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Urteil

13 O 366/20

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0129.13O366.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorlegt vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorlegt vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Die Klage ist insgesamt unbegründet, da bei Widerruf des Darlehens die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Der Klägerin steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Es fehlt bereits an einem Widerrufsrecht, da weder nach § 506 BGB direkt noch analog ein solches Widerrufsrecht besteht, da der streitgegenständliche Vertrag nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen ist. Darüber hinaus ist keine Voraussetzung des § 506 Abs. 2 BGB gegeben, da der Kläger nicht zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet war und auch keinen bestimmten Restwert garantierte, sondern vielmehr ein Kilometerleasing vorlag. Darüber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung dieser Vorschrift gebieten würde (OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.04.2020, Az. 24 U 80/19; OLG Stuttgart, NJW-RR 2020,299; OLG München, Beschl. v. 30.03.2020, 32 U 5462/19) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Parteien alleine durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht vertraglich über die Einräumung eines Widerrufsrechts geeinigt haben, da jedenfalls auch dann die Widerrufsfrist abgelaufen wäre. Allein, weil über ein gesetzliches Widerrufsrecht belehrt wurde, welches objektiv nicht vorliegt, kann nicht stets auf die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden. Dies hätte zur Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften, die das Widerrufsrecht an bestimmte Tatbestandsmerkmale anknüpfen, leerlaufen würden. (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2011 – XI ZR 401/10, Rn. 17, nach juris). Vielmehr ist eine Auslegung der Erklärung vorzunehmen, durch die zu ermitteln ist, ob die Parteien in jeden Fall ein Widerrufsrecht vereinbaren wollten, welches unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen soll. Bei vorformulierten Widerrufsbelehrungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen und diese werden daher objektiv ausgelegt. Danach sind sie ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2011 – XI ZR 401/10, Rn. 22f., nach juris) Die Widerrufsbelehrung an sich nimmt keinen direkten, ausdrücklichen Bezug auf die gesetzliche Regelung vor. In dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung wird der gesetzliche Vorschlag für die Widerrufsbelehrung verwendet. Dies spricht hingegen nur dafür, dass nur die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und erfüllt werden sollte und daher eine Bindung an die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen soll. Andere Gründe, die ein vertragliches Widerrufsrecht begründen bzw. belegen würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Selbst wenn man insoweit davon ausgehen würde, dass ein vertragliches Widerrufsrecht besteht, wäre die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Inwieweit die Belehrungen im Falle des Bestehens eines vertraglichen Widerrufrechts den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden muss, ist eine Frage der Auslegung der Parteivereinbarung. (Grüneberg, in: Palandt, BGB 78. Auflage 2019, Vorb v § 355 Rn. 5). Nur wenn keine Situation vorliegt, in dem das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumt, sind die Vertragsparteien als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. (BGH, Urteil vom12.11.2015, Az. I ZR 168/14; Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 88/11, Rn. 16f., jeweils zitiert nach juris) Allein, dass sich der Verwender an den gesetzlichen Vorgaben für die Widerrufsbelehrung orientiert, ist hierfür nicht ausreichend. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 88/11, Rn. 19, nach juris) die Klägerin hat insoweit weder Vortrag geleistet noch Beweis des Vorliegens der Tatsachen angeboten, dass der Fristbeginn des vertraglichen Widerrufsrechts von den gesetzlichen Vorgaben abhängig sein soll, obwohl er beweisbelastet ist, da die Rechtsfolge, die hieraus entstehen würde (unbefristetes Widerrufsrecht), eine für ihn positive Folge wäre. Ein aufgrund dessen vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht wäre jedenfalls verfristet, da dort nicht dieselben Pflichtangaben wie in § 492 Abs. 2 BGB zu machen sind, sondern die Widerrufsfrist unabhängig von dem konkreten Inhalt der Belehrung und insbesondere deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Verpflichtungen zu laufen beginnt. Da kein wirksamer Widerruf des Klägers vorliegt, ist auch die übrige Klage unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf einer auf den Abschluss eines Leasingvertrages geleisteten Willenserklärung. Die Parteien schlossen am 13.02.2019 einen Verbraucherleasingvertrag. Nach dem diesem Leasingvertrages zu der Vertrags-Nr.: […] wurde das Gebrauchsrecht an dem Fahrzeug des Fabrikats: [Fahrzeugtyp] Fahrgestell-Nr.: […], von der Beklagten überlassen. Der vertraglich vereinbarte Anschaffungspreis betrug € 45.500,00 €. Die Parteien vereinbarten eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten sowie eine monatliche Leasingrate in Höhe von € 645,98. Die vertraglich vereinbarte Fahrleistung betrug 80.000 km für die gesamte Leasingzeit. Der Vertragsbeziehung liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 02/2019) der Beklagte zu Grunde. Die Klägerin widerrief durch ihren Bevollmächtigten Ihre auf den Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 23.04.2020 und forderte die Beklagte unter angemessener Frist bis zum 07.05.2020 zur Rückabwicklung des Leasingvertrages nebst Vorlage eines Zinssaldos auf. Ferner stellte er weitere zu zahlende Raten unter den Vorbehalt der Rückforderung. Die Klägerin zahlte bis zur Erklärung des Widerrufs 14 Leasingraten in Höhe von € 645,90 brutto, sowie eine abweichende Rate in Höhe von € 668,59, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von € 9.711,19. Die Beklagte wies den Widerruf der Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2020 zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft, so dass er noch wirksam widerrufen könne. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Klägerseite der Beklagten ab der Widerrufserklärung vom 23.042020 aus dem mit der Beklagten zwecks Gebrauchsüberlassung an dem Fahrzeug des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr.: […], abgeschlossenen Leasingvertrag zu der Leasingvertrag-Nr: […] keine weiteren Leasingraten mehr schuldet. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseile einen Betrag in Höhe von 9.71 1,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 X.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikates: [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-IVr.: […] nebst Fahrzeug-schlüsseln- und papieren durch die Klägerin an die Beklagte. Festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], Fahrgestell-Nr. […], sich in Verzug befindet die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6- nebst Zinsen in Höhe von 5 Z'-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leis- ten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie ist der Meinung, ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Jedenfalls enthalte der Vertrag alle Pflichtangaben und die Widerrufsbelehrung sei auch im Übrigen ordnungsgemäß. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.