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Urteil

11 O 226/17

LG Darmstadt 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2018:1024.11O226.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unzulässig. Denn es fehlt an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt. Da die Beklagte ihren Sitz in [EU-Mitgliedsstaat] hat, kommt vorliegend die EuGVVO zur Anwendung. Nach Art. 4 EuGVVO sind vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Gemäß Art. 5 EuGVVO können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. Eine internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts könnte sich hier nur über Art. 7 Ziffer 2 EuGVVO (Ort der deliktischen Handlung) oder Art. 7 Ziffer 5 EuVVO (Sitz der Niederlassung) ergeben. Nach Art. 7 Ziffer 2 EuGVVO kann eine Person in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Danach ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen für eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO schlüssig behauptet. Dabei ist der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (BGH, WM 2017, 323, 324). Dass die Beklagte im Bezirk des Landgerichts Darmstadt gehandelt hätte, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch der Primärschaden ist nicht im Landgerichtsbezirk Darmstadt eingetreten. Der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs weist keinerlei Bezug zu dem Landgerichtsbezirk Darmstadt auf. Auch aus Art. 7 Ziffer 5 EuGVVO ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt nicht. Danach kann eine Person bei Streitigkeiten „aus dem Betrieb der Niederlassung“ in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, verklagt werden. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Bezirk des Landgerichts Darmstadt eine Niederlassung hätte. Zwar hat die ursprüngliche Beklagte, die C, ihren Sitz in […], mithin im Bezirk des Landgerichts Darmstadt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Niederlassung der Beklagten. Eine Niederlassung ist jede für eine gewisse Dauer errichtete Geschäftsstelle, von der aus Geschäfte geschlossen werden (MüKoZPO/Patzina ZPO § 21 Rn. 2-3, beck-online). Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Beklagte von […] aus Geschäfte tätigt. Allein der Umstand, dass die C eine Tochtergesellschaft der Beklagten ist, rechtfertigt diese Annahme nicht. Zwar ist es zutreffend, dass auch eine Scheinniederlassung genügt (Zöller, ZPO, Art. 7 EuGVVO, Rn. 122). Vorliegend hat die Klägerin aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, aus denen sich der Rechtsschein ergeben würde, die Beklagte tätige Geschäfte von dem Geschäftssitz der C in …. Weder auf der Internetseite der C noch auf dem von der C verwendeten Briefpapier findet sich ein Hinweis auf die Beklagte. Allein der Umstand, dass die Klägerin von der C angeschrieben worden ist, begründet nicht den Rechtsschein, es handele sich um eine Niederlassung der Beklagten. Es fehlt somit an der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt. Eine Verweisung an das Landgericht Mainz, wie von der Klägerin hilfsweise beantragt, kommt nicht in Betracht. Denn auch das Landgericht Mainz ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt international und örtlich zuständig. Zwar wurde der Kaufvertrag in […], mithin im Bezirk des Landgerichts Mainz geschlossen. Die Beklagte war an diesem Kaufvertrag aber nicht beteiligt. Eine schädigende Handlung der Beklagten lässt sich daher nicht feststellen. Aber auch der Erfolgsort der (behaupteten) schädigenden Handlung liegt nicht in diesem Landgerichtsbezirk. Eine Verweisung an das Landgericht Rostock kommt aus dem gleichen Grund nicht in Betracht. Eine schädigende Handlung der Beklagten am Gerichtsstand ihres Wohnortes behauptet die Klägerin nicht. Sie behauptet zwar, dass ihr durch den für sie nachteiligen Kaufvertragsabschluss ein Vermögensschaden entstanden sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH eröffnet aber der Ort, an dem ein Vermögensschaden eingetreten ist, keine internationale Zuständigkeit. Als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne des Art. 7 Nr. 3 EuGVVO kann nicht der Ort gesehen werden, an dem ein Schaden in Form eines finanziellen Verlustes eingetreten ist (EuGH, 16.6.2016 – C-12/15 –NJW 2016, 2167; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.5.2017 – 6 U 1/17 –, juris; Zöller, ZPO, Anh. I, Art 7 EuGVVO, Rn. 69f.). Auch aus § 23 Satz 1 2. Alt. ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Rostock nicht. Zum einen bestimmt Art. 5 Abs. 2 EuGVVO, dass gegen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, innerstaatlicher Zuständigkeitsvorschriften nicht geltend gemacht werden können. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates kann sich nur aus den Abschnitten 2-7 des Kapitels II der EuGVVO ergeben (Art. 5 Abs. 2 EuGVVO) und nicht aus nationalen Regelungen. § 23 ZPO ist daher (ebenso wie § 32 ZPO) subsidiär. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 23 Satz 1 2. Alt ZPO gar nicht vor. Denn die Klägerin nimmt mit der vorliegenden Klage nicht das streitgegenständliche Fahrzeug „in Anspruch“- im Gegenteil: Sie will das Fahrzeug zurückgeben. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung: Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden ist. Der Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen. Danach hat derjenige, der bei einem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat und dieser deswegen eine Vermögensverfügung vornimmt, ihm den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Vorliegend fehlt es bereits an einer Täuschung der Klägerin durch die Beklagte. Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass die Beklagte sie durch den Einbau der Software darüber getäuscht habe, dass das Fahrzeug bezüglich des Schadstoffausstoßes den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es fehlt aber an konkretem Vortrag dazu, durch welche Handlung die Täuschung vorgenommen worden sein soll. Die Parteien hatten unstreitig niemals unmittelbaren Kontakt. Es ist auch nicht ersichtlich und von der Klägerseite nicht vorgetragen, dass sie von der Beklagten irgendwelche schriftlichen Unterlagen zu dem Fahrzeug bekommen hätte, aus denen entsprechende wahrheitswidrige Angaben hervorgehen. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der Kausalität zwischen der (behaupteten) Täuschung und dem Irrtum bzw. der Vermögensverfügung. Die Klägerin hat insoweit lediglich behauptet, dass sie im Vertrauen darauf, dass der Schadstoffausstoß den gesetzlichen Vorgaben entspreche, den Kaufvertrag geschlossen habe. Dass sie den Kaufvertrag allerdings nicht geschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der in dem Motor verbauten Software gehabt hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Es fehlt außerdem an substantiiertem Vortrag zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere zum Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Der Klägervortrag beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass „die Beklagte“ vorsätzlich gehandelt habe. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt und ein Unternehmensstrafrecht dem deutschen Recht fremd ist, haftet die Beklagte nur für ein entsprechend deliktisches Verhalten ihrer Organe. Diesbezüglich ist anerkannt, dass sich eine Zurechnung über § 31 BGB analog ergeben kann, die für alle juristische Personen Anwendung findet (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 31, Rn. 3). Nach dieser Vorschrift haftet aber die juristische Person nicht für jedes deliktische Handeln ihrer Mitarbeiter, sondern nur für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt. Dass diese vorsätzlich im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB gehandelt hätten, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Daher kommt es an dieser Stelle auch nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast ggf. verpflichtet wäre, nähere Angaben zu internen Organisationsstrukturen bzw. Kenntnissen der handelnden bzw. verantwortlichen Personen zu machen. Denn eine sekundäre Darlegungslast der gegnerischen Partei würde zunächst voraussetzen, dass die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei einen Sachverhalt vorträgt, der auf ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale zumindest hindeutet (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 90/13 –, juris). Daran fehlt es hier. Im Übrigen fehlt es auch an der nach § 263 StGB notwendigen Stoffgleichheit zwischen der Vermögensverfügung und dem (behaupteten) täuschungsbedingten Vermögensschaden, nämlich der Kaufentscheidung und dem erstrebten Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten. Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens, das heißt die unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (BeckOK StGB/Beukelmann, StGB, § 263, Rn. 76-78.1, beck-online). Daran fehlt es hier. Das Landgericht Hagen hat hierzu in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt: „Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.). Insofern ist festzustellen, dass jedenfalls eine Absicht rechtswidriger Bereicherung der Beklagten zu 2) nicht besteht. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm "stoffgleich" sein, er muss also unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 187 m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.). Soweit die Klägerin einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 1 O .../..., Rn. 19, juris). Denn die Beklagte zu 2) hat durch die Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten der Kunden und damit der Klägerin erzielen wollen. Vielmehr ging es der Beklagten zu 2) darum, das Fahrzeug möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren, ohne dass die Beklagte zu 2) deutliche Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen musste, welche den Kaufpreis der jeweiligen Fahrzeuge negativ hätte beeinflussen können. Die Beklagte zu 2) hat durch den "Betrug" insofern versucht, korrekte Werte bei der Abgasmessung zu verhindern, um die Zulassung, die grundsätzlich nur bei der Markteinführung eines neuen Modells überprüft wurde, einmalig zu erlangen. Wenngleich dies dazu geführt haben mag, dass die Beklagte zu 2) wusste, dass dies letztlich zu höheren Abgasimmissionen im Realbetrieb führt, denen die Endkunden ausgesetzt sind, so ist es so, dass dies keinen stoffgleichen Vermögensvorteil darstellt. Der Gewinn liegt damit in eingesparten Forschungs- und Entwicklungskosten, die nicht die Kehrseite des Schadens der Klägerin darstellen.“ (LG Hagen, Urteil vom 16.6.2017 – 8 O 218/16 –, juris). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG- FzV. Danach dürfen neue Fahrzeuge nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers verfügen. Bei § 27 EG- FzV handelt es sich aber nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn die Regelung des § 27 EG- FzV dient nicht dem Schutz des Vermögens von Fahrzeugkäufern. Das Verbot nach § 27 EG- FzV soll den Handel mit Fahrzeugen verhindern, die den Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht entsprechen, nicht aber Vermögensschäden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der EG-FGV den jeweiligen Fahrzeugkäufer zumindest auch vor Vermögensschäden schützen wollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: In der Begründung zur EG-FGV, mit der die Richtlinie 2007/46/EG umgesetzt wurde, ist ausgeführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft diesen solle (vgl. Seite 36 der BR-Drucks. 190/09); darüber hinaus soll die EG-FGV zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen (LG Braunschweig, Urteil vom 31. August 2017 – 3 O 21/17 –, juris). Zwar findet sich in der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 im Anhang eine Funktionsbeschreibung, in der an erster Stelle steht, dass die Übereinstimmungsbescheinigung den einzelnen Fahrzeugkäufer davor schützen soll, dass sein Fahrzeug nicht den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Daran ändert sich hinsichtlich des Schutzzwecks der Richtlinie jedoch nichts. Das Landgericht Braunschweig hat hierzu in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: „Es ist insoweit zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 keine Erweiterung der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzzwecke beabsichtigt war, sondern lediglich eine Aktualisierung der Anhänge zur Richtlinie, um diese dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und für den reibungslosen Ablauf des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. dazu Erwägungsgrund 6 der Verordnung). Das kann aber letztlich dahinstehen, weil eine Übereinstimmungsbescheinigung jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Vermögensschutz des einzelnen Fahrzeugbesitzers dient. Wie bereits oben ausführlich dargelegt (siehe oben A.I.4.a)dd), dient die Übereinstimmungsbescheinigung der Vereinfachung und der Harmonisierung des Zulassungsverfahrens, nicht aber dem Vermögensschutz. Dies folgt ergänzend daraus, dass die Übereinstimmungsbescheinigung für den jeweiligen Fahrzeuginhaber nicht einmal verständlich sein muss. Nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46/EG kann die Übereinstimmungsbescheinigung in einer (beliebigen) Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abgefasst werden. Nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die jeweiligen Fahrzeugbesitzer, können danach eine Übersetzung in ihre Sprachen verlangen. Dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht dem Schutz des jeweiligen Fahrzeugbesitzers dient, lässt sich darüber hinaus auch daran erkennen, dass keine Vorschrift existiert, wonach die Übereinstimmungsbescheinigung bei dem jeweiligen Fahrzeug verbleiben muss bzw. im Falle eines Weiterverkaufs an den jeweiligen Erwerber zu übergeben ist. Im Gegenteil verbleibt die Übereinstimmungsbescheinigung nach der erstmaligen Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs in einigen Mitgliedstaaten bei der Zulassungsbehörde (vgl. dazu die Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden, Amtsblatt der Europäischen Union, 24.03.2007, C 68/15, dort unter 3.3.1).“ (LG Braunschweig, Urteil vom 31.8.2017 – 3 O 21/17 (055) –, Rn. 201, juris). Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet ebenfalls aus. Danach hat derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2004 - II ZR 217/03 -, juris). In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 145/09 -, juris). Wenn die schädigende Handlung in einem Unterlassen liegt, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (LG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2017 – 21 O 228/16 –, juris). Hieran gemessen kann vorliegend nicht festgestellt, werden, dass das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger sittenwidrig war. Es fehlt insoweit schon an entsprechendem Sachvortrag zur Sittenwidrigkeit. Die Bezugnahme und auszugsweise Zitierung von Urteilen anderer Gerichte enthebt die Klägerin nicht von der Pflicht, konkrete Tatsachen vorzutragen, die, subsumiert unter die jeweilige Rechtsnorm, geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch begründen. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt auch nicht daraus, dass der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt ist. Denn letzteres ist – wie bereits dargelegt – gerade nicht der Fall, weil es sowohl an einer substantiierten Darlegung einer Täuschung als auch an entsprechendem Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des Betrugstatbestandes und der Stoffgleichheit fehlt. Zudem scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB vorliegend auch daran, dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Gesetzes fallen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich daher auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. BGH NJW 1986,837). Verstoßen wurde vorliegend jedoch gegen gesetzliche Normen, die gerade nicht, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, dem Schutz des klägerischen Vermögens im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf dienen (LG Darmstadt, Urteil vom 18.5.2018 – 1 O 74/17 –). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 14.434,12 € Die Klägerin kaufte im November 2011 bei der Firma A mit Sitz in […] einen [Fahrzeugtyp] zum Preis von 21.277,- €. Die Firma A hatte das Fahrzeug zuvor unmittelbar in den Niederlanden erworben (sog. EU-Direktimport). Hersteller des Fahrzeugs ist die Beklagte. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, den die B hergestellt hat. In dem Motor befindet sich eine Software, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionen eingesetzt wird oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird. Befindet sich das Fahrzeug im Modus 1 (Prüfstand), kommt es zu einer relativ hohen Abgasrückführungsrate, während sie im Modus 0 (Straßenbetrieb) geringer ist. Dies teilte die die C, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, der Klägerin mit Schreiben vom 15.2.2016 mit. Mit Schreiben vom 30.6.2017 wandte sich die C erneut an die Klägerin und teilte mit, dass durch die Software die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandslauf und dem realen Fahrbetrieb verschlechtert würden und daher ein Softwareupdate erforderlich sei. Die Klägerin hat mit dem Fahrzeug 48.000 km zurückgelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2017 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 14.434,12 € Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die C. Mit Schriftsatz vom 8.5.2018 hat die Klägerin die Klage umgestellt und richtet die Klage nunmehr gegen die Beklagte. Die Klägerin ist der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil der Schadstoffausstoß im normalen Straßenverkehr höher sei als erlaubt. Sie behauptet, durch das Softwareupdate werde der Mangel nicht beseitigt. Die Beklagte sei gar nicht in der Lage, den Mangel zu beseitigen. Die Beklagte habe durch den Einbau der Software darüber getäuscht, dass das Fahrzeug bezüglich des Schadstoffausstoßes den gesetzlichen Anforderungen genüge. Im Vertrauen hierauf habe die Klägerin das Fahrzeug erworben. Für die gefahrenen Kilometer schulde sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.842,88 € (0,67% des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 14.434,12 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.09.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw [Fahrzeugtyp], Fahrzeugidentifizierungsnummer […] zu zahlen. Für den Fall, dass das Gericht seine Zuständigkeit verneinen sollte, beantragt die Klägerin hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Mainz zu verweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Rostock zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, es fehle schon an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt. Zudem sei das Fahrzeug verkehrssicher und vollumfänglich gebrauchstauglich. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Klage unschlüssig sei, weil die Klägerin weder eine sittenwidrige Schädigung noch eine Täuschung, einen auf eine Handlung der Beklagten zurückzuführenden Schaden und auch keinen Schädigungsvorsatz dargelegt habe.