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Urteil

7 S 137/15

Landgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 7.3.2015 (Az. 22 C 329/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 377,60 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Es tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin zu 42% und die Beklagten zu 58% sowie die Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 40% und die Beklagten zu 60%; §§ 92, 97, 100 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet; §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Zugleich wird beschlossen: Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 627,60 Euro festgesetzt. Gründe 1 Das beamtete Mitglied der städtischen Feuerwehr Herr XX verunfallte am 27.9.2013 während der Heimfahrt von einer Ausbildungsmaßnahme. Die Parteien streiten bei voller Haftung der Beklagten um den Ausgleich von Vermögensfolgeschäden nach dem Auffahrunfall. 2 Die klagende Stadt stützt sich darauf, dass der Beamte bei dem Unfall eine HWS-Distorsion erlitten habe. Deshalb sei er vom 30.09. bis 07.10.2013 arbeitsunfähig gewesen. Dienstbezüge von 397,47 EUR sind unstrittig. Für einen Rettungswageneinsatz hat die Stadt den Beklagten 250,00 EUR in Rechnung gestellt. 3 Die Stadt hat nach teilweiser Klagrücknahme beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 647,47 EUR nebst Zinsen zu zahlen. 4 Die Beklagten haben bei Klagabweisung bestritten, dass der Beamte durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat und deshalb arbeitsunfähig gewesen sei. Jedenfalls seien Ansprüche um ersparte berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen. 5 Das Amtsgericht hat Beweis durch Vernehmung des Beamten erhoben und die Beklagten gem. §§ 52 NBG, 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 VVG zur Zahlung von 627,60 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2014 verurteilt. Es hat sich durch Vernehmung des Verletzten davon überzeugt, dass er durch den Auffahrunfall vom 30.09. bis 07.10. verletzungsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist. Der Beamte habe glaubhaft geschildert, dass er im Anschluss an den Auffahrunfall Nackenschmerzen verspürt und sich deshalb in die Notfallbehandlung ins Krankenhaus begeben habe, wo ihm eine HWS-Distorsion bescheinigt worden sei, die der Durchgangsarzt 2 Tage später bestätigt habe. Er sei – ohne sich an den Zeitraum genau erinnern zu können - krankgeschrieben worden. Vor dem Unfall habe er nicht unter Nackenschmerzen oder Verspannungen gelitten, auch nicht latent. Seine Aussage, er habe die zur Krankschreibung führende Verletzung durch den Unfall erlitten, sei auch deshalb plausibel und glaubhaft, weil an seinem Fahrzeug nach seinen glaubhaften Angaben und Feststellungen im XX-Gutachten vom 10.11.2013 (Bl. 42 ff.) eine Beschädigung des Stoßfängers in Form eines unterseitigen Risses und eine verzogene Heckklappe unfallbedingt entstanden seien. Auch habe der unfallbeteiligte Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass an seinem Fahrzeug im vorderen Bereich das Vorderlicht gesprungen und der Kühlergrill an der Verschraubung gerissen, im Übrigen teilweise verbeult gewesen sei. Bei diesen unfallbedingten Fahrzeugschäden sei plausibel, dass es unfallbedingt zu einer nicht unerheblichen Insassenbewegung im Fahrzeug des Beamten gekommen sein könne, die er mit der Wahrnehmung eines Rucks beschrieben habe, der dann die behaupteten Beschwerden verursacht haben könne. Ansprüche könne die Klägerin aus übergegangenem Recht aber nur insoweit geltend machen, als der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Beamten übergegangen sei. Abzuziehen sei deshalb wegen ersparter berufsbedingter Aufwendungen ein Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten der Dienstbezüge mit 19,87. Kosten für einen Rettungswagen hat das Amtsgericht rein rechnerisch ohne Begründung zugesprochen. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung der Beklagten. 7 Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des am 28.1.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg, Az. 22 C 329/14, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.9.2015 beantragen die Beklagten, die Revision zuzulassen (Blatt 169). 