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Beschluss

5 T 428/14

Landgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 30.06.2014 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Schuldnerin wendet sich mit einem Widerspruch aus dem Schriftsatz vom 26.06.2014 gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis, die der Gerichtsvollzieher mit Eintragungsanordnung vom 12.05.2014 wegen Nichterscheinens zum Termin zur Abgabe zur Vermögensauskunft am 12.05.2014 angeordnet hat. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.06.2014 – der Beschwerdeführerin zugestellt am 04.07.2014 – hat das Amtsgericht Wolfenbüttel den Widerspruch der Schuldnerin gegen die Eintragungsanordnung als unzulässig zurückgewiesen. 3 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 09.07.2014, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. 4 Die Schuldnerin trägt insbesondere vor, dass ihr die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und der Eintragungsanordnung nicht zugegangen sei. Zudem gebe es eine Ratenzahlungsvereinbarung. II. 5 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht gemäß §§ 793, 567, 569 ZPO binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 30.06.2014 eingelegt worden. 6 Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Sie richtet sich gegen einen Beschluss mit dem über einen Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß §§ 882 c, 882 d ZPO entschieden worden ist. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht aber im Ergebnis zutreffend den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruch wäre dann begründet, sofern die Eintragung unberechtigt erfolgt ist. Vorliegend ist die Eintragung aber zu Recht gemäß § 882 c ZPO angeordnet worden. 7 1.) Der Gerichtsvollzieher ordnet gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Dies ist u. a. der Fall beim unentschuldigten Fernbleiben vom Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 11. Aufl., § 882 c Rz. 2). Vorliegend ist die Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 12.05.2014 nicht erschienen. 8 Der Gerichtsvollzieher hätte die Eintragungsanordnung zwar gemäß § 882 c Abs 1 ZPO nicht hätte erlassen dürfen, wenn die Schuldnerin nicht ordnungsgemäß zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden wäre. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die Schuldnerin ordnungsgemäß zum Termin zur Abgabe am 12.05.2014 geladen worden ist. 9 a) Dies ergibt sich schon aus der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers vom 24.04.2014 (Bl. 6 d. beigezogenen Gerichtsvollzieherakte DR II 0511/14), wonach an diesem Tag die Ladung durch den Gerichtsvollzieher selbst in den Briefkasten der Schuldnerin in der ... eingelegt worden sei. Die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher selbst zugestellt hat und nicht die Post mit der Zustellung beauftragt hat, spielt keine Rolle. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nds. GVGA hat der Gerichtsvollzieher zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung per Post die Wahl nach billigem Ermessen. 10 Die Beweiskraft einer solchen Zustellungsurkunde ergibt sich aus §§ 182 Abs. 1 S. 2, 418 ZPO. Der Gegenbeweis ist zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. Notwendig ist dafür der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BGH NJW 2006, 150, 151). Vorliegend ist der Gegenbeweis durch Vernehmung der Zeugen ... nach diesen Maßstäben nicht erfolgreich geführt worden. 11 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Einwurf der Ladung in den Briefkasten der Schuldnerin in der ... möglich. Der Briefkasten wurde nämlich nach den Angaben der Zeugen ... und ... erst nach dem 24.04.2014, etwa am 29.04.2014, zugeklebt. Auch der Zeuge ... schilderte lediglich, dass er den Briefkasten erst am 29.04.2014 zugeklebt vorgefunden hat. 12 Zwar mag es sein, dass der Zeuge ..., der Vermieter, auch an diesem Tag die Sendung aus dem Briefkasten entnommen und – unfrankiert – mit dem Hinweis "Empfänger unbekannt verzogen" in einen Briefkasten der Post eingeworfen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Sendung durch Einlegung in den Briefkasten ... am 24.04.2014 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Dies war die Anschrift der Schuldnerin, die die Gläubigerin in dem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft genannt hat. Tatsächlich lebte die Geschäftsführerin der Schuldnerin nach den Angaben ihres Ehemannes, des Zeugen ... bis Anfang April 2014 auch noch dort. Dieser gab zudem an, dass der Firmenname der Schuldnerin auch mit Kugelschreiber auf den Aufdruck am Briefkasten ergänzt war. Dieser Firmenname wird dann wohl auch noch bis zum 29.05.2014 dort sichtbar gewesen sein, weshalb der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung von einer zustellungsfähigen Anschrift der Schuldnerin ausgehen durfte. Zudem hat der Zeuge ... den Briefkasten für die Schuldnerin noch bis zum 29.04.2014 tatsächlich regelmäßig, trotz des zwischenzeitlichen Auszugs, geleert. Grundsätzlich wäre die Schuldnerin dort daher auch für Zustellungen erreichbar gewesen, wenn nicht die Eheleute ... Vermieter, dann den Briefkasten eigenmächtig geleert und verklebt hatten. Letzteres fällt aber in den Risikobereich der Schuldnerin. Diese hatte anscheinend keine klare Absprache mit den Vermietern darüber getroffen, wann die Wohnung und der Briefkasten nach dem Auszug übergeben werden. Auch hat sie nach dem Auszug ihren Namen am Briefkasten belassen. Es wäre ihre Obliegenheit gewesen, ihren Namen vom Briefkasten beim Auszug zu entfernen. Da sie dies – offenbar sogar bewusst – unterlassen hat, muss sie sich die Zustellung jedenfalls zurechnen lassen. 13 b) Ob die Zustellung vom 13.05.2014, mit der ausweislich der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers ... vom 13.05.2014 die Mitteilung über die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis der Schuldnerin zugestellt worden ist, zu diesem Zeitpunkt trotz des zugeklebten Briefkastens überhaupt möglich wäre, ist für die Frage, ob die Eintragungsanordnung selbst berechtigt war, zunächst ohne Relevanz. Die Zustellung der Mitteilung über die Eintragungsanordnung hätte allenfalls Relevanz für den Lauf der Fristen gemäß § 882 d ZPO. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt der Briefkasten nicht mehr zugeklebt war, da der Zeuge ... ihn nach seinen Angaben kurz vorher wieder geöffnet hat. Es mag zwar sein, dass am 13.05.2014 zumindest der Firmenname der Schuldnerin nicht mehr am Briefkasten stand. Diesen Aufkleber hat der Zeuge ... nach seinen Angaben bei der Öffnung des Briefkasten Anfang Mai 2014 entfernt. Aber es wird wohl zumindest noch der Familienname der Geschäftsführerin der Schuldnerin, wenn auch falsch geschrieben (...) am Klingelschild gestanden haben. Der fehlende Firmenname der Schuldnerin am Briefkasten könnte zwar für eine fehlerhafte Zustellung am 13.05.2014 sprechen. Dies könnte aber wie ausgeführt nur dazu führen, dass die Zustellung vom 13.05.2014, mit der die Eintragungsanordnung mitgeteilt wurde, nicht ordnungsgemäß war, weshalb der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882 d ZPO auch als fristgerecht anzusehen ist. Für die ordnungsgemäße Ladung der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 12.05.2014 durch die Zustellung vom 24.04.2014 hatte dies keine Folgen. Die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde vom 24.04.2014 wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Zustellung vom 13.05.2014 womöglich nicht ordnungsgemäß war, denn zwischenzeitlich hatten sich die objektiven Umstände durch die Entfernung des Namens vom Briefkasten geändert. 14 2.) Der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch nicht wegen der zwischenzeitlichen Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Schuldnerin und Gläubigerin aufzuheben. Zwar ist es zutreffend, dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 802 b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll. Sollte es zu einer derartigen Einigung kommen, darf die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802 b Rn. 13). 15 Vorliegend ist es zu der Ratenzahlungsvereinbarung aber erst im Juli 2014 gekommen (vgl. das Schreiben der Gläubigerin vom 08.07.2014, Bl. 11 d. A.). Der Eintragungsgrund lag bereits aufgrund des Nichterscheinens der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 12.05.2014 vor und die Eintragung wurde bereits am 13.05.2014 angeordnet. Die spätere Erledigung der Schuld oder die Ratenzahlungsvereinbarung ist im Rahmen der §§ 882 c und d ZPO unbeachtlich. Spätestens mit der Anordnung der Eintragung ist das Verfahren der Disposition der Parteien entzogen. Eine anschließende gütliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner hat in der Regel keine Auswirkungen mehr auf das als Amtsverfahren ausgestaltete Eintragungsverfahren, so dass der Gerichtsvollzieher eine gütliche Erledigung gemäß § 802 b Abs. 1 ZPO nicht mehr bewirken konnte. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass das Eintragungsverfahren nicht dem Schutz des betreibenden Gläubigers, sondern der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Allgemeinheit vor unzuverlässigen und zahlungsunfähigen Schuldnern dient (vgl. LG Arnsberg DGVZ 2014, 43). 16 Sofern durch die Ratenzahlungsvereinbarung die Schuld mittlerweile getilgt ist, müsste dies andernorts (etwa im Verfahren nach § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) geklärt werden. 17 3.) Da die Eintragung bereits vollzogen ist, geht auch der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gemäß § 882 d Abs. 2 S. 1 ZPO ins Leere; er ist zudem nach dem Vorstehenden unbegründet. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE541622015&psml=bsndprod.psml&max=true