Urteil
1 O 110/19
LG Darmstadt 1. Zivilkammer (Einzelrichter), Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1104.1O110.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber vollumfänglich unbegründet, weil die Beklagte mangels wirksamen Widerrufs durch den Kläger nach wie vor Rechte aus dem Darlehensvertrag herleiten kann. Der Widerruf des Klägers vom 23.04.2018 ist nicht wirksam, da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war. Der Darlehensvertrag enthält jeweils die gemäß § 356 b Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 bis 13 EGBGB. Soweit der Kläger der Auffassung sei, der Darlehensvertrag sei unklar und unübersichtlich gestaltet, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Darlehensvertrag ist übersichtlich gegliedert. Auf der ersten Seite findet sich eine gut strukturierte und übersichtliche Darstellung über die wesentlichen Vereinbarungsinhalte. Was die Widerrufsinformation angeht so findet sie sich bereits auf Seite 2 des Darlehensvertrages und dort sogar dort in einem eingerahmten Textfeld, sodass die Kammer durchaus der Auffassung ist, dass ein angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die hinreichende Möglichkeit hat, die hier interessierenden Angaben aufzufinden und zu erfassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Einrahmung eine drucktechnische Hervorhebung. Dies wird auch nicht durch die Schriftgröße erschwert, die die Kammer hier noch für unbedenklich hält. Was den Satz 3 der Widerrufsinformation angeht, so begegnet dieser keinen Bedenken. Ein verständiger Verbraucher kann den Inhalt dieses Satzes ohne Schwierigkeiten erfassen. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht. Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass die Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Artikels 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist. Der nach Gestaltungshinweis Ziffer 3 bei den Widerrufsfolgen anzugebende genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 € angegeben. Zwar hat der Darlehensnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten. Diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend. Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB hätte begeben müssen, ebenso wie sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 11.10.2017, Aktenzeichen 13 U 334/16). Ein Verstoß gegen Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB liegt nicht vor. Zutreffend hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass ausweislich Ziffer X. 8.2 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen sehr wohl zutreffend über das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers belehrt wurde. Dass hier die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB nicht explizit genannt ist, macht die Belehrung nicht fehlerhaft. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht bei dem streitgegenständlichen Vertrag mit fester Laufzeit ohnehin nicht. Unabhängig davon teilt die Kammer nicht die Auffassung, dass das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB überhaupt belehrt werden musste (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 78. Auflage, EGBGB 247 § 6 Randnummer 3). Die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist im Darlehensvertrag enthalten. Dem Darlehensnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth in: Langenbucher u. a., Bankrechtshandbuch, 2. Auflage 2006, Artikel 247 § 6 EGBGB Randnummer 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen, denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der Verdeutlichung hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften der Kündigung gelten (Landgericht Heilbronn, NJW-RR 2018, 88). Es besteht daher etwa auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann zum Beispiel nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch Landgericht Ulm, Urteil vom 30.07.2018, Aktenzeichen 4 O 399/17). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen XI ZR 434/15, Randnummer 22). Die Erforderlichen Angaben zu den Folgen einer Kündigung oder des Widerrufs sind ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise enthalten. Unter Ziff. IX. 3. des Darlehensvertrages hat die Beklagte die Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden des Bundesgerichtshofs erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung, sondern nur Angaben zur Berechnungsmethode. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 – Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651; anders: Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – Az. 4 O 150/16, Beck RS 2017, 134101). Die Klage unterliegt deshalb insgesamt der Klageabweisung. Da die innerprozessuale Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben worden ist, nicht eingetreten ist, war über diese nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.697,32 €, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen widerrufener Kfz-Finanzierung. Am 19.07.2016 kaufte die Ehefrau des Klägers bei der Autohaus A den im Antrag Ziff. 1 näher bezeichneten [Fahrzeugtyp] zur privaten Nutzung für 21.800,-- €. In dieser Höhe finanzierte der Kläger das Fahrzeug mit einem Darlehen der Beklagten, zu einem Sollzinssatz in Höhe von 4,88 % p.a. Die Rückzahlung sollte in 72 Monatsraten in Höhe von je 366,62 € erfolgen, wobei die Schlussrate jedoch erhöht war und 4.360,-- € betrug. Der Darlehensvertrag wurde vom Autohaus vermittelt und war zweckgebunden für die Finanzierung des Fahrzeugs. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsinformation und eine Widerrufsbelehrung. Wegen der genauen Formulierungen wird Bezug genommen auf die Darlehensvertragsurkunde, Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 9 ff d.A. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2018 ließ der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten widerrufen und sie zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages bis zum 03.05.2018 auffordern. Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Widerruf rechtzeitig erklärt. Die Widerrufsfristen seien zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag fehlerhaft gewesen sei und nicht dem gesetzlichen Muster entsprochen habe. Zum einen sei sie nicht drucktechnisch hervorgehoben noch werde auf sie an anderer Stelle gesondert hingewiesen. Satz 3 der Widerrufsbelehrung sei unverständlich. Zudem sei die Belehrung über die Widerrufsfolgen fehlerhaft, denn bei der Information, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, sei kein Zinsbetrag angegeben, sondern der Tageszinssatz mit 0,00 % benannt. An anderer Stelle sei jedoch angegeben, der Kläger habe „den vereinbarten Sollzins zu entrichten“. Dies sei widersprüchlich. Es fehle ein ordnungsgemäßer Hinweis zum Kündigungsrecht. Überdies sei die Information über die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft. Der Kläger beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.697,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Fahrzeuges seit dem 04.05.2018 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt im Wegen der Hilfswiderklage festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufserklärung sei verfristet. Die verwendeten Erläuterungen zum Widerrufsrecht seien ordnungsgemäß. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schriftsätze ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2019.