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Urteil

11 O 3968/16

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Käufer kann gegenüber dem Hersteller keinen deliktischen Schadensersatz wegen des Vorhandenseins einer motorsteuerungsbezogenen Abschalteinrichtung geltend machen, wenn er beim Erwerb des Fahrzeugs Kenntnis von dem Sachverhalt hatte. • Offenbarungspflichten des Herstellers gegenüber einem nicht vertraglich gebundenen Dritten bestehen nicht; selbst gegenüber dem Verkäufer sind solche Pflichten nur bei erheblichen wertbildenden Faktoren oder eingeschränkter Verwendbarkeit gegeben. • Ansprüche aus §§ 823 II, 826 BGB scheitern, wenn die zugrunde liegenden europarechtlichen Vorschriften den Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer nicht erfassen.
Entscheidungsgründe
Kein deliktischer Schadensersatz gegen Hersteller wegen Abgassoftware bei Kenntnis des Käufers • Ein Käufer kann gegenüber dem Hersteller keinen deliktischen Schadensersatz wegen des Vorhandenseins einer motorsteuerungsbezogenen Abschalteinrichtung geltend machen, wenn er beim Erwerb des Fahrzeugs Kenntnis von dem Sachverhalt hatte. • Offenbarungspflichten des Herstellers gegenüber einem nicht vertraglich gebundenen Dritten bestehen nicht; selbst gegenüber dem Verkäufer sind solche Pflichten nur bei erheblichen wertbildenden Faktoren oder eingeschränkter Verwendbarkeit gegeben. • Ansprüche aus §§ 823 II, 826 BGB scheitern, wenn die zugrunde liegenden europarechtlichen Vorschriften den Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer nicht erfassen. Der Kläger ist gemäß Zulassungsbescheinigung Eigentümer eines gebrauchten Fahrzeugs, das seine Ehefrau am 10.06.2016 erwarb. Im Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware installiert, die im Prüfstand den Prüfablauf erkennt und die Abgasrückführung reduziert, so dass im Realbetrieb höhere Stickoxidemissionen auftreten. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellte eine unzulässige Abschalteinrichtung fest und ordnete einen Rückruf an; die Beklagte bot dem Kläger ein Software-Update an, das dieser durchführen ließ. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen der ursprünglich verbauten Software und wegen befürchteter negativer Wirkungen nach dem Update; die Beklagte lehnte ab. Das Landgericht verhandelte und wies die Klage ab. • Der Kläger ist als eingetragener Eigentümer aktivlegitimiert; ein Anspruch scheitert jedoch in der Sache. • Vorbringen zu künftigen Beeinträchtigungen durch das Update ist unspezifisch und daher nicht schlüssig; nach erfolgter Nachbesserung hätte es substantiierten Tatsachenvortrag bedurft. • Der Anspruch gegen die Herstellerin kann nur deliktisch geprüft werden, da keine vertragliche Bindung zwischen den Parteien besteht. • Deliktische Ansprüche aus §§ 823 II, 826 BGB kommen nicht in Betracht, weil der Kläger beim Erwerb Kenntnis von der Motorsteuerungssoftware hatte; somit wären kaufrechtliche Gewährleistungsrechte vorrangig und eine Inanspruchnahme des Herstellers gerade nicht schutzwürdig. • Eine aktive Täuschung oder eine Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist nicht belegt; Offenbarungspflichten bestehen nur bei erheblichen wertbildenden Faktoren oder eingeschränkter Verwendbarkeit, was hier nicht vorliegt. • Die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften (z.B. Art.5 Abs.2, Art.3 Ziff.10 VO 715/2007; Richtlinie 2007/46/EG) dienen dem allgemeinen Schutz von Umwelt und Verkehrssicherheit und nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer, sodass daraus keine deliktische Ersatzpflicht zu Gunsten des Klägers folgt. • Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert, weil das Verhalten der Beklagten nicht als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Vermögensinteressen des Klägers zu qualifizieren ist; insbesondere fehlt eine auf den Schutz des individuellen Vermögens zielende verletzte Norm. • Mangels eines begründeten Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage scheitert, weil der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs Kenntnis von der betreffenden Motorsteuerungssoftware hatte und deshalb keine deliktischen Ersatzansprüche gegen die Herstellerin wegen der Abschalteinrichtung bestehen. Ansprüche aus §§ 823 II oder 826 BGB kommen nicht zu Gunsten des Klägers in Betracht; europarechtliche Normen zur Typgenehmigung schützen vorrangig Umweltschutz und Verkehrssicherheit und nicht individuelle Vermögensinteressen. Mangels begründeter Hauptansprüche sind auch vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zu erstatten.