Urteil
13 O 195/19
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1112.13O195.19.00
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden war. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung bereits geleisteter Zahlungen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Widerruf des Darlehens war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise enthalten sind. Zunächst ist der Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst wurde der Kläger durch die Beklagte korrekt über den Bestand des Widerrufsrechts als solches belehrt. Darüber hinaus liegt auch eine korrekte Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung vor. Eine fehlerhafte Belehrung über den Bestand des Widerrufs als solches ist auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers nicht gegeben. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entspricht. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, OLG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Auch die vom Kläger angeführte Regelung zur Aufrechnung wird nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ausreichend. Dem Auch sind die Angaben zur Art des Darlehens in Ansehung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausreichend. Denn auf der Vertragsurkunde findet sich der unzweideutige Hinweis, dass es sich um ein „Verbraucherdarlehen/Ratenkredit“ handelt. Diese schlagwortartige Produktumschreibung ist nicht zu beanstanden, da eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie z.B. Leasing, problemlos möglich ist (vgl. hierzu auch Schürnbrand, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 491 Rdnr. 15; Weidenkaff, in. Palandt, 75. Aufl. 2016, Art. 247 § 3 EGBGB Rdnr. 2). Gleichfalls sind die Angaben in Ziff. VIII. 2 des Darlehensvertrages als ausreichend anzusehen, um dem Kläger vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB; vgl. hierzu auch Münsch, in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb., 5. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 108). Weiterhin ist die Restkreditversicherung als auch die Differenzkaskoversicherung in der Widerrufsinformation erwähnt mit dem Hinweis, dass der Kläger als Darlehensnehmer bei einem Widerruf auch an diese Verträge nicht mehr gebunden ist. Die Versicherungen wurden im Rahmen des Vertrags mitfinanziert, so dass diese auch angegeben werden mussten. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nämlich nicht entschieden werden. Denn dadurch, dass die Beklagte die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie der Klägerseite ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die von der Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zu treffenden Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen (vgl. LG Heilbronn, Urt. v. 30.1.2018 – 6 O 358/17, BeckRS 2018, 738). Ebenfalls ist kein Fehler bezüglich des Hinweises auf die Rückzahlungsverpflichtung zu erkennen, da diese zum einen dem damaligen gesetzlichen Muster für die Widerrufsinformation von Verbraucherdarlehensverträgen entspricht und darüber hinaus die Beklagte im Rahmen der Widerrufserklärung auf bestimmte Besonderheiten beim verbundenen Vertrag hingewiesen hat, so dass spätestens aufgrund dessen eine klarstellende ordnungsgemäße Belehrung aus Sicht des Darlehensnehmers vorlag, die ihn auch nicht von dem Widerruf des Darlehensvertrags hätte abhalten können (so auch LG Darmstadt, Urteil vom 18.01.2019, Az. 2 O 140/18; Landgericht Bonn, Urteil vom 06.03.2017, Az. 17 O 156/16). Letztlich sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Da der Widerruf unwirksam ist, ist auch der weitere Antrag unbegründet. Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da der Rechtsstreit bereits nach dem letzten Schriftsatz der Klägerseite entscheidungsreif war und insoweit kein neuer und zugleich streiterheblicher Vortrag vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Die Parteien streiten sich um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Kläger erwarb im September 2016 bei der Autohaus A GmbH einen gebrauchten [Fahrzeugtyp] (Fahrzeugidentifikationsnummer […]) mit einer Laufleistung von 117 km zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis in Höhe von 42.000,00 € zzgl. einer sogenannten GAP-Versicherung (Differenzkaskoversicherung) über 1.412,78 € nebst darauf entfallender Versicherungssteuer über 225,57 €. Ausweislich der Fahrzeug-Rechnung vom 09.09.2016 belief sich der ursprüngliche Kaufpreis des Fahrzeuges auf 61.689,99 €. Hierauf erhielt der Kläger jedoch einen Rabatt seitens des Autohauses in Höhe von 19.689,99 €. Gleichzeitig leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 €. Den verbleibenden Kaufpreis und die Versicherung ließ der Kläger durch die Beklagte finanzieren. Zu diesem Zwecke beantragte der Kläger — vermittelt durch die Autohaus A GmbH — am 08.09.2016 ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 38.412,78 €. Der Kläger erhielt eine Abschrift seines unterzeichneten Darlehensantrags nebst dem Antrag zur Versicherung. Die Beklagte bestätigte den Darlehensantrag mit Schreiben vom 08.09.2016. Die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Versicherung ist als Gruppenversicherung ausgestaltet, die zwischen der Beklagten als Versicherungsnehmerin und der Versicherung als Versicherungsgeber gilt. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag unmittelbar an die Autohaus A GmbH aus. Der Kläger hat bis dato die monatlichen Darlehensraten in Höhe von je 326,52 € für die Zeit vom 20.10.2016 bis einschließlich 20.12.2018, mithin insgesamt 8.816,04 €, bezahlt. Mit Schreiben vom 17.05.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und forderte unter Fristsetzung zur Bestätigung des Widerrufs und der Rückabwicklung auf. Seine Zahlungen stellte der Kläger sodann unter den Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2018 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Anerkennung des Widerrufs sowie Rückabwicklung des Kaufvertrags auf und bot die Rückgabe des Fahrzeugs an. Mit Schreiben vom 25.05.2018 sowie vom 20.07.2018 erklärte die Beklagte, der Widerruf sei aufgrund des Ablaufs der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht möglich. Per 09.01.2019 beträgt die Laufleistung des streitgegenständlichen Kfz ca. 20.300 km. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Beklagte habe unzutreffende und irreführende Angaben über den täglichen Zinsbetrag gemacht, indem sie diesen mit „0,00 Euro" ausgewiesen habe. Auch liege eine unzutreffende Einordnung der Gruppenversicherung als Verbundgeschäft bzw. ein insoweit unzutreffender Zusatz bei der Belehrung vor. Auch sei ihre Belehrung insoweit fehlerhaft, da sie eine nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung belehrt hätte. Auch sei eine fehlerhafte Bestimmung über die Aufrechnungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers gegeben, die unzulässiger Weise die Rechte des Darlehensnehmers beim Widerruf verkürzen würde. Auch sei die Belehrung über die Anpassung des Verzugszinses fehlerhaft, da der allgemein erteilte Hinweis auf die gesetzlich einschlägige Formel „5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. […] über nominal 38.412,78 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.05.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.445,67 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle nach dem 09.01.2019 auf den Darlehensvertrag Nr. […] bzw. auf das diesbezügliche Rückgewährschuldverhältnis noch geleisteten Zahlungen zu erstatten hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Kfz in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert über 43.412,78 € in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.07.2018 zu zahlen, Mit Schriftsatz vom 4.11.2019, Bl. 115 d. A., hat der Kläger seinen Klageantrag geändert und beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.829,97 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Kfz [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert über 43.412,78 € in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.07.2018 zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf des Klägers abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen. Darüber hinaus stehe dem Kläger keinesfalls ein Widerrufsrecht zu, weil er dieses verwirkt habe, sich mithin sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich darstelle. Letztlich habe sie auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz.