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Urteil

10 O 393/19

LG Darmstadt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0716.10O393.19.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den beklagten Kreis mangels Amtspflichtverletzung keinen Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Der beklagte Kreis kann dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie hätten den Rechtsanspruch ihrer Tochter auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes durch eine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage und eine in deren Rahmen zu erlassende einstweilige Anordnung durchsetzen können und müssen. Wenn auch grundsätzlich die Ersatzpflicht aufgrund einer Amtspflichtverletzung nicht eintritt, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB), weil dem Bürger ein Wahlrecht zwischen dem ihn eröffneten Primärrechtsschutz durch Anfechtung einer ihn rechtswidrig belastenden Maßnahme und einem Schadensersatzanspruch mittels Amtshaftungsklage nicht zusteht (BGH, NJW 91, 1168 ff; BGH, NJW 92, 1884 ff.), so kann doch der Klägerin die Nichtanrufung des Verwaltungsgerichts nicht als schuldhafte Versäumung einer Rechtsmitteleinlegung in diesem Sinne angelastet werden. Denn einen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung, gegen den sie Rechtsmittel hätte einlegen können, hat der beklagte Kreis nicht erteilt. Überdies hätte auch die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nicht dazu geführt, dass der Klägerin ein Betreuungsplatz für ihr Kind vor dem 01.08.2019 zur Verfügung gestanden hätte. Gegenteiliges behauptet auch der beklagte Kreis nicht. Der Nichtgebrauch von Rechtsmitteln gemäß § 839 Abs. 3 BGB kann dem Anspruch der Klägerin daher nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Zwar handelt es sich bei der nach § 24 Abs. 2 SGB VIII normierten Pflicht zur frühkindlichen Förderung von Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, um eine Amtspflicht. Deren Schutzbereich umfasst auch die personensorgeberechtigten Eltern und etwaige Verdienstausfallschäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.10.2016, Az.: III ZR 303/15) erwächst hieraus für den örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht. Diese Amtspflicht hat der beklagte Kreis vorliegend allerdings nicht verletzt. Denn die rechtzeitige Antragstellung ist Voraussetzung für die Pflicht des Landkreises, den Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Erfordernis eines Antrags ergibt sich schon daraus, dass der Träger der Jugendhilfe wissen muss, dass ein entsprechender Bedarf besteht und die Personensorgeberechtigten sich auf den Anspruch des Kindes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII berufen möchten. Denn zum einen muss der Träger der Jugendhilfe nicht bedarfsunabhängig Plätze vorhalten. Der Träger der Jugendhilfe muss darüber hinaus auch wissen, dass die Antragstellenden bereit sind, einen Betreuungsplatz nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SGB VIII zu akzeptieren. Dabei kommen schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur Plätze in einer Kindertagesstätte in Betracht, sondern auch eine Tagespflege. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz am Wohnort oder auch nur wohnortnah – es reicht aus, wenn der Platz mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. Einen diesen Anforderungen genügenden Antrag hat die Klägerin für ihre Tochter erst am 25.04.2019, eingegangen beim Beklagten am 30.04.2019, gestellt. Diese Antragstellung war für einen Betreuungsbeginn ab 02.05.2019 bzw. spätestens ab dem 13.05.2019 nicht rechtzeitig. Unschädlich ist, dass das Land Hessen von der in § 24 Abs. 5 SGB VIII gewährten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat und somit eine Frist vor Betreuungsbeginn für die Antragstellung nicht normiert ist. Auch ohne eine solche Normierung muss die Antragstellung rechtzeitig erfolgen. Dem Träger der Jugendhilfe ist deshalb durch rechtzeitige Antragstellung die Gelegenheit zu geben, auf den gestellten Antrag gegebenenfalls bei der Verteilung der Plätze Rücksicht zu nehmen oder sogar zusätzliche Plätze zu schaffen. Für die Bemessung der Rechtzeitigkeit kann auf die Regelungen anderer Bundesländer zurückgegriffen werden. Die Nachbarländer Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg haben eine Anmeldefrist von 6 Monaten normiert. Dies scheint auch für Hessen angemessen. Der Antrag von April 2019 könnte somit allenfalls zu einem Anspruch für entgangenen Verdienst ab Oktober 2020 führen. Die Bedarfsanmeldung