8 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 9 Die Berufung macht geltend, das Amtsgericht habe das Beweismaß des § 286 ZPO verkannt und gegen Beweisgrundsätze verstoßen, weil es die Aussage des Beamten für seine Überzeugung habe ausreichen lassen, dass er ausschließlich auf Grund unfallbedingter Verletzungen vom 30.9.2013 bis 7.10.2013 arbeits- bzw. dienstunfähig gewesen. 10 Das Amtsgericht habe nicht anhand der Beschädigungen am Klägerfahrzeug und Beklagtenfahrzeug beurteilen dürfen und können, ob eine behauptete Verletzung durch den Unfall eingetreten sei. Das bloße Behaupten von Nackenschmerzen stelle eine subjektive Beschwerde dar und sei kein zum Nachweis geeigneter objektiver Befund. Zudem würde es sich bei Nackenschmerzen um alltägliche auch bei zahlreichen anderen, unfallunbeteiligten Personen oftmals auftretende Beschwerden handeln, die mit einem Unfall in keinerlei Zusammenhang stehen müssen. 11 Die Beklagten meinen, der Eintritt einer unfallkausalen HWS-Verletzung sei nicht nachgewiesen. Das Amtsgericht habe die Beweisaufnahme durch Einholung eines interdisziplinären, d.h. zumindest biomechanischen und medizinischen Sachverständigengutachtens fortsetzen müssen. Da die Einholung eines Gutachtens durch die Klägerseite erstinstanzlich nicht beantragt worden sei, habe das Gericht die Klage sogar wegen Beweisfälligkeit abweisen müssen. Das Gericht habe zugleich das rechtliche Gehör der Beklagten rechtserheblich verletzt. Auch deshalb sei das Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Denn selbst wenn mit dem Erstgericht der von der Klägerin zu führende Nachweis als erbracht anzusehen sei, habe das Erstgericht jedenfalls das gegenbeweislich angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen. Insofern weist die Beklagte darauf hin, dass es zur Beantwortung der Frage nach einer unfallbedingten Verletzung bei einem Unfall wie hier auf die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ankomme. Aus den Beschädigungen des Fahrzeugs des Beamten ergebe sich im Streitfall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta v) von deutlich unter 10 km/h. Bis zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h trete nach heutigen Erkenntnissen normalerweise keine Körperverletzung ein, weshalb die Harmlosigkeitsgrenze als Kriterium zur Feststellung einer unfallkausalen HWS-Verletzung anerkannt sei. Darüber hinaus sei auf die auf die Halswirbelsäule einwirkenden Kräfte (Erdbeschleunigung: 1 g = 9,81 m/sec2) abzustellen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h zwar ein Richter beweiswürdigend zwar den Angaben behandelnder Ärzte den Vorrang einräumen. Es muss aber zunächst Sachverständigenbeweis erhoben werden, damit sich der Richter überhaupt ein Bild davon machen könne, welchen Umständen er in der Beweiswürdigung den Vorzug gebe. Erst wenn feststehe, welche Kräfte auf den Beamten während des Unfalls tatsächlich eingewirkt haben, könne medizinisch beurteilt werden, ob eine Verletzung eingetreten sei oder nicht. Bei Einholung des Gutachtens würde hier festgestellt worden sein bzw. werden, dass eine unfallbedingte Verletzung bei dem Beamten jedenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durch den Unfall eingetreten ist. 12 Bei Formulierung eines - gebotenen - Beweisbeschlusses sei zu beachten und der technische Sachverständigen entsprechend zu instruieren, dass sich laut Eisenmenger in DAR 2004, 633, 638 folgende Alltagsbelastungen ergeben: Blick nach links 0,6 g; Schneller Blick über die Schulter 1,1g; Schnelles Aufstehen 1,9 g; Hinsetzen auf einen Stuhl 2,5 g; Niesen 2,9 g; Ohrfeige 3,0 g; Husten 3,5 g; Zurückfallenlassen in tiefen Sessel 10,1 g. 13 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird des Weiteren nach §§ 540 Abs. 3, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen bzw. wird wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Einzelnen auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. 14 Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg und bleibt im Übrigen erfolglos. 