hinblick auf die Beklagte zu 2), das Teil-Versäumnisurteil vom 18.01.2023 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass die Klägerin ihrem Fahrer eine Palette mit der Nummer […] der Firma A GmbH beladen mit CR Injektoren VW mit einem Gegenwert von € 18.960,59 zur Auslieferung an die Firma C in Chorzow bzw. Jawczyce in Polen übergeben habe. Ferner bestreitet sie, dass diese Palette mit den tatsächlich CR Injektoren VW bestückt gewesen seien. Aufgrund von Pandemiebestimmungen sei seit dem Jahr 2020 den Lkw-Fahrern untersagt gewesen, sich in die Betriebsräume bzw. das Lager der Firma D zu begeben. Der Klägerin sei es daher nach den Grundsätzen einer unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, sich auf die Eintragungen im Frachtbrief zu berufen. So hatte der Fahrer den Lkw an die Rampe vorzufahren und die Ladefläche zu öffnen. Dessen Beladung, die Sortierung der Paletten und weitere Umladung sowie Ab- und Zuladung des bereitgestellten Lkw übernahmen jeweils Mitarbeiter der Firma D als auch die der Klägerin, so dass der Fahrer keinerlei Ahnung hatte, was und wieviel geladen wurde. Auch sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Fehlverladungen seitens der Klägerin gekommen. Dem streitgegenständlichen Frachtbrief könne daher keine Anscheinswirkung über die ordnungsgemäße Beladung des Lkw zukommen. Nachdem dem Fahrer der Frachtbrief (Nr. 740094) mit der Eintragung, dass die Palette fehle, vorgelegt worden sei, habe man ihm verweigert, ein Protokoll zu erstellen bzw. die Ware nachzuzählen. Ferner bestreitet er die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. So sei seine Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Fracht beschränkt (Art 23 Abs. 3 CMR). Ausgehend von einem Umrechnungskurs von je SZR 1,23867 am 03.12.2021 ergebe sich bei einem Gewicht von 66 kg ein Haftungsbetrag von lediglich € 681,12 netto. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, der Klägerin stehe ihr gegenüber bereits deshalb kein Anspruch zu, da es an einer Haftung des Beklagten zu 1) und somit an einem Versicherungsfall fehle. Sie bestreitet den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen. Für den Fall, dass der Beklagte zu 1) bei der Herbeiführung des Schadens grob fahrlässig gehandelt haben sollte, wäre eine Deckung nach den § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen (Bl. 256 d.A.) ausgeschlossen. Darüber hinaus könne sich die Beklagte zu 2) auch auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, da ihr der Schaden nicht angezeigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den dazugehörigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.