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Urteil

3 O 271/17

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug stellt einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar, der durch behördlich freigegebene technische Maßnahmen behoben werden kann. • Der Käufer kann nicht ohne Weiteres Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion verlangen; der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB beschränkt sich auf eine mangelfreie gleichartige Sache und entfällt bei Unmöglichkeit oder relativer Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung. • Ist die vom Verkäufer angebotene Nachbesserung möglich und verhältnismäßig, ist der Käufer auf diese Form der Nacherfüllung zu verweisen; § 439 Abs. 3 BGB ist richtlinienkonform einschränkend auszulegen. • Verwaltungsakte (hier: KBA-Bescheid und Freigabebestätigung) sind im Rahmen ihrer Bestandskraft für die zivilrechtliche Beurteilung maßgeblich und begründen die Feststellung des Mangels sowie die Geeignetheit der technischen Abhilfe.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Neulieferung bei Abgasskandal; Nachbesserung geboten • Ein mit unzulässiger Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug stellt einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar, der durch behördlich freigegebene technische Maßnahmen behoben werden kann. • Der Käufer kann nicht ohne Weiteres Nachlieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion verlangen; der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB beschränkt sich auf eine mangelfreie gleichartige Sache und entfällt bei Unmöglichkeit oder relativer Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung. • Ist die vom Verkäufer angebotene Nachbesserung möglich und verhältnismäßig, ist der Käufer auf diese Form der Nacherfüllung zu verweisen; § 439 Abs. 3 BGB ist richtlinienkonform einschränkend auszulegen. • Verwaltungsakte (hier: KBA-Bescheid und Freigabebestätigung) sind im Rahmen ihrer Bestandskraft für die zivilrechtliche Beurteilung maßgeblich und begründen die Feststellung des Mangels sowie die Geeignetheit der technischen Abhilfe. Der Kläger kaufte Ende 2012 bei einem Autohaus ein neues Pkw-Modell, das mit dem Dieselmotor EA 189 EU5 ausgestattet ist. Das KBA stellte in einem Bescheid fest, dass diese Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten und ordnete deren Entfernung sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit an. Der Kläger forderte Lieferug eines mangelfreien Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion; die Beklagte bot stattdessen ein technisches Update und den Einbau eines Strömungsgleichrichters an. Das KBA bestätigte später, dass die von der Beklagten vorgeschlagene technische Überarbeitung geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen. Der Kläger nutzte sein Fahrzeug weiter und nahm die angebotene Maßnahme nicht in Anspruch. Er verlangt im Prozess Neulieferung, Feststellung des Verzugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Sachmangel: Das Fahrzeug wies bei Gefahrübergang einen Mangel i.S.v. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB (unzulässige Abschalteinrichtung) auf; Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB sind eröffnet. • Bindende Verwaltungsfeststellungen: Der KBA-Rückrufbescheid und die Freigabebestätigung sind für die zivilrechtliche Prüfung maßgeblich; daraus folgt, dass die Abschalteinrichtung unzulässig war und die vom Hersteller vorgeschlagene technische Maßnahme geeignet ist, den Mangel zu beseitigen. • Umfang des Nacherfüllungsanspruchs: Nach §§ 437 Nr.1, 439 BGB ist Nachlieferung nur in Form einer mangelfreien gleichartigen Sache möglich; eine Lieferung eines aktuellen Nachfolgemodells geht über den ursprünglichen Erfüllungsanspruch hinaus und kann nicht verlangt werden. • Unmöglichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die ursprünglich verkaufte Modellgeneration wird nicht mehr hergestellt, sodass Nachlieferung unmöglich ist (§ 275 Abs.1 BGB). Selbst wenn möglich, wäre Neulieferung im Vergleich zur kostengünstigen Nachbesserung offenbar unverhältnismäßig (§ 439 Abs.3 BGB), weil die Nachbesserung praktisch möglich, technisch geeignet und deutlich kostengünstiger ist. • Keine weitergehenden Haftungsgrundlagen: Ansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 311, 241 BGB), selbständiger Garantie (§ 443 BGB) oder unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs.2, 826 BGB) greifen nicht durch; insbesondere begründet die Übereinstimmungsbescheinigung keine selbständige Garantie und Schadensersatz ersetzt regelmäßig nicht das Erfüllungsinteresse. • Folge: Der Nacherfüllungsanspruch des Klägers beschränkt sich auf die von der Beklagten angebotene Mängelbeseitigung; bleiben weitere Rechte bei Fehlschlagen der Nacherfüllung unberührt (vgl. § 440 S.2 BGB). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion; sein Gewährleistungsrecht beschränkt sich auf Nacherfüllung in Form der von der Beklagten angebotenen technischen Maßnahmen (Software-Update und Einbau eines Strömungsgleichrichters). Eine Neulieferung wäre entweder unmöglich, weil die ursprüngliche Modellgeneration nicht mehr hergestellt wird, oder im Vergleich zur einfachen Nachbesserung grob unverhältnismäßig. Sonstige Anspruchsgründe wie Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluss, Garantiehaftung oder deliktische Ansprüche sind nicht begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.