15 Wie im Hinweisbeschluss vom 2.6.2015 (Blatt 107/108) in dieser Instanz angesprochen, steht der klagenden Stadt für den Einsatz eines eigenen Fahrzeugs zum Transport des eigenen Mitarbeiters kein Geldanspruch über eine Einsatzpauschale zu. 16 Die Klägerin beruft sich auf die an ihre Beihilfestelle gerichtete eigene Rechnung (der Feuerwehr) aus November 2013 über eine Einsatzpauschale von 250 Euro zum Transport am 27.9.213 von 14:07 bis 14:41 über 10 km von der Berufsfeuerwehr zum Städtischen Klinikum (Bl. 10 d. A.) und zurück, wie vom Beamten im Termin während der Berufungsverhandlung auf Befragen geschildert, Bl. 155 d. A. 17 Die Klägerin hat aber keinen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten wegen Inanspruchnahme eines Rettungsdienstes. 18 Soweit die Klägerin zweitinstanzlich geltend macht, Kosten eines Krankentransportes nach einem Unfall zum nächst gelegenen Krankenhaus seien ein ersatzfähiger materieller Schaden, trifft dies im rechtlichen Grundansatz zu. Am Erfordernis der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB ändert dies indessen nicht. 19 Hier mangelt es jedenfalls an der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB und zwar für die Fahrt zum Krankenhaus wie für die Fahrt zurück zur Dienststelle (der Feuerwache). Denn der Rettungswagen ist benutzt worden, weil gerade auf der Dienststelle ohne Einsatz zur Verfügung gestanden hat, wie der Beamte als Zeuge während der Berufungsverhandlung auf Befragen berichtet hat (Bl. 154). Dass er nicht in der Lage gewesen ist oder sein soll, selbst zu fahren - wie klägerseits im Schriftsatz vom 7.7.2015 (Bl. 116) angesprochen -, ist durch die Schilderung des Beamten im Termin widerlegt. Denn der Verletzte ist nach dem Unfall vom Unfallort in etwa 2 Minuten (Bl. 154) ohne jede Probleme zu seiner Dienststelle gefahren. Zudem ist im selben Schriftsatz vom 7.7.2015 angesprochen, dass er aufgrund der Diagnose in der Lage gewesen sei, mit seinem Fahrzeug zu seinem Wohnort nach XX zurückzufahren (Bl. 117) und zwar bei einer Entfernung von 82 km (Bl. 118). 20 Soweit die Klägerin ausführt, sie habe im Rahmen der Daseinsvorsorge mit Kostenträgern eine Vereinbarung i.S.d. § 15 NRettDG getroffen, so dass sich die Gebühren für den Einsatz eines Rettungstransportwagens von daher als Einsatzpauschale ableiten, bleibt auf sich beruhen, ob nur ein konkreter Aufwand erstattungsfähig ist oder eine Pauschale auch den Ersatzumfang i.S.d. § 249 BGB erschließen lassen kann. Ein Verletzter hat freilich keinen Anspruch auf Ersatz einer Kostenpauschale für einen Rettungseinsatz. Ein solcher Anspruch kann mithin auch nicht auf den Dienstherrn übergehen. Erwägungen zu einem normativen Schaden helfen insofern zugunsten des Dienstherrn nicht weiter. 21 Dass die klagende Stadt für den verletzten Beamten angefallene Kosten übernommen habe - wie die Klägerin ausführen lässt -, trifft insofern nicht zu, als im Fall eines notwendigen Krankentransports die klagende Stadt als Dienstherrin Beihilfe zu gewähren und durch ihre Feuerwehr die Sachleistung erbracht hat. Die rechtlichen Einzelheiten können wegen der mangelnden Erforderlichkeit freilich auf sich beruhen bleiben. 22 Soweit die Beklagten die Zusammensetzung der Pauschale bestreiten und sich strittig dazu äußern, dass in der Pauschale ein konkreter Vermögensschaden enthalten sei und kein Gewinnanteil, kommt es darauf mangels der Ersatzfähigkeit dem Grunde nach nicht an. 23 Die der Höhe nach nicht strittigen Dienstbezüge (397,47 €) vermag die Klägerin als Erwerbs- bzw. Verdienstausfallschaden ihres verletzten Mitarbeiters kraft des gesetzlichen Forderungsübergang geltend zu machen. 24 Der Feuerwehrbeamte ist verletzt worden. Auf die Frage, ob er eine HWS - Distorsion im medizinisch anerkannten oder/bzw. i.S.d. § 823 BGB, § 7 StVG relevanten Sinn erlitten hat oder haben könnte, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. 25 Denn entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und entgegen einer vielfach von Haftpflichtversichern geäußerten Ansicht ist es für Frage nach der Rechtsgutsverletzung als primärer Beeinträchtigung niemals ausschlaggebend, ob eine HWS-Distorsion vorliegt, sondern ob eine Körper- oder Gesundheitsverletzung gegeben ist. 26 Darüber ist im Verhandlungstermin gesprochen worden, wie die Hauptbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 22.9.2015 übergehen. 