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Urteil

3 O 1270/17 (131)

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch wegen einer angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtung setzt darlegungs- und beweisbare Feststellungen voraus, dass das konkrete Fahrzeug von einer solchen Vorrichtung betroffen ist. • Ein KBA-Rückrufbescheid begründet Tatbestandswirkung nur für die dort konkret betroffenen Motorenreihen und nicht für andere Motorvarianten. • Messungen im realen Fahrbetrieb ohne vergleichende NEFZ-Prüfstandsergebnisse reichen nicht aus, um das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz wegen nicht hinreichend nachgewiesener Abschalteinrichtung • Ein Schadensersatzanspruch wegen einer angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtung setzt darlegungs- und beweisbare Feststellungen voraus, dass das konkrete Fahrzeug von einer solchen Vorrichtung betroffen ist. • Ein KBA-Rückrufbescheid begründet Tatbestandswirkung nur für die dort konkret betroffenen Motorenreihen und nicht für andere Motorvarianten. • Messungen im realen Fahrbetrieb ohne vergleichende NEFZ-Prüfstandsergebnisse reichen nicht aus, um das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nachzuweisen. Der Kläger kaufte 2012 einen neuen Pkw, dessen Motor von der Beklagten hergestellt wurde. Er behauptet, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Ersatz weiterer Kosten. Der Kläger legte vorprozessuale Aufforderungen und einen Prüfbericht mit realfahrbasierten Messwerten vor und berief sich auf Rückrufmaßnahmen des Kraftfahrt-Bundesamts in Parallelverfahren. Die Beklagte bestreitet, dass das konkrete Fahrzeug oder dessen Motorreihe von einer Abschalteinrichtung betroffen sei. Strittig war hauptsächlich, ob für das konkrete Motoraggregat des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen ist. Das Gericht hat Beweise und die Reichweite von KBA-Bescheiden sowie die Aussagekraft des vorgelegten Prüfberichts geprüft. • Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargetan und bewiesen, dass der Motor seines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 versehen ist; deshalb bestehen keine Schadensersatzansprüche aus §§ 311 Abs.2 Nr.3, 311 Abs.3, 241 Abs.2 BGB, §§ 823 Abs.2, 31 BGB, §§ 826, 31 BGB oder § 831 BGB. • Der einschlägige KBA-Bescheid vom 15.10.2015 betrifft ausschließlich Aggregate der Motorreihe EA 189 (u. a. 4-Zylinder-Motoren) und nicht den im Streit stehenden 6-Zylinder-Motor des Klägers; spätere KBA-Hinweise betreffen nur Euro-6-Fahrzeuge, der Pkw des Klägers ist aber Euro 5. • Ein Prüfbericht mit mobilen Messungen im realen Fahrverkehr, der keine NEFZ-Rollenprüfstandsmessungen und keine vergleichenden nachgefahrenen NEFZ-Zyklen enthält, genügt nicht, um das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zu belegen; der Kläger konnte die von ihm geforderte Vergleichsmethodik nicht vorlegen. • Mangels Substanz der Behauptung des Klägers scheitern auch die Nebenanträge (Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten). • Prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 43 Abs.1, 48 Abs.1 S.1, 63 Abs.2 S.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Es liegt kein nachgewiesener Sachmangel durch eine unzulässige Abschalteinrichtung am Motor des klägerischen Fahrzeugs vor, weshalb Schadensersatzansprüche nicht bestehen. KBA-Bescheide und Rückrufaktionen binden nur für konkret benannte Motorreihen; darauf konnte sich der Kläger nicht stützen. Vorliegende Messungen im Realbetrieb ersetzen nicht die erforderlichen Vergleichsmessungen und genügen nicht zum Nachweis einer Abschalteinrichtung.