Urteil
11 O 3829/16 (115)
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklagen sind unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch bezifferbar und damit eine Leistungsklage vorrangig ist (§ 256 Abs.1 ZPO).
• Ein Hersteller haftet nicht generell gegenüber einem späteren Erwerber eines Gebrauchtwagens aus Vertrauens- oder Garantiehaftung ohne vertragliche Beziehung und konkreten Aufklärungs- oder Täuschungstatbestand.
• Europarechtliche Typgenehmigungsregeln und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung begründen nicht ohne Weiteres eine deliktische oder vertragliche Schutzpflicht zugunsten einzelner Erwerber.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn ein zugrundeliegender Schadensersatzanspruch des Grunde nach besteht; dieser ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen fehlender Feststellungsbefugnis und fehlender deliktischer bzw. vertragsähnlicher Haftung • Feststellungsklagen sind unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch bezifferbar und damit eine Leistungsklage vorrangig ist (§ 256 Abs.1 ZPO). • Ein Hersteller haftet nicht generell gegenüber einem späteren Erwerber eines Gebrauchtwagens aus Vertrauens- oder Garantiehaftung ohne vertragliche Beziehung und konkreten Aufklärungs- oder Täuschungstatbestand. • Europarechtliche Typgenehmigungsregeln und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung begründen nicht ohne Weiteres eine deliktische oder vertragliche Schutzpflicht zugunsten einzelner Erwerber. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn ein zugrundeliegender Schadensersatzanspruch des Grunde nach besteht; dieser ist hier nicht gegeben. Die Klägerin kaufte im Juni 2015 einen gebrauchten VW Passat 2,0 l TDI (EA189, Euro‑5) in Italien zum Preis von 25.500 €. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. Im Motor ist Software installiert, die während des Prüfstandtests (NEFZ) eine andere Abgasrückführung erlaubt als im Realbetrieb. Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen dieser Manipulation; sie verlangt Feststellung der Ersatzpflicht und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte bestreitet Täuschung, Garantie- oder Vertrauenspflichten gegenüber der Klägerin und beantragt Klageabweisung. Das Gericht hielt eine mündliche Verhandlung ab und wies die Klage ab. • Zur Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil die geltend gemachte Leistung (Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz) bezifferbar ist und daher die Leistungsklage vorrangig ist (§ 256 Abs.1 ZPO). Ein bloß denkbares zukünftiges Risiko weiterer Schäden (z. B. steuerliche Änderungen) ist nicht substantiiert dargetan. • Zur materiellen Haftung: Es besteht kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus vertraglicher oder vertragsähnlicher (Vertrauens‑/Garantie‑)Haftung. Die EG‑Übereinstimmungsbescheinigung stellt keine Garantie gegenüber späteren Erwerbern dar und begründet keine allgemeine Offenbarungspflicht des Herstellers gegenüber Nicht‑Vertragspartnern. • Zur deliktischen Haftung: Deliktische Ansprüche (§§ 823, 826 BGB) scheitern, weil die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften (VO 715/2007, RL 2007/46/EG) nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen einzelner Fahrzeugkäufer bezwecken. Es liegen keine konkret dargelegten falschen oder arglistigen Angaben der Beklagten zu Emissionswerten, OBD‑System oder Geräuschpegel vor. • Zur Prospekthaftung und UWG: Die aufgeworfenen Werbe‑ oder Prospektbehauptungen begründen keine besondere Täuschungshaftung, da die behaupteten Euro‑5‑Werte keine besonderen, nur vom Hersteller gewährten Vorteile darstellen. • Zu vorgerichtlichen Anwaltskosten: Diese sind nicht zu ersetzen, weil der zugrundeliegende Schadensersatzanspruch der Klägerin insgesamt unbegründet ist; ein Ersatzanspruch nach § 249 BGB oder § 280 BGB kommt nicht in Betracht. • Zur Typgenehmigung: Die Typgenehmigung ist nicht automatisch erloschen; ein Widerruf liegt nicht vor, und das KBA hat kein Widerrufsverfahren mit entsprechender Wirkung eingeleitet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Feststellungsantrag war unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch bezifferbar und eine Leistungsklage vorrangig ist. Materielle Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Herstellerin sind unbegründet: Es fehlt an konkreten Tatsachen für Täuschung, Garantieverpflichtungen oder eine Garantenstellung der Beklagten gegenüber der Klägerin, und europarechtliche Vorgaben schützen nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Einzelkaufs in diesem Fall. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind daher nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde bis 25.000,00 € festgesetzt.