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Urteil

1 O 266/20

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0625.1O266.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe unter eine der Varianten des § 506 Abs.2 BGB subsumieren, so dass dem Kläger auch kein Widerrufsrecht nach §§ 506, 495, 355 BGB zusteht. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Vertrages nicht verpflichtet, das Leasingfahrzeug zu erwerben (§ 506 Abs.2 Ziff.1 BGB), noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb des Gegenstandes verlangen (§ 506 Abs.2 Ziff.2 BGB), noch hat der Kläger bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen (§ 506 Abs.2 Ziff.3 BGB). Eine analoge Anwendung des § 506 Abs.2 BGB scheidet mangels Vorliegens einer bewussten oder planwidrigen Regelungslücke aus. In der einschlägigen Gesetzesbegründung zu § 506 Abs.2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S.92) werden Leasingverträge mit km-Abrechnung im Gegensatz zu anderen Leasingverträgen (wie sie in § 506 Abs.2 BGB beschrieben sind) gerade nicht erwähnt. Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind daher Leasingverträge mit km-Abrechnung insbesondere nicht von § 506 Abs.2 Nr. 3 BGB erfasst. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der OLGe München und Stuttgart und nunmehr auch der diese Auffassung bestätigenden Rechtsauffassung des BGH mit Urteil vom 24.02.2021, Az. VII ZR 36/20 an (vgl. Beschluss des OLG München vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Urteil des OLG Stuttgart vom 29.10.2019, 6 U 338/18, BeckRS 2019, 26250 und BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466) zur nicht angezeigten analogen Anwendung der Vorschrift auf km-Leasingverträge an. Auch scheidet vorliegend die Annahme eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger aufgrund der tatsächlich abgegebenen Belehrung ein vertragliches Widerrufsrecht gewährt wurde, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Widerrufsrecht zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig gewährt werden sollte, gleichwohl aber die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die genau den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Insoweit bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat und die Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte tatsächlich gesetzlich nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte (vgl. BGH Urteil vom 24.02.2021, Az. VII ZR 36/20, BeckRS 2021, 3466). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.812,84 € festgesetzt. Der Kläger hat mit seinem Klageantrag zu 1) einen auf Rückabwicklung eines Leasingvertrages nach Widerruf gerichteten Zahlungsantrag gestellt, dessen Höhe den Streitwert bestimmt. Die Parteien streiten über den Widerruf eines PKW-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung. Mit Datum vom 07.06.2017 schlossen die Parteien den als Anlage B1 in Kopie vorgelegten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das Fahrzeug [Fahrzeugtyp] mit einem Anschaffungspreis von 28.174,13 €, einem zu zahlenden Gesamtbetrag von 10.812,96 € und einer Leasingdauer von 36 Monaten. Die monatliche Leasingrate betrug einschließlich Basisdeckung (GAP) brutto 300,36 €. Der Kläger zahlte diese Raten seit Juli 2017. Die vereinbarte Gesamtlaufleistung betrug 30.000 km, für Mehr-km sollten 0,113 € brutto/km berechnet werden, Minder-km sollten mit 0,028 € brutto/km rückvergütet werden. Mit Schreiben vom 16.04.2020 hat der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Erklärung widerrufen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zusteht, da der vorliegende Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. des § 506 Abs.2 BGB zu qualifizieren sei. Selbst wenn der Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe zu qualifizieren sein sollte, sei dem Kläger jedenfalls durch die Verwendung des auf Leasingverträge angepassten Musters für eine Widerrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.2 und § 12 EGBGB) ein Widerrufsrecht gewährt worden. Er sei auch noch am 16.04.2020 zum Widerruf seiner dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Beklagte eine nach den gesetzlichen Vorschriften nur fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt habe und nicht alle Pflichtangaben erteilt habe, so dass die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Insoweit wird auf seinen diesbezüglichen Vortrag in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 23.10.2020 Bezug genommen. Eine Wertersatzpflicht nach Widerruf des streitgegenständlichen Leasingvertrages bestehe nicht. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 10.812,84 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeug-Ident.Nr. […] nebst Fahrzeugschlüsseln und-papieren zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung, hilfsweise festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeug-Ident.Nr. […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt Abweisung der Hilfswiderklage Die Beklagte ist der Auffassung, dass der vorliegende Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. des § 506 Abs.2 BGB zu qualifizieren ist und dem Kläger kein Widerrufsrecht zustehe. Zudem seien alle Pflichtangaben gemacht und Belehrungen ordnungsgemäß erteilt worden, so dass ein Widerrufsrecht jedenfalls am 16.04.2020 bereits verfristet gewesen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.