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Urteil

13 O 346/19

LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0114.13O346.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Insbesondere der Feststellungsantrag ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die Beklagte ab Zugang der Widerrufserklärung keine Rechte mehr herleiten kann, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15, juris). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen von der Klägerin fordern zu können. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht weder die Feststellung zu noch ein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist die Klägerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Seite 2 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde die Klägerin durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt doch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Betrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Forderungen aus Zinsen oder ähnlichen zu verzichten. Damit ist die Angabe mit 0,00 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ist ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt. v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Die Klägerin wurde insoweit ausreichend auf Ihr außerordentliches Genussrecht hingewiesen. Zudem wurde ausreichend auf Schriftformerfordernisse hingewiesen, dass insbesondere zur Frage von Kündigungsmöglichkeiten der Fall ist, da angegeben wurde, dass jede Kündigung „schriftlich“ zu erfolgen hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass hier ein Verbraucher nicht die Möglichkeit hätte, außerordentliche Kündigungsrechte des Leasinggebers zu prüfen, da diese ausreichend angegeben sind. Bei den sind auch die Pflichtangaben, insbesondere bezüglich des Sollzinssatzes angegeben, da diese für die gesamte Vertragslaufzeit mit 1,99 % angegeben wurde. Bei einem durchgehend gebundenen Sollzinssatz bis zum Ablauf der Vertragsdauer ist darüber hinaus nichts weiteres anzugeben. Es ist auch nicht erkennbar, was noch hätte angegeben werden können, wenn eben keine Anpassungen erfolgen dürfen. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Die Angaben des Vertrages als ausreichend anzusehen, um der Klägerin vor Augen zu führen, was ihr bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Die Verzugskosten sind ausreichend angegeben, zumal der Verzugszinssatz alle 6 Monate ansteigt bzw. fällt und dementsprechend zusätzlich Angaben nicht zu einer angemessenen Aufklärung des Verbrauchers führen würden. Dementsprechend reicht die streitgegenständliche Darstellung aus, wobei ein Hinweis auf weitergehende Verzugskosten entbehrlich war, da keine solchen anfallen. Da auch die gesetzlichen Verzugszinssätze in ausreichender Weise mitgeteilt wurden, ist auch nicht ersichtlich, was mehr hätte mitgeteilt werden können. Auch wurde darauf hingewiesen, welche negativen Folgen bei ausbleibenden Zahlungen drohen (Ziffer V Nr. 6 des Vertrages). Unerheblich ist, dass nicht „Prozentpunkte“ angegeben wurden, da nach Ansicht des Gerichts dadurch keine Verwirrung beim Verbraucher entstehen kann, die ihn von einem Widerruf abhalten könnte. Auch wurde die Klägerin ausreichend über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt, da auf Seite 3, dort unter Ziffer V. 1. eine ausreichende Belehrung vorgenommen wurde. Letztlich ist auch die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen bezüglich des Wertersatzes zutreffend und entspricht den gesetzlichen Regelung. Da diese bereits gesetzmäßig ist, konnte die Klägerin auch nicht von dem Widerruf abgehalten werden, soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung zum Wertersatz zu finden ist. Selbst wenn diese Regelung unwirksam ist, macht diese die Widerrufsbelehrung selbst nicht fehlerhaft. Da kein wirksamer Widerruf der Klägerin vorliegt, sind auch die sonstigen gestellten Anträge unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Die Parteien schlossen am 02.07.2016 einen Leasingvertrag über eine monatliche Rate in Höhe von 229,54 € brutto und eine Laufzeit von 36 Monaten. Zweck des Leasingvertrags war die zeitweise Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […]. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Recht zum Widerruf des Leasingvertrages. Es wird insoweit auf die Anl. K1 Bezug genommen. Die Klägerin zahlte Raten in Höhe von insgesamt 8.263,44 € bzw. 36 Raten zu je 229,54 €. Die Klägerin widerrief ihre auf Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 01.02.2019 gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 06.02.2019 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut an die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2019, wodurch Kosten in Höhe von 729,23 € entstanden. Mit Schreiben vom 29.04.2019 teilte die Beklagte mit, sie verbleibe bei ihrer ablehnenden Haltung. Nachdem der Leasingvertrag im Juli 2019 ausgelaufen ist, gab die Klägerin das Fahrzeug heraus. Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft und sie könne daher diese noch widerrufen. Dies gelte insbesondere für den angegebenen Betrag von 0,00 €, das Verfahren bei Kündigung, den Verzugszins also über die Rechtsfolgen bezüglich des Wertersatzes. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8263,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag mit der Nummer […] ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 01 .02.2019 kein Anspruch mehr auf Zahlung der Leasingraten zusteht, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der außergerichtlichen Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 729,23 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie ist der Meinung, der Vertrag habe alle Pflichtangaben enthalten und könne sich im Übrigen auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.