vom 27.08.2018 gegenüber der Stadt […] reicht als rechtzeitige Antragstellung schon deshalb nicht aus, weil sie nicht an den beklagten Kreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet war. Eine Zurechnung scheidet aus, da es sich um eigenständige kommunalrechtliche Rechtspersonen handelt. Soweit die Klägerin einwendet, es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie sich aus Unkenntnis an die falsche Stelle gewandt habe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Es liegt in der Verantwortung der Klägerin, sich die erforderlichen Informationen selber zu beschaffen. Die Klägerin hätte mithilfe einer einfachen Recherche im Internet oder einer konkreten Nachfrage feststellen können, wer der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Auch eine Hinweispflicht der Stadt […] bestand nicht, zumal sich aus der Bedarfsanmeldung auch nicht ergibt, dass die Klägerin sich für ihr Kind auf dessen Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII berufen möchte. Dies ist aber der Mindestinhalt, um einen Schadenersatzanspruch auszulösen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den beklagten Kreis auf Schadenersatz in Anspruch im Hinblick auf den Anspruch ihrer Tochter A auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII. Die Klägerin ist die Mutter des am XX.05.2018 geborenen Kindes. Sie arbeitete vor der Geburt ihres Kindes in Vollzeit bei der Firma B. Die Klägerin hatte eine Elternzeit bis zum XX.05.2019 vereinbart und hätte danach wieder als Vollzeitkraft arbeiten können. Die Familie lebt in […]. Am 27.08.2018 gab die Klägerin bei der Stadt […] eine Voranmeldung für einen Betreuungsplatz für ihr Kind ab. Die Klägerin suchte im Februar 2019 den Elternservice in […] persönlich auf. Hierbei wurde durch ihr mitgeteilt, dass innerhalb des Übergangszeitraums bis zum 01.08.2019 die Vermittlung eines Betreuungsplatzes aussichtslos sei. Die Stadt […] bescheinigte der Klägerin mit Schreiben vom 03.04.2019 (Bl. 55 d.A.), adressiert an den beklagten Kreis, dass wegen Kapazitätserschöpfung in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt […] kein Betreuungsplatz für ihr Kind angeboten werden könne. Mit Schreiben vom 25.04.2019 (Bl. 53 d.A.), zugegangen am 30.04.2019, wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.05.2019 aufgefordert, einen Betreuungsplatz ab dem 02.05.2019 bzw. spätestens ab dem 13.05.2019 zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 02. bzw. 13.05.2019 (Bl. 58 d.A.), dass eine Platzvergabe im Hinblick auf die angespannte Situation in allen Kommunen des Landkreises […] derzeit nicht möglich sei. Sie verwies die Klägerin auf die Möglichkeit, sich an die Tagespflegevermittlungsstelle ihrer Kommune zu wenden. Ende Mai bzw. Anfang Juni 2019 bewarb sich die Klägerin um einen Betreuungsplatz bei den Gemeinden O, P, Q und R. Sämtliche direkte Anfragen (Bl. 12 ff. d.A.) über die im Schreiben des Kreises […] vom 13.05.2019 aufgeführten Kindertagespflegevermittlungsstellen wurden aufgrund ausgeschöpfter Kapazitäten abgelehnt. Die Klägerin verlängerte ihre Elternzeit bis einschließlich zum 09.08.2019. Über den Arbeitgeber des Kindesvaters, C GmbH, konnte für das Kind ein Betreuungsplatz in der Kita „D" ab dem 01.08.2019 gefunden werden. Mit Schreiben der Klägerin vom 25.04.2019 (Bl. 53 d.A.) sowie vom 24.05.2019 (Bl. 61 d.A.) wurde die Beklagte unter anderem aufgefordert, den Verdienstausfall der Klägerin in der Zeit vom XX.05.2019 bis einschließlich zum 31.07.2019 in Höhe von 13.777,32 € brutto zu ersetzen. Die Klägerin behauptet, sie habe vor ihrer Elternzeit einen monatlichen Bruttolohn von 5.272,80 € bzw. in Höhe von 3.849,59 € netto erhalten, so dass ihr für den Zeitraum vom XX.05.2019 bis zum 31.07.2019 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 13.777,32 € brutto entstanden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten verurteilt, an die Klägerseite 10.137,26 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Anmeldung des Betreuungsbedarfs gegenüber dem Beklagten sei nicht rechtzeitig, also nicht innerhalb Frist von sechs Monaten vor Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes, erfolgt. Überdies sei ein Anspruch schon wegen § 839 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Schließlich wäre die Klägerin auch verpflichtet gewesen, den behaupteten Schaden durch Ausübung einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung gering zu halten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den dazugehörigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.