Urteil
1 O 326/19
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:1023.1O326.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Im vorliegenden Fall bestand kein gesetzliches Widerrufsrecht – weder nach §§ 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1, 355 BGB (Widerruf einer entgeltlichen Finanzierungshilfe), noch nach §§ 312c, 312g Abs.1, 355 BGB (Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes) noch nach §§ 312b, 312g, 355 BGB (Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen). Zunächst liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach §§ 506 Abs.2 BGB i.V.m. § 495 Abs.1, 355 BGB (Widerruf einer entgeltlichen Finanzierungshilfe) nicht vor, da hier unstreitig kein Verbraucherdarlehensvertrag sondern ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung streitgegenständlich ist. Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich jedoch nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe unter eine der Varianten des § 506 Abs.2 BGB subsumieren. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Vertrages nicht verpflichtet, das Leasingfahrzeug zu erwerben (§ 506 Abs.2 Ziff.1 BGB), noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb des Gegenstandes verlangen (§ 506 Abs.2 Ziff.2 BGB), noch hat der Kläger bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen (§ 506 Abs.2 Ziff.3 BGB). Eine analoge Anwendung des § 506 Abs.2 BGB scheidet mangels Vorliegens einer bewussten oder planwidrigen Regelungslücke aus. In der einschlägigen Gesetzesbegründung zu § 506 Abs.2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S.92) werden Leasingverträge mit km-Abrechnung im Gegensatz zu anderen Leasingverträgen (wie sie in § 506 Abs.2 BGB beschrieben sind) gerade nicht erwähnt. Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind daher Leasingverträge mit km-Abrechnung insbesondere nicht von § 506 Abs.2 Nr. 3 BGB erfasst. Die Kammer schließt sich insoweit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der OLGe München (Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137) und Stuttgart (Urteil vom 29.10.2019, 6 U 338/18, BeckRS 2019, 26250) zur nicht angezeigten analogen Anwendung der Vorschrift auf km-Leasingverträge an. Soweit der Kläger sich im nachgelassenen Schriftsatz vom15.09.2020 auf eine andere Rspr. des OLG München beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das OLG München in der zitierten Entscheidung vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19 gerade seine oben zitierte Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt. In der zitierten Entscheidung nimmt das OLG München nur deshalb ein Widerrufsrecht an, weil es die Voraussetzungen eines Widerrufs nach §§ 312c, 312g Abs.1, 355 BGB im Hinblick auf das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes angenommen hat. Dass vorliegend aber ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, ist nicht ersichtlich und auch nicht ansatzweise vorgetragen. Ebenso ergibt sich nach dem Sach-und Streitstand aber auch nicht, dass etwa ein Geschäft nach § 312b BGB in Form eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages vorliegt, bei dem grundsätzlich gem. § 312g, 355 BGB ein Widerrufsrecht möglich ist. Zwar hat der Kläger mit einem Nebensatz in der Klageschrift (dort S.2 unten, Bl. 4 d.A.) ausgeführt: „…, der außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten geschlossen worden ist,…), diese Angabe legt jedoch einerseits nicht schlüssig die Voraussetzungen nach § 312b Abs.1 BGB da, und andererseits liegen diese Voraussetzungen nach dem weiteren Sach-und Streitstand auch unzweifelhaft nicht vor. Zwar ist es zutreffend, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen wurde, er wurde jedoch offenbar in den Geschäftsräumen des den Leasingvertrag vermittelnden Händlers, wie er im Leasingvertrag mit „Augsburger Autocenter Sigg GmbH“ angegeben ist, geschlossen. Der Händler hat hier die für den Abschluss des Leasingvertrages erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann übermittelt. Für dritte Personen, die aber im Auftrag des Unternehmers handeln, wird die Zurechnung als Geschäftsraum vom Gesetz in § 312 Buchst. b Abs. 2 S. 2 wie auch bereits in § 312 Buchst. b Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich angeordnet (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312 Buchst. b, Rn 26, abgedruckt in beck-online). Der streitgegenständliche Vertrag ist gerade nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und der Beklagten an einem Ort geschlossen worden, der kein Geschäftsraum des Beklagten ist. Vielmehr ist der Vertrag unter Mitwirkung des gewerblichen Autoverkäufers zustande gekommen und in dessen Geschäftsräumen abgeschlossen worden, wobei der gewerbliche Autoverkäufer in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Beklagten steht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger aufgrund der tatsächlich nicht erforderlichen aber dennoch abgegebenen Belehrung dann aber ein vertragliches Widerrufsrecht gewährt wurde, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Widerrufsrecht zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig gewährt werden sollte, gleichwohl aber die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die genau den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Insoweit bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte tatsächlich gesetzlich nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte. Insbesondere ist dies ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Belehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde und besagt deshalb nichts für einen Willen der Beklagten, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen (vgl. OLG München a.a.O unter Verweis auf die Rspr. des BGH,vgl. BGH Urteil vom 22.5.2012, Az. II ZR 14/10, Rz.36). Die in § 492 Abs.2 BGB in Bezug genommenen Pflichtangaben nach Art.247 §§ 6 bis 13 EGBGB waren daher nicht zu erteilen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin hier gerügten Angaben zu Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5, Art. 247 § 6 Abs.2 S.1, Art. 247 § 6 Abs.2 S.2 zutreffend erteilt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines PKW-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung. Mit Datum vom 10.05.2017 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage zur Klageschrift (Bl.22 ff. d.A.) ergebenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung mit einem zu zahlenden Gesamtbetrag von 17.704,80 € über ein Fahrzeug der Marke [Fahrzeugtyp] mit einem Anschaffungspreis von 32.924,00 €. Vereinbart waren 48 monatliche Leasingraten zu je 368,85 brutto incl. GAP-Deckung. Als effektiver Jahreszins waren 1,99% p.a. vereinbart. Die vereinbarte Gesamtlaufleistung betrug 80.000 km; für Mehr-km sollten 0,128 € brutto/km berechnet werden, Minder-km sollten rückvergütet werden. Mit Schreiben vom 10.01.2019 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 35 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Leasingvertrag gerichteten Erklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zusteht. Er sei auch noch am 10.01.2019 zum Widerruf seiner dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Beklagte eine nach den gesetzlichen Vorschriften nur fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt habe und nicht alle Pflichtangaben erteilt habe, so dass die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Insoweit wird auf seinen diesbezüglichen Vortrag in der Klageschrift Bezug genommen. Nach erteiltem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2020 dahin, dass die Kammer der Auffassung ist, dass der vorliegende Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. des § 506 Abs.2 BGB zu qualifizieren ist und dem Kläger daher kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zusteht, hat sich der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.09.2020 auf eine Entscheidung des OLG München vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19 berufen und ausgeführt die streitgegenständliche Belehrung im Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung weise dieselben Mängel auf wie diejenige, über die das OLG München zu befinden gehabt habe, auch dort sei der Widerruf daher noch nach Ablauf von Tagen als wirksam angesehen worden. Der Kläger beantragt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 9.059,55 zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.03.2019. 2. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 808,13 an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung Sie ist der Auffassung, der streitgegenständliche Leasingvertrag falle nicht in den Schutzbereich des § 506 Abs.2 BGB. Für die Anwendbarkeit der Verbrauchervorschriften im Rahmen des § 506 BGB sei es entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjektes oder die Garantie eines bestimmten Restwertes eintrete. Im Übrigen hält die Beklagte aber auch ohnehin die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung und das Anlaufen der Widerrufsfrist für eingehalten. Insoweit wird auf Ihre Ausführungen in der Klageerwiderung vom 05.03.2020 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.