Beschluss
11 Qs 115/15
Landgericht Braunschweig, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 26.05.2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung an den zuständigen Richter des Amtsgerichts Braunschweig zurückgegeben. Gründe I. 1 Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 beantragte der Verteidiger, die Pflichtverteidigergebühren im Verfahren 2 Ls 801 Js 24745/14 auf insgesamt 1.567,35 € festzusetzen. Dabei setzte er die Grundgebühr mit Zuschlag nach VV RVG 4101 und die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach VV RVG 4105 jeweils doppelt, nämlich sowohl für das führende Verfahren 801 Js 24745/14 als auch für das hinzuverbundene Verfahren 801 Js 45615/14 an. 2 Mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - vom 17.03.2015 wurde die Pflichtverteidigervergütung auf 1.058,03 € festgesetzt, wobei die vor der Verbindung angefallenen Gebühren für das hinzuverbundene Verfahren 801 Js 45615/14 nicht in Ansatz gebracht wurden, da in dem Verfahren weder eine Beiordnung noch eine Erstreckung der Beiordnung erfolgt sei. Darüber hinaus wurde noch eine weitere Position in Abzug gebracht, die indes nicht von der Erinnerung bzw. Beschwerde umfasst ist. 3 Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.04.2015, eingegangen beim Amtsgericht Braunschweig am selben Tag, fristgerecht Erinnerung ein. Gleichzeitig beantragte er nachträglich auszusprechen, dass sich die Pflichtverteidigerbeiordnung im führenden Verfahren auf das - im Ermittlungsverfahren - hinzuverbundene Verfahren 201400892623 (= 801 Js 45615/14) erstreckt. 4 Nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies das Amtsgericht Braunschweig die Erinnerung des Verteidigers mit Beschluss vom 26.05.2015 zurück, mit der Begründung, dass die (näher bezeichneten) Gebühren für das Verfahren 801 Js 45615/14 zu Recht nicht festgesetzt worden seien, da eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das hinzuverbundene Verfahren gem. § 48 Abs. 6 RVG nicht erfolgt sei. Hiergegen legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.06.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Braunschweig am selben Tag, "sofortige Beschwerde" ein. 5 Das Amtsgericht hat die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die "sofortige Beschwerde" vorgelegt. II. 6 Die Kammer entscheidet gem. §§ 56 Abs. 2 S.1, 33 Abs. 8 S. 1, 2. HS RVG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts von einem Einzelrichter erlassen worden ist. 7 Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgericht Braunschweig vom 26.05.2015 ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt worden, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG. 8 Sie führt zur Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Braunschweig zur weiteren Veranlassung. 9 Denn das Amtsgericht Braunschweig hat bislang nicht über den Antrag des Verteidigers vom 13.04.2015, die Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung nachträglich auf das Verfahren 801 Js 45615/14 zu erstrecken, entschieden. Dem Beschluss ist auch keine konkludente ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts zu entnehmen, da es in der Begründung heißt, dass die (näher bezeichneten) Gebühren für das Verfahren 801 Js 45615/14 zu Recht nicht festgesetzt worden seien, da eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das hinzuverbundene Verfahren gem. § 48 Abs. 6 RVG nicht erfolgt sei. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Amtsgericht u.U. der Möglichkeit nicht bewusst gewesen ist, dass es eine Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG nachträglich hätte aussprechen können. 10 Der Verteidiger war nicht gehindert, den Erstreckungsantrag noch nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu stellen (KG, Beschl. vom 27.09.2011, 1 Ws 64/10, Rn. 5, zitiert nach juris). 11 Eine nachträgliche Erstreckungsentscheidung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in dem hinzuverbundenen Verfahren eine Bestellung als Pflichtverteidiger ohne die Verbindung unmittelbar bevorgestanden hätte (LG Berlin, JurBüro 2006, 29). es handelt sich mithin um eine dem Einzelfall angemessene Entscheidung, die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen ist (OLG Braunschweig, Beschl. vom 22.04.2014, 1 Ws 48/14, Rn. 34, zitiert nach juris). 12 Daher ist die Sache dem Amtsgericht Braunschweig zurückzugeben, damit dieses die Entscheidung über die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG nachholen kann. Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 22.04.2014 zitiert hat, in der das OLG die Nachholung der Entscheidung für nicht erforderlich gehalten hat, wird darauf hingewiesen, dass den Entscheidungen der insoweit vorangegangenen Instanzen entnommen werden konnte, dass diese die Erstreckung nicht ausgesprochen hätten, da für die hinzuverbundenen Verfahren die Voraussetzungen des § 140 StPO (wohl) nicht vorlagen. 13 Hier liegt der Fall jedoch anders. Es wird vorsorglich bereits jetzt darauf hingewiesen, dass einiges dafür spricht, dass im Verfahren 801 Js 45615/14 eine Pflichtverteidigerbeiordnung unmittelbar bevorstand. Denn der inzwischen Verurteilte befand sich im Verfahren 801 Js 24745/14 bereits seit dem 01.08.2014 in Untersuchungshaft, so dass ihm in dem später hinzuverbundenen Verfahren 801 Js 45615/14 gem. § 140 Abs. 1 Ziff. 4, 141 Abs. 3 Satz 4 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen. 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