Urteil
12 O 88/20
LG Darmstadt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0301.12O88.20.00
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Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 1. durch die Erklärung der Klägerin vom 26.01.2021 nicht erledigt hat.
2.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Widerbeklagten,
es zu unterlassen,
Werbematerialien für neue Personenkraftwagenmodelle zu verwenden, und die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2- Emissionen dabei weniger hervorgehoben als den Hauptteil der Werbebotschaften zu machen, wie geschehen in der Auto Bild vom XX.XX.2020 für den [Fahrzeugtyp].
3.
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger Euro 15.228,02 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2020 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 1. durch die Erklärung der Klägerin vom 26.01.2021 nicht erledigt hat. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Widerbeklagten, es zu unterlassen, Werbematerialien für neue Personenkraftwagenmodelle zu verwenden, und die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2- Emissionen dabei weniger hervorgehoben als den Hauptteil der Werbebotschaften zu machen, wie geschehen in der Auto Bild vom XX.XX.2020 für den [Fahrzeugtyp]. 3. Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger Euro 15.228,02 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2020 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2021 im Hinblick auf die Widerklageanträge ihre Anträge für erledigt erklärt hat, sich der Beklagtenvertreter der Erledigungserklärung nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages zu 1. und den Antrag zu 2. angeschlossen hat, im übrigen Klageabweisung betreffend den Antrag zu 1. beantragt hat, war im Hinblick auf die Klage über die Kosten bzw. die Feststellung der Erledigung hinsichtlich des Antrages zu 1. zu befinden. Der Antrag zu 1. war von vornherein unzulässig. Der Klägerin stand kein Rechtsschutzbedürfnis für den negativen Feststellungsantrag zu. Das Begehren der Klägerin richtet sich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, dessen Klärung die Klägerin mit dem Antrag bezweckt. Bei einem Rechtsverhältnis handelt es sich um die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. Die Feststellungsklage muss sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis beziehen. Die Klägerin möchte im Wege der negativen Feststellungklage die Feststellung bewirken, dass die streitgegenständliche Werbung nicht gegen die Pflichtangaben der Pkw-EnVKV verstößt. Dabei handelt es sich um kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, sondern um eine abstrakte Rechtsfrage. Diese sind nicht feststellungfähig. Der Hilfsantrag zu 1. und der Antrag zu 2. bedürfen infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen keiner Entscheidung mehr. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klage wäre abzuweisen gewesen. Die Widerklage ist zulässig und auch begründet. Die Werbung der Klägerin in der Auto Bild vom XX.XX.2020 verstößt gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anl. 4 Abschnitt I Nr. 2 Pkw-EnVKV. Danach haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2- Emissionen der betreffenden Modelle neuer Pkw nach Maßgabe von Abschnitt I der Anl. 4 gemacht werden. Nach der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV und dem dortigen Abschnitt I sind Angaben der Verbrauchs- und CO2-Werte erforderlich, wenn der Händler nicht nur für eine Fabrikmarke, sondern für ein Modell wirbt. Spätestens wenn Motorisierungsangaben gemacht werden, wird keine Marke, sondern ein konkretes Fahrzeugmodell beworben. Nach der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV Abschnitt I Nr. 2 müssen die Angaben auch bei flüchtigen Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der so genannte Gatefolder der Klägerin, der in der Auto Bild vom XX.XX.2020 veröffentlicht wurde, macht auf der linken, ausgeklappten Innenseite Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] . Im dritten Absatz von oben ist zu lesen „Im neuen [Fahrzeugtyp]. Mit leistungsstarken Motoren- und Getriebevarianten wie dem [Fahrzeugtyp] und Allradantrieb […]“. Sowohl der Name des beworbenen Fahrzeugmodells ist mittig hervorgehoben als auch der Text mit der Motorisierung des Fahrzeuges ist mittig eingerückt und in gut lesbarer Schriftgröße gedruckt. In der allerletzten Zeile auf dieser Seite hat die Klägerin in der kleinsten Schriftgröße, die schwer lesbar zur Verfügung stand, Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemacht. Diese Angaben sind aufgrund ihrer bildlichen Darstellung ganz deutlich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Dies ergibt sich zwangsläufig bereits aufgrund des unterschiedlichen Größenverhältnisses zwischen dem Werbeteil, in dem die Klägerin das konkrete Modell benennt und der Zeile der Pflichtangaben. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu der Problematik „nicht weniger hervorgehoben“ sind überflüssig und gehen an der Sache vorbei im Hinblick auf die bereits mit dem ersten Blick wahrnehmbare unterschiedliche Gestaltungart des dritten Absatzes (Hauptteil der Werbebotschaft) und der Fußzeile (Pflichtangaben). Die Klägerin hat durch diese Gestaltung, die selbstverständlich auch damit zusammenhängt, dass sie für den dritten Absatz und die Fußzeile deutlich unterschiedliche Schriftgrößen gewählt hat, gerade nicht das Erfordernis der Pkw-EnVKV eingehalten, dass die Pflichtangaben „nicht weniger hervorgehoben“ sein dürfen. Ebenso sind die nach der PKW-EnVKV erforderlichen Pflichtangaben in der Fußzeile der streitgegenständlichen Werbung der Klägerin auch bei flüchtigen Lesen nicht gut lesbar. Daran mangelt es ebenfalls. Die Klägerin hat dazu eine viel zu kleine Schriftgröße gewählt. Der Rechtsverstoß der Klägerin gegen die Pkw-EnVKV ist offensichtlich und nicht weg zu diskutieren, wie dies die Klägerin in der Klageschrift und auch in der mündlichen Verhandlung, versucht. Die Zuwiderhandlung gegen die Pkw-EnVKV beinhaltet auch ein unlauteres Handeln der Klägerin im Sinne des § 3a UWG. § 5 Pkw-EnVKV ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmer oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Die Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, sollen mit der Werbung Informationen über umweltrelevante Fakten des beworbenen Fahrzeugs erhalten. Die Vorschrift soll neben dem Schutz der Umwelt ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010, I ZR 66 / 09). Mit der streitgegenständlichen Werbung in der Auto Bild vom XX.XX.2020 hat die Klägerin auch das Vertragsstrafeversprechen der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13.11.2009 verwirkt. Die Klägerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe von Euro 15.000,- gegenüber der Beklagten verpflichtet. Die von der Klägerin am 13.11.2009 gegenüber der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hat folgenden Inhalt: „Die [Klägerin dieses Prozesses] verpflichtet sich, unter Übernahme einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung an die [Beklagte dieses Prozesses] zu zahlenden und von dieser zu bestimmenden Konventionalstrafe, deren Angemessenheit im Einzelfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die in Anl. 1 angefügte Werbung zu verwenden, solange die Nennung der Verbrauchs- und Emissionswerte in einer kleineren Schriftgröße erfolgt als die Leistungsangabe der Motorisierung.“ Die Klägerin hat zwar nicht die gleiche Werbung veröffentlicht, die Grund und Anlass für die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 13.11.2009 war. Allerdings hat die Klägerin mit der streitgegenständlichen Werbung vom XX.XX.2020, ebenso wie die damalige Werbung, dagegen verstoßen, dass die Pflichtangaben auch bei flüchtigen Lesen leicht verständlich, gut lesbar sein müssen und nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft. Dies ist auch der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Klägerin vom 13.11.2009 zu entnehmen. Dort ist angegeben, “… solange die Nennung der Verbrauchs- und Emissionswerte in einer kleineren Schriftgröße erfolgt als die Leistungsangabe der Motorisierung“. Insoweit kommt es für die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht darauf an, dass die Klägerin die gleiche Werbung, die Gegenstand der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 13.11.2009 war, noch einmal veröffentlicht hat, sondern darauf, dass die Klägerin mit der streitgegenständlichen Werbung erneut gegen die Pkw-EnVKV verstoßen hat. Denn nichts Anderes hatte die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 13.11.2009 zum Anlass als einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anl. 4 Abschnitt I Nr. 2 Pkw-EnVKV. Auch die Argumentation der