27 Die körperliche Beeinträchtigung, die die Primärverletzung ausweist, zeigt sich bei dem 34-jährigen Verletzten konkret dadurch, dass er angesichts der Ausbildungsmaßnahme direkt vor dem Unfall zum Unfallzeitpunkt gesund und körperlich ohne Einschränkung leistungsfähig gewesen ist. Aktuelle Beschwerden hat er nicht gehabt. Solche Beschwerden hat er - wie von ihm im Termin als Zeuge im Einzelnen geschildert und zwar unter Bestätigung der Schilderung beim Amtsgericht und den Feststellungen des Amtsgerichts dazu - erst nach dem Unfall verspürt und zwar bei einem zeitlichen Abstand von etwa einer halben Stunde in der Dienststelle. 28 Die Beschwerden, die er in dieser Instanz geschildert hat und die das Amtsgericht festgestellt hat, sind eine Gesundheitsverletzung im Rechtssinn. Er hat geschildert: 29 Für mich kam das ganz überraschend und plötzlich, unvermittelt der Anstoß von hinten….. 30 Ich bin dann auch mit einem Rettungswagen vom Krankenhaus wieder zur Dienststelle zurückgebracht worden. Dort bin ich mit meinem Pkw dann nach Hause gefahren, etwa 82 Kilometer. 31 Später bin ich zum Durchgangsarzt und schließlich zum Hausarzt, der mich auf eine Woche krankgeschrieben hat und mir Schmerzmittel verschrieben hat und Mittel gegen Muskelverspannung, auch eine physiotherapeutische Behandlung fand statt. 32 Ob ich ein oder zweimal zur Physiotherapie gegangen bin, kann ich heute nicht mehr sagen. Das weiß ich nicht mehr. 33 Einmal war es ganz bestimmt. Zweimal mögen es gewesen sein. 34 … 35 Ich weiß aber noch, dass, als ich auf meiner Dienststelle war, ich muskelkaterähnliche Verspannungen verspürte. 36 Dies habe ich dann im Krankenhaus auch berichtet. 37 Ich setze hinzu, dass es mit diesen muskelkaterähnlichen Verspannungen bei mir eben anders gewesen ist als sonst. Insofern habe ich mich schlechter gefühlt als sonst. 38 Im Laufe der nächsten Woche sind diese muskelkaterähnlichen Verspannungen dann abgeklungen, bis sie ganz verschwunden sind. 39 Der Begriff der Körperverletzung ist im relevanten Kontext weit auszulegen, umfasst jeden unbefugten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit, BGH NJW 2013, 3634 = VersR 2013, 1406 = ZfS 2014, 19. Ob Beschwerden - gerade auch im im Halsbereich - unspezifisch waren oder als (unfallbedingte) Körperverletzung zu bewerten sind, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, BGH a.a.O. Für die Feststellung, dass eine Körper-, Gesundheitsverletzung eines Menschen gegeben ist, ist haftungsrechtlich entscheidend, ob ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand vorliegt, der nach der allgemeinen Erfahrung unter Berücksichtigung des natürlichen Verlaufs des Lebens nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters oder Geschlechts zu erwarten gewesen ist oder gewesen wäre. Eine schadensersatzrechtlich relevante Gesundheitsbeschädigung oder Körperverletzung setzt dabei eine gewisse Erheblichkeit voraus. Leichteste Zustandsveränderungen im Rahmen der Bandbreite üblicher, alltäglicher körperlicher Befindlichkeiten, die gemeinhin nicht als krank oder Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Körpers angesehen werden, fallen nicht darunter. Ein bloßes Unwohlsein oder Missempfinden ist als solches noch keine Primärbeeinträchtigung (vgl. insofern statt Vieler Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. Rn. 69 und 79 m. Nachw.). 40 So wie der Beamte vom Amtsgericht verstanden worden ist und so wie er in dieser Instanz bei dem persönlichen Eindruck von ihm im Termin verstanden worden ist, hat sich sein Zustand nicht auf ein Unwohlsein oder eine bloße Missempfindung beschränkt, sondern ist darüber im negativen Sinn des körperlichen Empfindens deutlich hinausgegangen. Der Verletzte ist in die hausärztliche Weiterbehandlung verwiesen worden. Er hat sich - wie im Termin bei der Vernehmung von ihm glaubhaft und glaubwürdig geschildert - zum Durchgangsarzt begeben und zum Hausarzt, der zur Diagnose HWS HWS-Distorsion gekommen ist und eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. 41 Soweit ursprünglich durch Hinweisbeschluss vorbehalten worden ist, die Frage zu prüfen, ob - wie gegenbeweislich beantragt - ein Gutachten dazu einzuholen, dass der Eintritt einer unfallkausalen HWS-Verletzung nicht anzunehmen bzw. nicht nachzuvollziehen ist (erstinstanzlicher Beweisantritt der Beklagten Bl. 36 und 37) bzw. ausgeschlossen ist, wird daran nicht festgehalten, weil es darauf nicht ankommt. 42 Ob eine Körper- oder Gesundheitsverletzung vorliegt, beurteilt das Tatgericht, nicht ein Mediziner abschließend und verbindlich. Es muss sich bei alledem aus Rechtsgründen nicht um einen Zustand handeln, der in ein ärztliches Diagnoseschema einzuordnen ist und der vom Mediziner als Körper- oder Gesundheitsverletzung definiert wird. 43 Insofern bedarf es im Tatsächlichen keiner Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und ist ein solches Gutachten auch nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen oder einem sonstigen Grund einzuholen. 44 Die relevante Beeinträchtigung (durch den Unfall und nach dem Unfall in Folge des Unfalls) ist bei alledem kein Umstand, der dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist. 45 Die Rechtsfrage nach der Kausalität zwischen Unfallereignis und dieser Gesundheitsverletzung ist auf der Basis der tatsächlichen Schilderung des Beamten im Termin vor dem Amtsgericht und im Termin vor der Berufungsgericht in dieser Instanz mit lebenspraktischer Gewissheit nicht anders zu beantworten als in der Vorinstanz. 46 Die Äußerung von Beklagtenseite, von dem Zeugen als Muskelkater ähnlich beschriebene Beschwerden seien auf andere Ursachen als den Unfall zurückzuführen, bleibt spekulativ und hat keinen Bezug auf die konkrete Situation und die konkrete Aussage. 47 Die Arbeitsunfähigkeit mit dem Anspruch aus Ausgleich des Verdienstausfalls nach dem Prinzip des normativen Schadens leitet sich kraft höchstrichterliche Rechtsprechung aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, hier der Bescheinigung vom 30.9.2013 für den fraglichen Zeitraum (Bl. 6), her. Die arbeitsrechtliche Bindung und den Schutz des Vertrauens in die ärztliche Bescheinigung hat BGHZ 149, 63 = NJW 2002, 128 für Fälle der Abtretung ebenso wie zum gesetzlichen Forderungsübergang aus normativen Schadenserwägungen heraus in das Schadenrecht transponiert. 48 Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit bzw. der inhaltlichen Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat es weder für den verletzten Beamten gegeben noch für die Klägerin als Dienstherr. Gerade der Verletzte als Angehöriger der Berufsfeuerwehr hat darauf vertrauen dürfen und müssen, dass die ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht und zu beachten ist. Ein Mitglied der Berufsfeuerwehr darf angesichts des jederzeitig möglichen Noteinsatzes schlechthin- und in keiner Weise körperlich eingeschränkt sein. Es muss jederzeit mit der einkalkulieren, im Rahmen eines Einsatzes an die körperliche Leistungsgrenze gehen zu müssen. 49 Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen. Zum Gedanken des normativen Schadens erschließt sich in dieser Hinsicht nichts. 50 Soweit sich die Berufung auf Jahnke, Verdienstausfall im Schadensersatz, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 228, bezieht, zitiert die Berufung diese Fundstelle nicht exakt, denn dort geht es nicht um eine Auseinandersetzung mit der Darstellung von Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 9 Rn. 24, sondern um eine Äußerung zu Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. Rn 210, auf die Geigel/Pardey, Kap. 9 Rn. 24 nicht abstellt und daran nicht festhält. 51 Soweit die Beklagte geltend macht, ein Arzt bescheinige unter Umständen aus rein medizinischer Vorsorge eine Arbeitsunfähigkeit, bei dem Attest sei aber keine Vorstellung zur Unfallkausalität nötig, steht diese allgemeine Erwägung nicht im Kontext mit den konkret relevanten Abläufen und Umständen. 52 Dass der Verdacht einer Verletzung nicht genügt, um Verdienstausfallansprüche zuzusprechen, ist anerkannte höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat, BGH a.a.O. unter Bestätigung von OLG Hamm, 23.6.2003, 6 U 99/02, RuS 2003, 434. 