Urteil
13 O 190/17
LG Darmstadt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0430.13O190.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleitung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleitung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist schlussendlich abzuweisen. Der Kläger kann schon nach dem eigenen Vortrag einen Anspruch aus der notariellen Urkunde anlässlich der Grundstücksübertragung auf die Mutter nicht mehr geltend machen. Der bedingte Rückübertragungsanspruch bedurfte „zu seiner Wirksamkeit“ der schriftlichen Geltendmachung gegenüber der Mutter oder deren Erben. Der Kläger hat nicht einmal Vortrag hierzu gehalten, wie dies geschehen sein sollte. Er behauptet dies auch nicht ernsthaft. Schon anlässlich der Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens hätte nichts näher gelegen als sich von seiner Mutter die Rechtsposition des hälftigen Eigentümers rückübertragen zu lassen. Es hätte auch nichts näher gelegen als die behauptetermaßen am 10.01.2015 erfolgte Abtretung der Erlösansprüche aus dem Teilungsversteigerungsverfahren vor oder im Termin zur Verteilung des Erlöses vorzulegen. Beides hat der Kläger unterlassen, worauf ihn der Direktor des Amtsgerichts Fulda in seiner Entscheidung über die Aufsichtsbeschwerde vom 24.02.2017 auch hingewiesen hat. Damit hat der Kläger die Voraussetzungen der Begründung des nur bedingt vereinbarten Rückübertragungsanspruches nicht vorgetragen, dies jedenfalls nicht vor Zuschlag und Verteilung des Ergebnisses. Der Eintritt der Bedingung „schriftliche Geltendmachung“ gegenüber der Mutter ist vor dem Erbfall der Mutter nicht erfolgt. Folgte man den Ausführungen der Klage, so hat der Kläger wohl im Hinblick auf die Abtretung vom 10.01.2015 auf die schriftliche Geltendmachung dieses Anspruches wohl verzichtet, möglicherweise auch damit gerechnet, selbst als Erbe eingesetzt zu werden. Oder er hat darauf gehofft, im Falle des Erbeintrittes seiner Schwester hier weitergehend vorgehen zu können. Dabei hat der Kläger allerdings übersehen, dass mit der erfolgten Verteilung der bedingte Rückforderungsanspruch seinerseits, der sich am Verteilungserlös fortsetzte, untergegangen ist. Die Mutter hat auch nicht gegen das Veräußerungsverbot verstoßen. Sie wurde in Ansehung des Vertragsgrundbesitzes auch nicht von einem anderen als dem Kläger beerbt. Im Erbfall befand sich das Eigentum (1/2 ideeller Anteil am Grundstück) nämlich nicht mehr in ihrem Eigentum. Es war aus ihrer Vermögensmasse bereits ausgeschieden. Letztlich waren die Bedingungen, die der Kläger reklamierte, für einen Rückübertragungsanspruch zum einen nicht eingetreten, zum anderen derselbe nicht schriftlich geltend gemacht und auch im Verteilungstermin vom 21.01.2015 machte der Kläger keinen eigenen Anspruch am Verteilungserlös geltend. Damit fiel dieser Erlösanteil, bzw. der Anspruch auf Auszahlung desselben, in die Erbmasse der Verstorbenen, deren Erbin die Beklagte unzweifelhaft wurde. Der beachtlichen Abtretung durch die Verstorbene dürfte im Übrigen auch § 2287 BGB entgegenstehen. Die unentgeltliche Übertragung des Anspruchs auf Auskehr stellt nämlich eine Vertragserbin (die Beklagte) beeinträchtigende Schenkung dar, deren Herausgabe die Beklagte fordern könnte, womit sie dem Anspruch des Klägers quasi dauerhaft einen negatorischen Einredeanspruch entgegenhalten könnte. Dies muss letztlich allerdings nicht entschieden werden, wie auch nicht zu entscheiden ist, ob aufgrund der vertraglich vereinbarten Rückforderungsmöglichkeit diese Teilmasse des Erbes hier gedanklich für die Entscheidung nach § 2287 BGB auszuklammern wäre, weil möglicherweise nur eine Scheineingliederung in das Vermögen der Mutter stattgefunden habe könnte oder eine zeitweise Übertragung unter Vorbehalt der weiteren späteren Zugriffsmöglichkeit des Klägers vereinbart gewesen sein könnte. Hierzu bedarf es allerdings einer Auslegung der Abtretung dergestalt, dass diese zur Abgeltung einer Forderung gemäß § 6 des notariellen Vertrages zwischen dem Kläger und seiner Mutter erfolgt wäre. Dies findet sich schon in der Abtretungserklärung vom 10.01.2015 so nicht und wurde im Übrigen auch bei Vorlage dieser Abtretungserklärung mit Schreiben vom 23.03.2016 beim Amtsgericht