Urteil
14 O 29/17
LG Darmstadt 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2018:0615.14O29.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet, da der Beklagte nicht passiv legitimiert ist. Das Gericht hat die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass folgende Umstände, dass im Zeitraum vom 30.09.2014 bis zum 12.08.2015 insgesamt 33 Rechnungen an den Zeugen A adressiert worden sind, von denen unstreitig zwei über ein auf den Zeugen A laufendes Konto beglichen wurden, den die Klägerin auch zunächst selbst in Anspruch genommen hat, auf die Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Zeugen A schließen lassen. Hierzu hat die Klägerin erklärt, der Zeuge A sei niemals mit der Begründung eines Vertragsverhältnisses einverstanden gewesen und diese Behauptung unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen A gestellt. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht nur nicht gelungen, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der diesbezüglich seitens des Beklagten gehaltene Vortrag in vollem Umfang richtig ist. Denn der Zeuge hat bestätigt, dass er von dem Herrn C den Vorschlag erhalten hat, für den Beklagten als selbständiger Subunternehmer zu arbeiten. Die Einwände des Zeugen im Hinblick auf seine seinerzeit noch schlechten Deutschkenntnisse habe Herr C dadurch entkräftet, dass er alles weitere für ihn, den Zeugen, tun solle, der dann auf Geheiß des Herrn C auch eben die Firma gegründet hat, hinsichtlich derer der Beklagte mit zur Anlage B5 die Übernahme der Touren 660 bis 669 angezeigt hat. Ebenso hat der Zeuge auf Geheiß des Herrn C das Geschäftskonto gegründet, von dem zumindest zwei Rechnungen der Klägerin auch bezahlt worden sind. Die weitere Aussage des Zeugen A war zwar offensichtlich von dem Bestreben getragen, seine eigene Verantwortung möglichst klein zu halten, was sich insbesondere aus dem Umstand ergibt, dass er noch während der Übersetzung seine Angaben durch den außerordentlich kompetenten Dolmetscher immer wieder zu relativieren versuchte, was es für den Dolmetscher schwierig machte, das, was der Zeuge A eigentlich sagen wollte, in die letztlich von dem Zeugen genehmigte Form zu bringen. Nach alledem kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte den Zeugen A als „Strohmann“ oder „Marionette“ benutzt hätte, um selbst - nach den vorgelegten Flugbuchungen offensichtlich von Thailand aus - die Tankschlüssel zu benutzen, die er nach dem offensichtlich insoweit rein ins Blaue hinein erfolgten Behauptungen der Klägerin dem Zeugen A gar nicht überlassen haben soll. Wenn überhaupt jemand den Zeugen A als „Strohmann“ benutzt haben sollte, dann war dies nach der Aussage des Zeugen A nicht der Beklagte, sondern der mit dem Zeugen A befreundete Herr C, der als Fahrer des Beklagten von dessen Absicht, sein Geschäft zumindest zeitweise aufzugeben, wusste und die Übernahme desselben durch den Zeugen A zumindest vermittelt bzw. möglicherweise aufgrund der ihm erteilten Vollmachten durch den Zeugen A für diesen teilweise geführt hat. Der Beklagte war dies, entgegen den mit der prozessualen Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO kaum mehr zu vereinbarenden Behauptungen der Klägerin, jedenfalls nicht. Eine Vernehmung des für diese Behauptungen ferner angebotenen Steuerberaters des Zeugen A bedurfte es nicht, da letzterer seine angeblichen Kenntnisse von den fraglichen Vorgängen nur über den Zeugen A erfahren haben kann, der dann gegenüber dem Zeugen B andere Angaben als in der mündlichen Verhandlung gemacht haben müsste, was eventuelle Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen A begründen würde, aber nicht geeignet wäre, dem der Klägerin obliegenden Beweis einer Passivlegitimation des Beklagten zu erbringen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 269 Abs. III Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Zahlungen von Tankrechnungen und Inkassokosten von dem Beklagten, der ab Oktober 2013 insgesamt vier Tankkarten (codierte Chipkarten) der Klägerin nutzte um mit diesen an Tankstellen der Klägerin Diesel zu tanken. Ab September 2014 adressierte die Klägerin die Tankrechnungen (Blatt 39 bis 61 der Akten, insgesamt 22 Stück) für den Zeitraum vom 30.09.2014 bis zum 12.08.2015 an den Zeugen A, der eine Firma „X“, [Anschrift] anmeldete. Mit Schreiben vom 31.08.2014 teilte der Beklagte einem seiner Fahrer folgendes mit: Betreff: Auslagerung der Touren 660 bis 669 Sehr geehrter Herr […], „wir möchten Ihnen mitteilen, dass aus gesundheitlichen sowie