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Urteil

11 O 4/17

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geltendmachung des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen einer Herstellungs-/Softwareproblematik ist grundsätzlich die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung erforderlich, soweit diese nicht entbehrlich ist. • Eine einwöchige Frist zur Mangelbeseitigung ist bei komplexen Rückruf- und Softwaremaßnahmen unangemessen kurz. • Eine Fristsetzung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, etwa bei unbehebbaren Mängeln oder bei dem Vorliegen besonderer Umstände wie arglistiger Täuschung; dies war hier nicht gegeben. • Der Verkäufer kann sich auf ein Nachbesserungsangebot berufen, wenn er ernsthaft anbietet, die Beseitigung zu veranlassen oder zu vermitteln, auch wenn er selbst nicht die Werkstatt stellt.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen Abgasskandal: Frist zur Nacherfüllung erforderlich, einwöchige Frist unzureichend • Zur Geltendmachung des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen einer Herstellungs-/Softwareproblematik ist grundsätzlich die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung erforderlich, soweit diese nicht entbehrlich ist. • Eine einwöchige Frist zur Mangelbeseitigung ist bei komplexen Rückruf- und Softwaremaßnahmen unangemessen kurz. • Eine Fristsetzung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, etwa bei unbehebbaren Mängeln oder bei dem Vorliegen besonderer Umstände wie arglistiger Täuschung; dies war hier nicht gegeben. • Der Verkäufer kann sich auf ein Nachbesserungsangebot berufen, wenn er ernsthaft anbietet, die Beseitigung zu veranlassen oder zu vermitteln, auch wenn er selbst nicht die Werkstatt stellt. Der Kläger kaufte im August 2015 einen VW Passat mit einem EA189-Dieselmotor (EU5). Nach Bekanntwerden der Abgassoftware-Problematik ordnete das KBA einen Rückruf an; der Hersteller sollte die Fahrzeuge softwareseitig anpassen. Der Kläger wurde im Juni 2016 informiert, die Umprogrammierung sei möglich, und sollte sich an eine autorisierte Vertragswerkstatt wenden. Mit Schreiben vom 12.08.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Mangelbeseitigung; die Beklagte antwortete am 24.08.2016, sie könne selbst nicht reparieren, bot aber Vermittlung zu einer Vertragswerkstatt an und verzichtete auf Verjährungseinreden. Der Kläger setzte kurz darauf (29.09.2016) den Rücktritt vom Kaufvertrag durch und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungen sowie Anwaltskosten. Er rügte, Nachbesserung führe zu Mehrverbrauch, Leistungseinbußen, Geräusch- und Verschleißproblemen und merkantilem Minderwert; Verkaufsangebote zu gering untermauerten dies nicht. • Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 346, 433, 434, 437 BGB, weil keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. • Die vom Kläger gesetzte Frist von einer Woche war erheblich zu kurz; ein Angebot der Beklagten zur Nachbesserung lag am 24.08.2016 vor, sie bot ernsthaft Vermittlung zu einer Vertragswerkstatt an, sodass keine endgültige Leistungsverweigerung i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr.1 BGB vorlag. • Eine Fristsetzung war nicht entbehrlich nach § 326 Abs.5 BGB (kein unbehebbarer Mangel): Der Kläger hat einen merkantilen Minderwert nicht ausreichend substantiiert dargelegt; angebotene Beweiserhebung wäre Ausforschung. Pauschale Behauptungen zu Mehrverbrauch, Geräuschen, Lebensdauer und Leistungsabfall genügen nicht. • Die Nachbesserung erfolgt in Abstimmung mit dem KBA nach § 25 Abs.2 EG-FGV; die Typgenehmigung umfasst auch Verbrauch, Leistung und Geräuschentwicklung, sodass das KBA überzeugt ist, dass nach der Nachbesserung Konformität hergestellt wird; daher sind substantiierte Gegenangaben des Klägers erforderlich. • Eine Entziehung der Zulassung ist nicht zu befürchten: Dafür müssten kumulativ die Nachbesserung die Konformität nicht herstellen, das KBA die Typgenehmigung entziehen und Landesbehörden die Nutzung untersagen; keine dieser Maßnahmen ist erfolgt, und die einschlägigen Vorschriften führen nicht automatisch zum Erlöschen der Typgenehmigung. • Fristsetzung war auch nicht entbehrlich wegen arglistiger Täuschung (§ 323 Abs.2 Nr.3 BGB) oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 BGB), weil der Kläger nicht durch die Beklagte arglistig getäuscht wurde und die Nachbesserung unter Aufsicht einer unabhängigen Behörde erfolgt. • Da kein Anspruch auf Rückzahlung besteht, ist die Beklagte auch nicht mit Annahme des Fahrzeugs in Verzug und der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Prozesskosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus §§ 269 Abs.3 S.2, 91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, weil er keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und eine Fristsetzung nicht entbehrlich war. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 24.08.2016 eine ernsthafte Vermittlung zur Nachbesserung angeboten; es lagen weder ein unbehebbarer Mangel noch eine arglistige Täuschung vor, die Fristsetzung entbehrlich gemacht hätten. Mangels begründeter Hauptforderung bestehen auch keine Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.