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Urteil

1 O 213/18

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0524.1O213.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus dem von ihm mit Datum vom 12.03.2018 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kfz zu, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs die 14-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.1, 355 BGB a.F. abgelaufen war, nachdem die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gem. §§ 495 Abs.2, 492 BGB a.F.erfüllt waren. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte könne sich wegen abweichender Bearbeitung zunächst nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des verwendeten Musters berufen, ist dem nicht zu folgen. -Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht vollständig dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 04.08.2011 (04.08.2011 bis 12.06.2014). Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass den Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist. Der nach Gestaltungshinweis (5) bei den Widerrufsfolgen anzugebende genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 Euro angegeben. Zwar hat der Darlehensnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten; diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend. Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs.2 Satz 3 EGBGB a.F. hätte begeben müssen, ebenso, wenn sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 11.10.2017, Az. 13 U 334/16, abgedruckt in juris, dort Rz. 25). -Auch das unter Ziff. 11.4 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen bestimmte Aufrechnungsverbot macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft. Es ist allerdings zutreffend, dass der BGH entschieden hat, dass ein solches Aufrechnungsverbot im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam ist (BGH, Urteil vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16) und dass die Bank sich auch hinsichtlich solcher Ansprüche, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf relevant werden, nicht auf dieses Aufrechnungsverbot berufen kann, weil dies zu Lasten des Verbrauchers eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet (BGH, Urteil vom 25.4.2017, Az. XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102, in beck-online Rz.21). Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft ist und daher die Frist nicht zu laufen beginnt. So hat der BGH ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16, BeckRS 2017, 131330 klargestellt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Genauso liegt es hier. Die Beklagte hat zudem auch die nach § 492 Abs. 2 a.F. (Fassung vom 30.07.2010) i.V.m. Art. 247 §§ 6- 13 EGBGB a.F. weiteren geforderten Pflichtangaben gemacht. -Ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs.1 Nr. 5 EGBGB a.F. liegt nicht vor. Zutreffend hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass ausweislich Ziff. 8.2 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen (S.4 des als Anlage B1 vorgelegten Darlehensvertrages, Bl. 68 R der Akten; der als Anlage K1 zusammen mit dem Beratungsprotokoll vorgelegte Darlehensvertrag war zunächst nicht vollständig vorgelegt, so fehlte die S.4) sehr wohl zutreffend über das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers belehrt wurde. Dass hier die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB nicht explizit genannt ist, macht die Belehrung nicht fehlerhaft. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht bei dem streitgegenständlichen Vertrag mit fester Laufzeit ohnehin nicht. Unabhängig davon teilt die Kammer nicht die Auffassung, dass über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB überhaupt belehrt werden musste (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 78. Aufl., EGBGB 247 § 6 Rz.3). - Auch liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 7 Abs.1 Nr.3 EGBGB a.F. vor. Unter Ziffer VIII 3.2 des streitgegenständlichen Vertrages hat die Beklagte die geschuldete Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 – Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651; anders: Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – Az. 4 O 150/16, Beck RS 2017, 134101). Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass man die Auffassung vertritt, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht ausreichend dargestellt, gem. § 502 Abs.2 Ziff.2 BGB a.F. dies dazu führen würde, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, weil diese Angaben nämlich nicht, wie bei anderen Angaben nach § 492 BGB nachgeholt werden können. Der Beginn der Widerrufsfrist kann dem entsprechend aber auch nicht verschoben werden (vgl. Schürnbrand in MüKO, 7. Aufl. 2017, § 495, abgedruckt in beck-online, dort Rz. 12). § 502 Abs.2 Ziff. 2 BGB a.F. stellt sich daher als lex specialis zu § 492 Abs. 6 BGB a.F. dar, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung jedoch ausgeschlossen ist (vgl. Schürnbrand in MüKO, 7. Aufl. 2017, § 492, abgedruckt in beck-online, dort Rz. 62, so jetzt wohl auch: Palandt/Grüneberg, BGB 78. Aufl., § 356 b, Rz.3). Weitere Mängel sind nicht dargelegt und ersichtlich. Ohnehin ist die Kammer der Auffassung, dass nicht jede fehlerhafte Pflichtangabe das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert, vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bestimmungszweck einer ausreichenden Information des Verbrauchers einer fehlenden Angabe gleich gesetzt werden können. