Urteil
11 O 230/18
LG Darmstadt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0403.11O230.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß § 32 ZPO zuständig. Der Kläger stützt seine Klage (auch) auf deliktische Schadensersatzansprüche, u.a. aus § 826 BGB. Erfolgsort der Schädigung im Sinne des § 826 BGB ist jedenfalls auch dort, wo der Vermögensschaden eingetreten ist. Dies ist im vorliegenden Fall der Wohnsitz des Klägers. Der Kläger hat jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Beklagte. Vertragliche Ansprüche scheiden per se aus, da der Kläger das Fahrzeug nicht von den Beklagten gekauft hat. Die Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug) stützen. Danach hat derjenige, der bei einem anderen durch eine Täuschung einen Irrtum hervorgerufen hat und dieser deswegen eine Vermögensverfügung vornimmt, den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Vorliegend fehlt es bereits an einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte. Das Landgericht Braunschweig hat in einem gleichgelagerten Parallelverfahren, in welchem der dortige Kläger das Fahrzeug „nur" viereinhalb Monate nach Bekanntwerden des sogenannten „Abgasskandals" erwarb, ausgeführt (Urteil vom 14.02.2018 — 3 0 1211/17-, juris): „Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 823, 31 BGB § 263 StGB (1.) noch aus § 826 BGB (2.) zu. Mangels Begründetheit des Klageantrages zu 1. kann auch die Nebenforderung zu 2. keinen Erfolg haben. 1. Eine Täuschungshandlung der Beklagten i. S. von § 263 StGB im Erwerbszeitpunkt hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, well das KBA zwar durch seinen bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 für andere Gerichte und Behörden bindend (vgl. BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m. w. N.) festgestellt hat, dass die Beklagte im Motorsteuergerät der betroffenen Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung I. S. von Art. Art.5 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet hat, die Erregung eines Irrtums darüber gerade beim Kläger jedoch begrifflich ausgeschlossen ist, well der Kläger das Fahrzeug erst am 09.02.2016, d. h. viereinhalb Monate nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals kaufte, als diese Thematik die täglichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht hatte. Schon nach seinen in Öffentlichkeit und Medien gebräuchlichen Bezeichnungen wie „Dieselgate", „Dieselskandal", und „VW-Abgasskandal", aber auch nach der betroffenen Motorbauart (Dieselmotoren mit 1,2 I, 1,6 I und 2,0 I Hubraum) lag es nahe, dass die Thematik auch den den Kläger interessierenden ... betraf, und nach aller Lebenserfahrung hat sich nach deren Bekanntwerden auch jeder Käufer eines VW-Dieselmodells darüber informiert. Dass und warum dies beim Kläger nicht zugetroffen haben soll, hat er nicht ausgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis vom Einbau der Motorsteuerungs-Software auch in seinem Pkw hatte (vgl. OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 02.11.2017 und vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 7U6917 7 U 69/17-)". Diese Rechtsansicht teilt das Gericht vollumfänglich und schließt sich der dortigen Begründung an. Der hiesige Kläger erwarb sein Fahrzeug am 18.10.2016, also zu einem Zeitpunkt, in welchem seit über einem Jahr in sämtlichen Medien über den sogenannten „Abgasskandal" berichtet sowie in der Öffentlichkeit diskutiert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Problematik nicht bekannt gewesen ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich; dies wäre auch in Anbetracht der umfassenden Berichterstattung nicht plausibel. Aber auch unabhängig davon kommt eine Täuschung nicht in Betracht. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass die Beklagte sie über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht habe, Es fehlt aber an konkretem Vortrag dazu, durch welche Handlung die Täuschung vorgenommen worden sein soll. Die Parteien hatten niemals unmittelbaren Kontakt. Es ist auch nicht ersichtlich und von der Klägerseite nicht vorgetragen, dass sie von der Beklagten irgendwelche schriftlichen Unterlagen zu dem Fahrzeug bekommen hätte, aus denen entsprechende wahrheitswidrige Angaben hervorgehen. Die fehlende Substantiierung des Vortrages hat die Beklagte in der Klageerwiderung moniert. Daher bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises des Gerichts nach § 139 ZPO. Im Übrigen fehlt es vorliegend an der notwendigen Stoffgleichheit zwischen dem (behaupteten) täuschungsbedingten Vermögensschaden, nämlich der Kaufentscheidung auf der einen und dem erstrebten Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten. Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (BeckOK StGB/Beukelmann StGB § 263 Rn. 76-78.1, beck-online). Daran fehlt es hier. Das Landgericht Hagen hat hierzu in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt: „Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.). Insofern ist festzustellen, dass jedenfalls eine Absicht rechtswidriger Bereicherung der Beklagten zu 2) nicht besteht. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm "stoffgleich" sein, er muss also unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 187 m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.). Soweit die Klägerin einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 1 0Rn. 19, furls). Denn die Beklagte zu 2) hat durch die Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten der Kunden und damit der Klägerin erzielen wollen. Vielmehr ging es der Beklagten zu 2) darum, das Fahrzeug möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren, ohne dass die Beklagte zu 2) deutliche Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen musste, welche den Kaufpreis der jeweiligen Fahrzeuge negativ hätte beeinflussen können. Die Beklagte zu 2) hat durch den "Betrug" insofern versucht, korrekte Werte bei der Abgasmessung zu verhindern, um die Zulassung, die grundsätzlich nur bei der Markteinführung eines neuen Modells überprüft wurde, einmalig zu erlangen. Wenngleich dies dazu geführt haben mag, dass die Beklagte zu 2) wusste, dass dies letztlich zu höheren Abgasimmissionen im Realbetrieb führt, denen die Endkunden ausgesetzt sind, so ist es so, dass dies keinen stoffgleichen Vermögensvorteil darstellt. Der Gewinn liegt damit in eingesparten Forschungs- und Entwicklungskosten, die nicht die Kehrseite des Schadens der Klägerin darstellen." (LG Hagen, Urteil vom 16.6.2017, — 8 0 218/16—, juris). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Hinzu kommt, dass eine Schädigung nicht ersichtlich ist. Zwar stellt jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, die Beeinträchtigung eines berechtigten Interesses oder die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung eine Schädigung in diesem Sinne dar. Allein der Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages vermag einen solchen Schaden jedoch nicht zu begründen. Denn das Fahrzeug ist weiterhin betriebsfähig und verfügt über die erforderlichen Genehmigungen; die Betriebserlaubnis wegen der unzulässigen Abschaltvorrichtung ist nicht nach § 19 Abs.2 5.2 Nr.3 StVZO erloschen (LG Braunschweig, Urteil vom 10.1.2017 - 3 0 622/17 -, juris). Auch ein Schaden in Form eines merkantilen Minderwerts ist nicht anzunehmen; ein solcher ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der in der Rechtsprechung zu Unfallfahrzeugen anerkannte „merkantile Minderwert" ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem Zusammenhang hat das Landgericht Braunschweig ausgeführt: „Für den Fall eines sog. Unfallwagens ist anerkannt, dass der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert als Mangel auch nach einer technischen Reparatur verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -, juris Rn. 23). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die am Gebrauchtwagenmarkt gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil der Kaufinteressenten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht (so schon BGH, Urteil vom 29.04.1958 - VI ZR 82/57 -, furls Rn. 4). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, well es im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal an einer vergleichbaren am Markt gewonnenen Erfahrung fehlt. Der Kläger hätte deshalb einen Preisverfall, der gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung zurückzuführen ist, schon konkret darlegen müssen. Das wäre ihm, wenn es eine solche Wertverschiebung denn gäbe, auch ohne Weiteres möglich gewesen, well der Kraftfahrzeugmarkt generell schon sehr transparent ist (wie z. B. durch die sog. Schwacke-Liste) und die Preisentwicklung von gebrauchten Dieselfahrzeugen zudem unter besonderer medialer Aufmerksamkeit (wie z. B. durch das „DAT Diesel-Barometer") steht. Ohne solche Anknüpfungstatsachen würde aber die dazu angebotene Einholung eins Sachverständigengutachtens auf einen im Zivilprozess nicht zulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. (LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2017, - 3 0 2436/16-, juris). Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Hinzu kommt, dass dem Gericht bekannt ist, dass ein Rückgang der Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge erst ab dem Jahr 2017 zu verzeichnen ist und dieser sich nicht auf Dieselfahrzeuge der Beklagten beschränkt, sondern Dieselfahrzeuge aller Hersteller betrifft. Grund hierfür dürften die von verschiedenen Städten diskutierten bzw. ausgesprochenen (und mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig erachteten) Fahrverbote für Dieselfahrzeuge sein. Dass Fahrzeuge aus dem Konzern der Beklagten von dem allgemeinen Preisrückgang bei Dieselfahrzeugen stärker betroffen wären als Fahrzeuge anderer Hersteller, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom1.3.2018, - 10 U 1561/17 juris). Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG- FzV. Danach dürfen neue Fahrzeuge nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers versehen sind. Bei § 27 EG- FzV handelt es sich aber nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Erforderlich wäre, dass gerade das verletzte Rechtsgut in den sachlichen und der entstandene Schaden in den funktionalen Schutzbereich des Schutzgesetzes fällt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.11.2003, VI ZR 385/02, juris). Der Kläger macht einen Vermögensschaden geltend. Das Verbot nach § 27 EG- FzV soil den Handel mit Fahrzeugen verhindern, die den Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht entsprechen, nicht aber Vermögensschäden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der EG-FzV den jeweiligen Fahrzeugkäufer zumindest auch vor Vermögensschäden schützen wollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: In der Begründung zur EG-FzV, mit der die Richtlinie 2007/46/EG umgesetzt wurde, ist ausgeführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft diesen solle (vgl. Seite 36 der BR-Drcks. 190/09); darüber hinaus soll die EG-FzV zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen. Zwar findet sich in der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 im Anhang eine Funktionsbeschreibung, in der an erster Stelle steht, dass die Übereinstimmungsbescheinigung den einzelnen Fahrzeugkäufer davor schützen solle, dass sein Fahrzeug nicht den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Aber auch dies vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, die Regelung solle dem Schutz des Fahrzeugkäufers vor Vermögensschäden dienen. Das Landgericht Braunschweig hat hierzu in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: „Es ist insoweit zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 keine Erweiterung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzzwecke beabsichtigt war, sondern lediglich eine Aktualisierung der Anhänge zur Richtlinie, um diese dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und für den reibungslosen Ablauf des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. dazu Erwägungsgrund 6 der Verordnung). Das kann aber letztlich dahinstehen, weil eine Übereinstimmungsbescheinigung jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Vermögensschutz des einzelnen Fahrzeugbesitzers dient. Wie bereits oben ausführlich dargelegt (siehe oben A.I.4.a)dd), dient die Übereinstimmungsbescheinigung der Vereinfachung und der Harmonisierung des Zulassungsverfahrens, nicht aber dem Vermögensschutz. Dies folgt ergänzend daraus, dass die Übereinstimmungsbescheinigung für den jeweiligen Fahrzeuginhaber nicht einmal verständlich sein muss. Nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46/EG kann die Übereinstimmungsbescheinigung in einer (beliebigen) Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abgefasst werden. Nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die jeweiligen Fahrzeugbesitzer, können danach eine Übersetzung in ihre Sprachen verlangen. Dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht dem Schutz des jeweiligen Fahrzeugbesitzers dient, lässt sich darüber hinaus auch daran erkennen, dass keine Vorschrift existiert, wonach die Übereinstimmungsbescheinigung bei dem jeweiligen Fahrzeug verbleiben muss bzw. im Falle eines Weiterverkaufs an den jeweiligen Erwerber zu übergeben ist. Im Gegenteil verbleibt die Übereinstimmungsbescheinigung nach der erstmaligen Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs in einigen Mitgliedstaaten bei der Zulassungsbehörde (vgl. dazu die Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden, Amtsblatt der Europäischen Union, 24.03.2007, C 68/15, dort unter 3.3.1)." (LG Braunschweig, Urteil vom 31.8.2017 — 3 0 21/17 —, juris). Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheidet ebenfalls aus. Danach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Wenn die schädigende Handlung in einem Unterlassen liegt, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012, - VI ZR 268/11 juris). Hieran gemessen stellt sich das Verhalten der Beklagten nach hier vertretener Auffassung nicht als sittenwidrig gegenüber dem Kläger dar. Dieser trägt für seine Annahme, ihm sei durch die Beklagte sittenwidrig ein vorsätzlicher Schaden zugefügt worden, vor, dass das lnverkehrbringen des Fahrzeugs unter Verschweigen der Manipulationssoftware als sittenwidrige Schädigungshandlung anzusehen sei. Insoweit fehlt es an entsprechendem Sachvortrag zur Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten. Es sind konkrete Tatsachen vorzutragen, die, subsumiert unter die jeweilige Rechtsnorm, den geltend gemachten Anspruch zu begründen vermögen, worauf die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat. Ein (bloßer) Gesetzesverstoß führt gerade nicht zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung sein (BGH, Urteil vom 20.07.2017 — IX ZR 310/14 -, juris). Im Übrigen fehlt es an einer konkreten vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts hat hierzu in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB voraus, dass ein individueller organschaftlicher Vertreter im Sinne des § 31 BGB — das hei ßt ein und dieselbe natürliche Person - den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerseite der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB entgegen. Eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung lässt sich nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden (BGH a. a. 0.). Eine solche in einer Person vereinte, die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung, die dann über § 31 BGB der Beklagten zu 2) zugerechnet werden könnte, ist nach dem Streitstand nicht ersichtlich. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerseite im Zusammenhang mit Entscheidungen und Wissen konkreter Personen über die Entwicklung des Motors EA 189 und seiner Abgassteuerung, über die Frage, in welchen Fahrzeugen des Konzerns dieser Motor zum Einsatz kommen soll, über die Frage, wie diese Fahrzeuge vermarktet werden sollen und darüber, dass konkret handelnde Personen jedenfalls in Kauf genommen hätten, dass zugunsten von Konzerngewinn und Marktmacht letztlich Endverbraucher — inklusive der hiesigen Klägerseite - konkret in ihrem Vermögen geschädigt werden, vollumfänglich als wahr zugrundelegt, so stellt sich dies doch ersichtlich als ein „Komplott" verschiedenster Entscheidungsträger auf verschiedensten Konzernebenen dar, welches dann insgesamt, unter Zusammenrechnung vieler einzelner Handlungs- und Wissenselemente dem Sachverhalt insgesamt das nach Ansicht der Klägerseite sittenwidrige Gepräge geben. Bei § 826 BGB handelt es sich um eine deliktsrechtliche Generalklausel. Ihr Tatbestand ist zum einen weiter als etwa der des § 823 Abs. 1 BGB, da die Verletzung konkreter Rechtsgüter nicht Tatbestandsvoraussetzung ist. Dadurch ist über § 826 BGB zum Beispiel auch der Ersatz von reinen Vermögensschäden eröffnet. Andererseits ist der Schadenersatzanspruch des § 826 BGB sowohl im Hinblick auf wertende (sittenwidrige Schädigung) als auch im Hinblick auf subjektive (vorsätzliche Schädigung) anspruchsbegründende Merkmale an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft, als etwa der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass es in rechtlicher Hinsicht geboten ist, diese Merkmale im Rahmen einer wertenden Betrachtung eng auszulegen, um einer ausufernden Anwendung des § 826 BGB entgegenzuwirken. Es besteht deswegen für die Kammer kein Anlass im konkreten Fall von der oben zitierten BGH-Rechtsprechung abzuweichen." (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18.5.2018, - 1 0 74/17 - ). Nicht zuletzt scheitert der Anspruch aus § 826 BGB vorliegend auch daran, dass die Ersatzpflicht — wie bei allen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Gesetzes fallen. Die Ersatzpflicht im Rahmen des § 826 BGB beschränkt sich daher auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. BGH NJW 1986,837). Hier wurde aber gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die — wie bereits ausgeführt — gerade nicht dem Schutz des klägerischen Vermögens im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf dienen. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass diese betrügerisch agierte. Denn der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ist nicht erfüllt (s.o.). Nach alle dem bedarf es weder der Erörterung noch der Entscheidung, ob die Zurechnungsvoraussetzungen des § 31 BGB vorliegen. Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Letztlich scheitert auch der Feststellungsantrag aus gleichem Grund. Auch ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht mangels Schadensersatzanspruchs nicht. Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Kläger mit seiner Klage gänzlich unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 35.000,00 € Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem klägerischen Fahrzeug, welches vom sogenannten […]- Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 18.10.2016 von der Fa. […] in […] einen gebrauchten […] zum Preis von 30.650,00 €. In dem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug ist Motor der Baureihe EA 189 eingebaut, welcher vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. In den Fahrzeugen des streitigen Typs und auch im Fahrzeug des Klägers ist eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf unter Laborbedingung die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase gereinigt und im Ergebnis die Emissionsgrenzwerte entsprechend der einschlägigen Verordnung eingehalten werden (Modus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungs-Modus 0 aktiv, in dem keine bzw. eine deutlich geringere Abgasrückführung und damit Abgasreinigung stattfindet. Im Betrieb des Abgasrückführungsmodus 0 wurden die genannten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten. Nach Bekanntwerden dieses Umstandes wurde hierüber in den Medien ab September 2015 fortlaufend berichtet. Die Beklagte wurde mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (nachfolgend: KBA) verpflichtet, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und dies durch geeigneten Nachweis zu belegen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Softwareupdate, das vom KBA freigegeben und auch bei dem Fahrzeug der Kläger durchgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 30.650,00 EUR sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die Verwendung der Abschaltvorrichtung zulässige Emissionswerte vorgespiegelt. Er habe sich bei Abschluss des Kaufvertrages darauf verlassen, ein vorschriftsmäßiges, zulassungsfähiges Fahrzeug zu erwerben und habe auf die Zusicherung der Beklagten, ein besonders „sauberes" Fahrzeug zu erwerben, vertraut. Hätte er von der mangelnden Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs gewusst, hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Der Kläger meint, das Verhalten der Beklagten sei grob sittenwidrig. Der Beklagten sei eine vorsätzliche Täuschung mehrerer Millionen ihrer Kunden vorzuwerfen. Es sei damit zu rechnen, dass er weitere Aufwendungen tätigen müsse, um das Fahrzeug weiter nutzen zu können. Außerdem entstünden ihm im Zusammenhang mit dem Darlehen, das er zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen habe, Zinskosten. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz i.H.d. Kaufpreises des Fahrzeugs i.H.v. 30.650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerpartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs […] mit der FIN […] entstanden sind und weiterhin entstehen werden. Dies (Antrag Ziff. 1 u. 2) Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs […] mit der FIN […]. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis i.H.v. 30.650,00 Euro seit dem 19.10.2016 bis zum 05.12.2018 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges […] mit der FIN VVVVVZZZ7NFV045402 seit dem 07.12.2018 im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.