Urteil
13 O 57/20
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1201.13O57.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, letztlich allerdings unbegründet. Wollte man überhaupt von einer Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB ausgehen, wäre eine Ausübung des Widerrufsrechtes bereits verwirkt, denn die EU-Richtlinien sehen nach (bis dahin) einvernehmlicher Schlussabwicklung eines Vertragsverhältnisses eben ein solches Widerrufsrecht nicht mehr vor (vgl. insoweit auch EUGH, Urteil vom 11.09.2019, C – 143/18) und im Übrigen fordert der Europäische Gerichtshof eine im Rahmen der nationalen Regelungen mögliche entsprechende Umsetzung ein. Dem entspricht dies hier auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringende Verwirkung als Ausschluss von Treu und Glauben. Was das hierfür erforderliche Zeitmoment anlangt, liegt dieses bereits in der Erklärung des Widerrufes 3 3/4 Jahre nach dem Vertragsschluss. Aber auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Zum einen hat die Beklagte nach der von ihr durchgeführten Schlussabrechnung des Vertrages (hinsichtlich gezogener Kilometer) alle Sicherheit unstreitig freigegeben, was bereits hinreichend ist (BGH, XI, ZR 125/17; 69/18; 45/18). Zum anderen liegt im bloßen Zeitablauf von fast neun Monaten nach Schlussabrechnung des Vertrages bereits ein weiteres, nach Treu und Glauben beachtliches Umstandsmoment vor, weil auch dieser Zeitablauf nicht nur als Zeitmoment, sondern nach der Schlussabwicklung auch zweifelsfrei als Umstandsmoment anzusehen ist. Letztlich kann dies allerdings bereits in sich alles dahinstehen, denn keine der Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB liegt vor, so dass es eben kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) verlangt keinesfalls, dass eine bloße Gebrauchsüberlassung gegen „Mietentgelt“ als Finanzierungsinstrument anzusehen wäre. Die seitens der Klägerin reklamierten Vorschriften sind hier nicht einschlägig. Leasingverträge sind eben nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich auch nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der entsprechenden Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) ist in Artikel 2 (2) d) geregelt, dass diese nicht für Miet- oder Leasingverträge gilt, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstandes vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber „einseitig entscheidet“. Teilweise hat der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie überschießend umgesetzt und in § 506 BGB angeordnet, dass Leasingverträge unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, auf die die für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften einschließlich des Widerrufsrechtes gemäß § 495 BGB anwendbar sind. § 506 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass entweder der Verbraucher zum Erwerb des geleasten Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) verlangt keinesfalls, dass eine bloße Gebrauchsüberlassung gegen „Mietentgelt“ als Finanzierungsinstrument anzusehen wäre. Damit fällt der vorliegend zu entscheidende Nebensachverhalt eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. Nicht nur das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 24 U 80/2019 auf eine Entscheidung der angerufenen Kammer hin – 13 O 140/2018) sieht dies so, diese Auffassung wird vom Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 2020, 299) und München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/2019; Beck RS 2020, 5137) geteilt. Auch die angerufene Kammer des Landgerichts Darmstadt sieht keinesfalls ein Bedürfnis, nicht einmal die Möglichkeit, entsprechend § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB anwenden zu wollen, denn der Gesetzeswortlaut ist mehr als eindeutig und es gibt auch keine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung sein könnte. Hier wurde lediglich zwischen den Parteien ein zum Gesetzesstand überschüssiges Widerrufsrecht vertraglich vereinbart. Diese vertraglich eingeräumte Zeit von 14 Tagen nach Vertragsschluss ist allerdings längstens vorbei, zumal der Klägerin auch eine Annahmeerklärung der Beklagtenseite zugegangen ist. Es ist darüber hinaus auch nicht auf den am amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung orientierten Hinweis zu den „Pflichtangaben“ abzustellen, denn § 492 Abs. 2 BGB