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 495 Abs.2 Satz 1 Nr.2b a.F. BGB wie auch dem nunmehr geltenden § 356b Abs.2 BGB wird der Lauf der Widerrufsfrist nur dadurch gehindert, dass eine Pflichtangabe „nicht“ erhalten wird, nicht aber, dass sie nur fehlerhaft erhalten wird. Der Fall der fehlerhaften Pflichtangabe ist nicht geregelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl., § 356 b, Rz.4). Für einen solchen Fall hat der BGH im Urteil vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02, BeckRS 2003, 9498, allerdings noch unter Geltung des VerbrKrG, ausgeführt, dass bei einer unrichtigen Angabe des im Vertrag ausgewiesenen Kostenbetrages das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher „nicht ganz“ erreicht sein mag, dies aber einem Fehlen der Angabe i.S. des § 6 Abs.1 VerbrKRG nicht gleich steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen wurde. Mit Datum vom 2.6.2014 schlossen die Parteien den sich aus der Anlage B1 (Blatt 67 ff. d. A.) ergebenden Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 14.990,00 EUR zur Finanzierung eines Kaufs eines privaten Fahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp], mit einer Darlehenslaufzeit von 72 Monaten und monatlichen Raten in Höhe von 247,24 €. Auf den in Kopie vorliegenden Darlehensvertrag wird vollumfänglich Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.03.2018 (Anlage K 2 – Blatt 35 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 06.04.2018 (Anlage K 3 – Blatt 36 d. A.) unter Hinweis auf den Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zurück. Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch noch am 12.03.2018 zum Widerruf seiner dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden Willenserklärung berechtigt gewesen, da die Beklagte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe, und die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, - es liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs.1 Nr. 5 EGBG a.F. vor, weil der Kläger nicht auf seine Kündigungsrechte hingewiesen worden sei; er bezieht sich insoweit insbesondere auf Rspr. zur Frage der Hinweispflicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB. - der Kläger sei auch nicht - Art. 247 § 7 Abs.1 Nr.3 EGBGB a.F. entsprechend - ausreichend über die Berechnungsmethode bei Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden. Der Kläger beruft sich insoweit unter anderem insbesondere auf das Urteil des Landgericht Berlin vom 5.12.2017, Az.4 O 150/16. - die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs.2 S.1 EGBGB a.F. seien unzutreffend und irreführend, weil zunächst in der Widerrufsinformation angegeben sei, dass nach Widerruf für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei, während es dann weiter heiße, dass für diesen Zeitraum pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen sei. - nachdem unter Ziff. 11.4 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen ein Aufrechnungsverbot des Darlehensnehmers bestimmt sei, dem auch Ansprüche aus einem etwaigen Rückabwicklungsverhältnis unterlägen, erschwere dies das Widerrufsrecht in unzulässiger Weise; und führe daher zu einer fehlerhaften Widerrufsinformation. Der Kläger beruft sich insoweit auch auf Rspr. des BGH ( insbes. BGH Az. XI ZR 108/16, Urteil vom 25.4.2017) sowie auf ein Urteil des LG Ravensburg vom 21.09.2018, Az. 2 O 21/18. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Schutzwirkung hinsichtlich des von ihm verwendeten Musters berufen, weil das Muster bearbeitet worden sei. Der Kläger berechnet seinen Anspruch nach Rückabwicklung in Höhe der von ihm bereits geleisteten Tilgungszahlungen (ohne Zinszahlungen) zuzgl. Anzahlung abzüglich eines Wertersatzes für gefahrene 118.000 km (auf die Berechnung S. 16,17 der Klageschrift, Bl. 16.17 d.A. wird Bezug genommen). Der Kläger ist der Auffassung, er schulde keinen weiteren darüberhinausgehenden Wertersatz für einen Wertverlust des Fahrzeugs. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.804,21 € zu zahlen, zuzüglich aller weiterhin gezahlten Tilgungsleistungen seit Widerruf von monatlich je 208,19 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] durch den Kläger an die Beklagte. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 562,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung hilfsweise beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, Abweisung der Hilfswiderklage Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, insbes. auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemacht wurden und widerspricht dem Kläger in seinen dargestellten Rechtsauffassungen. Hinsichtlich des Vortrags, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden, verweist die Beklagte auf Ziff. 8.2 der streitgegenständlichen Vertragsbedingungen. Die Beklagte hält das Widerrufsrecht des Klägers zudem für verwirkt und beruft sich hilfsweise auf eine Wertersatzpflicht des Klägers gem. § 346 Abs.2 BGB, der dem Anschaffungspreis des Fahrzeugs entspreche. Außerdem ist sie der Auffassung, ihr stehe eine Nutzungsentschädigung auf das verauslagte Kapital bis zur Widerrufserklärung zu. Auf die Klageerwiderung vom 30.11.2019 wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.