so nicht behauptet und auch nicht zu Lebzeiten der Verstorbenen (warum nicht?) geltend macht und auch nicht vor Auskehrung des Übererlöses. Letztlich muss dies allerdings nicht entschieden werden, denn dem Kläger ist der Beweis, dass die von ihm vorgelegte Urkunde von der Mutter unterschrieben wurde, nicht gelungen. Die angehörte Zeugin F konnte sich nicht einmal an den genauen Inhalt der behauptetermaßen am 10.01.2015 unterschriebenen Urkunde erinnern. Damit ist nicht belegt, dass die vom Kläger vorgelegte Urkunde tatsächlich überhaupt das wäre, was nach Behauptung der Zeugin F an diesem Tag unterschrieben worden wäre. Sie hat auch nicht gesehen, was die Erblasserin unterzeichnet hat. Sie konnte sich lediglich daran erinnern, dass hierüber im Vorfeld gesprochen wurde. Damit ist nicht einmal die Identität dieser Urkunde mit einer Unterschriftsleistung am 10.01.2015 bewiesen. Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin ist nicht besonders hoch einzuschätzen, hat sie doch im Termin zur mündlichen Einvernahme vor der 13. Zivilkammer eingeräumt, anlässlich ihrer Einvernahme vor der 10. Zivilkammer des Landgerichtes Darmstadt „völlig falsch“ ausgesagt zu haben. Ihre Ausführungen, sie habe an diesem Tag quasi neben sich gestanden, vermag das Landgericht nicht zu folgen. Ein irgendwie gearteter sinnvoller Grund, deshalb dies der Fall gewesen sein sollte, wurde seitens der Zeugin nicht vorgebracht. Das Gericht hat mithin keinerlei Veranlassung jetzt der Aussage der Zeugin eine besondere weitergehende Glaubhaftigkeit im Gegensatz zu ihrer früheren Aussage beizumessen. Das Gericht ist darüber hinaus der festen Überzeugung, dass der von der Zeugin F mitgeteilte Lebenssachverhalt aufgrund der Begutachtung durch die Sachverständige G widerlegt ist. Die Zeugin hat nämlich ausgesagt, die Mutter habe teilweise noch selber schreiben können, sei allerdings vom Kläger unterstützt worden. Sie sei lediglich „schwach“ gewesen. Demgemäß habe er ihr etwas Schreibhilfe geleistet. Sie habe selbst auch Schreibleistung erbracht, nur in Anteilen habe ihr der Kläger geholfen. Dieser Sachverhalt ist zur Gewissheit des Gerichtes durch das Gutachten der Sachverständigen G, wie auch ihre Aussage im Termin zur mündlichen Verhandlung widerlegt. Die Sachverständige hat jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (nach ihren Mitteilungen im Anfang A Seite 1, also mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 – 99,9 % und einem Irrtumsrisiko von 0,1 – 1 % festgestellt, dass eine solche Vorgehensweise in der Unterschriftsleistung nicht nachweisbar ist. Sie konnte keinerlei Anzeichen dafür vorfinden, dass hier ein Teil der Schreibleistung von der Verstorbenen selbst erfolgte, dies in Unterstützung durch den Kläger. Sie konnte auch feststellen, dass mit zumindest dieser gleichen Wahrscheinlichkeit keine hinreichenden Anzeichen dafür zu finden waren, dass die Unterschrift überhaupt von der Mutter des Klägers stammte. Den von der Zeugin geschilderten Lebenssachverhalt, dass die Verstorbene selbst Schreibleistungen erbrachte und nur von ihrem Sohn „unterstützt“ wurde, konnte die Sachverständige völlig ausschließen. Sie hat mitgeteilt, dass dies nicht verborgen bleiben könnte, denn es habe sich keinerlei Hinweise auf eine Handführung feststellen lassen, ein eigenes Mithandeln der Verstorbenen sei jedenfalls nicht festzustellen gewesen, bestenfalls käme theoretisch ein Alleinführen eines die Hand führenden Dritten in Betracht, keinesfalls irgendeine Zusammenarbeit der Verstorbenen mit dem Kläger. Dieser Lebenssachverhalt wurde allerdings von der gehörten Zeugin F geschildert. Für die nach Schluss der Anhörung der Sachverständigen angebrachte Behauptung, der Kläger habe mit der Hand der Verstorbenen in seiner Hand die gesamte Schreibleistung erbracht, dabei versucht, ihr Schriftbild im Namenszug nachzuahmen gibt es keinerlei nachvollziehbaren Beweisantritt. Dem widerspricht das Ergebnis der Beweisaufnahme der Zeugin F (der das Gericht im Übrigen auch kaum nennenswerten Beweiswert beimisst). Der Kläger wäre allerdings insoweit beweisbelastet. Es war auch nicht so, dass vorgetragen worden wäre, die Verstorbene habe völlig entkräftet zu diesem Zeitpunkt gelegen. Sie saß mit den übrigen