gilt ebenfalls nicht für den vorliegenden Leasingvertrag, so dass schon von Gesetzes wegen eben keine weitergehenden Pflichtangaben zu machen sind. Darüber hinaus hat das Landgericht Darmstadt in einer Flut von Entscheidungen festgestellt, dass selbst dann, wenn man dem nicht folgen wollte, sämtliche Pflichtangaben im Vertragstext vorhanden sind. Dem hat sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 29.04.2020 umfassend für diese Form der Vertragsgestaltung angeschlossen (24 U 80/2019; 13 O 140/2018 des Landgerichts Darmstadt). Im Übrigen verweist die Kammer darauf, dass ein Hinweis auf BGH-Rechtsprechung und sonstige Rechtsprechung, die auf Sachverhalten, die auf der alten Rechtslage vor Einführung des § 506 Abs. 2 BGB beruhten, nicht hilfreich ist. Schlussendlich dürfte es allerdings auch hierauf nicht ankommen, denn die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) schließt unter Artikel 2 (2) d) schon immer derlei Kilometer-Leasingverträge aus ihrem Regelungskreis aus. Schließlich verbietet sich auch, im Hinblick auf obige Feststellungen, eine Entscheidung in Erwartung divergierender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen. Solche stehen nicht zu erwarten, dies umso mehr, als es vorliegend zwingend um Kilometerleasing geht, was per se nicht als Finanzierungshilfe anzusehen ist. Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 ZPO. Die Parteien schlossen am 21. Dez. 2015 einen Kilometer-Leasingvertrag über einen [Fahrzeugtyp]. Für eine Laufzeit von 36 Monaten war eine zuziehende Laufleistung des Fahrzeuges von 30.000 km vereinbart, wie eine Vergütung von Mehr- und Minderkilometern. Mit Schreiben vom 04. Sept. 2019 erklärten die Klägervertreter den Widerruf der auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Klägers und forderten zur Rückzahlung der geleisteten Beträge auf. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 26. Sept. 2019. Das Fahrzeug wurde bereits im März 2019 zurückgegeben. Der Kläger geht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Vertragsverhältnis eine Variante der Ziffern 1 – 3 des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB darstelle, so dass insbesondere vorliegend von einem Fall des Finanzierungsleasings auszugehen sei. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn EUR 11.459,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Okt. 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 490,99 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2020 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfswiderklagend festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, alle notwendigen Pflichtangaben zum Vertragsverhältnis, wollte man überhaupt ein Finanzierungsinstrument darin sehen, seien ordnungsgemäß erfolgt. Die vom Kläger auch gerügte Angabe von „0,00 EUR/Tag“ an Sollzins sei nicht zu beanstanden, da dies klar als den Verbraucher begünstigender Verzicht erkennbar sei, was das OLG Frankfurt/M. auf entsprechende Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt ebenso bestätigt habe (Az: 13 U 148/18). Im Übrigen folgten dem auch die übrigen Oberlandesgerichte. Die Beklagte geht davon aus, dass in jedem Falle der Fristablauf längstens mit Kfz-Übergabe zu laufen begonnen habe und der Widerruf zwischenzeitlich zweifelsfrei verfristet sei. Hierauf komme es allerdings nicht an, denn § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sei jedenfalls auf Kilometerleasingverträge nicht anwendbar. Es handele sich eben hierbei nicht um ein Verbraucherdarlehen und /oder eine entsprechende Form eines Finanzierungsinstrumentes. Schon die deutsche gesetzliche Regelung sei eine überschüssige Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie, so dass es auch keinen Bedarf gebe, diese weit auszulegen, sie sei vielmehr eng auszulegen und anzuwenden. Im Übrigen liege jedenfalls Verwirkung vor. Der Leasingvertrag sei nämlich bereits am 31. Dez. 2018 beendet /durchgeführt gewesen. Erst ca. ein ¾ Jahr später sei der Widerruf eingegangen, dies zu einem Zeitpunkt, als das Fahrzeug bereits verwertet gewesen sei. Damit seien sowohl Zeit- wie auch Umstandsmoment gegeben, insoweit die Beklagte auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Blatt 5 ihrer Klageerwiderung entsprechend anbringt. Es folgt Vortrag zur Hilfswiderklage. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.