53 Darum geht es hier aber nicht. Denn die Verletzung und die (haftungsbegründende) Kausalität ist tatrichterlich in erster Instanz festgestellt und hat sich in dieser Instanz bestätigt. Es geht nur noch darum, ob die Verletzung die Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hat. Dies ist hier indessen nach den tatsächlichen Umständen und den tatsächlichen Feststellungen in erster wie in zweiter Instanz der Fall. Die (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen der Verletzung der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich bei lebenspraktischer Gewissheit aus der Bescheinigung (Bl. 6) in Zusammenschau mit der Rettungseinsatz-Dokumentation (Bl. 4), dem Behandlungsbericht der Notfallaufnahme vom 27.9.2013 (Bl. 5) und der Schilderung des Zeugen. 54 Zutreffend legt das Amtsgericht zugrunde, dass hinsichtlich des Erwerbsschadens für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Abzug für ersparte berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen ist. Die Berufung meint allerdings, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Wolfsburg sei kein Abzug in Höhe von lediglich 5 %, sondern in Höhe von 10 % vorzunehmen. Damit setzt sich die Berufung nicht durch. 55 Der Schädiger ist nach OLG Düsseldorf DAR 2015, 333 unter Festhaltung an OLG Düsseldorf Urt. v. 13.3.2000, 1 U 152/99, ZfS 2000, 531 darlegungs- und beweispflichtig für eine konkrete Ersparnis bei berufsbedingten Aufwendungen. Einen konkreten Vortrag halten die Beklagten indessen nicht. Selbst wenn - wie es für zutreffend zu erachten ist - die Geschädigtenseite zumindest sekundär darlegungsbelastet ist und nähere Einzelheiten zu Grund und Umfang eines ersparten Aufwands zu schildern hat sowie eine pauschale Quote zumindest "fast willkürlich" erscheinen man, gibt es jedenfalls keinen Rechtssatz und kein Schätzungsmaß, der die Annahme der Beklagten von 10% trägt oder gar verlangt. 56 Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei 82 km Entfernung wie hier - nach dem unwidersprochenen klägerischen Vortrag - kann mit 5% gerechnet werden, wie es das Amtsgericht getan hat und wie es in dieser Instanz nach Maßgabe des § 287 ZPO ebenfalls für treffend erachtet und/oder eingeschätzt wird. 57 Soweit sich die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 12.11.2015 (Bl. 193) gegenüber dem Schriftsatz vom 26.10.2015 hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens der Klägerseite in diesem Schriftsatz mit Bestreiten äußert, ist dieses Bestreiten unbehelflich und nicht nachvollziehbar und veranlasst keine andere Entscheidung und nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 58 Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an Zulassungsvoraussetzungen fehlt. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um eine auf den Einzelfall bezogene und allein an den Verhältnissen im Einzelfall orientierte Entscheidung, für die keine Rechtsfrage bedeutsam ist, die nicht bereits geklärt ist. Gegenstand des Rechtsstreits sind Tatsachenfragen des konkreten Einzelfalls vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Erkenntnisse. 59 Die Beklagten nehmen ausdrücklich Bezug auf den Aufsatz des Richters am BGH Zoll "Entwicklungen im Personenschadensrecht" im Sonderheft der Zeitschrift "Recht und Schaden" 4/2011, Seite 133 ff. Dass ein Bundesrichter im Schrifttum nicht die Auffassung teilt, die in einer höchstrichterlichen Entscheidung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht ist, führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision. 60 Die Ansicht, die von Haftpflichtversichererseite im Schrifttum vertreten wird, legt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nahe und gebietet diese auch nicht. 61 Zur Sicherung der Einheitlichkeit ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so zu vermeiden ist, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wie sich danach richtet, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist indessen klar. Nur die Anwendung im Einzelfall und die Überzeugungen im Einzelfall, die § 286 ZPO fordern, stehen in Frage und werden von Haftpflichtversicherern in Zweifel gezogen. 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