Klägerin, der Verstoß gegen die Pkw-EnVKV können nicht aufgrund der Schriftgröße festgemacht werden, verkennt die Problematik der Werbungen der Klägerin, die aufgrund ihrer Gestaltungsart der Werbebotschaft einerseits und den Pflichtangaben andererseits, den Erfordernissen der Pkw-EnVKV nicht entspricht. Dass die Klägerin diesen Verstoß u.a. mit den unterschiedlichen Schriftgrößen veranlasst, liegt in der Art der gewählten Darstellung der Klägerin. Die Höhe der Vertragsstrafe ist billig und angemessen. Die Vertragsstrafe soll sicherstellen, dass derjenige, der die Vertragsstrafe verspricht, hierdurch nachhaltig dazu angehalten wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Vertragsstrafe muss deshalb so hoch sein, dass sich der Verstoß in Zukunft nicht mehr lohnt. Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung an (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, I ZR 168 / 05). Bei der Höhe der Vertragsstrafe ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um einen führenden, umsatzstarken Autohändler und -importeur in Deutschland handelt. Die Verbreitung der streitgegenständlichen Werbung in der Auto Bild hat einen großen Wirkungskreis. Die Klägerin soll mit der Vertragsstrafe dazu veranlasst werden, Werbung, die gegen die Pkw-EnVKV verstößt, nicht mehr zu veröffentlichen. Dazu bedarf es eines gewissen finanziellen Drucks, der bei Zahlung einer Vertragsstrafe von Euro 15.000,- zu erwarten ist. Gemäß § 12 UWG a.F. hat die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von Euro 228,02 gegenüber der Klägerin. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass die von ihr in der „Auto Bild“ vom XX.XX.2020 veröffentlichte Anzeige nicht gegen die Pkw-EnVKV bzw. nicht gegen die von der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung vom 13.11.2009 verstößt. Der Beklagte begehrt widerklagend die positive Feststellung der Verstöße der Klägerin gegen die Pkw-EnVKV und die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Klägerin veröffentlichte in der „Auto Bild“ vom XX.XX.2020 eine Printanzeige betreffend ihres Modells [Fahrzeugtyp], die als sogenannter Gatefolder geschaltet wurde. Dabei handelt es sich um eine ausklappbare Seite, hier die Seiten 1 – 3. Auf der linken inneren Seite befinden sich an unterschiedlichen Stellen vier Textblöcke in unterschiedlichen Schriftgrößen. Im vorletzten Block wird das Modell [Fahrzeugtyp] und Allradantrieb […] genannt. In der Fußzeile hat die Klägerin in kleinster Schriftgröße der Seite die Pflichtangaben der Pkw-EnVKV angeführt. Der Beklagte mahnte die Klägerin am 13.05.2020 wegen dieser Werbung ab. Er forderte die Klägerin zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Euro 15.000,- nebst Abmahnkosten in Höhe von Euro 228,02 auf. Die Klägerin hatte am 13.11.2009 gegenüber dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt abgegeben: „ Die [Klägerin dieses Prozesses] verpflichtet sich, unter Übernahme einer für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung an die [Beklagte dieses Prozesses] zu zahlenden und von dieser zu bestimmenden Konventionalstrafe, deren Angemessenheit im Einzelfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die in der Anlage 1 angefügte Werbung zu verwenden, solange die Nennung der Verbrauchs- und Emissionswerte in einer kleineren Schriftgröße erfolgt als die Leistungsangabe der Motorisierung.“ Die Klägerin vertritt die Auffassung, die streitgegenständliche Werbung verstoße weder gegen die Vorschriften der Pkw-EnVKV, noch gegen die am 13.11.2009 abgegebene Unterlassungserklärung. Der Beklagte habe keine Ansprüche gegen die Klägerin aus UWG, da es an einer spürbaren Interessenbeeinträchtigung im Sinne von § 3a UWG fehle. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei mit der streitgegenständlichen Werbung den Anforderungen der Pkw-EnVKV vollständig gerecht geworden. Die von der Klägerin verwendeten Angaben entsprächen den inhaltlichen Anforderungen, den marktüblichen Formulierungen, sie seien auch bei flüchtigen Lesen leicht verständlich und aufgrund ihrer Platzierung und graphischen Gestaltung gut lesbar. Es komme nicht darauf an, dass für die Verbrauchs- und Emissionswerte die kleinste in der Anzeige verwendete Schriftgröße verwendet worden sei, sondern allein darauf, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Verbrauchs- und Emissionswerte gesichert und nicht dem Zufall