Urteil
13 O 52/19
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1112.13O52.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr erklärten Widerruf zu, da dieser unwirksam ist. Der Klägerin steht insbesondere kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist die Klägerin in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 3 des Darlehensvertrages) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht zweifelsfrei den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin wurde durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Hierzu im Einzelnen: Die Beklagte hat die Klägerin ordnungsgemäß über Sicherheiten informiert, da sie in den Erläuterungen zum Darlehensvertrag (Anl. K2) ausreichend auf die Folgen eines Zahlungsverzuges hinweist, wobei die Angabe aller konkreten Sicherheiten nicht notwendig war. Eine Widersprüchlichkeit aufgrund der inhaltlich an 2 Stellen vom Umfang her verschiedenen Angaben liegt nicht vor, sondern lediglich eine Ergänzung der Information, so dass der Darlehensnehmer ausreichend wissen kann, welche Sicherheiten insgesamt belangt werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund dessen von dem Widerruf abgehalten werden könnte. Des Weiteren ist das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung ebenfalls ausreichend im Sinne des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB benannt. Diese Regelung soll dem Darlehensnehmer nämlich verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth, in: Langenbucher u. a., Bankrechts-Hdb., 2. Aufl. 2016, Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigungserklärung gelten (LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17, NJW-RR 2018, 882). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann z. B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urt.v. 30.7.2018 – 4 O 399/17, juris). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 u. OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 §7 Nr. 3 EGBGB erfüllt werden. Auf S. 6 Ziff. 7 des Darlehensvertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - sind alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode enthalten. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung (Münsch, in: Schimansky u.a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Darlehensgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zu den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu den Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg, Urt. v. 20.09.2018 – 2 O 77/18, juris m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Auch die von der Klägerin aufgeführte Regelung zur Aufrechnung führt nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 16.12.2015 – IV ZR 71/14, NJW-RR 2018,118). Letztlich sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich unverständlich ist. Da die Widerrufserklärung unwirksam ist, sind auch die weitergehenden Anträge unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Leasingvertrages. Die Klägerin kaufte im Juni 2016 bei dem Verkäufer KFZ Handel A ein Gebrauchtfahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […] zu einem Bruttokaufpreis von € 17.650,00 wobei der Kläger eine Anzahlung in Höhe von € 6.000,00 in bar leistete, wovon er € 500,00 am 15. Juni 2016 und weitere € 5.500,00 € am 25.06.2016 zahlte. Zur Finanzierung des Fahrzeugs schloss die Klägerin am 24. Juni 2016 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten unter der Kreditkontonummer […]. Hinblick auf den konkreten Wortlaut der Widerrufsbelehrung wird auf die als Anlage K2 dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung Bezug genommen. Die aufgenommene Darlehnssumme betrug 11.650,00 €, welche die Beklagte an die Klägerin auszahlte. Die monatliche vom Kläger zu zahlende Rate betrug 160,00 € für insgesamt 47 Raten, und für eine Rate 4.130,00 €, wobei die erste Rate am 24.07.2016 gezahlt wurde. Mit Kaufvertrag vom 22.08.2016 verkaufte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug an die Käuferin Autohaus B zu einem Kaufpreis von 10.700,00 €. Mit Schreiben vom 05.11.2018 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf der auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Gleichzeitig bot der Kläger dem Beklagten die Zahlung eines Wertersatzes aufgrund des Weiterverkaufs des Fahrzeugs an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.11.2018 die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ab. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte erneut erfolglos dazu auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung bis zum 5. Dezember 2018 zuzustimmen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Im Hinblick auf die pflichtgemäße Angabe von Sicherheiten lägen widersprüchliche Angaben vor. Es sei auch nicht ordnungsgemäß über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung belehrt worden. Des Weiteren ist die Widerrufsbelehrung nicht drucktechnisch so hervorgehoben, so dass sie klar und deutlich gestaltet sei. Auch liege eine fehlerhafte Belehrung über die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vor. Darüber hinaus sei die Bestimmung bezüglich des Aufrechnungsverbotes unwirksam und würde eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts darstellen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.650,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die geleistete Anzahlung in Höhe von € 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung gem. Antrag zu 1. und 2. leistet der Kläger Wertersatz an die Beklagte in Höhe von € 10.700,00. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.100,51 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf der Klägerin abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen der Klägerin entgegen. Letztlich habe sie auch einen Anspruch auf Wertersatz.