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Urteil

9 O 1494/15

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Erlass eines Schiedsspruchs ist für Maßnahmen zur Sicherung oder Vollstreckung des Schiedstitels vorrangig das Oberlandesgericht zuständig; das Landgericht fehlt an der funktionalen Zuständigkeit. • § 1063 Abs. 3 ZPO regelt die Durchsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Schiedsspruch und ermöglicht dem zuständigen Oberlandesgericht, vorläufige Vollstreckungsbefugnisse anzuordnen. • Kann das Bestehen oder die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs in dessen Kern angezweifelt werden, darf das Landgericht dies nicht inzident prüfen; diese Prüfung obliegt dem Oberlandesgericht. • Selbst wenn ein einstweiliges Verfügungsverfahren grundsätzlich denkbar wäre, kommt nach einem Schiedsspruch regelmäßig nur das Oberlandesgericht als sachlich zuständiges Gericht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des Landgerichts für Sicherungsmaßnahmen nach Schiedsspruch (§1063 ZPO) • Nach Erlass eines Schiedsspruchs ist für Maßnahmen zur Sicherung oder Vollstreckung des Schiedstitels vorrangig das Oberlandesgericht zuständig; das Landgericht fehlt an der funktionalen Zuständigkeit. • § 1063 Abs. 3 ZPO regelt die Durchsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Schiedsspruch und ermöglicht dem zuständigen Oberlandesgericht, vorläufige Vollstreckungsbefugnisse anzuordnen. • Kann das Bestehen oder die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs in dessen Kern angezweifelt werden, darf das Landgericht dies nicht inzident prüfen; diese Prüfung obliegt dem Oberlandesgericht. • Selbst wenn ein einstweiliges Verfügungsverfahren grundsätzlich denkbar wäre, kommt nach einem Schiedsspruch regelmäßig nur das Oberlandesgericht als sachlich zuständiges Gericht in Betracht. Die Klägerin und die Beklagte arbeiten seit Jahrzehnten bei Zuckerrübensaatgut zusammen; die Klägerin verfügt über einen Keimplasmapool. Nach Streitigkeiten erging am 11.06.2015 ein Schiedsspruch zugunsten der Klägerin, der die Beklagte unter anderem zur Herausgabe von Zuchtmaterial und zur Zahlung hoher Beträge verpflichtet. Die Klägerin beantragte beim Landgericht Braunschweig einstweilige Verfügungen zur Sicherung und Herausgabe von Saatgut, Pflanzen, Daten und Unterlagen sowie dinglichen Arrest, da sie Befürchtungen hatte, die Beklagte könne das Material veräußern oder sonst vernichten. Gleichzeitig läuft beim Oberlandesgericht Braunschweig ein Exequaturverfahren über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. Die Beklagte rügte mangelnde Zuständigkeit des Landgerichts, Unbestimmtheit der Anträge und fehlenden Verfügungsgrund. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da es sachlich nicht zuständig sei. • Das Landgericht ist nach Abschluss des Schiedsverfahrens funktional nicht zuständig für vorläufige Maßnahmen zur Sicherung oder Durchsetzung des Schiedsspruchs; hierfür sieht § 1063 Abs. 3 ZPO das Oberlandesgericht vor. • § 1033 ZPO ermöglicht zwar staatliche Sicherungsmaßnahmen vor oder während eines Schiedsverfahrens, nach § 1056 ZPO ist das Schiedsverfahren mit dem Schiedsspruch beendet, sodass die nachfolgenden Maßnahmen nicht mehr beim Landgericht, sondern beim OLG zu konzentrieren sind. • § 1063 Abs. 3 ZPO regelt zwei Alternativen: die Vollziehung vorläufiger/sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts und die Zulassung der Vollstreckung aus dem Schiedsspruch bis zur Entscheidung im Exequaturverfahren; die von der Klägerin angestrebte Sicherung fällt in den Anwendungsbereich dieser Spezialvorschrift. • Die gesetzliche Zielsetzung und die Rechtsprechung verlangen, dass Fragen der Vollstreckung und Vollstreckbarkeitsprüfung nach einem Schiedsspruch in einer Hand liegen, um widersprüchliche inzidente Entscheidungen (z.B. durch das Landgericht) zu verhindern. • Soweit die Klägerin eine noch nicht abgeschlossene klärungsbedürftige Sachverhaltsaufklärung (z.B. durch Sachverständigengutachten) geltend macht, ändert dies nichts: Die Klägerin stützt ihre Anträge ausdrücklich auf den (bereits erlassenen) Schiedsspruch, sodass eine inzidente Exequaturprüfung dem OLG vorbehalten ist. • Mangels funktionaler Zuständigkeit war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unzulässig; insoweit konnte offen bleiben, ob Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch ausreichend substantiiert waren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, weil das Landgericht Braunschweig sachlich nicht zuständig war; zuständig ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen nach einem bereits ergangenen Schiedsspruch gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin muss ihre Sicherungsanträge beim zuständigen OLG weiterverfolgen, insbesondere im Rahmen des dort bereits anhängigen Exequaturverfahrens. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden. Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wurde auf 1 Million Euro festgesetzt.