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Beschluss

1 O 170/20

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0915.1O170.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 2.7.2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 2.7.2020 wird zurückgewiesen. I. Der Antragssteller ist gemäß Beschluss vom XX.XX.2017 des Amtsgerichts […] Insolvenzverwalter der A („Insolvenzschuldnerin“). Der Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin ging am 17.05.2017 bei dem Amtsgericht […] ein. Die Gegnerin ist die Rechtsnachfolgerin der B. Sie betreibt einen Baustoffgroßhandel. Die Gegnerin belieferte die Insolvenzschuldnerin regelmäßig unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Gegenüber der Gegnerin kam es zu Zahlungsrückständen der Insolvenzschuldnerin seit Mai 2016. Am 20.09.2016 schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Gegnerin eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung. Diese umfasste ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Es wurden monatliche Raten i.H.v. 2.830,79€ vereinbart. Hinsichtlich der Zweiten Rate kam es zu einer Verzögerung, welche zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Gegnerin telefonisch abgestimmt war. Die Antragsstellerin behauptet, zum 31.12.2015 hätten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von ca. 180.000€ kurzfristig liquide Mittel in Höhe von ca. 32.000€ gegenübergestanden. Die Insolvenzschuldnerin sei daher zahlungsunfähig gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe in der Zeit Mai 2015 bis September 2015 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 108.202,03€ nicht beglichen, welche später zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Die Insolvenzschuldnerin habe gewusst, dass die Zahlungen an die Gegnerin zur Benachteiligung anderer Gläubiger führen. Die Gegnerin habe auf Grund der auch gegenüber ihr bestehenden Zahlungsschwierigkeiten gewusst, dass bei der Insolvenzschuldnerin Zahlungsunfähigkeit besteht. Die Antragsgegnerin meint, es liege wegen des verlängerten Eigentumsvorbehalts schon keine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. II. Die Voraussetzungen von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Anfechtungslage nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Antragsstellerin nicht beweisen können. Sie stützt sich auf Indizien und auf die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Es gibt jedoch keine hinreichenden Indizien, um von einer Kenntnis der Gegnerin bezüglich eines Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin auszugehen. Die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift nicht, denn nach § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO ist zu vermuten, dass die Gegnerin die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin jedenfalls im September 2016 nicht kannte. Der notariell beurkundete Ratenzahlungsplan stellt eine Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO dar. Es entspricht auch dem Zweck der Norm, den großzügigen Gläubiger anfechtungsrechtlich zu privilegieren. Die Vermutung des § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO wird auch nicht durch andere Indizien widerlegt. Zwar verzögerte sich die zweite Rate des Zahlungsplanes, doch war dies nach dem Vortrag der Gegnerin telefonisch abgestimmt, sodass auch insoweit die Vermutung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO erneut eingreift. Dieser Vortrag der Gegnerin ist auch glaubwürdig, denn er wird durch die Anlage K8 (Bl. 171 d.A.) gestützt. Demnach hat die Gegnerin die Gesamtfälligkeit sämtlicher Raten erst wegen eines Zahlungsverzuges im Mai 2017 geltend gemacht, was den Umkehrschluss aufdrängt, dass die Verzögerung hinsichtlich der zweiten Rate im Oktober 2016 konsensual erfolgte. Für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht spricht auch nicht eine von der Klägerseite angenommene inkongruente Besicherung. Einerseits handelt es sich bei der Ratenvereinbarung nicht um eine Besicherung, sondern um eine Titulierung einer bereits bestehenden Forderung. Der Gegnerin wird hier nämlich gerade kein für die Insolvenz privilegiertes Vollstreckungsgut zugewiesen. Andererseits ist die Titulierung auch nicht inkongruent, denn ihr liegen Kaufpreisansprüche aus Verträgen, welche die Gegnerin bereits einseitig erfüllt hat, zu Grunde. Es besteht keine Anfechtungslage nach § 131 InsO, denn wie soeben dargestellt, liegt keine inkongruente Deckung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Anfechtungslage nach § 130 Abs. 1 InsO vorgelegen hätte. Die Erfüllungshandlungen wurden nicht nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Es liegen keine Indizien vor, die darauf hindeuten würden, dass die Gegnerin nach der letzten Stundungsvereinbarung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin erlangt hätte.