OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 T 544/15

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Kostenfestsetzung ist zulässig und begründet. • Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG. • Die Kammer musste nicht entscheiden, ob der weitere Beteiligte zu 2. ein Wegegeld nach Nr. 711 KV-GvKostG beanspruchen kann.
Entscheidungsgründe
Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers teilweise aufzuheben und neu zu erstellen • Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Kostenfestsetzung ist zulässig und begründet. • Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG. • Die Kammer musste nicht entscheiden, ob der weitere Beteiligte zu 2. ein Wegegeld nach Nr. 711 KV-GvKostG beanspruchen kann. Der Gerichtsvollzieher hatte eine Kostenrechnung vom 02.05.2015 erstellt. Die Gläubigerin legte Erinnerung ein und beanstandete allein die Festsetzung von 10,00 € für die Zustellung der Eintragungsanordnung nebst anteiliger Auslagenpauschale. Der Bezirksrevisor legte weitere Beschwerde ein, die von der Kammer zugelassen wurde. Auch die frühere Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG. Streitgegenstand ist somit die Zulässigkeit und Höhe dieser konkreten Gebührenspositionen in der Kostenrechnung. • Die weitere Beschwerde war nach §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig und begründete einen Überprüfungsanspruch gegen die Kostenfestsetzung. • Die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.07.2015 bezog sich nur auf die Festsetzung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 10,00 € zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale, sodass der Prüfungsumfang begrenzt war. • Auch die Beschwerde vom 08.09.2015 richtete sich allein gegen die Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG und die anteilige Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG, weshalb nur diese Posten zu prüfen waren. • Wegegeldansprüche nach Nr. 711 KV-GvKostG waren nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerden; darüber musste die Kammer nicht entscheiden. • Vor diesem Hintergrund war die anfängliche Festsetzung der beanstandeten Gebühr nicht abschließend haltbar und die Kostenrechnung nach der Rechtsauffassung der Kammer neu zu erstellen. Dem weiteren Beschwerdevorbringen des Bezirksrevisors wurde abgeholfen; die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ist unter Beachtung der Auffassung der Kammer neu zu erstellen. Konkret war die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale beanstandet und konnte nicht bestehen bleiben. Fragen zu etwaigen Wegegeldansprüchen (Nr. 711 KV-GvKostG) blieben unentschieden, da sie nicht Gegenstand der Beschwerden waren. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Rechnung (Geschäfts-Nr. XXX) entsprechend dem Abhilfebeschluss neu zu erstellen.