Urteil
1 O 55/21
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0531.1O55.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 10.750 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht berufen. Bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag handelt es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag, sondern um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Daher bestünde allenfalls ein Widerrufsrecht aus § 506 Abs. 2 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich jedoch nicht als „entgeltliche Finanzierungshilfe“ unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 BGB subsumieren. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Vertrages nicht verpflichtet, das Leasingfahrzeug zu erwerben (§ 506 Abs.2 Ziff.1 BGB), noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb des Gegenstandes verlangen (§ 506 Abs.2 Ziff.2 BGB), noch hat der Kläger bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen (§ 506 Abs. 2 Ziff.3 BGB). Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB scheidet mangels Vorliegens einer bewussten oder planwidrigen Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenlage zu. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 506 BGB nicht an der bisherigen Rechtslage orientiert, bei der die höchstrichterliche Rechtsprechung Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als Finanzierungsleasingverträge eingestuft und sie als Finanzierungshilfen im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes angesehen hat. Vielmehr hat er nunmehr die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie übernommen, die Leasingverträge lediglich im Falle einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellte. Die nach der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Beschränkung des Verbraucherkreditschutzes auf bestimmte Fälle entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge hat der Gesetzgeber nicht nur den - der Umsetzung der Richtlinie dienenden - Bestimmungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB zugrunde gelegt, sondern auch bei dem zusätzlich geschaffenen Tatbestand des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nachgezeichnet. Mit dieser Regelung hat er lediglich das Widerrufsrecht punktuell erweitern, nicht aber sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollen (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20, OLG München, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 32 U 5462/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019, Az. 6 U 338/18). Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte tatsächlich gesetzlich nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte. Hierin ist kein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts zu sehen (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20). Die in § 492 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Pflichtangaben nach Art.247 §§ 6 bis 13 EGBGB waren daher nicht zu erteilen, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die vom Kläger hier gerügten Angaben zutreffend erteilt wurden. Die vertraglich gewährte Widerrufsfrist von 14 Tagen war am 18.08.2020 bereits verstrichen. Auf die Pflichtangaben gemäß §§ 356b, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB kommt es daher nicht an. Die innerprozessuale Bedingung der Hilfswiderklage trat nicht ein. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Leasingvertrags aufgrund einer vom Kläger erklärten Widerrufs. Die Parteien schlossen am 28.08.2017 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das Fahrzeug [Fahrzeugtyp] mit der FIN […]. Der Leasingvertrag mit der Vertragsnummer … sah eine monatliche Leasingrate von 150,00 € vor. Es war eine Laufzeit von 36 Monaten vereinbart. Die vereinbarte Gesamtfahrleistung betrug 30.000 km. Die Nachberechnung pro Mehr-km beträgt 0,113 € brutto. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage K1 verwiesen. Der Kläger zahlte eine Leasingsonderzahlung von 5.500 € sowie die monatlichen Raten seit November 2017, insgesamt mindestens einen Betrag von 10.750 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 18.08.2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert gewesen. Es seien bei Vertragsschluss nicht alle Pflichtangaben mitgeteilt worden. Ferner ist er der Ansicht, die Beklagte habe ihm zumindest ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, indem sie das angepasste Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 und 12 I EGBGB verwandte. Mit Beschluss vom 23.02.2021 hat sich das Landgericht Augsburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ans hiesige Gericht verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 10.750 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, die festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten mit Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Leasingvertrag falle nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs. 2 BGB. Im Übrigen hält die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung und das Anlaufen der Widerrufsfrist für eingehalten. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Wertersatz gegen den Kläger. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.