Urteil
12 O 19/19
LG Darmstadt 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0402.12O19.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 16.666,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 16.666,00 € festgesetzt. Der gestellte Verfügungsantrag ist bereits unzulässig, da er unklar und damit zu unbestimmt gefasst ist. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, „Produkte in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese gemäß der gesetzlich vorgegebenen Pflichtgröße mit dem nachfolgend eingeblendeten Symbol… auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind“, hat sie auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung hin zwar den Begriff „Produkte“ durch „Lampen“ ersetzt, auf die Nachfrage, was mit „gesetzlich vorgegebener Pflichtgröße“ gemeint sein soll, dies aber nicht erläutert, sondern lediglich klargestellt, dass das Wort „gesetzlich“ entfallen soll. Was mit „vorgegebener Pflichtgröße“ gemeint sein soll, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz Nachfrage nicht erläutert. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, was konkret hierunter zu verstehen sein soll. Ob das Gericht gehalten wäre, davon auszugehen, dass der Antrag als auch ohne den Einschub „gemäß der vorgegebenen Pflichtgröße“ gestellt anzusehen ist, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da der Verfügungsantrag auch unbegründet ist. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Die Klägerin beruft sich hier auf einen solchen aus §§ 3, 3 a, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 9 Abs. 2 ElektroG. Die letztgenannte Vorschrift begründet aber keineswegs die Verpflichtung, sämtliche Lampen jedweder Art mit dem Mülltonnensymbol zu kennzeichnen. Vielmehr kann, wie es dort heißt, in Ausnahmefällen auch der Aufdruck des Symbols auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein ausreichend sein. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Gerichts dahingehend, dass der Antrag diesbezüglich zu weit gefasst sei, hat der Klägervertreter hier keinerlei Einschränkung vorgenommen. Damit war es auch nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen einen wie auch immer eingeschränkten Antrag beziehungsweise Entscheidungstenor zu formulieren. Der Antrag war somit auch aus diesem Grund zurückzuweisen. Schließlich scheitert ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aber auch daran, dass § 9 Abs. 2 ElektroG keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG darstellt. Zwar heißt es in § 1 Satz 3 ElektroG, dass dieses Gesetz, um die in dieser Vorschrift zuvor genannten abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, „das Marktverhalten der Verpflichteten regeln“ soll. Für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens genügt aber nach § 3 a UWG nicht schon der Verstoß gegen jedwede Marktverhaltensregelung. Vielmehr muss es sich zusätzlich um eine solche handeln, die zumindest auch den Schutz von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern bezweckt. Ein auf den Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes wie zum Beispiel den Umweltschutz gerichteter Gesetzeszweck genügt also nicht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, § 3 a Rn.: 1.65; BGH, GRUR 2007, 162 Rn.: 92; BGH, WRP 2017, 536 Rn.: 20). Da § 9 Abs. 2 ElektroG aber - anders als § 9 Abs. 1 ElektroG - lediglich dem Umweltschutz dient, liegen hier die Voraussetzungen des § 3 a UWG nicht vor (so auch Köhler/Bornkamm/Feddersen a. a. O., § 3 a Rn.: 1.198; OLG Köln, WRP 2015, 616 zu § 7 Satz 2 ElektroG a.F.) Insbesondere das OLG Köln (a. a. O.) hat dies mit sehr ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt. Der Umstand, dass Umweltschutz letztlich auch dem Interesse der Verbraucher dient, stellt eine diesem Allgemeingut immanente, für sich genommen nicht ausreichende Folge dar und kann nicht dazu führen, dass jegliche den Umweltschutz bezweckende Marktverhaltensregelung für eine Anwendung des § 3 a UWG ausreicht. Dies zeigt auch die intensive Prüfung, die der BGH in seiner Entscheidung vom 09.07.2015 („Kopfhörer - Kennzeichung“, I ZR 224/13) zu § 7 Satz 1 ElektroG a.F. (jetzt: § 9 Abs. 1 ElektroG) vorgenommen hat. Im Gegensatz zum Fall des § 9 Abs. 1 ElektroG werden durch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 ElektroG Interessen von Mitbewerbern, die über das hier nicht ausreichende generelle Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hinausgehen, nicht berührt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war deshalb mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 51 Abs. 4 GKG. Die Parteien streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von Leuchten und Leuchtmitteln und bieten ihre Produkte auch über das Internet an. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) stellt solche Produkte selbst her. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) erwarb, nach ihrem Vorbringen im Rahmen eines am 14.02.2019 ausgelösten Testkaufs, eine von der Beklagten hergestellte Tischleuchte Art.-Nr. […] (siehe Asservat, welches mit dem Verfügungsantrag überreicht wurde). Auf dieser Leuchte war kein Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne im Sinne von § 9 Abs. 2 ElektroG angebracht. Wegen des Fehlens dieses Symbols mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2019 erfolglos ab. Mit ihrem am 01.03.2019 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht die Klägerin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrieb von Lampen ohne deren Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne wettbewerbswidrig sei und ihr deshalb ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe. Die Klägerin beantragt, 1. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Wettbewerbssegment Lampen, Lampen in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese gemäß der vorgegebenen Pflichtgröße mit dem nachfolgend eingeblendeten Symbol auf dem Verbraucherprodukt selbst gekennzeichnet sind, wie bei dem Produkt Tischleuchte - Art.-Nr. […] mit der EAN: […] geschehen, sowie 2. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft anzudrohen. Die Beklagte beantragt, 1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, 2. hilfsweise der Verfügungsbeklagten eine Aufbrauchfrist bis zum 31.05.2019 zu gewähren, 3. höchsthilfsweise die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin abhängig zu machen. Sie ist der Ansicht, der gestellte Antrag sei unklar, zu unbestimmt und zu weit gefasst. Ferner fehle es an einem Verfügungsanspruch, da es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a UWG handele. Es sei auch ausreichend, dass das Mülltonnensymbol auf der Verpackung und der Gebrauchsanweisung abgedruckt sei. Eine Anbringung des Symbols auf der hier streitgegenständlichen Lampe selbst sei gar nicht möglich. Jedenfalls liege keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen anderer Marktteilnehmer vor. Es fehle auch am Verfügungsgrund, da die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, wann ihr der angebliche Wettbewerbsverstoß zur Kenntnis gelangt sei. Die Klägerin handele im Übrigen aus sachfremden Motiven, da es ihr nur darum gehe, durch einen Gegenangriff von eigenem wettbewerbswidrigen Verhalten abzulenken.