Personen am Tisch. Jedenfalls hat die Zeugin dies so ausgesagt. Wer am Tisch sitzen kann, kann letztlich auch unterzeichnen oder würde jedenfalls bei der Unterzeichnung mitwirken, was allerdings die Sachverständige aufgrund der Feststellungen zum Schriftbild zum Ansetzen usw. (vgl. Protokoll vom 09.04.2019) völlig ausschließen konnte. Es spielt keine Rolle, insoweit dem Beweisantritt der Klage auch nicht zu folgen ist, ob der Kläger befähigt ist, mit einer Hand (irgendeiner Person) eine Unterschriftsleistung ähnlich der seiner Mutter oder der hier vorgelegten zu erbringen. Wollte man diesem Beweisantritt folgen, ergibt sich nur die bloße Möglichkeit, mit der Hand einer anderen Person, die den Kläger gewähren ließ, weil sie sich nicht mehr selbst bewegen konnte, diese Unterschriftsleistung auf ein Blatt Papier zu schreiben. Dieser Beweiswert ist allerdings schon nicht hinreichend, um zu beweisen, dass die vorgelegte Unterschrift vom Kläger und seiner Mutter – so wie von der Zeugin F dargelegt – einvernehmlich zusammenwirkend erfolgte. Das hat die Sachverständige mit einem Grad der Wahrscheinlichkeit, der fast an völliger Gewissheit liegt, ausgeschlossen. Der Kläger allerdings ist hierzu beweisbelastet. Die Aussage der Zeugin F kann auch nicht so ausgelegt werden, dass hier in jedem Falle eine Abtretung dieser Forderung erfolgt wäre. Die Zeugin hat sich nämlich dergestalt geäußert, dass sie überhaupt nicht gelesen habe, was auf dem Papier gestanden habe. Sie hat auch sonst nicht erklärt, dass bei anderer Gelegenheit die schriftlich gewollte Abtretung jemals von der Mutter des Klägers unterzeichnet worden wäre. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, aufgrund der Begleitumstände irgendeinen positiven Schluss zugunsten der Klage zu ziehen. Die Klage, bzw. der gesamte klägerische Vortrag wechselt in Folge der Prozesssituation ständig und ständig wurde etwas Neues vorgetragen. Für das Gericht am wahrscheinlichsten, schon wegen der großen Ähnlichkeit zu seiner eigenen Unterschrift, ist, dass der Kläger die Unterschriftsleistung seiner Mutter insgesamt komplett gefälscht hat, da diese Unterschrift jedenfalls nicht von zwei beteiligten Personen stammte, worin überzeugend den Ausführungen der Sachverständigen zu folgen ist. Der Kläger als Unterlegener des Rechtsstreits hat die Kosten desselben zu tragen. Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem Kläger und seiner früheren Lebensgefährtin A gehörte das Hausanwesen […] in […] zu je ½-Anteil Mit notariellem Vertrag vom 17.10.2011 – errichtet vor dem Notar B in kunter Urkundenrollen-Nr. 418 aus 2011 übertrug der Kläger (unentgeltlich) den ihm zukommenden ideellen halben Anteil auf seine Mutter, C. Der Vertrag enthielt eine Rückübertragungsverpflichtung bei Verstoß gegen ein vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie für den Fall des Vorversterbens der Mutter, ohne dass diese von ihm beerbt werden würde. Am XX.XX.2015 verstarb dann die Mutter des Klägers. Allerdings führte die frühere Lebensgefährtin des Klägers bereits zuvor eine Teilungsversteigerung über diesen Grundbesitz durch, wobei der Zuschlagsbeschluss vom XX.XX.2014 datierte. Es ergab sich zum einen ein Versteigerungsübererlös, zum anderen eine Überzahlung eines gesicherten Darlehens der D Bank. Ersteres wurde bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Fulda, letzteres bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt/M. hinterlegt. Nach dem Versterben der Mutter wurden die Beträge, die sich zur Klageforderung addieren, an die erbende Tochter derselben und Schwester des Klägers, die Beklagte, ausgezahlt. Der Kläger beruft sich zunächst auf den Sinn des ihm im Übertragungsvertrag mit der Mutter eingeräumten Rückforderungsrechtes. So sei Motivation der Übertragung des Grundstücksanteils auf seine Mutter zum einen gewesen, dieses dem Zugriff von möglichen Gläubigern des Klägers (hauptsächlich des Fiskus wegen bestehender Steuerschulden) entziehen zu wollen. Zum anderen habe er es auch nicht als Vermögen halten wollen, denn er habe Leistungen gemäß Hartz IV erhalten. Sinn und Zweck der Abreden sei sicherlich aber nicht gewesen, diesen Gegenstand in die Erbmasse auf die Mutter fallen zu lassen, mithin mittelbar seine Schwester zu bereichern. Der Notar habe seinerzeit eine unzulängliche Vertragsformulierung getroffen. Dies werde nunmehr umso klarer, als sein Mutter ihm auch Auskehrungsansprüche aus der Zwangsversteigerung am 10.01.2015 abgetreten habe. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (insbesondere BGH NJW 97, 653) zeige letztendlich gerade, dass eine Vertragsanpassung hätte gefordert werden können, als klar geworden sei, dass der Vertragszweck (siehe oben) nicht erreicht werden würde. Es sei den Vertragsschließenden einfach unbewusst gewesen, dass ohne eigentliche Verfügung der Verstorbenen ein Grundstück auch im Wege der Teilungsversteigerung aus ihrem Vermögen ausscheiden könnte. Darüber hinaus stünde ihm der Mehrerlös jedenfalls schon deswegen zu, weil seine Mutter ihm dies mit Abtretung vom 10.01.2014 eben abgetreten habe. Die Mutter sei am Morgen dieses Tages gefallen, so dass er sie bei der Unterschriftsleistung unterstützt habe. Insbesondere sei er auch befähigt gewesen, ihre Hand insgesamt so zu führen, dass sich diese Unterschrift, die er naturgemäß an ihre eigene Unterschrift habe anpassen wollen, auch habe ergeben können (Beweis: weiteres Sachverständigengutachten ergänzend zum eingeholten Gutachten). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 81.621,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet schon, dass die Motivationslage des Klägers bei Übertragen des hälftigen ideellen Eigentums an dem Grundstück, so wie vom Kläger vorgetragen, gewesen wäre. Sie bestreitet darüber hinaus, dass dies mit der verstorbenen Mutter so abgesprochen gewesen wäre. Darüber hinaus ergäben sich auch keinerlei begleitende Umstände, die dies näher in Betracht ziehen ließen. So würde nichts dagegen gesprochen haben, ihn weiterhin als wirtschaftlich Berechtigten dergestalt auszustatten, dass man ihm habe einen Nießbrauch vorbehalten können. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass die vom Kläger vorgelegte Abtretungserklärung vom 10.01.2015 gefälscht sei, nicht von der Mutter herrühre. Es habe auch keinen Sinn gemacht, wenn dann elf Tage später der Kläger im Verteilungstermin vom 21.01.2015 anwesend, diese Abtretungserklärung eben nicht vorgelegt habe. Zu Recht sei mithin die Hinterlegung nur für die beiden im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erfolgt. Zu Recht sei dann auch in Folge nach dem Versterben der Mutter die Auskehr an die Beklagte als Erbin erfolgt. Gleiches gelte für die Hinterlegung aufgrund Überzahlung des Darlehens bei der D Bank. Auch hier habe die hälftige Auskehr ohne Berücksichtigung des Klägers für die Inhaber der Rechtsposition (Grundstückseigentümer) erfolgen müssen, denen dieses ja als Leistung zuzurechnen gewesen sei, bzw. denen die Zahlung zur Minderung der grundbuchrechtlich gewahrten Verpflichtungen auch zuzurechnen sei. Selbst dann, wenn die Mutter – was weiterhin bestritten wird – eine solche Abtretung erklärt haben sollte, wäre diese gegenüber der Beklagten unbeachtlich. Aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute […] stellte dies nämlich einen Verstoß gegen § 2287 BGB dar. Völlig zu Recht habe die Beklagte nämlich nach dem Todesfall auch das unter Verstoß gegen das Testament mit seiner Bindungswirkung von der Mutter auf den Kläger übertragene Grundstück „[…]“ in […] von ihm herausverlangt und er sei auch entsprechend im Rechtsstreit 10 0 224/16 vom Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 06.03.2017 verurteilt worden. Irgendwelche Irrtümer des Klägers bei Errichtung des Übergabevertrages spielten im Übrigen als unbeachtliche Rechtsfolgenirrtümer keine Rolle. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin F. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.04.2019 verwiesen. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die streitgegenständliche Abtretungserklärung hinsichtlich des Teil-Teilversteigerungserlöses, abgegeben vom 10.01.2015 sei von der Erblasserin C unterzeichnet worden, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Anhörung der Sachverständigen im Termin vom 09.04.2019. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 20.12.2018 sowie die mündliche Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens im Sitzungsprotokoll verwiesen.