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Beschluss

9 Ks 11/14

Landgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung von Rechtsanwalt ... vom 09.02.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 04.12.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 1. Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 hat Rechtsanwalt ... beantragt, Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 1.394,61 € festzusetzen. Grundlage ist insoweit seine Teilnahme an einem Tag der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ... als Verteidiger am 16.09.2014. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 04.12.2014 sind die zu erstattenden Kosten auf 684,18 € festgesetzt worden. Zur Begründung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt, dass allein die Terminsgebühr nebst Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld sowie Parkgebühren zu ersetzen seien. Die Grund- sowie die Verfahrensgebühr und die Postpauschale, die ebenfalls geltend gemacht worden seien, dagegen nicht erstattungsfähig. Zur Begründung wurde auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25.08.2006 verwiesen (Aktenzeichen: 1 Ws 423/06). 2 Gegen diese Kostenfestsetzung wendet sich Rechtsanwalt ... mit Schreiben vom 09.02.2015. Die Urkundsbeamtin hat eine Abhilfe unter dem 27.2.2015 abgelehnt und den Vorgang der Bezirksrevisorin vorgelegt. Die Bezirksrevisorin am Landgericht Braunschweig hat in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2015 ausgeführt, dass sie in Übereinstimmung mit einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht Oldenburg vom 13.05.2014 (Beschluss vom 13.5.2014, 1 Ws 194/14) ebenfalls der Ansicht sei, dass hier allein die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer erstattungsfähig sei. Diese Stellungnahme ist Rechtsanwalt ... durch Schreiben vom 19.03.2015 zur Kenntnisnahme zugeleitet worden. Er verfolgt indes mit Schreiben vom 24.03.2015 sein ursprüngliches Begehren weiter. 3 2. Die Erinnerung ist zulässig, indes unbegründet. 4 Zu Recht ist allein die Terminsgebühr nebst Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Ansatz gebracht worden. 5 Der Angeklagte in diesem Verfahren ist nicht durch Rechtsanwalt ..., sondern durch Rechtsanwalt ... vertreten worden. Da dieser an einem einzigen Sitzungstag urlaubsbedingt nicht teilnehmen konnte, ist durch Kammerbeschluss vom 16.09.2014 "für den heutigen Tag Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet worden" der im gleichen Büro wie Rechtsanwalt ... tätig ist. Aus einem Vermerk vom 01.08.2014 ergibt sich, dass diese Vertretung zuvor zwischen der Kammer und Rechtsanwalt ... abgesprochen worden ist, da sich Rechtsanwalt ... an diesem Tag im Urlaub befand. Danach hat sich Rechtsanwalt ... damit einverstanden erklärt, an diesem Tag durch seinen Kanzleikollegen ... in Untervollmacht für den Angeklagten vertreten zu werden. Im Gegenzug ist ihm dafür durch die Kammer ein "eingeschränktes Zeugenprogramm" zugesagt worden. Bereits aus dem Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses "für den heutigen Sitzungstag" ist so deutlich erkennbar, dass keinesfalls eine Beiordnung eines zweiten, gleichberechtigten, Pflichtverteidigers erfolgen sollte, der ggfs. auch einen umfassenderen Gebührenanspruch hätte. Vielmehr konnte und musste die Kammer aufgrund der Vorgespräche mit Rechtsanwalt ... davon ausgehen, dass allein auf dessen Wunsch in Ansprache mit dem Angeklagten eine Vertretung in der Pflichtverteidigung für diesen einen Sitzungstag erfolgen sollte. Da beide Anwälte in der gleichen Kanzlei tätig sind, wirkt diese Kenntnis auch gegen den Beschwerdeführer. 6 Jedenfalls in einer derartigen Konstellation schließt sich die Kammer der Einschätzung durch das Oberlandesgericht Oldenburg in der Entscheidung 1 Ws 195/14 sowie der in dieser Entscheidung zitierten Auffassung des Oberlandesgerichts Celle vom 19.12.2008 (Aktenzeichen: 2 Ws 365/08) an. Sie entspricht zudem der z. Z. einhelligen Praxis am Landgericht Braunschweig, was zuvor durch eine entsprechende Abfrage bei anderen Kammern überprüft worden ist. 7 Irritiert und erstaunt ist das Gericht sodann über die weiteren Ausführungen von Rechtsanwalt ... in dem Schreiben vom 24.03.2015, soweit er darin wörtlich darlegt, dass "wir (gemeint ist offenbar Rechtsanwalt ... und er selbst) für den Fall, dass die Grundgebühr nicht bezahlt wird, im Kollegenkreis anregen werden, dass dann künftig zu Beginn jeder derartigen Verhandlung durch die Terminsvertreter zu Protokoll gegeben wird, dass diese nicht eingearbeitet sind. Wie dieses in der Revision gewertet werde bleibe abzuwarten". Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, dass die von ihm dargelegte Rechtsauffassung von anderen Gerichten jedenfalls teilweise geteilt wird, ist ein derartiges "Drohgebären" keinesfalls zu tolerieren und wird zur Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer gestellt werden. Derartige "Versuche", auf die kostenrechtliche Rechtsprechung des Landgerichts Braunschweig Einfluss zu nehmen, werden sicher nicht zu einer Änderung der einschlägigen Rechtsprechung führen, sondern sind allenfalls dazu geeignet, dass künftig bei Terminierungen auf urlaubsbedingte Verhinderungen von Verteidigern nicht in dem bisher geübten Maße Rücksicht genommen werden kann, sondern ggf. zum Schutz des Angeklagten insgesamt eine anderweitige Beiordnung erfolgen muss, wenn ansonsten der ordnungsgemäße Fortgang des Verfahrens in einer Haftsache gefährdet wäre. 3. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. 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