Urteil
11 O 3669/16
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage des Käufers wegen angeblicher Softwaremanipulation im Abgasskandal ist insgesamt unbegründet; ein Rücktritt oder Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises steht dem Kläger nicht zu.
• Die im Fahrzeug verbaute Motorsteuerungssoftware stellt zwar einen Sachmangel dar, ein Rücktritt ist jedoch wegen Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 S.2 BGB ausgeschlossen, weil die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind und ein Update zur Verfügung stand.
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger sein Leistungsbegehren konkreter und zumutbar in Form einer Leistungsklage geltend machen kann.
• Ansprüche aus Prospekthaftung, Täuschung, UWG, § 826 BGB oder aus einer angeblich unwirksamen EG-Übereinstimmungsbescheinigung wurden nicht schlüssig dargelegt.
• Vorprozessuale Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht zur Auffindung des Mangels notwendig waren; Folge: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Abgasskandal: Mangelhafte Motorsoftware begründet keinen Rücktritt oder Schadensersatz in Kaufpreishöhe • Die Klage des Käufers wegen angeblicher Softwaremanipulation im Abgasskandal ist insgesamt unbegründet; ein Rücktritt oder Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises steht dem Kläger nicht zu. • Die im Fahrzeug verbaute Motorsteuerungssoftware stellt zwar einen Sachmangel dar, ein Rücktritt ist jedoch wegen Unerheblichkeit des Mangels gemäß § 323 Abs. 5 S.2 BGB ausgeschlossen, weil die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind und ein Update zur Verfügung stand. • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger sein Leistungsbegehren konkreter und zumutbar in Form einer Leistungsklage geltend machen kann. • Ansprüche aus Prospekthaftung, Täuschung, UWG, § 826 BGB oder aus einer angeblich unwirksamen EG-Übereinstimmungsbescheinigung wurden nicht schlüssig dargelegt. • Vorprozessuale Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht zur Auffindung des Mangels notwendig waren; Folge: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger kaufte 2012 ein Neufahrzeug (EA 189-Motor) von der Beklagten zu 1 (Händler); Hersteller war die Beklagte zu 2. Später stellte das KBA fest, dass die Motorsoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und ordnete einen Rückruf; der Hersteller bot ein kostenloses Softwareupdate an. Der Kläger setzte der Beklagten zu 1 mehrfach Fristen und erklärte 2016 bedingt Rücktritt und hilfsweise Rücktritt vom Kaufvertrag; die Beklagten boten stattdessen ein Softwareupdate an und lehnten Rückabwicklung ab. Der Kläger verlangte Rückzahlung des Kaufpreises bzw. Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen arglistiger Täuschung, Prospekthaftung, mangelhafter OBD- und Getriebesoftware sowie wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs. Die Beklagten bestritten substantiiert und verwiesen auf Freigabe des Updates durch das KBA; die Beklagte zu 1 erhob Verjährungseinrede zum Verbrauchsmangel. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage (Ziff.2) ist unzulässig, weil dem Kläger eine zumutbare Leistungsklage möglich und zumutbar ist; ein Feststellungsinteresse fehlt. • Begründetheit Ziff.1: Ein Rücktritt oder Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises gegenüber dem Händler ist nicht gegeben. Zwar liegt ein Mangel in der Motorsoftware vor (§ 434 BGB), weil diese als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art.5 Abs.2, Art.3 Ziff.10 VO (EG) 715/2007 einzustufen ist. • Aber das Rücktrittsrecht ist nach § 323 Abs.5 S.2 BGB wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen: Die Mangelbeseitigung (Softwareupdate) stand bereit, war freigegeben und verursachte nach Überzeugung des Gerichts Kosten deutlich unter 5% des Kaufpreises; daher ist es dem Käufer zumutbar, Nacherfüllung zu verlangen. • Weitere behauptete Mängel (mangelhaftes OBD, Getriebesoftware, überhöhter Verbrauch) wurden nicht hinreichend substantiiert dargelegt; für den Verbrauchsmangel greift zudem Verjährung (§§ 438, 218 BGB). • Ansprüche aus Prospekthaftung, §§ 823 Abs.2 i.V.m. Strafnormen, § 826 BGB, UWG oder aus einer angeblich unwirksamen EG-Übereinstimmungsbescheinigung scheitern materiell oder prozessual: es fehlen konkrete Täuschungshandlungen, zurechenbare Vorsatz- bzw. Arglistbegründungen und ein haftungsbegründender Vermögensschaden; die EG-Übereinstimmungsbescheinigung begründet keine Garantie- oder Vertrauenshaftung zugunsten des Käufers. • Prozessual: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zur Auffindung des Mangels nötig waren; Kostenentscheidung nach §§ 91, 709 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger kann weder vom Händler noch vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises bzw. Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises erreichen. Die Motorsoftware stellt zwar einen Sachmangel dar, doch war ein kostenloses, vom KBA freigegebenes Update verfügbar, die Beseitigungskosten sind im Verhältnis zum Kaufpreis unerheblich und daher ist der Rücktritt ausgeschlossen. Weitere behauptete Mängel oder Täuschungsfälle wurden nicht hinreichend bewiesen; der Vortrag zu Wertminderung und sonstigen Schäden war nicht schlüssig. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%.