geschäftlichen Gründen wir unsere Touren 660 bis 669 ab 01.09.2014 von der Fa. X [Anschrift] abwickeln lassen werden. Das bedeutet der geschäftliche Bereich wird weiter bei uns bleiben und die komplette Abwicklung inkl. Fahrer von der Firma X [Anschrift] übernommen wird. Ich habe erreicht, dass alle Fahrer zu denselben vertraglichen Konditionen übernommen werden. Sollte noch Urlaub offen sein, so wird dieser von der neuen Firma übernommen. Ich bin gesetzlich dazu verpflichtet Ihnen mitzuteilen, dass Sie gegen diesen Bescheid der Übernahme 30 Tage in schriftlicher Form wiedersprechen können“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B5 (Blatt 187 der Akten) verwiesen. Ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Flugbestätigungen reiste dieser am 12.01.2015 von Frankfurt nach Bangkok (Anlage B6, Blatt 188 der Akten) und am 28.07.2015 von Bangkok über Neu-Delhi nach Frankfurt zurück. Die Klägerin stellte ab dem 30.09.2013 die Tanknutzung aufgrund der vier zunächst dem Beklagten überlassenen Tankschlüssel dem Zeugen A in Rechnung. Zwei dieser Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 5.896,74 Euro wurden auch von einem auf den Namen des Zeugen A eröffneten Kontos gezahlt, weshalb die Klägerin die Klage in Höhe dieses Betrages mit Schriftsatz vom 07.06.2017 zurückgenommen hat. Die Zahlung der übrigen Rechnungen begehrt die Klägerin nach erfolglosen Mahnungen des Zeugen A nunmehr von dem Beklagten. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr lediglich mitgeteilt, dass die Adressierung der Rechnungen aus betrieblichen Gründen vorübergehend an den Zeugen A erfolgen solle. Diesen habe der Beklagte aber nur als Strohmann bei der Kontoeröffnung vorgeschoben und der Beklagte habe die weiteren Rechnungen, auf die im Folgenden keine Zahlungen mehr erfolgen, abgefangen. Der Steuerberater des Zeugen A, der Zeuge B, habe im Rahmen seiner Tätigkeit ermittelt, dass sämtliche Transaktionen von dem angeblichen Firmenkonto des Zeugen A auf Grundlage von Vollmachten durch den Beklagten bzw. durch den Zeugen C vorgenommen worden seien. Der Zeuge A habe niemals ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin gewollt und sei mit einem solchen auch nicht einverstanden gewesen. Der Beklagte habe die vier Tankschlüssel auch nicht dem Zeugen A überlassen, sondern diese im streitbefangenen Zeitraum selbst genutzt. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.434,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.782,67 Euro seit dem 04.12.2014, aus 2.964,52 Euro seit dem 06.03.2015, aus 2.777,33 Euro seit dem 03.04.2015, aus 3.188,05 Euro seit dem 04.05.2015, aus 126,70 Euro seit dem 03.06.2015 sowie aus 595,00 Euro seit dem 15.09.2015 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.847,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.04.2016 als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen; hilfsweise die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.847,95 Euro freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen eine Auszeit nehmen müssen und sich deshalb mit seiner thailändischen Ehefrau vom 12.01.2015 bis zum 20.07.2015 in Thailand aufgehalten. Er habe für diesen Zeitraum sein Geschäft ursprünglich einem seiner Fahrer, Herrn C, übergeben wollen, der dies zwar nicht selbst habe machen wollen, aber erklärt habe, er habe einen Kollegen der das gerne machen würde. Hierbei habe es sich um den Zeugen A gehandelt, und über den Herrn C sei vereinbart worden, dass dieser den Fahrern die entsprechenden Anweisungen geben werde und ihm - dem Beklagten - dies eins zu eins in Rechnung stelle. Das sei in der Folgezeit auch geschehen und er habe insgesamt circa 50.000,00 Euro an die Firma des Zeugen A per Überweisung gezahlt und sich zuletzt hinsichtlich eines Guthabens von noch 400,00 Euro eine letzte Rechnung von diesem habe geben lassen wollen, der ihn - den Beklagten - dann ermächtigt habe, diese Rechnungen auszustellen woraufhin der Beklagte dem Zeugen A den Betrag in bar ausgezahlt habe. Er habe der Klägerin mitgeteilt, dass er die vier Tankschlüssel nicht mehr brauche und angefragt, ob er diese an die Klägerin zurücksenden oder dem Zeugen A übergeben solle. Mit letzterem sei die Klägerin einverstanden gewesen, die allein mit dem Zeugen A in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Vertragsverhältnis unterhalten habe. Wegen der erhobenen Beweise und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 23.03.2018 (Blatt 222 ff. der Akten) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.