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Urteil

11 O 3605/16 (64)

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Käufer hat keinen Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs der aktuellen Modellgeneration, wenn der ursprüngliche Vertrag dies nicht hergibt. • Eine vertragliche Klausel, die dem Verkäufer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt, kann nicht zu Lasten des Verkäufers ausgelegt werden, um dem Käufer weitergehende Nachlieferungsansprüche zu verschaffen. • Unwirksame EG‑Übereinstimmungsbescheinigungen begründen nicht automatisch zivilrechtliche Ansprüche des Käufers auf Lieferung eines Neufahrzeugs; die einschlägigen EU‑Regelungen schaffen hierfür keine direkten Ansprüche des Käufers. • Prospekthaftung, UWG‑, straf‑ oder deliktsrechtliche Ansprüche begründen nicht ohne Weiteres ein durchsetzbares Erfüllungsinteresse auf Neulieferung; sie schützen andere Rechtsgüter oder führen regelmäßig nur zu Schadensersatz des negativen Interesses.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs der aktuellen Modellgeneration • Der Käufer hat keinen Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs der aktuellen Modellgeneration, wenn der ursprüngliche Vertrag dies nicht hergibt. • Eine vertragliche Klausel, die dem Verkäufer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt, kann nicht zu Lasten des Verkäufers ausgelegt werden, um dem Käufer weitergehende Nachlieferungsansprüche zu verschaffen. • Unwirksame EG‑Übereinstimmungsbescheinigungen begründen nicht automatisch zivilrechtliche Ansprüche des Käufers auf Lieferung eines Neufahrzeugs; die einschlägigen EU‑Regelungen schaffen hierfür keine direkten Ansprüche des Käufers. • Prospekthaftung, UWG‑, straf‑ oder deliktsrechtliche Ansprüche begründen nicht ohne Weiteres ein durchsetzbares Erfüllungsinteresse auf Neulieferung; sie schützen andere Rechtsgüter oder führen regelmäßig nur zu Schadensersatz des negativen Interesses. Der Kläger kaufte im Juni 2014 einen gebrauchten PKW (XXX Tiguan I) von der Beklagten gegen Zahlung des Kaufpreises. Später stellte das KBA bei der Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung fest; es wurde ein Rückruf angeordnet. Die Modellreihe der ersten Generation wurde zwischenzeitlich durch eine überarbeitete zweite Generation ersetzt. Der Kläger verlangt deswegen die Zug‑um‑Zug‑Lieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion (XXX Tiguan II) und beruft sich auf Sachmängelrechte, Prospekthaftung, fehlerhafte EG‑Übereinstimmungsbescheinigung, deliktische Ansprüche sowie Vorschriften des UWG und der Pkw-EnVKV. Er begehrt außerdem Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte weist die Klage zurück. • Die Klage ist unbegründet; ein Nachlieferungsanspruch nach §§ 434, 437 Nr.1, 439 BGB scheidet aus, weil der Nachlieferungsanspruch nicht über den ursprünglichen Erfüllungsanspruch hinausgehen kann und die zweite Modellgeneration wesentlich abweicht. • Die zitierte Vertragsklausel gewährt dem Verkäufer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs.1 BGB und kann nicht zu Lasten der Beklagten so ausgelegt werden, dass der Käufer Anspruch auf ein anderes, deutlich weiterentwickeltes Modell erhält. • Eine Prospekthaftung nach §§ 311, 241 Abs.2 BGB ist hier nicht schlüssig dargelegt; die Markt‑ und Informationssituation beim Autokauf unterscheidet sich wesentlich vom Kapitalmarkt, für den diese Haftung entwickelt wurde. • Ansprüche aus einer angeblich unwirksamen EG‑Übereinstimmungsbescheinigung kommen nicht durchgreifend in Betracht: unklar ist, ob die Bescheinigung eine inhaltsverpflichtende Erklärung enthält, und europäische Regelungen begründen nicht ohne Weiteres neue zivilrechtliche Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller; zudem dient die Regelung primär gesellschaftlichen und typisierenden Zielen. • Deliktische oder strafrechtliche Konstellationen (§§ 823 Abs.2, 263 StGB) führen nicht zum geltend gemachten Naturalrestitutionsanspruch auf Neulieferung, weil ohne den Vertrag kein Fahrzeugbesteller stünde. • Ein Anspruch aus §§ 823 Abs.2, 4 Nr.11 UWG aF, 1, 5 Pkw-EnVKV oder aus § 16 UWG scheitert: § 4 Nr.11 UWG aF ist fraglich als Schutzgesetz; die Pkw‑EnVKV normiert formale Angaben; der Kläger hat keine konkreten Werbemaßnahmen substantiiert dargelegt und das geltend gemachte Erfüllungsinteresse fällt nicht in den Schutzbereich dieser Normen. • Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet aus, da bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertrags regelmäßig nur das negative Interesse erstattbar ist, nicht aber das erstrebte Erfüllungsinteresse. • Mangels begründeter Hauptansprüche ist die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht gegeben. Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs der aktuellen Modellgeneration; der Nachlieferungsanspruch kann nicht über die ursprünglich geschuldete Sache hinausreichen und vertragliche, deliktische, prospekt‑ oder werberechtliche Argumente rechtfertigen hier keine weitergehende Naturalrestauration. Feststellungs‑ und Kostenerstattungsbegehren sind ebenfalls unbegründet. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.