überlassen sei. Die Pflichtangaben seien nicht weniger hervorgehoben als der oben bestimmte Hauptteil der Werbebotschaft. Die Pflichtangaben seien an zentraler Stelle in eine Fußzeile platziert, die Klägerin habe die Pflichtangaben durch räumliche Trennung und Hervorhebung mittels Fußnote bewusst herausgestellt. Am Ende eines Textblocks erwarte der Leser geradezu die Auflösung einer Fußnote. Dass die Fußnote in einer etwas kleineren Schriftgröße als der Werbetext gehalten ist, stelle sich als unschädlich dar. Es sei gerade nicht erforderlich, die Hervorhebung durch den Einsatz der gleichen Schriftgröße vorzunehmen. Gerade durch die Fußnote wie auch den räumlichen Abstand zum Hauptteil der Werbebotschaft würden die Pflichtangaben gezielt hervorgehoben werden. Die Angaben könnten somit gar nicht übersehen werden. Die Klägerin ist der Auffassung, selbst wenn man zu der unzutreffenden Auffassung gelangen sollte, dass ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV vorliegen würde, es sich nicht um eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3a UWG handeln würde. Denn die konkrete Darstellung der Pflichtangaben in der streitgegenständlichen Anzeige sei nicht dazu geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Anzeige vom XX.XX.2020 verwirkte nicht das Vertragsstrafeversprechen aus der Unterlassungserklärung vom 13.11.2009. Dies sei mit dem Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht in Einklang zu bringen. Mit einem „kerngleichen Verstoß“ könne nicht argumentiert werden. Selbst wenn man unterstelle, dass die Klägerin mit dem Gatefolder gegen die Pkw-EnVKV verstoße, sei die Unterlassungserklärung eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt. Von einer gleichartigen Verletzungshandlung, die das charakteristische der Verletzungsform wiedergebe, könne hier nicht die Rede sein. Die Anzeige aus dem Jahr 2009 unterscheidet sich nicht nur inhaltlich, sondern auch im gestalterischen Aufbau vollständig. Die einzige Übereinstimmung zwischen den beiden Anzeigen bestehe darin, dass in beiden Fällen die Pflichtangaben mit einer kleineren Schriftgröße erfolgte seien als die Leistungsangaben der Motorisierung. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfte es bei der streitgegenständlichen Werbung jedoch nur geringfügige Abweichungen geben, die unbedeutende Nebensächlichkeiten betreffe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die Anzeige der Klägerin in der „Auto Bild“ vom XX.XX.2020 nicht gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 Pkw-EnVKV verstößt, hilfsweise: festzustellen, dass die Anzeige der Klägerin in der „Auto Bild“ vom XX.XX.2020 keinen Unterlassungsanspruch der Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 Pkw-EnVKV gegen die Klägerin und keinen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegen die Klägerin auslöst, 2. festzustellen, dass die Anzeige der Klägerin in der „Auto Bild“ vom XX.XX.2020 nicht gegen die Unterlassungserklärung verstößt, die die Klägerin am 13.11.2009 gegenüber dem Beklagten abgegeben hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Unzulässigkeit des Antrages zu 1. gerügt. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin begehre die Feststellung, dass eine Anzeige nicht gegen eine Verordnung verstoße. Damit begehre sie eine abstrakte Rechtsauskunft, nicht jedoch die Klärung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Dies sei unzulässig. Widerklagend beantragt der Beklagte, 1. die Widerbeklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Widerbeklagten es zu unterlassen, Werbematerialien für neue Personenkraftwagenmodelle zu verwenden, und die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen dabei weniger hervorgehoben als den Hauptteil der Werbebotschaft zu machen, wie geschehen in Anlage WK 2 zur Widerklageschrift für den [Fahrzeugtyp], 2. die Widerbeklagte zu verurteilen, an den Widerkläger Euro 15.228,02 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2020 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2021 hat die Klägerin im Hinblick auf die Widerklage ihre Anträge für erledigt erklärt. Der Beklagtenvertreter hat sich der Erledigungserklärung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages zu 1. und dem Antrag zu 2. angeschlossen, im Hinblick auf den Antrag zu 1. der Erledigung widersprochen. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.